Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
182 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
14.09.17, 14:20
Aktualisiert
19.01.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 393/2017
Az.: 81.00
Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 16.08.2017
gez. Knips
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Klinkhammer
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Stadtwerke
Termin
27.09.2017
vorberatend
Betriebsausschuss Stadtwerke
23.11.2017
vorberatend
Rat
12.12.2017
beschließend
Rat
Betrifft:
Bemerkungen
beschließend
5. Änderung der Preisregelung Wasser
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
§ 2 Abs.3 der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird gemäß der in der Anlage 1 vorgeschlagenen Form neu gefasst.
Begründung:
Es ist ausführlich in mehreren Vorlagen über die Ursachen von Kostensteigerungen in der Wasserversorgung und die Notwendigkeit zur Preisanpassung geschrieben worden. Letztlich zeigen
die Ergebnisse der Jahresabschlüsse eindeutig, dass der Eigenbetrieb seiner Versorgungsver-
pflichtung nur dann wirtschaftlich und verlässlich nachkommen kann, wenn die Preise angehoben
werden.
Zwar können Kostensteigerungen für sich alleine nur dann eine Preiserhöhung rechtfertigen, wenn
an anderer Stelle die Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung (Einsparungen) geprüft bzw. ausgeschöpft wurden. Der Nachweis, dass die Stadtwerke genau mit dieser Effizienz arbeiten dürfte allerdings mit den Ergebnissen des Benchmarkings (Anlage 4) hinlänglich erbracht sein.
Hinsichtlich des Umfangs der Kostensteigerungen wird auf die beigefügten Kennzahlen verwiesen,
aus denen sich auch ablesen lässt, dass für die Betriebsleitung eine etwaige Einflussnahme z.B.
durch Senkung der Personalkosten o.ä. schlicht erschöpft ist.
Es muss das Ziel sein, die Wasserversorgung in Erftstadt auch weiterhin verlässlich und nachhaltig
aufzustellen. Dazu gehört die strukturierte Unterhaltung zur Vermeidung von Störungen und Netzüberalterung ebenso, wie die Erwirtschaftung von Gewinnen zur Sicherung der Substanzwerte.
Dies entbehrt nicht den sparsamen Umgang mit den Entgelten der Kundinnen und Kunden.
Gleichwohl würden diese durch ein vernachlässigtes Netz z.B. durch gestiegene Wasserverluste
am Ende mehr zahlen.
Es stellt sich mithin aus Sicht des Betriebes nicht die Frage ob die Preise angehoben werden müssen, sondern wie dies erfolgen sollte? Wie eben vermieden werden kann, dass ein Preisanstieg
beim Wasserverkauf gleichzeitig dazu führt, dass die Kundinnen und Kunden Wasser sparen und
damit indirekt auch die Abwasserbeseitigung über die verringerte Schmutzwassermengen treffen.
Letztlich unterliegen alle Preisänderungen der Wasserversorgung den Restriktionen des
Preisrechts bzw. des KAG. Dabei ist besonderes zu berücksichtigen, dass die Wasserversorgung ein Monopolunternehmen ist. Neben den üblichen zu berücksichtigenden Regeln
wie Äquivalenzprinzip, Wirklichkeitsmaßstab etc. darf daher ein Vorteil für eine bestimmte
„Gruppe“ von Kundinnen und Kunden nur dann gewährt werden, wenn dies nicht zum
Nachteil einer andere „Gruppe“ geschieht.
Demnach ergeben sich drei Möglichkeiten zur Tarifanpassung oder Gestaltung:
1. Beibehaltung der aktuellen Tarife bzw. Preise
Vorteil ist, dass die Stadtwerke Erftstadt ihre Kundschaft im Vergleich zum Umland zu sehr
günstigen Konditionen mit Frischwasser beliefern. Nachteil ist, dass eine nachhaltige Unterhaltung bzw. Erhaltung des Anlagevermögens nicht mehr möglich sein wird. Der Eigenbetrieb wird Verluste erwirtschaften, die nach fünf Jahren vom städtischen Haushalt auszugleichen sein werden. Der Schuldenstand wird sich erhöhen und der Wert des Unternehmens damit sinken.
