Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
150 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
07.12.17, 15:05
Aktualisiert
07.12.17, 15:05
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt
Herrn StV
Christian Kirchharz
Kriegergasse 23
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Eigenbetrieb Straßen
Holzdamm 10
Herr Böcking
0 22 35 / 409-409
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
27.11.2017
gez. Erner, Bürgermeister
BM / Dezernent
Amtsleiter
Ihre Anfrage vom 29.11.2017
Rat
Betrifft:
Datum
öffentlich
F 629/2017
12.12.2017
Anfrage bzgl. Entscheidung des Petitionsauschusses NRW zum Baugebiet
Borrer Straße Süd
Sehr geehrter Herr Kirchharz,
Ihre Anfrage wird wie folgt beantwortet:
1.) Auf Anforderung hin wurden der Stadt Erftstadt die Beschlussmitteilungen zu den
Einzelpetitionen am 30.11.2017 durch den Petitionsausschuss des Landtages NRW zur
Kenntnis zugeleitet.
2.) Der Petitionsausschuss hat in seiner Bewertung der Petitionen keine Rechtsfehler zu
Lasten der Stadt Erftstadt festgestellt. Vor diesem Hintergrund sieht der
Petitionsausschuss im Ergebnis keine Veranlassung und auch keine Möglichkeit, im Sinne
der Petitionen weiter tätig zu werden.
Da formalrechtlich Petentinnen und Petenten jeweils Adressat der Beschlussmitteilungen
des Petitionsausschusses sind, ist es nicht an der Stadt Erftstadt gelegen, diese
Beschlussmitteilungen öffentlich zu machen.
3.) In Bezug auf die Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB sowie den
Kostenerstattungsbeträgen für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135 a-c BauGB wird
die Stadt Erftstadt den betroffenen Grundstückseigentümern und -eigentümerinnen nun
Anfang 2018 die Ablöse der Kostenverpflichtungen nach den insoweit vom Rat der Stadt
Erftstadt rechtmäßig beschlossenen Ablösebeträgen anbieten. Soweit die Zahlungsverpflichteten von dieser Ablösungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen, werden sie
voraussichtlich noch im Laufe des 1. Quartals 2018 durch Heranziehungsbescheid zu
Vorausleistungen auf die endgültigen Zahlungsverpflichtungen i.H.v. 70 % der
maßgeblichen Ablösebeträge herangezogen. Die festgesetzten Baukostenzuschüsse
Kanal werden jeweils mit Anschluss des Grundstücks an die städtischen Kanalisation fällig
und werden insoweit unabhängig von den Erschließungsbeiträgen nach BauGB separat
seitens der Stadtwerke eingefordert.
Dies entspricht in Bezug auf die Kostenbeteiligung der Anlieger/innen zur städtischen
Refinanzierung von Anschluss- und Erschließungskosten so der üblichen Verfahrensweise. Insofern wird keine Veranlassung gesehen, im hier konkret gegebenen
Erschließungsgebiet von den insoweit vorgesehenen und gängigen abgabenrechtlichen
Abläufen abzuweichen.
4.) Da die Stadt Erftstadt zunächst den Ausgang der Petitionsverfahren abgewartet und
die weitere erschließungsbeitragsrechtliche Behandlung bis zur Entscheidung des
Petitionsausschusses im Interesse der Abgabenpflichtigen vorläufig ausgesetzt hat, wurde
weiterer Klärungsbedarf in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich nicht an die
Verwaltung herangetragen.
Im Sinne der Gleichbehandlung aller Beitragspflichtigen im Stadtgebiet wird die
Abgabenthematik jedoch wieder Anfang 2018 durch die Verwaltung aufgegriffen, so dass
die Betroffenen dann selbstverständlich weiter hierzu informiert werden.
In Vertretung
(Hallstein)
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