Daten
Kommune
Jülich
Größe
367 kB
Datum
03.12.2015
Erstellt
02.11.15, 16:36
Aktualisiert
03.12.15, 14:31
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Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 61 Az.:
Jülich, 26.10.2015
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 434/2015
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Termin
23.11.2015
Haupt- und Finanzausschuss
23.11.2015
Stadtrat
03.12.2015
TOP
Ergebnisse
Siehe Ergebnis zu Vorlagen-Nr.
450/2015
Siehe Ergebnis zu Vorlagen-Nr.
450/2015
Änderung des Flächennutzungsplanes " Umwandlung von Gewerbefläche in Grünfläche im
Süden von Kirchberg "
a) Beschluss über Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Baugesetzbuch (BauGB)
b) Beschluss über Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 BauGB
Anlg.: 9
SD.Net
Beschlussentwurf:
Zu a)
Zu den Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wird wie folgt beschlossen:
Nr.
Stellungnahme
1
Schreiben vom 16.04.2015:
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag
durch die im Vorentwurf Flächennutzungsplanänderung "Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Kirchberg“ beschriebene Änderungen wird mein Grundstück Gemarkung Kirchberg Oberstes Rurfeld Flur 3 Nr. 125 und Nr. 110
erheblich im Wert gemindert. Ich bin deswegen
nicht mit dieser Änderung einverstanden. Die beschriebene Fläche ist vorgesehen, um die angrenzenden Gewerbegrundstücke erweitern zu können.
Der Flächennutzungsplan vermittelt kein
Baurecht, welches durch eine Änderung
des Flächennutzungsplans entzogen werden kann. Durch eine dem Abwägungsgebot genügende Bauleitplanung kann die
Grundstücksnutzung neu definiert werden.
Dies ist unter anderem auch Ausdruck der
Situationsgebundenheit des Grundstückseigentums.
Ich kann der Argumentation in der Begründung,
Es besteht die Möglichkeit, die bislang als
dass mein Grundstück bei Bedarf zurückumgewandelt wird nicht folgen. Die Stadt Jülich verfügt
meines Wissens nicht über ausreichend Gewerbefläche, um eine solche Rückumwandlung zu
ermöglichen.
2
„Gewerbefläche“ ausgewiesene und als
„Grünfläche“ oder möglicherweise auch als
„Fläche für die Landwirtschaft“ vorgesehene
Teilfläche wieder in eine „Gewerbefläche“
umzuwidmen, sobald eine entsprechende
konkrete Nachfrage für diesen Bereich erkennbar wird.
Schreiben vom 16.04.2015:
ich bin gegen die geplante Bebauung, weil sie das
Ortsbild im Stadtteil Kirchberg erheblich beeinträchtigt. Zudem sind solche Dimensionen von
Bebauung in einer Ortschaft unüblich, weil in der
Regel alle Industriebebauung in der heutigen Zeit
auf einer ausgewiesenen Fläche (Gewerbegebiet)
angesiedelt wird: in der Stadtratssitzung vom
19.02.2015 wurde im Eröffnungsplädoyer des
Bürgermeisters dargelegt, dass die Fa. Eichhorn
eine schon über 100jährige Tradition vor Ort hätte,
und man müsste deshalb diese Bebauung zulassen. Früher war es ortsüblich, dass eine gemischte Bebauung zugelassen wurde. In der heutigen
Zeit werden Betriebe in solchen Dimensionen
ausgelagert, da bestimmte Emissionsgrenzwerte
eingehalten werden müssen.
Die Auswirkungen auf das Ortsbild werden
durch das Planungsbüro Fehr begutachtet.
Das Gutachten wird im Rahmen der Offenlage des Planentwurfs ausgelegt.
Ich befürchte, dass generell der LKW-Verkehr mit
schweren Lastzügen die Verbindungsstraße
Kirchberg — Jülich erheblich beschädigen wird.
Durch die ansässige Spedition und das Kies- &
Betonwerk ist jetzt schon erkennbar, dass die
Straßenschäden zunehmen. Weiterer LKWVerkehr wird zu noch mehr Schäden führen.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende
Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das
Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit werden in einem Fachgutachten
ausgewertet. Das Gutachten wird im Rahmen der Offenlage des Planentwurfs ausgelegt.
Durch den Abriss der Fabrikruine wird erkennbar,
dass das Altgelände als Erweiterungsfläche ausreichen würde.
Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges
Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht
hervor, dass das Firmengelände westlich
der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist.
Grundsätzlich wäre es notwendig, dass man Industrie, Bevölkerung und Umwelt in Einklang
bringt, und somit eine neue Bebauung auf der
Freifläche nicht zulässt. Es würde erheblich das
Landschaftsbild verändern und die Attraktivität des
Ortes Kirchberg vermindern.
Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild
werden durch das Planungsbüro Fehr begutachtet. Hierbei werden auch Vorschläge
für Ausgleichsmaßnahmen unterbreitet.
Das Gutachten wird im Rahmen der Offenlage des Planentwurfs ausgelegt.
Vorschlag: Neben dem Altgelände wäre es auch
möglich, eine Erweiterung des Betriebsgeländes
in westlicher Richtung auf der jetzigen Ackerfläche
westlich des Kastanienbuschs (die noch zu erwerben wäre) durchzuführen. Ein Teil der jetzigen
Fläche (Ackerland) ist ja auch erst kürzlich erworben worden. Durch Abtragung des Geländes wäre
es möglich, eine Bebauung zu schaffen, die nicht
so riesig erscheint.
Die Nutzung des Firmengeländes westlich
der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung nicht ausreichend. Die
Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen
Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf
dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle
für den bestehenden Betrieb errichtet.
Die jetzige Fläche ist ja bekanntlich im Herbst
letzten Jahres von Baumwuchs befreit worden,
obwohl es eine Waldfläche am nahen Natur- und
Landschaftsschutzgebiet war.
