Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
173 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
16.11.17, 15:01
Aktualisiert
14.12.17, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 579/2017
Az.: 40
Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 Datum: 10.11.2017
gez. Knips
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Gerlach
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Kultur und Partnerschaft
Termin
Bemerkungen
30.11.2017
vorberatend
Rat
12.12.2017
beschließend
Ausschuss für Kultur und Partnerschaft
07.03.2018
vorberatend
Rat
20.03.2018
beschließend
Betrifft:
Richtlinien zur Förderung von Kultur– und Heimatvereinen, Städtepartnerschaften
und Schulpartnerschaften - Entwurf -
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
38.025,00
Folgekosten in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
040 281 020
531800
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
x Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
1. Die beigefügte Übersicht wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Erläuterungen sind
der Übersicht beigefügt.
2. Die beigefügten Richtlinien zur Förderung von Kultur– und Heimatvereinen, Städtepartnerschaften und Schulpartnerschaften werden beschlossen.
Begründung:
Die Richtlinien zur Förderung von Kultur– und Heimatvereinen, Städtepartnerschaften und Schulpartnerschaften sind seit mindestens 20 Jahren unverändert. Im Rahmen der Beratung über den
A397/2017 – Antrag bzgl. Erstellung eines aktualisierten Kriterienkatalogs zur Förderung ansässiger Kulturvereine – wurde die Verwaltung beauftragt:
1. Sämtliche Zuschüsse u. ä. an Erftstädter Kultur- und Heimatvereine sowie Partnerschaftsvereine rückwirkend bis in das Jahr 2015 in transparenter Form darzustellen,
2. Den Entwurf einer Neufassung der Zuschussrichtlinien für Kultur- und Heimatvereine sowie
für Partnerschaftsmaßnahmen zu erstellen.
Der beigefügten Übersicht sind die Zuschusszahlungen der vergangenen zwei Jahre zu entnehmen; darüber hinaus wurden beispielhaft für das Jahr 2017 die Zuschüsse gemäß dem vorliegenden Richtlinienentwurf dargestellt.
Im vorliegenden Entwurf wurden die durch die prozentualen Kürzungen der vergangenen Jahre
recht krummen Zuschussbeträge „begradigt“. Weiterhin wurde versucht, die aufwendige Pro-KopfBezuschussung zugunsten pauschaler Zuschussbeträge zu ersetzen.
Zudem wird vorgeschlagen, die drei bisher bestehenden Richtlinien
- Zuschussrichtlinien für Kultur- und Heimatvereine in Erftstadt
- Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für den Bereich Partnerschaften in Erftstadt
- Zuschussrichtlinien für Schulpartnerschaften mit Schulen in den Städten Wokingham, ViryChâtillon und Jelenia-Góra
in einer zusammenzufassen. Nachfolgend sind die Vorschläge zu jedem Punkt der Neufassung
erläutert:
Zu den Fördergrundsätzen:
Gelder, die die Stadt Erftstadt als freiwillige Leistungen auszahlt sollen insbesondere der ortsansässigen Bevölkerung zugutekommen. Zudem ist die Vernetzung der Vereine untereinander und
auch mit der Stadt Erftstadt zunehmend wichtig, wenn es um die Verwirklichung und Umsetzung
gemeinsamer Ziele und Projekte geht. Daher wurden diese beiden Voraussetzungen in die Fördergrundsätze aufgenommen.
Zu Punkt 4 a
Eine gestaffelte Bezuschussung von Vereinsjubiläen entfällt zugunsten eines Zuschusses
für jeweils 25 Jahre urkundlich nachweisbarer Vereinsjubiläen (25, 50, 75, 100 usw. Jahre)
i. H. v. 250,00 €, wenn der Verein mit einer offiziellen Jubiläumsveranstaltung in die Öffentlichkeit tritt.
Zu Punkt 4 b - e
Der ortsansässige Schützenverein, der das Bezirksschützenfest ausrichtet erhält einen Zuschuss i. H. v. 250,00 €. Die Schützenkönige und Schützenköniginnen erhalten zum Schützenfest einen Zuschuss i. H. v. 50,00 €. Der Bezirksverband Erftstadt der historischen
deutschen Schützenbruderschaften, der Dachverband erftstädtischer Karnevalsvereine
sowie der Musikverein, der das Bezirks-/Kreismusikfest ausrichtet, sowie der Veranstalter
des „Gymnicher Ritts“ erhalten einen Zuschuss i. H. v. 250,00 €.
Zu Punkt 4 f
Die Tollitäten einschließlich der Kindertollitäten der Karnevalssession erhalten einen Zuschuss i. H. v. 50,00 €. Wird in einem Stadtteil keine Tollität proklamiert, jedoch ein Karnevalsumzug organisiert, erhält der Zugveranstalter ebenfalls einen Zuschuss i. H. v. 50,00 €.
Zu Punkt 4 g
Hinsichtlich der Zugversicherung für die Karnevalsumzüge werden keine Änderungen vorgenommen. Aus Gründen der Terminvereinheitlichung sollten die Angaben der Veranstalter
der Stadt bis zum 01.11. jeden Jahres gemeldet werden.
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Zu Punkt 4 h
Die Zugversicherung für die Martinszüge wird unverändert vorgenommen. Die Zuschussberechnung erfolgte bisher nach einem komplizierten Modus auf Grundlage der Geburtenzahlen in den einzelnen Stadtteilen. Die vorgeschlagene Staffelung beschleunigt die Abwicklung und bedeutet für die Veranstalter eine spürbare Hilfe bei der Organisation.
Zu Punkt 4 i
Die Teilnahmen von Erftstädter Tanzgruppen, Tambour- und Fanfarenkorps und Musikvereinen an Bundes- und Landesmeisterschaften wird weiterhin i. H. v. 250,00 € bezuschusst.
Zu Punkt 4 j
Die bisherige Pro-Kopf-Bezuschussung wird durch eine Pauschalbezuschussung ersetzt,
die einen besonderen Fokus auf die Förderung von Vereinsmitgliedern unter 18 Jahren
setzt.
Zu Punkt 4 k
Gegenstände die von der Bezuschussung ausgeschlossen sind, werden um übliche Gebrauchsmittel ergänzt.
Zu Punkt 5
Die Voraussetzungen, unter denen Investitionen bezuschusst werden können, bleiben unverändert.
Zu Punkt 6
Neben einer Zusammenfassung der Fördermöglichkeiten wird die bisherige Pro-KopfBezuschussung durch eine Pauschalbezuschussung ersetzt.
Zu Punkt 6 b - f
Die bisherige Pro-Kopf-Bezuschussung wird durch eine Pauschalbezuschussung ersetzt,
sofern Gäste aus der jeweiligen Partnerstadt anreisen und der Verein mit dieser Veranstaltung an die Öffentlichkeit tritt.
Punkt 6 g
Der Organisationszuschuss für die Partnerschaftsvereine bleibt unverändert.
Punkt 7 a
Der Zuschussbetrag für die beiden Gymnasien der Stadt Erftstadt für Schulpartnerschaften
mit israelischen Schulen bleibt unverändert.
Zu Punkt 7 b
Die bisherige Pro-Kopf-Bezuschussung wird durch eine Pauschalbezuschussung ersetzt.
Die Mittel dafür sind bereits seit Jahren im Schulbudget eingestellt.
Zu Punkt 7 c
Der Hinweis auf die haushaltsrechtliche Relevanz und die Ausnahmehoheit des zuständigen Ausschusses bleibt unverändert.
(Erner)
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