2. Erhöhung Frischwasserpreise
Vorteil ist, dass die Kundschaft durch ihr Verbrauchsverhalten Einfluss auf die eigenen
Kosten nehmen kann. Nachteil ist, dass die fixkostendominierte Wasserversorgung über
eine verbrauchsabhängige Erhöhung des Wasserpreises eine verbrauchsunabhängige
Kostengröße finanziert. Um nach vollständiger Deckung des Aufwands einen jährlichen
Mehrerlös von 500.000,- Euro zu erzielen müsste der Wasserpreis um rd. 30 Cent je Kubikmeter erhöht werden.
3. Erhöhung des Grundpreises
3.1 – Unter Ansatz des Maßstabes der Wassermessergröße.
Vorteil ist, dass an der bestehenden Form der Abrechnung festgehalten werden kann und
nur der monatliche Grundpreis angepasst wird. Nachteil ist, dass eine deutlich höhere Inanspruchnahme der Vorhalteleistung (welche ja über den Grundpreis abgedeckt werden
soll) nicht weiter differenziert wird. Um nach vollständiger Deckung des Aufwands einen
jährlichen Mehrerlös von 500.000,- Euro zu erzielen müsste der Zählergrundpreis von derzeit 7,50 Eruro netto monatlich auf 10,80 Euro netto monatlich angehoben werden.
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3.2 – Unter Ansatz des Maßstabes der angeschlossenen und versorgten Wohneinheit
Vorteil ist, dass der Umfang der in Anspruch genommenen Vorhalteleistung weiter differenziert wird. Die Fixkosten werden damit verursachergerechter verteilt als über den Ansatz
der Wassermessergröße. Nachteil ist, dass z.B. der Geschosswohnungsbau stärker belastet würde als z.B. das Einfamilienhaus. Nach Rücksprache mit dem VKU ist eine wie auch
immer gewährte Vergünstigung beim z.B. bei der Schaffung von Sozialwohnungen oder
dem öffentlich geförderten Geschosswohnungsbau nur dann zulässig, wenn sie andere aus
der Solidargemeinschaft aller Kundinnen und Kunden nicht benachteiligt. Um hier preisrechtlich unbedenklich eine Subvention vornehmen zu können, müsste der Ausgleich von
außerhalb (z.B. einer Genossenschaft, vom städtischen Haushalt, o.ä.) erfolgen. Ein weiterer Nachteil ist, dass die erforderliche Erfassung der Wohneinheiten nicht vorliegt und nach
deren Vorliegen erst in das Abrechnungssystem integriert werden muss. Um nach vollständiger Deckung des Aufwands einen jährlichen Mehrerlös von 500.000,- Euro zu erzielen
müsste der Zählergrundpreis von derzeit 7,50 Eruro netto monatlich auf die angeschlossene Wohneinheit umgestellt werden. Die 7,50 Euro könnten beibehalten werden.
In den Vergleichstabellen der Anlage 5 wird dargestellt, wie sich nach der aktuellen Tarifstruktur
die Verhältnisse zwischen, an der Größe des Wassermessers ausgerichteter Grundpreis,
Wasserpreis und Erträgen einspielen würden.
Durch den allgemeinen Rückgang der Wasserbezugsmengen hat sich mittlerweile ein Wasserzähler der Größe QN 2,5 als Standard für Häuser herausgestellt. Eigentlich ist er selbst für Mehrfamilienhäuser schon zu groß, so dass der früherer Maßstab zur Bestimmung der Höhe des Wassergrundpreises nicht mehr in die heutige Zeit zu passen scheint. Die Verteilung der Fixkosten über
die Größe des Wassermessers wird daher zunehmend kritisch gesehen.