Sitzungsvorlage 434/2015
Seite 2
Die Ausgleichsfläche im Süden von Kirchberg, die
in Grünland umgewandelt werden soll, könnte für
eine nutzbare Bebauung für die bauwilligen Bürger
als Baugebiet ausgewiesen werden anstelle als
Gewerbegebiet (vgl. Lindenallee/ Königskamp).
Nach einer Umwandlung in Grünland wird diese
Vergrößerung Kirchbergs schwieriger.
3
Falls ein entsprechender Bedarf zukünftig
erkannt wird, ist jederzeit eine neuerliche
Änderung des Flächennutzungsplans möglich.
Schreiben vom 27.04.2015:
im Rahmen der derzeitigen Offenlegungen äußern
wir uns im nachfolgenden zu den Vorhaben der
Fa. Eichhorn wie folgt.
Aus unternehmerischer Sicht können wir das Anliegen der Fa. Eichhorn, welches im letzten Jahr
bei der Präsentation in den Räumen der Firma der
Öffentlichkeit dargelegt wurde, vollumfänglich
nachvollziehen. Dennoch wird eine derartig umfangreiche Erweiterung der jetzigen Produktionsstätten als auch der Bau eins Logistikcenters/Hochregallagers unserer Auffassung nach
erhebliche negative Auswirkungen auf das Umfeld
haben.
Die Argumentation der Fa. Eichhorn, dass die in
Kirchberg ansässige Fabrik bereits von Beginn an
das Kirchberger Dorfbild bzw. den Ortseingang
prägt, kann nach unserem Dafürhalten nicht weiter als Begründung für die derzeit geplanten erheblichen baulichen Erweiterungen herangezogen
werden, da eine Veränderung in einem derartig
großen Umfange weitreichendere Ausmaße auf
den Stadtteil Kirchberg haben wird, als es seinerzeit der Bau der Papierfabrik hatte. Dies ist unserer Meinung alleine schon dem Wandel der Zeit
geschuldet und kann nicht als durchgehendes
"Totschlagargument" herangezogen werden.
Derzeit findet der Rückbau der alten und nicht
mehr genutzten Produktionsstätten statt, so dass
sich zumindest für uns erstmalig die tatsächliche
Größe des Gesamtgrundstückes erschließt, auf
welchem nun die neuen Produktionsstätten entstehen sollen.
Diese Tatsache in Verbindung mit den Planungen
einer Brücke über die Wymarstraße einschließlich
dem Bau eines Hochregallagers auf der gegenüberliegenden Seite lässt bei uns die folgenden
erheblichen Bedenken aufkommen.
Vorab stellt sich uns jedoch die Frage, inwieweit
wohl ein derartiger Produktionsbetrieb nach dem
geplanten Ausbau und der geplanten Erweiterung
mit dem unmittelbar an-schließenden Landschaftsschutzgebiet in irgendeiner Weise vereinbar sein könnte, da nach unserer Auffassung von
einem erhöhten Aufkommen von Maschinenund/oder Auto-bzw. Lkw-Lärm auszugehen ist.
Infolgedessen können nach unserer persönlichen
Einschätzung die im Landschaftsschutzgebiet
Sitzungsvorlage 434/2015
Der Landschaftsschutz wird im Rahmen
eines Fachgutachtens durch das Ingenieurbüro Fehr behandelt, der im Rahmen der
Offenlage des Planentwurfs ausgelegt werden wird.
Seite 3
ansässigen Tiere nur nachhaltig in ihrem Lebensbereich- gestört wenn nicht gar aus diesem vertrieben werden. Dies auch im Hinblick auf die
nachstehenden Schilderungen.
Was die Lärmbelästigungen angeht, schildern wir
jedoch zunächst den derzeitigen Ist-Zustand.
Als Anwohner der Wymarstraße, deren Wohnung
ca. 30 Meter vom Gehsteig zurück im Grundstück
liegt, sind wir sowohl tagsüber als auch nachts
bereits heute schon mit einem erheblichen LkwAufkommen und in Verbindung hiermit durch stetige Lärmbelästigungen der am anderen Ortseingang liegenden Firmen Transportunternehmen
Fleck & Schleipen und Vitasheetgroup Metzeler
bzw. vielmehr durch deren Lkw als auch durch
andere Lkw's von Zulieferern etc. stark in Mitleidenschaft gezogen, da die Lkw's mit teilweise
stark erhöhter Geschwindigkeit durch den Ort
fahren.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende
Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das
Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit werden in einem Fachgutachten
ausgewertet. Das Gutachten wird im Rahmen der Offenlage des Planentwurfs ausgelegt.
Die Lärmauswirkungen der Neuansiedlung,
einschließlich des Verkehrs und der Produktion, werden durch das Planungsbüro
Accon begutachtet. Das Gutachten wird im
Rahmen der Offenlage des Planentwurfs
ausgelegt.
Hinzu kommt der "normale" Durchgangsverkehr
mit Pkw's und Bussen.
Die Fa. Eichhorn betreibt derzeit bei den vorhandenen Produktionshallen eine Art — wir möchten
sagen- "Schredder". Dieser Schredder auf dem
Betriebsgelände ist oberhalb der Produktionshallen im Dachbereich angebracht. Die Geräusche
dieses Schredders verteilen sich durch diese exponierte und herausragende Lage ungehindert in
Richtung Ortslage bis hin zu unserer Wohnung,
die sich in ca. 200 m Luftlinie entfernt befindet.
Die Geräusche stellen Sie sich bitte in der Art vor,
als ob eine große Menge von Steinen permanent
in einem bzw. durch einen großen Metallbehälter
mit großer Kraft geschleudert werden. Diese Geräuschkulisse stellt sich uns Tag für Tag bzw.
vielmehr und was viel störender ist, Nacht für
Nacht während der Produktion durch die Firma
Eichhorn.
