Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
109 kB
Datum
06.03.2018
Erstellt
14.06.17, 15:02
Aktualisiert
14.06.17, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadtwerke Erftstadt
Preiskalkulation für die Bereiche Wasser und Abwasser
1
Inhaltsverzeichnis
1.
Ausgangssituation ................................................................................................................................ 3
2.
Aufgabenstellung.................................................................................................................................. 3
3.
Derzeitige Vorgehensweise bei der Preiskalkulation ........................................................................... 4
4.
Gestaltungsspielräume bei der Preiskalkulation .................................................................................. 7
5.
Zusammenfassung .............................................................................................................................. 12
Anlagen
1)
2)
Abschreibungen, Zinsen
Allgemeine Auftragsbedingungen
2
1.
Ausgangssituation
Im Rahmen der Neubewertung der Beteiligung der Stadt Erftstadt nach dem
Substanzwertverfahren auf den 31. 12. 2014 ergab sich ein Abschreibungsbedarf von rd.
6,7 Mio. Euro. Dies ist wesentlich auf den eingetretenen Rückgang des buchmäßigen
Eigenkapitals (3.957 T€) zurückzuführen, d. h., auf die in den vergangenen Jahren
entstandenen handelsrechtlichen Verluste.
Der Abschreibungsbedarf zum 31. 12. 2015 hat bereits 7,4 Mio. Euro betragen.
Gemäß § 10 Abs. 5 EigVO NRW soll hingegen „ der Jahresgewinn des Eigenbetriebs so hoch
sein , dass neben angemessenen Rücklagen… mindestens eine marktübliche Verzinsung
des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.“.
Es existiert somit eine gesetzliche Vorgabe, eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu
erreichen.
Ob sie erreicht werden kann, richtet sich jedoch nicht nach bilanziellen Größen, sondern
hängt von den Bedingungen ab, wie sie sich entsprechend den Preisregelungen ergeben.
2.
Aufgabenstellung
Der Kämmerer der Stadt Erftstadt beauftragte uns, die Kalkulation der Wasser- und
Abwasserpreise dahingehend zu prüfen, welche Gestaltungsmöglichkeiten
insbesondere hinsichtlich der kalkulatorischen Kostenbestandteile „Abschreibungen“
und „Zinsen“ bestehen, um zukünftig weitere handelsrechtliche Verluste zu vermeiden
und ggf. eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu erwirtschaften.
Wir haben unsere Arbeiten in den Monaten Dezember 2016 und Januar 2017
durchgeführt.
Für die Durchführung des Auftrages stellten uns die Stadtwerk Erftstadt entsprechende
Unterlagen zur Verfügung. Außerdem erteilten uns deren Vertreter mündliche
Auskünfte.
Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass die Prüfung der Richtigkeit und
Vollständigkeit der erteilten Auskünfte und erhaltenen Unterlagen nicht Gegenstand
unseres Auftrages war.
Das Gutachten ist ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt ist. Rechte Dritter sind
daraus nicht ableitbar.
Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit sind die als Anlage
beigefügten "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften" in der Fassung vom 1. Januar 2002 maßgebend.
3
3.
Derzeitige Vorgehensweise bei der Preiskalkulation
Vorbemerkung
Wie bereits unter Punkt 1. dargestellt, haben die Stadtwerke Erftstadt in den
vergangenen Jahren erhebliche handelsrechtliche Verluste erlitten.
Die Ausführungen in den nachfolgenden Punkten beziehen sich auf die beiden
Kostenarten „Abschreibungen“ und „Zinsen“, da hier durch den Ansatz kalkulatorischer
Kosten Gestaltungsspielräume bestehen.
Wir möchten jedoch der Vollständigkeit halber darauf hinweisen, dass alle anderen
Kostenarten, wie Personalkosten, Materialkosten, Energiekosten etc., in der Höhe
in der Preiskalkulation berücksichtigt werden sollten, in der diese gemäß der
Erfolgsplanung erwartet werden, einschließlich der zu berücksichtigenden
Preissteigerungen.
