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Beschlussvorlage (Anlage vom 27.11.2017: Schreiben des Landeswahlleiters)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
78 kB
Datum
05.12.2017
Erstellt
27.11.17, 13:55
Aktualisiert
27.11.17, 13:55
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Inhalt der Datei

Anlage zu V 569/2017 Bericht zur Kommunalwahl 2020 Die Kommunalaufsicht des REK hat mir mit Mail vom 23.11.2017 die nachfolgende Information des Landeswahlleiters übersandt: Nur per Mail An die Bezirksregierung Amsberg mit der Bitte um Weitergabe an die Kommunen Nach richtlich An die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an die Kommunen Fristen Kommunalwahlen 2020 Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 01.10.2013 wurde die Frist des § 4 Abs. 1 KWahIG NRW zur Einteilung der Gemeinde in Wahlbezirke von 52 bzw. 53 Monaten nach Beginn der Wahlperiode um 17 Monate erweitert, so dass die Wahlausschüsse der Gemeinden spätestens bis zum 29. Februar 2020 und die Wahlausschüsse der Kreise spätestens bis zum 31. März 2020 das Wahlgebiet in Wahlbezirke einteilen können, vgl. Art. 5 § 1 (Einteilung in Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen 2020) des Änderungsgesetzes. Indes sind die Fristen des § 3 Abs. 2 S. 2 KWahIG zur Reduzierung der Zahl der zu wählenden Vertreter im Rat und Kreistag sowie der Stichtag zur Feststellung der Bevölkerungszahl gem, § 78 KWahl0 nicht Gegenstand des Änderungsgesetzes geworden. Daher ergibt sich nach derzeitiger Rechtslage für die Reduzierungsmöglichkeit der Vertreterzahl eine Frist von 45 Monaten nach Beginn der Wahlperiode und der Stichtag zur Ermittlung der Bevölkerungszahl ist auf 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode festgelegt. Folglich liegt zwischen dem Ablauf der Fristen in § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahIG und § 78 KWahl0 und dem Ende der ausnahmsweise 77monatigen Wahlperiode am 31.10.2020 ein deutlich größerer Abstand (32 bzw. 35 Monate), als nach der ursprünglichen Regelung (15 bzw. 18 Monate) vom Gesetzgeber intendiert war, Zur Harmonisierung der kommunalwahlrechtlichen Fristen soll im Zuge der KWahIGNovelle 201812019 eine (weitere) Übergangsregelung geschaffen werden, die die Fristen des § 3 Abs. 2 S. 2 KWahIG sowie § 78 KWahl0 entsprechend dem Änderungsgesetz vom 01.10.2013 um 17 Monate verlängert. Neriman Uqar Eine telefonische Rücksprache am 27.11.2017 bei Frau Ucar bestätigte, dass es seitens des Landeswahlleiters Bestrebungen gibt, die Fristen für die maßgebliche Einwohnerzahl sowie der Verkleinerung des Rates gemäß Satzung durch eine Übergangsregelung für die Wahl im Jahre 2020 zu verlängern (siehe letzter Absatz). Eine Entscheidung hierüber wird jedoch erst Anfang 2019 erwartet, so dass zurzeit noch nach den vorliegenden Fristen (siehe hierzu Schreiben des REK vom 8.10.2017) auszugehen ist. ( mer)