Es ist daher bereits zum jetzigen Zeitpunkt und
ohne die geplante Erweiterung eine permanente
Störung unserer Nachtruhe durch diese durchgängigen Lärmemissionen gegeben, obwohl
schätzungsweise wie bereits erwähnt ein Abstand
von rd. 200 Metern Luftlinie zwischen unserem
spaltbreit geöffneten Fenster im Schlafbereich und
dem Schredder gegeben ist.
Nach unserem Dafürhalten kann eine Ausweitung
der Produktion logischerweise nur noch zu einer
weiteren bzw. größeren Ausweitung der bereits
jetzt gegebenen zuvor geschilderten Lärmemissionen führen. Dies wäre für uns ein unhaltbarer
und nicht hinnehmbarer Zustand.
Unsere weiteren Bedenken im Falle der Durchsetzung der Planungen durch die Fa. Eich-horn gelten der künftigen Aus- bzw. vielmehr Überlastung
der L 241 von Kirchberg in Richtung Jülich.
Sitzungsvorlage 434/2015
Seite 4
Als regelmäßige Pendler befahren wir die L 241 zu
den üblichen Stoßzeiten und stellen bereits jetzt
ein erhebliches Verkehrsaufkommen fest. Dieses
setzt sich aus - wie eingangs geschildert - den
Lkw's der bereits ansässigen Firmen als auch
Bussen und etlichen Pkw's von Kirchbergern und
Durchgangsverkehr zusammen; hinzu kommen im
Verlauf der L 241 die Lkw's der Siep Kieswerke
als auch deren Kunden.
Es bilden sich mit schöner Regelmäßigkeit Rückstaus ab bzw. bis zur Ampel an der Kreuzung L
241 — B 56 - Kirchberger Str.
Der Bau eines Logistikzentrums und Hochregallagers einhergehend mit einer Erweiterung der Produktionsstätten —infolgedessen logischerweise
auch eine Erhöhung der Produktionsmengen, die
es auszuliefern gilt- kann unweigerlich nur zu einem noch höheren Verkehrsaufkommen durch
den Lieferverkehr der Fa. Eichhorn und in Folge
zu noch größeren Rückstaus und längeren Wartezeiten an der Ampel als bisher führen. Dies auch
im Hinblick auf die durch die Fa. Eichhorn mitgeteilte bisher ausgelagerte Bevorratung.
Zudem ist aus eigener Erfahrung offenkundig,
dass sehr viele Lkw's (trotz Verengung der Fahrbahn im Bereich des Ortseingangsschildes im
Bereich Kirchberger Str.) die Abkürzung über die
Kirchberger Str. nehmen, um nicht über die B 56
und weiter der Aachener Landstr. folgend nach
Jülich zu fahren (gilt auch für den Rückweg). Dies
führt spätestens —von der Kirchberger Str. kommend- an der Ampelanlage Kirchberger
Str./Rurbrücke (ehemals Haus Hesselmann) erneut zu einem weiteren Rückstau, da die Lkw's
beim Abbiegen nach rechts in Richtung Stadtmitte
tatsächlich aufgrund ihrer Ausmaße und aufgrund
der noch bestehenden Grünphase des nach Jülich
hinausführenden Verkehrs und der Linksabbieger
von Stadtmitte aus kommend in Richtung Kirchberger Str. nicht abbiegen können.
Besonders hervorheben bei der Äußerung unserer
Bedenken möchten wir hiermit ausdrücklich die
bestehenden und künftig erwarteten verstärkt
aufkommenden Lärmemissionen, welche für uns
einen unerträglichen und nicht hinnehmbaren
Zustand darstellen würden.
4
Schreiben vom 04.05.2015:
Unsere Mandanten sind gemeinsam Eigentümer
der Parzelle Flur 3, Flurstücke 108 und 109 in
Kirchberg bei Jülich. Eine Teilfläche der Parzelle
108 ist derzeit als Gewerbefläche ausgewiesen.
Diese Gewerbefläche beabsichtigt die Stadt Jülich
ausweislich der Begründung zum Vorentwurf der
Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung
Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von
Kirchberg" in Grünfläche umzuwandeln, um auf
Sitzungsvorlage 434/2015
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diese Weise an anderer Stelle eine Erweiterung
des Gewerbebetriebes der Carl Eichhorn KG
Wellpappenwerke zu ermöglichen.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB weise ich hiermit
namens und Auftragsmandanten auf folgende
Umstände hin:
1. Derzeit ist die gesamte Fläche der Flurstücke
108 und 109 in Kirchberg als Ackerland an
Herrn Albrecht Jochemich verpachtet. Bei der
geplanten Umwandlung einer Teilfläche in
Grünfläche wäre die Nutzung der verbleibenden Ackerfläche für den Pächter uninteressant, so dass er das Pachtverhältnis dann auflösen würde. Darauf hat Herr Jochemich unsere Mandanten bereits ausdrücklich hingewiesen. Hierdurch würden meine Mandanten
einen Pachtausfallschaden erleiden, der ggfls.
zu entschädigen sein wird. Dieser Umstand
sollte bei der weiteren Planung bedacht werden.
Es wird erwogen, die Fläche nicht als Grünfläche, sondern als landwirtschaftliche Fläche auszuweisen. Die Bezirksregierung
Köln hat dieser Idee bereits zugestimmt.
2. Meine Mandanten befinden sich zudem in
Vertragsverhandlungen über die Verpachtung
oder den Verkauf eines Teils von Flurstück
108, das bislang als Gewerbefläche ausgewiesen ist. Hier laufen bereits seit geraumer
Zeit Verhandlungen mit der Firma Herzogenrath Real Estate über die Ansiedlung eines
REWE-Verkaufsmarktes auf dieser Fläche.