Ohne den vollständigen Ansatz auch aller erwarteten laufenden Kosten in der
Kalkulation müsste insofern auch weiterhin mit handelsrechtlichen Verlusten
gerechnet werden.
4
3.1
Abschreibungen
Abschreibungen werden in der Preiskalkulation für die Wasserversorgung und die
Abwasserbeseitigung grundsätzlich in der Höhe als Kosten angesetzt, wie sie auch als
Aufwendungen in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung entstehen.
Als Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen werden einheitlich die nominellen
Anschaffungs- und Herstellungskosten der Vermögensgegenstände zu Grunde gelegt.
Die Abschreibungen in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung ergaben
sich wie folgt :
Wasserversorgung
Abwasserbeseitigung
3.2
2015
2014
826 T€
797 T€
1.276 T€
1.337 T€
Zinsen
Die Berechnung von Zinsen für die Preiskalkulation erfolgt für die Wasserversorgung
bzw. die Abwasserbeseitigung unterschiedlich :
a)
Wasserversorgung
Zinsen werden in Höhe der Aufwendungen für Fremdkapital (Darlehen) als Kosten
angesetzt, eine Eigenkapitalverzinsung erfolgt nicht.
Die handelsrechtlichen Zinsaufwendungen ergaben sich wie folgt:
Wasserversorgung
2015
2014
270 T€
281 T€
5
b)
Abwasserbeseitigung
Für die Abwasserbeseitigung werden kalkulatorische Zinsen angesetzt. Die Berechnung
der kalkulatorischen Zinsen erfolgt nach folgendem Schema:
Anlagevermögen zum 31. 12. des Vorjahres
abzüglich „Abzugskapital“(*)1
„Aufgewandtes Kapital“ (Verzinsungsbasis)
Auf die Verzinsungsbasis wird ein kalkulatorischer Zinssatz von 7,0% berechnet.
Hierdurch ergaben sich folgende Werte:
2015
Abwasserbeseitigung
1.592 T€
2014
1.934 T€
Die kalkulatorischen Zinsen werden in identischer Höhe als Zinsaufwendungen in der
handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwendungen ausgewiesen;
von diesen mussten im Jahr 2014 ca. 884 T€ als Zinsen für Fremdkapital aufgewandt
werden, 1.050 T€ verblieben für die Eigenkapitalverzinsung.
Zudem enthält der Zinsaufwand für 2014 eine Zinserstattung des Erftverbandes in
Höhe von 192 T€, die verrechnet wurde; In 2015 ist kein entsprechender Betrag
enthalten.
Im Jahr 2015 entfielen 1.267 T€ auf Fremdkapitalzinsen und 325 T€ wurden als
Eigenkapitalverzinsung an die Stadt Erftstadt ausgeschüttet.
In 2015 wurden Anlagegegenstände in einer Größenordnung von 9.370 T€
(Restbuchwerte) auf den Erftverband übertragen. Hierdurch verminderte sich die
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen. Bei einem
kalkulatorischen Zinssatz von 7% entspricht dies einem Rückgang der kalkulatorischen
Zinsen um rd. 656 T€, der allein auf die Übertragung von Vermögensgegenständen auf
den Erftverband zurückzuführen ist.
1
(*) Als Abzugskapital gelten diejenigen Finanzierungsanteile, die die Stadtwerke von dritter Seite
erhalten haben, und die daher nicht verzinst werden dürfen; hierzu gehören insbesondere Zuschüsse
der öffentlichen Hand sowie die Anschlussbeiträge („Ertragszuschüsse“) der Anschlussnehmer.
6
4.
