Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
965 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
14.09.17, 14:20
Aktualisiert
14.09.17, 14:20
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Alte Fassung
4. Änderung der Preisregelung Wasser
der Stadtwerke Erftstadt vom 21.12.2011
Neue Fassung
5. Änderung der Preisregelung Wasser
der Stadtwerke Erftstadt vom
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 13.12.2011 aufgrund des § 41
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994
(GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380), §
5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigV0(Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für
Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 in der Fassung vom
01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S.
644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005
folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen:
aufgrund des § 41 GemeindeDer Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am
ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S.
666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380), § 5 Abs. 6 der
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigV0- (Artikel 16 des
Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land
Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S. 644) und dem § 7 der
Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 06.05.2014 folgende Preisregelung Wasser
der Stadtwerke Erftstadt beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Preisregelung findet Anwendung für die Wasserversorgung in den Stadtteilen
Ahrenn, Blessem, Dirmerzheim, Gymnich, Herrig, Kierdorf, Köttingen, Lechenich und
Liblar.
§2
Wassertarife
(1) Der Wassertarif für jeden aus der Wasserleitung entnommenen cbm Wasser beträgt
1,07 € (1,00 € netto).
(2) Allgemeinen Wasserkunden, die die Stadtwerke ermächtigen die fälligen Entgelte
im Wege des Lasteneinzugsverfahrens abzubuchen, können im laufenden Geschäftsjahr einen Bonus erhalten.
Ob und in welcher Höhe ein Bonus gezahlt werden kann, richtet sich nach dem
Geschäftsabschluss. Die Festlegung erfolgt durch Beschluss des
Betriebsausschusses, der öffentlich bekannt gemacht wird.
(3) Es werden folgende Grundpreise erhoben:
(3) Es werden folgende Grundpreise erhoben:
a) 0 bis 10 cbm
11 bis 20 cbm
21 bis 40 cbm
Eichleistung
Eichleistung
Eichleistung
8,03 € / Monat
30,82 € / Monat
53,87 € / Monat
(7,50 € netto)
(28,80 € netto)
(50,35 € netto)
a) je angeschlossener Wohneinheit erheben die Stadtwerke einen Grundpreis
(7,50 € / Monat netto)
in Höhe von 8,03 € / Monat
b) sind keine Wohneinheiten angeschlossen, werden diese hilfsweise aus dem
Durchschnitt des Wasserbezugs der letzten drei Jahre bestimmt. Eine
Wohneinheit entspricht dabei einem Frischwasserbezug von 200 Kubikmetern pro
Jahr.
und für Verbundzähler
b) 41 bis 80 cbm
Eichleistung
96,30 € / Monat
Eichleistung 134,71 € / Monat
81 bis 100 cbm
101 bis 200 cbm Eichleistung 173,23 € / Monat
(90,00 € netto)
(125,90€ netto)
(161,90€ netto)
(4) Bei Verbundzählern sind Grundpreise für beide Zähler zu entrichten.
(5)Ist bei der Entnahme von Bauwasser eine Messung nach Ziff. 7.3 EB nicht möglich,
wird nach dem cbm umbauten Raum berechnet und beträgt
0,0535 € (0,05 € netto)
bei herkömmlicher (massiver) Bauweise
bei Fertigbauweise oder bei überwiegender
0,0321 € (0,03 € netto)
Verwendung von Fertigbeton
je cbm umbauten Raum.
(6) Für die Anmietung eines Standrohres/Bauwasserzählers sind
500,00 € zu zahlen,
a) eine unverzinsliche Kaution in Höhe von
35,31 € (33,00 € netto)
b) eine Grundgebühr von
pro Ausleihe und pro angefangenen Jahr
1,07€ (1,00€ netto)
c) eine Miete pro Kalendertag
§3
Baukostenzuschuss
(1) Bemessungsgrundlagen für den Baukostenzuschuss sind:
a) die Grundstücksfläche
b) Art und Maß der baulichen Nutzung
(4) entfällt
a) Als Grundstücksfläche im Sinne dieser Vorschrift gilt:
aa) im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, für die der Bebauungsplan
eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder sonstig relevante Nutzung
vorsieht.
ab) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere
als bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vorsieht:
bei Grundstücken, die an eine Versorgungsanlage angrenzen, die Fläche
von der Versorgungsanlage bis zu der Tiefe von höchstens 50 m, wobei der
Abstand parallel zur Straßenbegrenzungslinie gemessen wird;
-
bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Versorgungsanlage
angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit
dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Versorgungsanlage
liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m;
bei Grundstücken, die an mehrere Versorgungsanlagen angrenzen, die
Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei der
Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen wird.
