Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Anfrage (Anlage 2 Bildung und Teilhabe)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
14 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
08.12.17, 15:02
Aktualisiert
08.12.17, 15:02
Anfrage (Anlage 2 Bildung und Teilhabe) Anfrage (Anlage 2 Bildung und Teilhabe)

öffnen download melden Dateigröße: 14 kB

Inhalt der Datei

Anlage 2: Informationen zu Bildung und Teilhabe: Durch das Paket zur Bildung und Teilhabe sollen Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringen Einkommen gefördert und unterstützt werden. Diese Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erhalten zusätzlich zu ihrem monatlichen Regelbedarf auch Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können. Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst sechs Anspruchskomponenten 1. (Schul-)Ausflüge / (Klassen-)Fahrten Für alle anspruchsberechtigten Kinder, die in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut werden, sowie für alle anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren werden die tatsächlichen Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige (Klassen-)Fahrten übernommen. 2. Schulbedarfspaket Für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren werden zu Beginn eines Schulhalbjahres, d.h. zum 01. August bzw. 01. Februar d.J. 70 Euro bzw. 30 Euro gezahlt. Die Leistung bedarf als einzige keines Antrages. Sie wird automatisch an bedürftige Familien überwiesen. 3. Schülerbeförderung Die Kosten für den Weg zur nächstgelegenen Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderen kostenpflichtigen Verkehrsdienstleistungen werden bei Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren übernommen, sofern sie nicht von anderer Seite gewährt werden und die Übernahme aus dem Regelbedarf nicht zugemutet werden kann. In der Regel gilt ein Betrag von 5 Euro monatlich als zumutbar. 4. Lernförderung Für den Fall, dass Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die die nach den schulrechtlichen Bestimmungen wesentlichen Lernziele (das sind i.d.R. Versetzung bzw. Schulabschluss, ebenso: Erreichung der Ausbildungsreife, höheres Leistungsniveau) voraussichtlich nicht erreichen und schulisch organisierte Förderangebote für eine Verbesserung nicht ausreichen, können sie eine geeignete außerschulische Lernförderung zur Erreichung des Klassenzieles bzw. eines Schulabschlusses erhalten. Die tatsächlichen Kosten werden übernommen, soweit sie angemessen sind. 5. Mittagsverpflegung Dem Kind bzw. Jugendlichen unter 25 Jahren wird ein Mittagessen in der Kindertageseinrichtung/-tagespflege bzw. Schule ermöglicht, sofern eine Mittagsverpflegung in dem Leistungsangebot der Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflege oder der Schule enthalten ist. Gewährt wird ein monatlicher Zuschuss zu den Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung, wobei jede Familie einen Eigenanteil von einem Euro je Kind und Mahlzeit selbst tragen muss. 6. Soziale und kulturelle Teilhabe Um Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen integrieren zu können und diesen Kontakt zu Gleichaltrigen zu ermöglichen, werden zusätzliche Leistungen im Wert von 10 Euro monatlich erbracht. Der Betrag kann jederzeit in monatlichen Teilbeträgen bis zu 10 Euro oder als Gesamtbetrag für den Bewilligungszeitraum in Anspruch genommen werden. Dabei können angesparte Beträge auch auf den 2. Bewilligungsabschnitt übertragen werden (max. 12 Monate = 120 Euro). Hiervon umfasst sind z.B. Mitgliedsbeiträge für den Sportverein, Musikunterricht oder die Teilnahme bei einer Jugendgruppe. In Ausnahmefällen können nun auch die Kosten für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen übernommen werden.