Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
14 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
08.12.17, 15:02
Aktualisiert
08.12.17, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2:
Informationen zu Bildung und Teilhabe:
Durch das Paket zur Bildung und Teilhabe sollen Kinder und Jugendliche aus Familien mit
geringen Einkommen gefördert und unterstützt werden. Diese Kinder, Jugendlichen und
jungen Erwachsenen erhalten zusätzlich zu ihrem monatlichen Regelbedarf auch Bedarfe für
Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld
oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen,
haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Auch wer
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das
Bildungspaket haben. Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach
dem SGB II bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der
genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und
Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können.
Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst sechs Anspruchskomponenten
1. (Schul-)Ausflüge / (Klassen-)Fahrten
Für alle anspruchsberechtigten Kinder, die in einer Kindertageseinrichtung oder in
Kindertagespflege betreut werden, sowie für alle anspruchsberechtigten Schülerinnen und
Schüler unter 25 Jahren werden die tatsächlichen Kosten für eintägige Ausflüge und für
mehrtägige (Klassen-)Fahrten übernommen.
2. Schulbedarfspaket
Für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren werden zu Beginn eines Schulhalbjahres, d.h.
zum 01. August bzw. 01. Februar d.J. 70 Euro bzw. 30 Euro gezahlt.
Die Leistung bedarf als einzige keines Antrages. Sie wird automatisch an bedürftige Familien
überwiesen.
3. Schülerbeförderung
Die Kosten für den Weg zur nächstgelegenen Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder
anderen kostenpflichtigen Verkehrsdienstleistungen werden bei Schülerinnen und Schüler
unter 25 Jahren übernommen, sofern sie nicht von anderer Seite gewährt werden und die
Übernahme aus dem Regelbedarf nicht zugemutet werden kann. In der Regel gilt ein Betrag
von 5 Euro monatlich als zumutbar.
4. Lernförderung
Für den Fall, dass Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die die nach den schulrechtlichen Bestimmungen wesentlichen Lernziele (das sind i.d.R. Versetzung bzw.
Schulabschluss, ebenso: Erreichung der Ausbildungsreife, höheres Leistungsniveau)
voraussichtlich nicht erreichen und schulisch organisierte Förderangebote für eine
Verbesserung nicht ausreichen, können sie eine geeignete außerschulische Lernförderung
zur Erreichung des Klassenzieles bzw. eines Schulabschlusses erhalten. Die tatsächlichen
Kosten werden übernommen, soweit sie angemessen sind.
5. Mittagsverpflegung
Dem Kind bzw. Jugendlichen unter 25 Jahren wird ein Mittagessen in der
Kindertageseinrichtung/-tagespflege bzw. Schule ermöglicht, sofern eine Mittagsverpflegung
in dem Leistungsangebot der Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflege oder der Schule
enthalten ist. Gewährt wird ein monatlicher Zuschuss zu den Kosten für die Teilnahme an
einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung, wobei jede Familie einen Eigenanteil von
einem Euro je Kind und Mahlzeit selbst tragen muss.
6. Soziale und kulturelle Teilhabe
Um Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen
integrieren zu können und diesen Kontakt zu Gleichaltrigen zu ermöglichen, werden
zusätzliche Leistungen im Wert von 10 Euro monatlich erbracht. Der Betrag kann jederzeit in
monatlichen Teilbeträgen bis zu 10 Euro oder als Gesamtbetrag für den
Bewilligungszeitraum in Anspruch genommen werden. Dabei können angesparte Beträge
auch auf den 2. Bewilligungsabschnitt übertragen werden (max. 12 Monate = 120 Euro).
Hiervon umfasst sind z.B. Mitgliedsbeiträge für den Sportverein, Musikunterricht oder die
Teilnahme bei einer Jugendgruppe. In Ausnahmefällen können nun auch die Kosten für die
Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen übernommen werden.