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Anfrage (Anfrage bzgl. Entscheidung des Petitionsauschusses NRW zum Baugebiet Borrer Straße Süd)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
150 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
07.12.17, 15:05
Aktualisiert
07.12.17, 15:05
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. Stadtverwaltung  Postfach 2565  50359 Erftstadt Stadtverwaltung  Holzdamm 10  50374 Erftstadt Herrn StV Christian Kirchharz Kriegergasse 23 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Eigenbetrieb Straßen Holzdamm 10 Herr Böcking 0 22 35 / 409-409 Mein Zeichen Ihr Zeichen 27.11.2017 gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Amtsleiter Ihre Anfrage vom 29.11.2017 Rat Betrifft: Datum öffentlich F 629/2017 12.12.2017 Anfrage bzgl. Entscheidung des Petitionsauschusses NRW zum Baugebiet Borrer Straße Süd Sehr geehrter Herr Kirchharz, Ihre Anfrage wird wie folgt beantwortet: 1.) Auf Anforderung hin wurden der Stadt Erftstadt die Beschlussmitteilungen zu den Einzelpetitionen am 30.11.2017 durch den Petitionsausschuss des Landtages NRW zur Kenntnis zugeleitet. 2.) Der Petitionsausschuss hat in seiner Bewertung der Petitionen keine Rechtsfehler zu Lasten der Stadt Erftstadt festgestellt. Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss im Ergebnis keine Veranlassung und auch keine Möglichkeit, im Sinne der Petitionen weiter tätig zu werden. Da formalrechtlich Petentinnen und Petenten jeweils Adressat der Beschlussmitteilungen des Petitionsausschusses sind, ist es nicht an der Stadt Erftstadt gelegen, diese Beschlussmitteilungen öffentlich zu machen. 3.) In Bezug auf die Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB sowie den Kostenerstattungsbeträgen für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135 a-c BauGB wird die Stadt Erftstadt den betroffenen Grundstückseigentümern und -eigentümerinnen nun Anfang 2018 die Ablöse der Kostenverpflichtungen nach den insoweit vom Rat der Stadt Erftstadt rechtmäßig beschlossenen Ablösebeträgen anbieten. Soweit die Zahlungsverpflichteten von dieser Ablösungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen, werden sie voraussichtlich noch im Laufe des 1. Quartals 2018 durch Heranziehungsbescheid zu Vorausleistungen auf die endgültigen Zahlungsverpflichtungen i.H.v. 70 % der maßgeblichen Ablösebeträge herangezogen. Die festgesetzten Baukostenzuschüsse Kanal werden jeweils mit Anschluss des Grundstücks an die städtischen Kanalisation fällig und werden insoweit unabhängig von den Erschließungsbeiträgen nach BauGB separat seitens der Stadtwerke eingefordert. Dies entspricht in Bezug auf die Kostenbeteiligung der Anlieger/innen zur städtischen Refinanzierung von Anschluss- und Erschließungskosten so der üblichen Verfahrensweise. Insofern wird keine Veranlassung gesehen, im hier konkret gegebenen Erschließungsgebiet von den insoweit vorgesehenen und gängigen abgabenrechtlichen Abläufen abzuweichen. 4.) Da die Stadt Erftstadt zunächst den Ausgang der Petitionsverfahren abgewartet und die weitere erschließungsbeitragsrechtliche Behandlung bis zur Entscheidung des Petitionsausschusses im Interesse der Abgabenpflichtigen vorläufig ausgesetzt hat, wurde weiterer Klärungsbedarf in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich nicht an die Verwaltung herangetragen. Im Sinne der Gleichbehandlung aller Beitragspflichtigen im Stadtgebiet wird die Abgabenthematik jedoch wieder Anfang 2018 durch die Verwaltung aufgegriffen, so dass die Betroffenen dann selbstverständlich weiter hierzu informiert werden. In Vertretung (Hallstein) -2-