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Beschlussvorlage (5. Änderung der Preisregelung Wasser )

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
182 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
14.09.17, 14:20
Aktualisiert
19.01.18, 15:02
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 393/2017 Az.: 81.00 Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 16.08.2017 gez. Knips Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Klinkhammer Amtsleiter RPA Beratungsfolge Betriebsausschuss Stadtwerke Termin 27.09.2017 vorberatend Betriebsausschuss Stadtwerke 23.11.2017 vorberatend Rat 12.12.2017 beschließend Rat Betrifft: Bemerkungen beschließend 5. Änderung der Preisregelung Wasser Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: § 2 Abs.3 der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird gemäß der in der Anlage 1 vorgeschlagenen Form neu gefasst. Begründung: Es ist ausführlich in mehreren Vorlagen über die Ursachen von Kostensteigerungen in der Wasserversorgung und die Notwendigkeit zur Preisanpassung geschrieben worden. Letztlich zeigen die Ergebnisse der Jahresabschlüsse eindeutig, dass der Eigenbetrieb seiner Versorgungsver- pflichtung nur dann wirtschaftlich und verlässlich nachkommen kann, wenn die Preise angehoben werden. Zwar können Kostensteigerungen für sich alleine nur dann eine Preiserhöhung rechtfertigen, wenn an anderer Stelle die Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung (Einsparungen) geprüft bzw. ausgeschöpft wurden. Der Nachweis, dass die Stadtwerke genau mit dieser Effizienz arbeiten dürfte allerdings mit den Ergebnissen des Benchmarkings (Anlage 4) hinlänglich erbracht sein. Hinsichtlich des Umfangs der Kostensteigerungen wird auf die beigefügten Kennzahlen verwiesen, aus denen sich auch ablesen lässt, dass für die Betriebsleitung eine etwaige Einflussnahme z.B. durch Senkung der Personalkosten o.ä. schlicht erschöpft ist. Es muss das Ziel sein, die Wasserversorgung in Erftstadt auch weiterhin verlässlich und nachhaltig aufzustellen. Dazu gehört die strukturierte Unterhaltung zur Vermeidung von Störungen und Netzüberalterung ebenso, wie die Erwirtschaftung von Gewinnen zur Sicherung der Substanzwerte. Dies entbehrt nicht den sparsamen Umgang mit den Entgelten der Kundinnen und Kunden. Gleichwohl würden diese durch ein vernachlässigtes Netz z.B. durch gestiegene Wasserverluste am Ende mehr zahlen. Es stellt sich mithin aus Sicht des Betriebes nicht die Frage ob die Preise angehoben werden müssen, sondern wie dies erfolgen sollte? Wie eben vermieden werden kann, dass ein Preisanstieg beim Wasserverkauf gleichzeitig dazu führt, dass die Kundinnen und Kunden Wasser sparen und damit indirekt auch die Abwasserbeseitigung über die verringerte Schmutzwassermengen treffen. Letztlich unterliegen alle Preisänderungen der Wasserversorgung den Restriktionen des Preisrechts bzw. des KAG. Dabei ist besonderes zu berücksichtigen, dass die Wasserversorgung ein Monopolunternehmen ist. Neben den üblichen zu berücksichtigenden Regeln wie Äquivalenzprinzip, Wirklichkeitsmaßstab etc. darf daher ein Vorteil für eine bestimmte „Gruppe“ von Kundinnen und Kunden nur dann gewährt werden, wenn dies nicht zum Nachteil einer andere „Gruppe“ geschieht. Demnach ergeben sich drei Möglichkeiten zur Tarifanpassung oder Gestaltung: 1. Beibehaltung der aktuellen Tarife bzw. Preise Vorteil ist, dass die Stadtwerke Erftstadt ihre Kundschaft im Vergleich zum Umland zu sehr günstigen Konditionen mit Frischwasser beliefern. Nachteil ist, dass eine nachhaltige Unterhaltung bzw. Erhaltung des Anlagevermögens nicht mehr möglich sein wird. Der Eigenbetrieb wird Verluste erwirtschaften, die nach fünf Jahren vom städtischen Haushalt auszugleichen sein werden. Der Schuldenstand wird sich erhöhen und der Wert des Unternehmens damit sinken. 