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Beschlussvorlage (Bericht Rödl)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
109 kB
Datum
06.03.2018
Erstellt
14.06.17, 15:02
Aktualisiert
14.06.17, 15:02

Inhalt der Datei

Stadtwerke Erftstadt Preiskalkulation für die Bereiche Wasser und Abwasser 1 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangssituation ................................................................................................................................ 3 2. Aufgabenstellung.................................................................................................................................. 3 3. Derzeitige Vorgehensweise bei der Preiskalkulation ........................................................................... 4 4. Gestaltungsspielräume bei der Preiskalkulation .................................................................................. 7 5. Zusammenfassung .............................................................................................................................. 12 Anlagen 1) 2) Abschreibungen, Zinsen Allgemeine Auftragsbedingungen 2 1. Ausgangssituation Im Rahmen der Neubewertung der Beteiligung der Stadt Erftstadt nach dem Substanzwertverfahren auf den 31. 12. 2014 ergab sich ein Abschreibungsbedarf von rd. 6,7 Mio. Euro. Dies ist wesentlich auf den eingetretenen Rückgang des buchmäßigen Eigenkapitals (3.957 T€) zurückzuführen, d. h., auf die in den vergangenen Jahren entstandenen handelsrechtlichen Verluste. Der Abschreibungsbedarf zum 31. 12. 2015 hat bereits 7,4 Mio. Euro betragen. Gemäß § 10 Abs. 5 EigVO NRW soll hingegen „ der Jahresgewinn des Eigenbetriebs so hoch sein , dass neben angemessenen Rücklagen… mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.“. Es existiert somit eine gesetzliche Vorgabe, eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu erreichen. Ob sie erreicht werden kann, richtet sich jedoch nicht nach bilanziellen Größen, sondern hängt von den Bedingungen ab, wie sie sich entsprechend den Preisregelungen ergeben. 2. Aufgabenstellung Der Kämmerer der Stadt Erftstadt beauftragte uns, die Kalkulation der Wasser- und Abwasserpreise dahingehend zu prüfen, welche Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere hinsichtlich der kalkulatorischen Kostenbestandteile „Abschreibungen“ und „Zinsen“ bestehen, um zukünftig weitere handelsrechtliche Verluste zu vermeiden und ggf. eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu erwirtschaften. Wir haben unsere Arbeiten in den Monaten Dezember 2016 und Januar 2017 durchgeführt. Für die Durchführung des Auftrages stellten uns die Stadtwerk Erftstadt entsprechende Unterlagen zur Verfügung. Außerdem erteilten uns deren Vertreter mündliche Auskünfte. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte und erhaltenen Unterlagen nicht Gegenstand unseres Auftrages war. Das Gutachten ist ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt ist. Rechte Dritter sind daraus nicht ableitbar. Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit sind die als Anlage beigefügten "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften" in der Fassung vom 1. Januar 2002 maßgebend. 3 3. Derzeitige Vorgehensweise bei der Preiskalkulation Vorbemerkung Wie bereits unter Punkt 1. dargestellt, haben die Stadtwerke Erftstadt in den vergangenen Jahren erhebliche handelsrechtliche Verluste erlitten. Die Ausführungen in den nachfolgenden Punkten beziehen sich auf die beiden Kostenarten „Abschreibungen“ und „Zinsen“, da hier durch den Ansatz kalkulatorischer Kosten Gestaltungsspielräume bestehen. Wir möchten jedoch der Vollständigkeit halber darauf hinweisen, dass alle anderen Kostenarten, wie Personalkosten, Materialkosten, Energiekosten etc., in der Höhe in der Preiskalkulation berücksichtigt werden sollten, in der diese gemäß der Erfolgsplanung erwartet werden, einschließlich der zu berücksichtigenden Preissteigerungen. Ohne den vollständigen Ansatz auch aller erwarteten laufenden Kosten in der Kalkulation müsste insofern auch weiterhin mit handelsrechtlichen Verlusten gerechnet werden. 