Konkrete Vertragsverhandlungen haben begonnen und werden kommenden Mittwoch
fortgesetzt. Die Ansiedlung dieses Marktes
würde die Versorgungssituation der Bevölkerung in Kirchberg deutlich verbessern, ein Gesichtspunkt, der als Belang mit breiter Öffentlichkeitswirkung im Rahmen der Abwägung
über die geplante Änderung des FNP zu berücksichtigen ist.
Durch die geplante Umwandlung der derzeitigen
Gewerbefläche in eine Grünfläche erleiden meine
Mandanten einen erheblichen Wertverlust ihrer
Grundstücke, der gegebenenfalls nach § 42
BauGB zu entschädigen ist.
Sitzungsvorlage 434/2015
Die Umwandlung der Gewerbefläche in eine
Grün- oder Agrarfläche begründet keinen
Entschädigungsanspruch gemäß § 42
BauGB. Voraussetzung für einen Anspruch
nach § 42 BauGB ist eine bisherige „zulässige Nutzung“ des betroffenen Grundstücks. Der aktuelle Flächennutzungsplan
konnte eine solche zulässige Nutzung i.S.d.
§ 42 BauGB nicht begründen, da von ihm
keine unmittelbaren bodenrechtlichen
Rechtswirkungen gegenüber privaten Dritten ausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.
Februar 1976 – III ZR 184/73 –, Rn. 31 bei
juris). Inzwischen geht das BVerwG unter
Verweis auf den parlamentarischen Gesetzgeber zudem davon aus, dass auch die
bloße Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens im Außenbereich eigentumsrechtlich
nicht geschützt ist. Die Fläche liegt im planungsrechtlichen Außenbereich. Anhaltspunkte für eine Genehmigungsfähigkeit als
Seite 6
sonstigen Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2, 3
BauGB sind nicht erkennbar.
4a
Schreiben vom 08.05.2015:
in Ergänzung unseres Schreibens vom
04.05.2015 möchten wir darauf hinweisen, dass
weder das Landesplanungsgesetze (LPIG) noch
der Landesentwicklungsplan NRW eine zwingende Vorgabe dahingehend treffen, dass bei der
Ausweisung von neuen Gewerbeflächen Gewerbeflächen an anderen Stellen zurückgenommen
und zu Grünland umgewandelt werden müssen.
Auch kann die Bezirksregierung Köln eine solche
Forderung nicht auf der Grundlage von § 34 LPIG
aufstellen. § 35 Abs. 1 LPIG erlaubt es der Landesregierung lediglich zu verlangen, dass die
Gemeinde ihre Bauleitpläne den Zielen der
Raumordnung anzupassen hat. Die Ziele der
Raumordnung — vorliegend also der Landesentwicklungsplan NRW — sieht ein solches Junktim
nicht vor. Im Gegenteil: Gemäß Kapitel C. II. ist
zur Sicherung der wirtschaftlichen Entwicklung,
der Arbeitsplätze und eines umweltverträglichen
Strukturwandels auf regionaler und kommunaler
Ebene ein ausreichendes und qualitativ hochwertiges Flächenangebot für Gewerbe und Industrie
vorzusehen. Es wird im Weiteren ausgeführt, dass
NRW ein Industrieland ist. Ein keiner Stelle wird
gefordert, dass bei der Ausweisung neuer Gewerbeflächen alte Gewerbeflächen weichen müssten.
Kapitel C.II. 2.2 des Landesentwicklungsplans
NRW stellt lediglich die Forderung auf, dass vor
der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für gewerbliche Nutzungen die Möglichkeiten zur Mobilisierung von Bauland auf innerstädtischen Flächen auszuschöpfen sind.
Die Rechtslage stellt sich also so dar, dass die
Umwandlung der Gewerbefläche meiner Mandanten in Grünfläche im Süden von Kirchberg rechtlich nicht gefordert ist und aus den im Schreiben
von 04.05.2015 bereits benannten Gründen zu
unterbleiben hat.
5
Die Umwandlung des als „Gewerbliche
Baufläche“ ausgewiesenen Bereichs im
Süden von Kirchberg in einen raumordnungsrechtlichen Freiraum als Flächenausgleich für die Inanspruchnahme des als
„Grünfläche“ ausgewiesenen Bereichs am
Ortseingang von Kirchberg erfolgt aufgrund
einer Forderung der Bezirksregierung Köln.
Sie dient dem raumordnungsrechtlichen
Ziel des Freiraumschutzes. Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP)
vom 11. Mai 1995 enthält als der aktuell
gültige Raumordnungsplan für NordrheinWestfalen den Plansatz B.III.1.21, wonach
Freiraum zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern ist. Nach Plansatz
B.III.1.24 LEP ist eine Freirauminanspruchnahme bei bestehendem Bedarf dann zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch für Siedlungszwecke in Anspruch
genommene Fläche dem Freiraum wieder
zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird. Diesem Ziel würde der Plangeber auch durch eine Umwandlung des als „Gewerbliche Baufläche“
ausgewiesenen Bereichs im Süden von
Kirchberg in eine Fläche für Landwirtschaft
genügen. Zugleich ist fraglich, ob es sich
bei der plangegenständlichen Fläche am
südlichen Rand von Kirchberg um eine
„innerstädtische“ Grünfläche i.S.d. Plansatzes B.III.1.24 LEP handelt. Daher empfiehlt
sich aus raumordnungsrechtlicher Sicht die
Ausweisung einer landwirtschaftlichen Fläche. Insoweit wird erwogen, die Fläche nicht
als Grünfläche, sondern als landwirtschaftliche Fläche auszuweisen. Die Bezirksregierung Köln hat dieser Idee bereits zugestimmt. Wie in Plansatz B.III.1.34 LEP ausdrücklich hervorgehoben wird, kommt der
Gleichwertigkeit der getauschten Flächen
ein besonderes Gewicht zu. Bei einem
Tausch von landwirtschaftlicher Fläche zu
landwirtschaftlicher Fläche wird dieser Ansatz zur Geltung gebracht.