Gestaltungsspielräume bei der Preiskalkulation
4.1
Abschreibungen
Das Kommunalabgabengesetz für Nordrhein – Westfalen, dessen Regelungen auch für
Preiskalkulationen heran gezogen werden, lässt als Bemessungsgrundlage für
Abschreibungen neben den nominellen Anschaffungs- und Herstellungskosten auch
den Ansatz von Wiederbeschaffungszeitwerten zu. Diese Möglichkeit soll dazu dienen,
die Preisentwicklung (Inflation) während der betrieblichen Nutzungsdauer der
Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Durch den Ansatz von
Wiederbeschaffungskosten, d. h. die Berücksichtigung steigender Preise, wäre der
Betrieb in der Lage, die notwendigen Re-Investitionen aus erwirtschafteten
Abschreibungen zu finanzieren. Bei der derzeitigen Vorgehensweise fehlt bei der
Finanzierung der Unterschiedsbetrag zwischen den zu erwarteten und den ehemaligen
Anschaffungskosten; dieser Unterschiedsbetrag muss dann mit Kreditaufnahmen
finanziert werden und führt damit zu einer zunehmenden Verschuldung des Betriebes.
Zum 31. 12. 2014 standen den jeweiligen Buchwerten folgende
Wiederbeschaffungswerte („Substanzwerte“) gegenüber :
Buchwerte
Wiederbeschaffungswerte
Verteilungsanlagen Wasserversorgung
15.349 T€
18.701 T€
Abwassersammler
54.659 T€
89.407 T€
Die Wiederbeschaffungswerte liegen im Bereich der Wasserversorgung um rd. 21,8%
über den Buchwerten, im Bereich der Abwasserbeseitigung sind es 63,6%. Der höhere
%-Satz in der Abwasserbeseitigung ist auf die deutlich längeren Nutzungsdauern in
diesem Bereich zurückzuführen.
Unterstellt, mit dem Anstieg der Bemessungsgrundlage ergäbe sich grundsätzlich ein
entsprechender Anstieg der jährlichen Abschreibungen, so errechnen sich folgende
Werte:
Bisher : Abschreibungen auf Basis nomineller Werte :
Wasserversorgung
Abwasserbeseitigung
2015
826 T€
1.276 T€
2014
797 T€
1.337 T€
7
Abschreibungen auf Basis von Wiederbeschaffungswerten :
Wasserversorgung
Abwasserbeseitigung
2015
1.006 T€
2.088 T€
2014
971 T€
2.187 T€
Die höheren Abschreibungen könnten in der Preiskalkulation berücksichtigt werden,
während handelsrechtlich weiterhin ausschließlich die bisherigen Abschreibungen auf
Basis der nominellen Anschaffungs- / Herstellungskosten auszuweisen wären.
Die Unterschiedsbeträge :
Wasserversorgung
Abwasserbeseitigung
2015
180 T€
812 T€
2014
174 T€
850 T€
würden grundsätzlich zu einem entsprechend hohen Jahresüberschuss in der
handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung führen und stünden so für
zukünftige Investitionen zur Verfügung.
In den betrachteten Jahren ergaben sich folgende Abgabe- bzw. Abnahmemengen:
Wasserversorgung
2015
1.872 Tm³
2014
1.860 Tm³
Der Ansatz der erhöhten Abschreibungen hätte demnach eine notwendige
Preissteigerung von rd. 9 – 10 Cent / m³ zur Folge.
Im Abwasserbereich würde sich der Effekt entsprechend der prozentualen
Kostenanteile der Abschreibungen auf die Schmutzwasser- (58%) bzw. die
Niederschlagswassergebühr (42%) verteilen.
Abwasserbeseitigung
Schmutzwasser
2015
3.008 Tm³
2014
3.057 Tm³
Die notwendige Preissteigerung für Schmutzwasser würde demnach rd. 16 Cent /m³
betragen.
Niederschlagswasser
2015
3.979 Tm²
2014
3.970 Tm²
Die notwendige Preissteigerung für Niederschlagswasser würde demnach rd. 10 Cent
/m² betragen.
8
4.2
Zinsen
a)
Wasserversorgung
Im Bereich Wasserversorgung werden ausschließlich („Ist“) Zinsen für Fremdkapital in
die Preiskalkulation eingerechnet. Diese Zinsaufwendungen lagen 2015 bei rd. 270 T€.