4 3.1 Abschreibungen Abschreibungen werden in der Preiskalkulation für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung grundsätzlich in der Höhe als Kosten angesetzt, wie sie auch als Aufwendungen in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung entstehen. Als Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen werden einheitlich die nominellen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Vermögensgegenstände zu Grunde gelegt. Die Abschreibungen in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung ergaben sich wie folgt : Wasserversorgung Abwasserbeseitigung 3.2 2015 2014 826 T€ 797 T€ 1.276 T€ 1.337 T€ Zinsen Die Berechnung von Zinsen für die Preiskalkulation erfolgt für die Wasserversorgung bzw. die Abwasserbeseitigung unterschiedlich : a) Wasserversorgung Zinsen werden in Höhe der Aufwendungen für Fremdkapital (Darlehen) als Kosten angesetzt, eine Eigenkapitalverzinsung erfolgt nicht. Die handelsrechtlichen Zinsaufwendungen ergaben sich wie folgt: Wasserversorgung 2015 2014 270 T€ 281 T€ 5 b) Abwasserbeseitigung Für die Abwasserbeseitigung werden kalkulatorische Zinsen angesetzt. Die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen erfolgt nach folgendem Schema: Anlagevermögen zum 31. 12. des Vorjahres abzüglich „Abzugskapital“(*)1 „Aufgewandtes Kapital“ (Verzinsungsbasis) Auf die Verzinsungsbasis wird ein kalkulatorischer Zinssatz von 7,0% berechnet. Hierdurch ergaben sich folgende Werte: 2015 Abwasserbeseitigung 1.592 T€ 2014 1.934 T€ Die kalkulatorischen Zinsen werden in identischer Höhe als Zinsaufwendungen in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwendungen ausgewiesen; von diesen mussten im Jahr 2014 ca. 884 T€ als Zinsen für Fremdkapital aufgewandt werden, 1.050 T€ verblieben für die Eigenkapitalverzinsung. Zudem enthält der Zinsaufwand für 2014 eine Zinserstattung des Erftverbandes in Höhe von 192 T€, die verrechnet wurde; In 2015 ist kein entsprechender Betrag enthalten. Im Jahr 2015 entfielen 1.267 T€ auf Fremdkapitalzinsen und 325 T€ wurden als Eigenkapitalverzinsung an die Stadt Erftstadt ausgeschüttet. In 2015 wurden Anlagegegenstände in einer Größenordnung von 9.370 T€ (Restbuchwerte) auf den Erftverband übertragen. Hierdurch verminderte sich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen. Bei einem kalkulatorischen Zinssatz von 7% entspricht dies einem Rückgang der kalkulatorischen Zinsen um rd. 656 T€, der allein auf die Übertragung von Vermögensgegenständen auf den Erftverband zurückzuführen ist. 1 (*) Als Abzugskapital gelten diejenigen Finanzierungsanteile, die die Stadtwerke von dritter Seite erhalten haben, und die daher nicht verzinst werden dürfen; hierzu gehören insbesondere Zuschüsse der öffentlichen Hand sowie die Anschlussbeiträge („Ertragszuschüsse“) der Anschlussnehmer. 6 4. Gestaltungsspielräume bei der Preiskalkulation 4.1 Abschreibungen Das Kommunalabgabengesetz für Nordrhein – Westfalen, dessen Regelungen auch für Preiskalkulationen heran gezogen werden, lässt als Bemessungsgrundlage für Abschreibungen neben den nominellen Anschaffungs- und Herstellungskosten auch den Ansatz von Wiederbeschaffungszeitwerten zu. Diese Möglichkeit soll dazu dienen, die Preisentwicklung (Inflation) während der betrieblichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Durch den Ansatz von Wiederbeschaffungskosten, d. h. die Berücksichtigung steigender Preise, wäre der Betrieb in der Lage, die notwendigen Re-Investitionen aus erwirtschafteten Abschreibungen zu finanzieren. Bei der derzeitigen Vorgehensweise fehlt bei der Finanzierung der Unterschiedsbetrag zwischen den zu erwarteten und den ehemaligen Anschaffungskosten; dieser Unterschiedsbetrag muss dann mit Kreditaufnahmen finanziert werden und führt damit zu einer zunehmenden Verschuldung des Betriebes. Zum 31. 12. 