2. Erhöhung Frischwasserpreise Vorteil ist, dass die Kundschaft durch ihr Verbrauchsverhalten Einfluss auf die eigenen Kosten nehmen kann. Nachteil ist, dass die fixkostendominierte Wasserversorgung über eine verbrauchsabhängige Erhöhung des Wasserpreises eine verbrauchsunabhängige Kostengröße finanziert. Um nach vollständiger Deckung des Aufwands einen jährlichen Mehrerlös von 500.000,- Euro zu erzielen müsste der Wasserpreis um rd. 30 Cent je Kubikmeter erhöht werden. 3. Erhöhung des Grundpreises 3.1 – Unter Ansatz des Maßstabes der Wassermessergröße. Vorteil ist, dass an der bestehenden Form der Abrechnung festgehalten werden kann und nur der monatliche Grundpreis angepasst wird. Nachteil ist, dass eine deutlich höhere Inanspruchnahme der Vorhalteleistung (welche ja über den Grundpreis abgedeckt werden soll) nicht weiter differenziert wird. Um nach vollständiger Deckung des Aufwands einen jährlichen Mehrerlös von 500.000,- Euro zu erzielen müsste der Zählergrundpreis von derzeit 7,50 Eruro netto monatlich auf 10,80 Euro netto monatlich angehoben werden. -2- 3.2 – Unter Ansatz des Maßstabes der angeschlossenen und versorgten Wohneinheit Vorteil ist, dass der Umfang der in Anspruch genommenen Vorhalteleistung weiter differenziert wird. Die Fixkosten werden damit verursachergerechter verteilt als über den Ansatz der Wassermessergröße. Nachteil ist, dass z.B. der Geschosswohnungsbau stärker belastet würde als z.B. das Einfamilienhaus. Nach Rücksprache mit dem VKU ist eine wie auch immer gewährte Vergünstigung beim z.B. bei der Schaffung von Sozialwohnungen oder dem öffentlich geförderten Geschosswohnungsbau nur dann zulässig, wenn sie andere aus der Solidargemeinschaft aller Kundinnen und Kunden nicht benachteiligt. Um hier preisrechtlich unbedenklich eine Subvention vornehmen zu können, müsste der Ausgleich von außerhalb (z.B. einer Genossenschaft, vom städtischen Haushalt, o.ä.) erfolgen. Ein weiterer Nachteil ist, dass die erforderliche Erfassung der Wohneinheiten nicht vorliegt und nach deren Vorliegen erst in das Abrechnungssystem integriert werden muss. Um nach vollständiger Deckung des Aufwands einen jährlichen Mehrerlös von 500.000,- Euro zu erzielen müsste der Zählergrundpreis von derzeit 7,50 Eruro netto monatlich auf die angeschlossene Wohneinheit umgestellt werden. Die 7,50 Euro könnten beibehalten werden. In den Vergleichstabellen der Anlage 5 wird dargestellt, wie sich nach der aktuellen Tarifstruktur die Verhältnisse zwischen, an der Größe des Wassermessers ausgerichteter Grundpreis, Wasserpreis und Erträgen einspielen würden. Durch den allgemeinen Rückgang der Wasserbezugsmengen hat sich mittlerweile ein Wasserzähler der Größe QN 2,5 als Standard für Häuser herausgestellt. Eigentlich ist er selbst für Mehrfamilienhäuser schon zu groß, so dass der früherer Maßstab zur Bestimmung der Höhe des Wassergrundpreises nicht mehr in die heutige Zeit zu passen scheint. Die Verteilung der Fixkosten über die Größe des Wassermessers wird daher zunehmend kritisch gesehen. Vielfach