Bei Ansatz kalkulatorischer Zinsen ergäbe sich folgende Konstellation:
Ausgangsgröße ist das „aufgewandte Vermögen“, d. h. das Anlagevermögen
zu (Rest-) Buchwerten am Bewertungsstichtag, dies waren zum 31. 12. 2015 :
16.044.426 €
Vom aufgewandten Vermögen ist das sog. „Abzugskapital“
abzuziehen, dies sind die Finanzierungsanteile Dritter, die dem
Betrieb unverzinslich zur Verfügung gestellt wurden; hierzu zählen
die Anschlussbeiträge der Anschlussnehmer sowie die Zuschüsse der
öffentlichen Hand.
Nach der Rechtsprechung des OVG Münster dürfen diese Bestandteile
des Abzugskapitals ebenso zu „Restbuchwerten“ angesetzt werden.
- 3.103.806 €
Hieraus ergibt sich die Verzinsungsbasis von
12.940.620 €
Nach den Berechnungen der Gemeindeprüfungsanstalt für
Nordrhein-Westfalen (GPA) liegt der aktuell zulässige Zinssatz
für kalkulatorische Zinsen in einer Größenordnung von rd. 6,0%,
hieraus ergeben sich mögliche kalkulatorische Zinsen von
12.940.620 € x 6,0% =
776.437 €
Hieraus wären zunächst die Zinsaufwendungen für Fremdkapital zu zahlen
-270.000 €
so dass ein Betrag von
für eine mögliche Eigenkapitalverzinsung verbleiben würde.
506.437 €
Für den Ansatz von kalkulatorischen Zinsen in der dargestellten Höhe wäre
bei den in 2015 abgesetzten Mengen (1.872 Tm³) demnach eine
Preisanpassung von rd. 27 Cent/m³ notwendig.
9
b)
Abwasserbeseitigung
Zunächst ist anzumerken, dass die derzeitige Handhabung, die Verzinsung des
Eigenkapitals in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den Zinsaufwendungen
auszuweisen, nicht den handelsrechtlichen Vorschriften entspricht.
Als Zinsaufwendungen sind im Handelsrecht ausschließlich Zinsen für Fremdkapital
auszuweisen. Unter Fremdkapital sind insbesondere Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten zu verstehen, ggf. auch Darlehen der Trägergemeinde; im letzteren
Falle würden Zinsaufwendungen für ein Trägerdarlehen anfallen.
Hiervon zu unterscheiden sind Zahlungen, die in der Preiskalkulation für den
Eigenkapitalanteil angesetzt wurden. Diese stellen handelsrechtlich keinen Aufwand
dar, sondern führen, wenn sie erwirtschaftet werden, zu einem entsprechenden
Jahresüberschuss, der dann ggf. an die Gemeinde ausgeschüttet werden kann.
Dies ist dann aber Teil der Ergebnisverwendung.
10
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung kalkulatorischer Zinsen stellt das sog.
„aufgewandte Kapital“ dar (vgl. oben S. 2).
Ausgangsgröße ist das „aufgewandte Vermögen“, d. h. das Anlagevermögen
zu (Rest-) Buchwerten am Bewertungsstichtag, dies waren zum 31. 12. 2015 :
44.921.612 €
Vom aufgewandten Vermögen ist das sog. „Abzugskapital“
abzuziehen, dies sind die Finanzierungsanteile Dritter, die dem
Betrieb unverzinslich zur Verfügung gestellt wurden; hierzu zählen
die Anschlussbeiträge der Anschlussnehmer sowie die Zuschüsse der
öffentlichen Hand.