Schreiben des Rheinischen Vereins für Denkmalpflege und Landschaftsschutz vom 07.05.2015:
Für die weiteren Planungen werden die folgenden
Anregungen und Hinweise gegeben:
Nach derzeitigem Planungsstand werden die
Grundsätze der Bauleitplanung gern. §§ 1 Abs. 5
und la BauGB nicht ausreichend beachtet bzw.
einseitig für den Planbegünstigten ausgelegt. In
der Planbegründung wird besonders vermisst, wie
Sitzungsvorlage 434/2015
Bei den Vorgaben der genannten Regelungen handelt es sich um Ziele und Grundsätze der Bauleitplanung. Die Stadt Jülich wird
diese im Rahmen ihrer planerischen Abwägung berücksichtigen und darlegen.
Seite 7
die städtebauliche Gestalt und das Orts- und
Landschaftsbild baukulturell erhalten und entwickelt werden. Ob die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen kann, bzw. welche lokalen Potentiale
dazu ausgeschöpft werden können, ist aus den
Planinhalten und den Begründungen nicht ersichtlich.
Gänzlich vermisst werden Aussagen zu den Auswirkungen der Bauleitplanung (§ 2a Nr.1 BauGB).
Bisherige Aussagen zu noch zu erstellenden Gutachten oder Erforschungen von Sachverhalten
sind bei der Größe und Lage des Planvorhabens
nicht zielführend bzw. inakzeptabel. Besonders
fehlen Aussagen, wie der Ausgleich bzw. Minimierung vorauszusehender erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes geschehen sollen.
Die fachgutachterliche Prüfung der Auswirkungen ist beauftragt und wird im Rahmen
der Offenlage des Planentwurfs ausgelegt.
Die geplante Bebauung mit Logistikzentrum und
Produktion ist nicht verträglich mit dem Orts- und
Landschaftsbild. Die Baumasse und die geplanten
Gebäudehöhen sind in Bezug auf das Ortsbild und
die die Rurlandschaft prägenden Elemente als
grob störende und Missbehagen erzeugende
Fremdkörper zu werten, die mit den bisherigen
Plandarstellungen bzw. Planungsschritten nicht
kompensierbar sind.
Die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild werden durch das Planungsbüro
Fehr begutachtet. Hierbei werden auch
Vorschläge für Ausgleichsmaßnahmen
unterbreitet. Das Gutachten wird im Rahmen der Offenlage des Planentwurfs ausgelegt.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes zur
" Umwandlung von Gewerbefläche in Grünfläche
im Süden von Kirchberg „ mag zwar auf einer
Anregung der Bezirksregierung Köln beruhen, ein
qualitatives Äquivalent wird bezweifelt, auch weil
damit die Verbindungs-bzw. Korridorsituation zwischen den LSG 2.3-17 und 2.3-18, sowie eine
Pufferfunktion zu dem FFH-Gebiet vernichtet werden.
Die Auswirkungen des Planungsvorhabens
auf das FFH-Gebiet sowie die Landschaftsschutzgebiete sowie etwaige erforderliche
und geeignete Kompensationsmaßnahmen
werden derzeit fachgutachterlich geprüft.
Zu dem in Teilbereichen des Plangebietes befindlichen Landschaftsschutzgebiet und der unmittelbaren Nähe zu dem Naturschutzgebiet 2.1-10
„Pellini-Weiher", dem FFH-Gebiet DE-5104-301
„Indemündung", sind die Grundsätze der Bauleitplanung gern. § 1 Abs.6 Nr.7 BauGB nicht ausreichend berücksichtigt bzw. nach derzeitigem Planungsstand nicht zu bewältigen.
Bei den Belangen des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, handelt es sich um Planungsleitlinien, die die Stadt Jülich im Rahmen der Ausübung ihres Planungsermessens beachten und zur Geltung gelangen
lassen wird.
Das bisherige Planverfahren hat keine Alternativen i.S. des § 3 Abs.1 BauGB aufgezeigt. Dazu
hätten unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten
aufbereitet werden können, die bei Überplanung
von gewerblichen Brachflächen desselben Betriebes für einen sparsamen Umgang mit Grund und
Boden in Betracht kommen. Solche Alternativen
sind Varianten mit voneinander abweichenden
Grundzügen z.B. auch der Lage der Baufelder und
der Abstände zum FFH-Gebiet. Die unterlassene
Prüfung von Alternativen kann zur Nichtigkeit des
B-Planes führen, ganz besonders, wenn offensichtlich wird, dass die Alternativen zu einem objektiv besseren, weil ausgewogeneren Planungsergebnis geführt hätten (OVG Münster, Beschluss
Die innerbetriebliche Einbindung des Hochregallagers (HRL) wurde für verschiedene
Varianten auf dem Gelände westlich der
Wymarer Straße und auf dem Plangebiet
überprüft. Die Alternativenprüfung ergab,
dass nur der vorgesehene Standort für einen reibungslosen Ablauf zwischen Produktion und Lagerhaltung in Betracht kommt.
Hierfür ist ein innerbetrieblich geschlossener Materialfluss als vollautomatischer Prozess ohne Handeingriffe notwendig und
eine sinnvolle Einbindung des HRL muss
unter größtmöglicher Energieeffizienz erfolgen. Deshalb wird eine zusammenhängende Fläche für die Lagerung von Papierrol-
Sitzungsvorlage 434/2015
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v. 29.08.2008 -7 B 915/08.NE-, BauR 2008, 2032).
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum aktuellen Planungsstand macht Defizite deutlich, die
für einen rechtssicheren Bauleitplan signifikante
Planänderungen und Ergänzungen erforderlich
machen. Die gem. § 1 Abs.5 BauGB erforderliche
Gewährleistung nachhaltiger städtebaulicher Entwicklung, auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen, liegt nicht vor.
