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Anfrage (Anfrage bzgl. Informationen zur Nutzung des "Sozialtickets" für den ÖPNV)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
210 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
07.12.17, 15:05
Aktualisiert
07.12.17, 15:05
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. Stadtverwaltung  Postfach 2565  50359 Erftstadt Stadtverwaltung  Holzdamm 10  50374 Erftstadt Frau StV Susanne Loosen Niederweg 12 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Amt für Soziales, Wohnen, Integration und Senioren Holzdamm 10 0 22 35 / 409-120 Mein Zeichen Ihr Zeichen Herr Schlender 28.11.2017 gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Amtsleiter Ihre Anfrage vom 23.11.2017 Rat Betrifft: Datum öffentlich F 623/2017 12.12.2017 Anfrage bzgl. Informationen zur Nutzung des "Sozialtickets" für den ÖPNV Sehr geehrte Frau Loosen, Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, Grundsicherung für Arbeitssuchende), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII, Sozialhilfe) sowie von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind berechtigt, ein Sozialticket für den Nahverkehr zu erhalten. Die weitaus größte Personenzahl, denen ein sog. Mobilpass zur Erlangung vergünstigter Tickets ausgestellt wird, rekrutiert sich aus den Empfängern von SGB II–Leistungen. Leider sieht sich die Geschäftsstelle des Jobcenters Rhein-Erft in Erftstadt aus organisatorischen Gründen nicht in der Lage, hinsichtlich der von Ihnen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die nachfolgenden Zahlen beziehen sich daher ausschließlich auf Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII und dem AsylbLG in Erftstadt: zu Frage 1: Im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 30.11.2017 wurde insgesamt 581 Personen ein Mobilpass ausgestellt. zu Frage 2: Hierzu wurden die Nutzer im Alter von 6 bis 18 Jahre ausgewertet. Dies waren 66 Personen. zu Frage 3: 38 Personen sind Rentner/-innen. zu Frage 4: Im Bereich der Sozialhilfe keine, da eine Erwerbstätigkeit den Bezug von SGB XII–Leistungen ausschließt, im Bereich der Leistungsgewährung nach dem AsylbLG in Einzelfällen. Zu Frage 5 und Frage 6: Nach breitem öffentlichen Protest wird die Landesregierung auch weiterhin finanzielle Mittel zur Erlangung eines Sozialtickets für die obengenannten Leistungsberechtigten zur Verfügung stellen. Insofern wird von Seiten der Stadt Erftstadt kein finanzieller Beitrag zu leisten sein. Mit freundlichen Grüßen (Erner) -2-