2014 standen den jeweiligen Buchwerten folgende Wiederbeschaffungswerte („Substanzwerte“) gegenüber : Buchwerte Wiederbeschaffungswerte Verteilungsanlagen Wasserversorgung 15.349 T€ 18.701 T€ Abwassersammler 54.659 T€ 89.407 T€ Die Wiederbeschaffungswerte liegen im Bereich der Wasserversorgung um rd. 21,8% über den Buchwerten, im Bereich der Abwasserbeseitigung sind es 63,6%. Der höhere %-Satz in der Abwasserbeseitigung ist auf die deutlich längeren Nutzungsdauern in diesem Bereich zurückzuführen. Unterstellt, mit dem Anstieg der Bemessungsgrundlage ergäbe sich grundsätzlich ein entsprechender Anstieg der jährlichen Abschreibungen, so errechnen sich folgende Werte: Bisher : Abschreibungen auf Basis nomineller Werte : Wasserversorgung Abwasserbeseitigung 2015 826 T€ 1.276 T€ 2014 797 T€ 1.337 T€ 7 Abschreibungen auf Basis von Wiederbeschaffungswerten : Wasserversorgung Abwasserbeseitigung 2015 1.006 T€ 2.088 T€ 2014 971 T€ 2.187 T€ Die höheren Abschreibungen könnten in der Preiskalkulation berücksichtigt werden, während handelsrechtlich weiterhin ausschließlich die bisherigen Abschreibungen auf Basis der nominellen Anschaffungs- / Herstellungskosten auszuweisen wären. Die Unterschiedsbeträge : Wasserversorgung Abwasserbeseitigung 2015 180 T€ 812 T€ 2014 174 T€ 850 T€ würden grundsätzlich zu einem entsprechend hohen Jahresüberschuss in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung führen und stünden so für zukünftige Investitionen zur Verfügung. In den betrachteten Jahren ergaben sich folgende Abgabe- bzw. Abnahmemengen: Wasserversorgung 2015 1.872 Tm³ 2014 1.860 Tm³ Der Ansatz der erhöhten Abschreibungen hätte demnach eine notwendige Preissteigerung von rd. 9 – 10 Cent / m³ zur Folge. Im Abwasserbereich würde sich der Effekt entsprechend der prozentualen Kostenanteile der Abschreibungen auf die Schmutzwasser- (58%) bzw. die Niederschlagswassergebühr (42%) verteilen. Abwasserbeseitigung Schmutzwasser 2015 3.008 Tm³ 2014 3.057 Tm³ Die notwendige Preissteigerung für Schmutzwasser würde demnach rd. 16 Cent /m³ betragen. Niederschlagswasser 2015 3.979 Tm² 2014 3.970 Tm² Die notwendige Preissteigerung für Niederschlagswasser würde demnach rd. 10 Cent /m² betragen. 8 4.2 Zinsen a) Wasserversorgung Im Bereich Wasserversorgung werden ausschließlich („Ist“) Zinsen für Fremdkapital in die Preiskalkulation eingerechnet. Diese Zinsaufwendungen lagen 2015 bei rd. 270 T€. Bei Ansatz kalkulatorischer Zinsen ergäbe sich folgende Konstellation: Ausgangsgröße ist das „aufgewandte Vermögen“, d. h. das Anlagevermögen zu (Rest-) Buchwerten am Bewertungsstichtag, dies waren zum 31. 12. 2015 : 16.044.426 € Vom aufgewandten Vermögen ist das sog. „Abzugskapital“ abzuziehen, dies sind die Finanzierungsanteile Dritter, die dem Betrieb unverzinslich zur Verfügung gestellt wurden; hierzu zählen die Anschlussbeiträge der Anschlussnehmer sowie die Zuschüsse der öffentlichen Hand. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster dürfen diese Bestandteile des Abzugskapitals ebenso zu „Restbuchwerten“ angesetzt werden. - 3.103.806 € Hieraus ergibt sich die Verzinsungsbasis von 12.940.620 € Nach den Berechnungen der Gemeindeprüfungsanstalt für Nordrhein-Westfalen (GPA) liegt der aktuell zulässige Zinssatz für kalkulatorische Zinsen in einer Größenordnung von rd. 6,0%, hieraus ergeben sich mögliche kalkulatorische Zinsen von 12.940.620 € x 6,0% = 776.437 € Hieraus wären zunächst die Zinsaufwendungen für Fremdkapital zu zahlen -270.000 € so dass ein Betrag von für eine mögliche Eigenkapitalverzinsung verbleiben würde. 506.437 € Für den Ansatz von kalkulatorischen Zinsen in der dargestellten Höhe wäre bei den in 2015 abgesetzten Mengen (1.872 Tm³) demnach eine Preisanpassung von rd. 27 Cent/m³ notwendig. 9 b) Abwasserbeseitigung Zunächst ist anzumerken, dass die derzeitige Handhabung, die Verzinsung des Eigenkapitals in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den Zinsaufwendungen auszuweisen, nicht den handelsrechtlichen Vorschriften entspricht. Als Zinsaufwendungen sind im Handelsrecht ausschließlich Zinsen für Fremdkapital auszuweisen. Unter Fremdkapital sind insbesondere Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten zu verstehen, ggf. auch Darlehen der Trägergemeinde; im letzteren Falle würden Zinsaufwendungen für ein Trägerdarlehen anfallen. Hiervon zu unterscheiden sind Zahlungen, die in der Preiskalkulation für den Eigenkapitalanteil angesetzt wurden. Diese stellen handelsrechtlich keinen Aufwand dar, sondern führen, wenn sie erwirtschaftet werden, zu einem entsprechenden Jahresüberschuss, der dann ggf. an die Gemeinde ausgeschüttet werden kann. Dies ist dann aber Teil der Ergebnisverwendung. 