Vielfach wird heute auch in der Wasserversorgung, analog zum Strom, die Abrechnung auf Basis
der Wohneinheiten als treffenderer und gerechterer Maßstab gesehen. Dabei werden über eine
Erhebung die Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten mit einem Grundpreis versehen und
nicht mehr die Größe des im Haus installierten Wassermessers. In der Praxis bedeutet dies,
dass z.B. ein Einfamilienhaus den Grundpreis nur einmal entrichtet, ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung zweimal, Mehrfamilienhäuser je nach Anzahl der dort vorhandenen Wohneinheiten
mehrfach.
Ausweislich der Zensus Erfassung gibt es im Versorgungsgebiert der Wasserversorgung in Erftstadt rd. 19.000 Wohneinheiten. Würde man die aktuellen Preise –sowohl den Grundpreis als auch
den Wasserpreis- beibehalten, ergäbe sich im Vergleich zur Abrechnung über den Wassermesser
ein Mehrerlös von rd. 500.000 Euro.
Aktuell liegen der Betriebsleitung nur die Gesamtzahlen der Wohneinheiten je Ortslage vor. Um
eine kundenspezifische und direkte Zuordnung vornehmen zu können müsste mit der Versendung
der Zählerkarten ebenfalls ein Erfassungsbogen versendet werden. Darin würden die Kunden um
die Angabe der angeschlossenen Wohneinheiten je Wasserzähler gebeten. Mit dem Rücklauf
würde eine Zuordnung erfolgen und die die Abschlagshöhe für 2018 könnten hierüber bestimmt
werden.
Die Betriebsleitung hält die Erhebung bzw. Erhöhung des Grundpreises zugunsten eines günstigen
Wasserpreises für richtig. Analog der Praxis in der Stromversorgung wird der Anteil der Fixkosten
so deutlich treffender umgelegt und der Betrieb erhält eine verlässliche Einnahmegröße. In der
Praxis kommt ein günstiger Wasserpreis z.B. besonders Familien mit Kindern und hohem Wasserbezug entgegen.
Erhöhung der Pauschalen zur Anschlusserstellung:
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Die Abrechnung von Wasserhausanschlüssen erfolgt in Erftstadt auf Basis von Pauschalen. Diese
vereinfachen die Abrechnung und haben sich in der Praxis bewährt. Letztlich ist es eine pauschale
Umlage der Herstellungskosten unabhängig von den tatsächlichen Kosten die entstanden sind. In
der Praxis soll damit eine gewisse „straßenweise“ Vereinheitlichung erfolgen. Durch die allgemeinen Preissteigerungen im Tiefbau wie auch beim Material bedürfen die pauschalen Ansätze einer
Anpassung. Nach Spitzabrechnung von Kosten und Erträgen (das was den Kundinnen und Kunden in Rechnung gestellt wurde) besteht aktuell ein Defizit zuungunsten der Wasserversorgung.
Die Preise müssen für einen Ausgleich um 25% angehoben werden. Speziell die Leistungen auf
den Privatgrundstücken führen aufgrund der oftmals individuellen Gestaltung zu deutlichen Unterdeckungen. Hier empfiehlt es sich künftig nach direktem Aufwand die Leistungen abzurechnenÄhnlich verhält es sich mit dem allgemeinen Baukostenzuschuss. Auch hier zeichnet sich ein Defizit bei der Zusammenstellung aller Kosten für die Erschließung ab, so dass eine Erhöhung von
19% zum Ausgleich erforderlich ist.
Die Betriebsleitung schlägt daher vor, die Aufwandspauschalen für die Herstellung von
Wasseranschlüssen um 25% zu erhöhen und die Leistungen auf den Privatgrundstücken
künftig nach dem direkten Aufwand abzurechnen. Der allgemeine Baukostenzuschuss soll
um 19% erhöht werden . Ferner schlägt sie vor, die Höhe des Wasserpreises sowie des
Grundpreises beizubehalten, beim Grundpreis jedoch –nach Beschlussfassung - auf die
Wohneinheit abzustellen.
In Vertretung
(Hallstein)
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