wird heute auch in der Wasserversorgung, analog zum Strom, die Abrechnung auf Basis der Wohneinheiten als treffenderer und gerechterer Maßstab gesehen. Dabei werden über eine Erhebung die Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten mit einem Grundpreis versehen und nicht mehr die Größe des im Haus installierten Wassermessers. In der Praxis bedeutet dies, dass z.B. ein Einfamilienhaus den Grundpreis nur einmal entrichtet, ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung zweimal, Mehrfamilienhäuser je nach Anzahl der dort vorhandenen Wohneinheiten mehrfach. Ausweislich der Zensus Erfassung gibt es im Versorgungsgebiert der Wasserversorgung in Erftstadt rd. 19.000 Wohneinheiten. Würde man die aktuellen Preise –sowohl den Grundpreis als auch den Wasserpreis- beibehalten, ergäbe sich im Vergleich zur Abrechnung über den Wassermesser ein Mehrerlös von rd. 500.000 Euro. Aktuell liegen der Betriebsleitung nur die Gesamtzahlen der Wohneinheiten je Ortslage vor. Um eine kundenspezifische und direkte Zuordnung vornehmen zu können müsste mit der Versendung der Zählerkarten ebenfalls ein Erfassungsbogen versendet werden. Darin würden die Kunden um die Angabe der angeschlossenen Wohneinheiten je Wasserzähler gebeten. Mit dem Rücklauf würde eine Zuordnung erfolgen und die die Abschlagshöhe für 2018 könnten hierüber bestimmt werden. Die Betriebsleitung hält die Erhebung bzw. Erhöhung des Grundpreises zugunsten eines günstigen Wasserpreises für richtig. Analog der Praxis in der Stromversorgung wird der Anteil der Fixkosten so deutlich treffender umgelegt und der Betrieb erhält eine verlässliche Einnahmegröße. In der Praxis kommt ein günstiger Wasserpreis z.B. besonders Familien mit Kindern und hohem Wasserbezug entgegen. Erhöhung der Pauschalen zur Anschlusserstellung: -3- Die Abrechnung von Wasserhausanschlüssen erfolgt in Erftstadt auf Basis von Pauschalen. Diese vereinfachen die Abrechnung und haben sich in der Praxis bewährt. Letztlich ist es eine pauschale Umlage der Herstellungskosten unabhängig von den tatsächlichen Kosten die entstanden sind. In der Praxis soll damit eine gewisse „straßenweise“ Vereinheitlichung erfolgen. Durch die allgemeinen Preissteigerungen im Tiefbau wie auch beim Material bedürfen die pauschalen Ansätze einer Anpassung. Nach Spitzabrechnung von Kosten und Erträgen (das was den Kundinnen und Kunden in Rechnung gestellt wurde) besteht aktuell ein Defizit zuungunsten der Wasserversorgung. Die Preise müssen für einen Ausgleich um 25% angehoben werden. Speziell die Leistungen auf den Privatgrundstücken führen aufgrund der oftmals individuellen Gestaltung zu deutlichen Unterdeckungen. Hier empfiehlt es sich künftig nach direktem Aufwand die Leistungen abzurechnenÄhnlich verhält es sich mit dem allgemeinen Baukostenzuschuss. Auch hier zeichnet sich ein Defizit bei der Zusammenstellung aller Kosten für die Erschließung ab, so dass eine Erhöhung von 19% zum Ausgleich erforderlich ist. Die Betriebsleitung schlägt daher vor, die Aufwandspauschalen für die Herstellung von Wasseranschlüssen um 25% zu erhöhen und die Leistungen auf den Privatgrundstücken künftig nach dem direkten Aufwand abzurechnen. Der allgemeine Baukostenzuschuss soll um 19% erhöht werden . Ferner schlägt sie vor, die Höhe des Wasserpreises sowie des Grundpreises beizubehalten, beim Grundpreis jedoch –nach Beschlussfassung - auf die Wohneinheit abzustellen. In Vertretung (Hallstein) -4-