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Beschlussvorlage (Ausnahme vom Einstellungsstopp zur Einstellung einer Gleichtsellungsbeauftragten.)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
95 kB
Datum
05.12.2017
Erstellt
23.11.17, 15:03
Aktualisiert
23.11.17, 15:03
Beschlussvorlage (Ausnahme vom Einstellungsstopp zur Einstellung einer Gleichtsellungsbeauftragten.)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 575/2017 Az.: 11 11-41 Amt: - 10 BeschlAusf.: - 102 Datum: 08.11.2017 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Elsen Amtsleiter RPA Beratungsfolge Haupt-, Finanz- und Personalausschuss Betrifft: Termin 05.12.2017 Bemerkungen beschließend Ausnahme vom Einstellungsstopp zur Einstellung einer Gleichtsellungsbeauftragten. Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: jährl. 62.700 Folgekosten in €: Kostenträger: Sachkonto: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Für die Einstellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach §15 LGG wird die Ausnahme vom Einstellungsstopp beschlossen. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 19,5 Stunden, die Eingruppierung erfolgt nach Entgeltgruppe 11 TVöD. Begründung: Die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten ist vakant. Nach § 15 hat jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Als Gleichstellungsbeauftragte ist eine Frau zu bestellen. Ihre fachliche Qualifikation soll den umfassenden Anforderungen ihres Aufgabengebietes gerecht werden. Die Stelle soll daher intern und extern mit dem Anforderungsprofil „Abgeschlossenes Fachhochschulstudium im sozialen oder sozialpädagogischen Bereich, Gender Studies, Gender and Diversity, Geschlechterforschung oder einer vergleichbaren Qualifikation“ ausgeschrieben werden. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 19,5 Stunden, die Eingruppierung erfolgt nach Entgeltgruppe 11 TVöD. Die Gleichstellungsbeauftragte wird nach § 5 der Hauptsatzung im Einvernehmen mit dem Rat bestellt. (Erner)