In der hier gewachsenen Kulturlandschaft, wozu
auch die Papierindustrie zwischen Jülich und Düren gehört, können grobmaßstäbliche Umgestaltungen, wie hier die Lage und Anordnung der
Baumassen, und damit verbundene Veränderungen des Landschaftsbildes nicht in den historischen Kontext eingeordnet werden.
len, Wellpappenerzeugung und Lagerung/Versand/Logistik benötigt. Im Hinblick
auf die Energieeffizienz wird ein geschlossener Prozess ohne ineffizienten LKWVerkehr über die Wymarer Straße oder
zwischen den Werksteilen benötigt.
Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen wurde die Errichtung eines HRL
auf der westlichen Seite der Wymarer Straße aufgrund eines zu geringen Flächendargebotes verworfen. Die Variante eines weniger hohen und dafür von der Grundfläche
größeren HRL wurde ebenfalls wegen eines
zu geringen Flächendargebotes verworfen.
Die Variante eines externen HRL wurde
aufgrund des dann notwendigen LKWVerkehrs zum Transport der Produkte zur
externen Lagerfläche wegen der hieraus
resultierenden Transportkosten und Umweltbelastung verworfen. Die Variante eines
unmittelbar an die Wymarer Straße angrenzenden HRL wurde aufgrund der ungünstigen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild („Schluchtenbildung“) verworfen.
Weitere Varianten für unterschiedliche Anordnungen der Betriebsgebäude westlich
und östlich der Wymarer Straßen scheiterten aufgrund der notwendigen Maschinenmaße zukünftig einzusetzender Anlagen.
Im Vorfeld der Einleitung der Bauleitplanverfahren wurden Alternativen zum vorgesehenen Standort untersucht. Die hierbei
gewonnenen Erkenntnisse wurden der Öffentlichkeit sowie dem Planungs- und Bauausschuss der Stadt Jülich präsentiert, was
letztlich den Aufstellungsbeschluss herbeiführte.
Die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild werden durch das Planungsbüro
Fehr begutachtet. Hierbei werden auch
Vorschläge für Ausgleichsmaßnahmen
unterbreitet. Das Gutachten wird im Rahmen der Offenlage des Planentwurfs ausgelegt.
Für die weitere Planung wird angeregt Varianten
zu prüfen, die besonders die Verwendung vorhandener Industriebrachen, Verringerung der optisch
in Erscheinung tretenden Gebäudehöhen und
Verzicht der Straßenüberbauung beinhalten. Im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sind zwar die
Ziele und Zwecke der Planung, aber nicht mögliche Alternativen bekannt gemacht worden, so
dass Änderungswünsche und Verbesserungen
noch in den Entwurf aufgenommen werden können. Insoweit besteht akuter Bedarf der Nachbesserung.
Zu b)
Sitzungsvorlage 434/2015
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Zu den Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird wie folgt beschlossen:
Nr.
Stellungnahme
6
Schreiben des BUND und NABU vom 07.05.2015:
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag
Es ist uns nicht verständlich, dass ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet hier als Reserve für
ein zu erwartendes Gewerbegebietes in Erwägung
gezogen wurde und als solches von der Stadt
Jülich im Verfahren deklariert wird.
Es kann für den Natur und Artenschutz nicht zielführend sein beliebig Flächen umzuwidmen, wie
dies aus den Ausführungen auf S.7 1.3.3 des
Vorentwurfs hervorgeht.
1.3.1 Regionalplanung/Ziele und Grundsätze der
Raumordnung
Da hier auf dem GEP aus dem Jahre 2003 verwiesen wird, möchten wir darauf hinweisen, dass
es eine aktuelle und überarbeite Version vom Juni
2013 gibt.
Die Leitvorstellung und strategische Ausrichtung
des/LEP-Entwurfs ist gerichtet auf
·
·
·
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·
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·
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·
·
·
·
·
·
·
die nachhaltige Sicherung der natürlichen
Lebensgrundlagen,
die langfristige Sicherung der Ressourcen,
die Verringerung der Freirauminaspruchnahme,
die Sicherung der biologischen Vielfalt,
die Entwicklung regionaler Vielfalt und
Identität,
Gebiete für den Schutz der Natur
Grünzüge
Überschwemmungsbereiche
Gebiete für den Schutz des Wassers
damit In Verbindung stehend der Grundsatz zum Schutz des Freiraums durch
übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und
weitere Fachplanungen,
die Schaffung eines großräumig übergreifenden ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems,
die Vermeidung der weiteren Freiraumzerschneidung und
die Begrenzung der Freirauminanspruchnahme (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG),
die dauerhafte Sicherung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
sowie der Regenerationsfähigkeit und
nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
die sparsame und schonende Nutzung
der sich nicht erneuernden Naturgüter,
der Erhalt unbebauter Bereiche aufgrund
Sitzungsvorlage 434/2015
Der Gebietsentwicklungsplan Region
Aachen wurde 2003 genehmigt und bekannt gegeben. Seitdem gab es verschiedene Ergänzungen, die jedoch nicht den
Bereich Kirchberg betrafen. Der raumordnungsrechtlichen Bewertung liegt der GEP
Region Aachen 2003 mit Ergänzungen in
seiner aktuellen Fassung (Stand: November
2014) zugrunde.
Die Stadt Jülich wird diese Belange im
Rahmen ihrer Planungsentscheidung in der
Abwägung berücksichtigen.
Seite 10
ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt
Wir verweisen für den Planungsraum auf die uns
vorliegenden zu beachtenden Bereiche gemäß
LANUV mit Zielsetzung zur Entwicklung der Landschaft
Eine Auseinandersetzung mit den planerischen Vorgaben aus Sicht des Landschafts- und Naturschutzes erfolgt in den
entsprechenden Fachgutachten.