Nach der Rechtsprechung des OVG Münster dürfen diese Bestandteile
des Abzugskapitals ebenso zu „Restbuchwerten“ angesetzt werden. Für die
Anschlussbeiträge der Anschlussnehmer ist dies bisher auch so erfolgt
-15.943.077 €
Die Zuschüsse der öffentlichen Hand, ausgewiesen als Kapitalrücklage,
werden seit Jahren mit einem gleichbleibenden Betrag abgesetzt :
40% von 15.864.188 €
-6.345.675 €
Hieraus ergibt sich die derzeitig verwendete Verzinsungsbasis von
22.632.860 €
Bei linearer Auflösung der Zuschüsse (seit Gründung des Eigenbetriebes
zum 1. 1. 1982) ergibt sich ein „Restbuchwert“ von
- 5.076.540 €
Die Verzinsungsbasis erhöht sich damit auf
23.901.995 €
Auf die (derzeitige) Verzinsungsbasis (22.632.860 €) wird
ein kalkulatorischer Zinssatz von 7,0% berechnet, woraus sich
für 2015 kalkulatorische Zinsen in Höhe von
1.584.300 €
ergaben.
Nach den Berechnungen der Gemeindeprüfungsanstalt für
Nordrhein-Westfalen (GPA) liegt der aktuell zulässige Zinssatz
für kalkulatorische Zinsen aber in einer Größenordnung von rd.
6,0%, hieraus ergeben sich kalkulatorische Zinsen von
23.901.995 € x 6,0% =
1.434.120 €
Die berechneten kalkulatorischen Zinsen für 2015 liegen somit um
150.180 € zu hoch! (Entspräche ca. 3 Cent Minderung bei den SWPreisen).
11
5.
Zusammenfassung
5.1
Abschreibungen
In der Sparte Wasserversorgung könnten für Zwecke der Preiskalkulation die
Abschreibungen um bis zu ca. 180 TEUR höher angesetzt werden, als dies derzeit
erfolgt. Dieser Betrag würde zu einer entsprechenden Ergebnisverbesserung führen,
und damit zu einer Stärkung der Eigenkapitalausstattung. Die erhöhten
Abschreibungen würden zu einer notwendigen Preisanpassung von ca. 0,10 Euro/m³
führen.
In der Sparte Abwasserbeseitigung könnten für Zwecke der Preiskalkulation die
Abschreibungen um bis zu ca. 800 TEUR höher angesetzt werden, als dies derzeit
erfolgt. Dieser Betrag würde zu einer entsprechenden Ergebnisverbesserung führen,
und damit zu einer Stärkung der Eigenkapitalausstattung. Die erhöhten
Abschreibungen würden zu einer notwendigen Preisanpassung von ca. 0,16 Euro/m³
beim Schmutzwasser, bzw. von ca. 0,10 Euro/m² beim Niederschlagswasser führen.
5.2
Zinsen
Die Höhe der zulässigen kalkulatorischen Zinsen ergibt sich aus dem aufgewandten
betriebsnotwendigen Kapital sowie dem kalkulatorischen Zinssatz. Beide Größen
variieren im Zeitablauf.
Aus den erwirtschafteten kalkulatorischen Zinsen muss zunächst der Anteil für
Fremdkapitalzinsen bezahlt werden (handelsrechtliche Zinsaufwendungen).
Der Anteil der kalkulatorischen Zinsen, der für eine Eigenkapitalverzinsung verbleibt,
ist in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung nicht als Aufwand zu
erfassen, sondern als Ergebnisverwendung.
Ausschüttungen an die Stadt sollten maximal in der Höhe erfolgen, wie sie
handelsrechtlich erwirtschaftet werden.
12
Die zulässige kalkulatorische Verzinsung lag für 2015 in der Sparte Wasserversorgung
in einer Größenordnung von rd. 776 TEUR. Nach Abzug der Zinsaufwendungen für
Fremdkapital (rd. 270 TEUR) wäre ein Betrag von rd. 506 TEUR für eine
Eigenkapitalverzinsung verblieben. Dies hätte allerdings eine Preisanpassung von rd. 27
Cent/m³ erfordert.
In der Sparte Abwasserbeseitigung war die in 2015 angesetzte kalkulatorische
Verzinsung um ca. 150 TEUR zu hoch; bei Umlage auf den SW-Preis entspricht dies
rd. 3 Cent/m³.
Köln, 17. Februar 2017
Richter
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Rudert
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
13