10 Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung kalkulatorischer Zinsen stellt das sog. „aufgewandte Kapital“ dar (vgl. oben S. 2). Ausgangsgröße ist das „aufgewandte Vermögen“, d. h. das Anlagevermögen zu (Rest-) Buchwerten am Bewertungsstichtag, dies waren zum 31. 12. 2015 : 44.921.612 € Vom aufgewandten Vermögen ist das sog. „Abzugskapital“ abzuziehen, dies sind die Finanzierungsanteile Dritter, die dem Betrieb unverzinslich zur Verfügung gestellt wurden; hierzu zählen die Anschlussbeiträge der Anschlussnehmer sowie die Zuschüsse der öffentlichen Hand. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster dürfen diese Bestandteile des Abzugskapitals ebenso zu „Restbuchwerten“ angesetzt werden. Für die Anschlussbeiträge der Anschlussnehmer ist dies bisher auch so erfolgt -15.943.077 € Die Zuschüsse der öffentlichen Hand, ausgewiesen als Kapitalrücklage, werden seit Jahren mit einem gleichbleibenden Betrag abgesetzt : 40% von 15.864.188 € -6.345.675 € Hieraus ergibt sich die derzeitig verwendete Verzinsungsbasis von 22.632.860 € Bei linearer Auflösung der Zuschüsse (seit Gründung des Eigenbetriebes zum 1. 1. 1982) ergibt sich ein „Restbuchwert“ von - 5.076.540 € Die Verzinsungsbasis erhöht sich damit auf 23.901.995 € Auf die (derzeitige) Verzinsungsbasis (22.632.860 €) wird ein kalkulatorischer Zinssatz von 7,0% berechnet, woraus sich für 2015 kalkulatorische Zinsen in Höhe von 1.584.300 € ergaben. Nach den Berechnungen der Gemeindeprüfungsanstalt für Nordrhein-Westfalen (GPA) liegt der aktuell zulässige Zinssatz für kalkulatorische Zinsen aber in einer Größenordnung von rd. 6,0%, hieraus ergeben sich kalkulatorische Zinsen von 23.901.995 € x 6,0% = 1.434.120 € Die berechneten kalkulatorischen Zinsen für 2015 liegen somit um 150.180 € zu hoch! (Entspräche ca. 3 Cent Minderung bei den SWPreisen). 11 5. Zusammenfassung 5.1 Abschreibungen In der Sparte Wasserversorgung könnten für Zwecke der Preiskalkulation die Abschreibungen um bis zu ca. 180 TEUR höher angesetzt werden, als dies derzeit erfolgt. Dieser Betrag würde zu einer entsprechenden Ergebnisverbesserung führen, und damit zu einer Stärkung der Eigenkapitalausstattung. Die erhöhten Abschreibungen würden zu einer notwendigen Preisanpassung von ca. 0,10 Euro/m³ führen. In der Sparte Abwasserbeseitigung könnten für Zwecke der Preiskalkulation die Abschreibungen um bis zu ca. 800 TEUR höher angesetzt werden, als dies derzeit erfolgt. Dieser Betrag würde zu einer entsprechenden Ergebnisverbesserung führen, und damit zu einer Stärkung der Eigenkapitalausstattung. Die erhöhten Abschreibungen würden zu einer notwendigen Preisanpassung von ca. 0,16 Euro/m³ beim Schmutzwasser, bzw. von ca. 0,10 Euro/m² beim Niederschlagswasser führen. 5.2 Zinsen Die Höhe der zulässigen kalkulatorischen Zinsen ergibt sich aus dem aufgewandten betriebsnotwendigen Kapital sowie dem kalkulatorischen Zinssatz. Beide Größen variieren im Zeitablauf. Aus den erwirtschafteten kalkulatorischen Zinsen muss zunächst der Anteil für Fremdkapitalzinsen bezahlt werden (handelsrechtliche Zinsaufwendungen). Der Anteil der kalkulatorischen Zinsen, der für eine Eigenkapitalverzinsung verbleibt, ist in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung nicht als Aufwand zu erfassen, sondern als Ergebnisverwendung. Ausschüttungen an die Stadt sollten maximal in der Höhe erfolgen, wie sie handelsrechtlich erwirtschaftet werden. 12 Die zulässige kalkulatorische Verzinsung lag für 2015 in der Sparte Wasserversorgung in einer Größenordnung von rd. 776 TEUR. Nach Abzug der Zinsaufwendungen für Fremdkapital (rd. 270 TEUR) wäre ein Betrag von rd. 506 TEUR für eine Eigenkapitalverzinsung verblieben. Dies hätte allerdings eine Preisanpassung von rd. 27 Cent/m³ erfordert. In der Sparte Abwasserbeseitigung war die in 2015 angesetzte kalkulatorische Verzinsung um ca. 150 TEUR zu hoch; bei Umlage auf den SW-Preis entspricht dies rd. 3 Cent/m³. Köln, 17. Februar 2017 Richter Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rudert Wirtschaftsprüfer Steuerberater 13