VB-K-5003-003
VB-K-5003-015
VB-K-5104-005
LR-I 1-012
1.3.3 Flächennutzungsplan
Die z. Zt. gültige FNP — Festsetzung entspricht
nicht den Darstellungen im LP2 Ruraue. In den
Plänen des LP2 handelt es sich bei der jetzt dargestellten „Gewerbliche Fläche" am südlichen
Ortsrand von Kirchberg um eine Fläche im Landschutzgebiet LSG 2.3-24. Auch die südlich angrenzende Fläche (laut FNP) „ohne Festsetzung"
ist Landschaftsschutzgebiet. Wir verstehen nicht
wie und wann es zu einer Veränderung des Landschaftsschutzstatus am Ortsrand ohne konkrete
Planungen gekommen sein soll. Im Sinne des
Umweltinformationsgesetzes bitten um Darlegung
des Aufhebungs- und Umwandlungsverfahrens.
Der Flächennutzungsplan erlangte am
09.02.1977 seine Rechtsverbindlichkeit, die
Bearbeitung des LP2 Ruraue begann etwa
1978/1979 (s. Vorwort LP2) und endete mit
der Rechtsverbindlichkeit am 29.09.1984.
Daher konnten keine Festsetzungen des
LP2 nachrichtlich übernommen werden. Der
Landschaftsschutzstatus, der im LP2 dargestellt ist, hat sich nicht geändert und wird
bei der weiteren Bearbeitung der FNPÄnderung berücksichtigt und in die Abwägung aufgenommen.
Flächen „ohne Festsetzung" gibt es im Landschaftsplan nicht. In diesem Zuge mussten wir
feststellen, dass im FNP bei den zur Betrachtung
heranzuziehenden Unterlagen der Landschaftsplan vergessen oder ignoriert wurde. Alle in den
FNP-Plänen dargestellten weißen Flächen „ohne
Festsetzung" (laut Legende) sind LSG, hier das
LSG 2.3.24 mit seinen entsprechenden naturschutzfachlichen Festsetzungen gemäß LP 2
Ruraue. Auch diese sind von der Flächennutzungsplanung zu berücksichtigen.
Die Fläche "ohne Festsetzung" bezieht sich
nur auf den Flächennutzungsplan, andere
Planungen und Festsetzungen bleiben davon unberührt.
Allein das Fehlen der Einarbeitung planerischer
Naturschutzvorgaben muss bei dem derzeitigen
Flächennutzungsplan beanstandet werden und
führt zu einer Ablehnung der Planung.
6a
Schreiben des BUND und NABU vom 20.05.2015:
Es ist uns in keinster Weise verständlich wie bei
einer Berechnung der Flächenangabe des Ände2
2
rungsbereiches von 1900m auf 12.500m es zu
solch fehlerhaften Angaben kommen kann.
Die fehlerhafte Angabe der von der Änderung betroffenen Flächengröße mit 1.900
m² wurde durch eine erneute Bekanntmachung der Flächengröße von 12.500 m²
geheilt.
Die Naturschutzverbände lehnen die geplante
FNP-Änderung in der vorgesehenen Form ab. Es
ist uns nicht verständlich, dass ein bestehendes
Landschaftsschutzgebiet hier als Reserve für ein
zu erwartendes Gewerbegebietes in Erwägung
gezogen wurde und als solches von der Stadt
Jülich im Verfahren deklariert wird.
Es kann für den Natur und Artenschutz nicht zielführend sein beliebig Flächen umzuwidmen, wie
dies aus den Ausführungen auf S.7 1.3.3 des
Sitzungsvorlage 434/2015
Seite 11
Vorentwurfs hervorgeht.
1.3.1 Regionalplanung/Ziele und Grundsätze der
Raumordnung
Da hier auf dem GEP aus dem Jahre 2003 verwiesen wird, mochten wir darauf hinweisen, dass
es eine aktuelle und überarbeitete Version vom
Juni 2013 gibt.
Die Leitvorstellung und strategische Ausrichtung
des LEP-Entwurfs ist gerichtet auf
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die nachhaltige Sicherung der natürlichen
Lebensgrundlagen,
die langfristige Sicherung der Ressourcen,
die Verringerung der Freirauminanspruchnahme
die Sicherung der biologischen Vielfalt,
die Entwicklung regionaler Vielfalt und
Identität,
Gebiete für den Schutz der Natur
Grünzüge
Überschwemmungsbereiche
Gebiete für den Schutz des Wassers
damit in Verbindung stehend der Grundsatz zum Schutz des Freiraums durch
übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und
weitere Fachplanungen,
die Schaffung eines großräumig übergreifenden ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems,
die Vermeidung der weiteren Freiraumzerschneidung und
die Begrenzung der Freirauminanspruchnahme (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG),
die dauerhafte Sicherung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
sowie der Regenerationsfähigkeit und
nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
die sparsame und schonende Nutzung
der sich nicht erneuernden Naturgüter,
der Erhalt unbebauter Bereiche aufgrund
ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt
Der Gebietsentwicklungsplan Region
Aachen wurde 2003 genehmigt und bekannt gegeben. Seitdem gab es verschiedene Ergänzungen, die jedoch nicht den
Bereich Kirchberg betrafen. Der raumordnungsrechtlichen Bewertung liegt der GEP
Region Aachen 2003 mit Ergänzungen in
seiner aktuellen Fassung (Stand: November
2014) zugrunde.
Die Stadt Jülich wird diese Belange im
Rahmen ihrer Planungsentscheidung in der
Abwägung berücksichtigen.
