Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
78 kB
Datum
05.12.2017
Erstellt
27.11.17, 13:55
Aktualisiert
27.11.17, 13:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu V 569/2017 Bericht zur Kommunalwahl 2020
Die Kommunalaufsicht des REK hat mir mit Mail vom 23.11.2017 die nachfolgende
Information des Landeswahlleiters übersandt:
Nur per Mail
An die Bezirksregierung Amsberg
mit der Bitte um Weitergabe
an die Kommunen
Nach richtlich
An die Bezirksregierungen
mit der Bitte um Weitergabe
an die Kommunen
Fristen Kommunalwahlen 2020
Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung
kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 01.10.2013 wurde die Frist des § 4 Abs. 1
KWahIG NRW zur Einteilung der Gemeinde in Wahlbezirke von 52 bzw. 53 Monaten nach
Beginn der Wahlperiode um 17 Monate erweitert, so dass die Wahlausschüsse der
Gemeinden spätestens bis zum 29. Februar 2020 und die Wahlausschüsse der Kreise
spätestens bis zum 31. März 2020 das Wahlgebiet in Wahlbezirke einteilen können, vgl. Art.
5 § 1 (Einteilung in Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen 2020) des Änderungsgesetzes.
Indes sind die Fristen des § 3 Abs. 2 S. 2 KWahIG zur Reduzierung der Zahl der zu
wählenden Vertreter im Rat und Kreistag sowie der Stichtag zur Feststellung der
Bevölkerungszahl gem, § 78 KWahl0 nicht Gegenstand des Änderungsgesetzes
geworden. Daher ergibt sich nach derzeitiger Rechtslage für die Reduzierungsmöglichkeit
der Vertreterzahl eine Frist von 45 Monaten nach Beginn der Wahlperiode und der Stichtag
zur Ermittlung der Bevölkerungszahl ist auf 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode
festgelegt. Folglich liegt zwischen dem Ablauf der Fristen in § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahIG und §
78 KWahl0 und dem Ende der ausnahmsweise 77monatigen Wahlperiode am 31.10.2020
ein deutlich größerer Abstand (32 bzw. 35 Monate), als nach der ursprünglichen Regelung
(15 bzw. 18 Monate) vom Gesetzgeber intendiert war,
Zur Harmonisierung der kommunalwahlrechtlichen Fristen soll im Zuge der KWahIGNovelle 201812019 eine (weitere) Übergangsregelung geschaffen werden, die die
Fristen des § 3 Abs. 2 S. 2 KWahIG sowie § 78 KWahl0 entsprechend dem
Änderungsgesetz vom 01.10.2013 um 17 Monate verlängert.
Neriman Uqar
Eine telefonische Rücksprache am 27.11.2017 bei Frau Ucar bestätigte, dass es
seitens des Landeswahlleiters Bestrebungen gibt, die Fristen für die maßgebliche
Einwohnerzahl sowie der Verkleinerung des Rates gemäß Satzung durch eine
Übergangsregelung für die Wahl im Jahre 2020 zu verlängern (siehe letzter Absatz).
Eine Entscheidung hierüber wird jedoch erst Anfang 2019 erwartet, so dass zurzeit
noch nach den vorliegenden Fristen (siehe hierzu Schreiben des REK vom
8.10.2017) auszugehen ist.
( mer)