Wir verweisen für den Planungsraum auf die uns
vorliegenden zu beachtenden Bereiche gemäß
LANUV mit Zielsetzung zur Entwicklung der Landschaft
VB-K-5003-003
VB-K-5003-015
VB-K-5104-005
LR-I1-012
1.3.3 Flächennutzungsplan
Die z. Zt. gültige FNP — Festsetzung entspricht
nicht den Darstellungen im LP2 Ruraue. In den
Plänen des LP2 handelt es sich bei der jetzt darSitzungsvorlage 434/2015
Der Flächennutzungsplan erlangte am
09.02.1977 seine Rechtsverbindlichkeit, die
Bearbeitung des LP2 Ruraue begann etwa
Seite 12
gestellten „Gewerbliche Fläche" am südlichen
Ortsrand von Kirchberg um eine Fläche im Landschutzgebiet LSG 2.3-24. Auch die südlich angrenzende Fläche (laut FNP) „ohne Festsetzung"
ist Landschaftsschutzgebiet. Wir verstehen nicht
wie und wann es zu einer Veränderung des Landschaftsschutzstatus am Ortsrand ohne konkrete
Planungen gekommen sein soll. Im Sinne des
Umweltinformationsgesetzes bitten wir um Darlegung des Aufhebungs- und Umwandlungsverfahrens.
1978/1979 (s. Vorwort LP2) und endete mit
der Rechtsverbindlichkeit am 29.09.1984.
Daher konnten keine Festsetzungen des
LP2 nachrichtlich übernommen werden. Der
Landschaftsschutzstatus, der im LP2 dargestellt ist, hat sich nicht geändert und wird
bei der weiteren Bearbeitung der FNPÄnderung berücksichtigt und in die Abwägung aufgenommen.
Flächen „ohne Festsetzung" gibt es im Landschaftsplan nicht. In diesem Zuge mussten wir
feststellen, dass im FNP bei den zur Betrachtung
heranzuziehenden Unterlagen der Landschaftsplan vergessen oder ignoriert wurde. Alle in den
FNP-Plänen dargestellten weißen Flächen „ohne
Festsetzung" (laut Legende) sind LSG, hier das
LSG 2.3.24 mit seinen entsprechenden naturschutzfachlichen Festsetzungen gemäß LP 2
Ruraue. Auch diese sind von der Flächennutzungsplanung zu berücksichtigen.
Die Fläche "ohne Festsetzung" bezieht sich
nur auf den Flächennutzungsplan, andere
Planungen und Festsetzungen bleiben davon unberührt.
Allein das Fehlen der Einarbeitung planerischer
Naturschutzvorgaben muss bei dem derzeitigen
Flächennutzungsplan beanstandet werden und
führt zu einer Ablehnung der Planung.
7
Schreiben des Kreises Düren vom 09.06.2015:
Kreisentwicklung
Das Planerfordernis zur o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes resultiert aus der Darstellung
zusätzlicher gewerblicher Bauflächen am Ortseingang von Kirchberg (Fa. Eichhorn). Daher wird auf
die Ausführungen zum Bebauungsplan Kirchberg
Nr. 14 sowie der zugehörigen Änderung des Flächennutzungsplanes verwiesen.
Kreisstraßen
Aus Sicht der Kreisstraßen werden keine Belange
zur o.g. Bauleitplanung der Stadt Jülich vorgetragen.
Brandschutz
Der o.g. Bauleitplanung stehen Belange des vorbeugenden Brandschutzes nicht entgegen.
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist folgender
Belang zu beachten:
Die Umwandlung der Gewerbefläche in Grünfläche wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt.
In dieser Fläche liegt der Altdorf-KirchbergKoslarer Mühlenteiches mit begleitendem Bewuchs. Im Umsetzungsfahrplan zur Umsetzung
der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie ist in
diesem Bereich ein sog. Trittstein vorgesehen.
Daher ist entlang des AKK-Mühlenteiches ein
entsprechender Korridor, mindestens jedoch ein
Sitzungsvorlage 434/2015
Seite 13
Uferrandstreifen von 5 m als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Natur und Landschaft auszuweisen. Hierzu ist
eine Abstimmung mit dem Wasserverband EifelRur vorzunehmen.
Immissionsschutz
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind keine
Belange betroffen.
Bodenschutz
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen.
Abgrabungen
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen.
Natur und Landschaft
Zur o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes
werden keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
Grünflächen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB nicht
der Zielsetzung von "Flächen oder Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft" gemäß § 5 Abs. 2
Nr. 10 BauGB entsprechen und somit auch nicht
einer notwendigen Kompensation dienen können.
In der Eingriffsbilanzierung ist der derzeitige
Bestand dem Bestand gemäß den geplanten Festsetzungen des B-Planes gegenüber
zu stellen. Grünflächen werden hierbei gem.
ihrer Festsetzung bewertet, in der Regel
aber deutlich geringer als „Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft.
Begründung:
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 19.02.2015 die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung " Umwandlung von Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Kirchberg " beschlossen.
Im Rahmen der Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz bei der Bezirksregierung in Köln wurde
von dieser die Rücknahme von Gewerbefläche im Flächennutzungsplan für die Neuausweisung der
Gewerbefläche am Ortseingang gefordert. Daher ist dieser Entwurf für die Flächennutzungsplanänderung aufgestellt worden mit dem Ziel, einen Teil der südlich von Kirchberg ausgewiesenen Gewerbefläche in Grünfläche umzuwandeln.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand statt in der Zeit vom 13.04.2015 bis 08.05.2015
einschließlich Bis zum 08.05.2015 einschließlich fand die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange statt.
Durch ein Redaktionsversehen in der Begründung bzgl. der Größe des Änderungsbereiches ist eine
erneute frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vom 18.05.2015 bis 03.06.2015 durchgeführt
worden. Es gingen aus beiden Beteiligungen die als Anlagen beigefügten Schreiben ein.
Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand bis zum
03.06.2015 einschließlich statt.
Die eingegangenen Schreiben aus beiden Beteiligungen sind ebenfalls als Anlagen beigefügt.
Bis zur noch zu beschließenden öffentlichen Auslegung werden alle notwendigen und angesprochenen Gutachten vorliegen.
Sitzungsvorlage 434/2015
Seite 14
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
X
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
X
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
X
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
Sitzungsvorlage 434/2015
X
nein
nein
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