Geht die relevante Nutzung tatsächlich über die vorgenannten
Tiefenbegrenzungsregelungen von 50 m hinaus, so ist auch die Tiefe dieser
übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen. In diesen Fällen ergibt sich die
etwaige Tiefenbegrenzung aus der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
Vorgenannte Tiefenbegrenzungsregelungen gelten jedoch nicht bei
Grundstücken, die überwiegend oder ausschließlich gewerblich, industriell, für
Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden.
Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke, die dem Zahlungspflichtigen
gehören, an denen er Anteilseigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht als
Grundstücksfläche und sind nicht zum Baukostenzuschuss heranzuziehen.
b) Für die Bewertung von Art und Maß der baulichen Nutzung wird die nach a) zu
berücksichtigende Grundstücksfläche mit Zuschlägen (Vomhundertsatz)
multipliziert, die wie folgt zu veranschlagen sind:
ba) nach Geschosszahl:
- bei eingeschossiger Bebaubarkeit
- bei zweigeschossiger Bebaubarkeit
- bei dreigeschossiger Bebaubarkeit
- bei vier- oder fünfgeschossiger Bebaubarkeit
- bei sechs- oder mehrgeschossiger Bebaubarkeit
100 v.H.
130 v.H.
150 v.H.
160 v.H.
170 v.H.
bb) Festlegung der Geschosszahl bei Grundstücken innerhalb des
Geltungsbereiches eines Bebauungsplans:
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Vollgeschosse. Dies gilt entsprechend, wenn ein Bebauungsplan
sich in der Aufstellung befindet und den Verfahrensstand im Sinne des § 33
Bundesbaugesetz erreicht hat. Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt
als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei
Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Ist nur die
zulässige Gebäudehöhe
festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt
durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
Ist zum Zeitpunkt des Anschlusses eine größere Geschosszahl zulässig oder
vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
Festlegung der Geschosszahl bei Grundstücken außerhalb des
Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder für Grundstücke für die ein
Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die
Gebäudehöhe nicht festsetzt:
Bei bebauten Grundstücken ergibt sich die Geschosszahl aus der
Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der
Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt
als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,0, wobei
Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den
Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen
Vollgeschosse.
Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber
gewerblich genutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrunde
gelegt, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist. Grundstücke auf
vorhanden oder zulässig ist, gelten als
denen nur Garagenbebauung
eingeschossig bebaubare Grundstücke.
bc) nach Nutzungsart:
Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsart werden die unter
ba) für das Maß der Grundstücksnutzung einschlägigen Faktoren um 50 v.H.
erhöht bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-,
Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart
Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs- und
Kongressgebiet. Dies gilt entsprechend bei Grundstücken in Gebieten, in
denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine nach Satz 1
vergleichbare Nutzung zulässig ist sowie bei Grundstücken in sonstigen
Gebieten, die zu mehr als ein Drittel der vorhandenen Gebäudefläche
gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z.B. Grundstücke mit Büro-,
Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt
werden. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur
Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Gebäudefläche.
(2) Der Baukostenzuschuss beträgt 2,74 € (2,56 € netto) je Quadratmeter (2) Der Baukostenzuschuss beträgt 3,26 € (3,05 € netto) je Quadratmeter
anrechnungsfähige Fläche.
anrechnungsfähige Fläche.
(3) Wird der Anschluss eines Grundstückes beantragt, das nicht in einem mit
Versorgungsleitungen versehenen Bereich liegt und dessen Anschluss erhebliche
Kosten verursacht, so hat der Antragsteller einen Baukostenzuschuss in Höhe der
effektiven Kosten für die Herstellung der Zubringerleitung zuzüglich angemessener
Gemeinkosten zu zahlen.
(4) Für Weide-, Garten- und ähnliche Anschlüsse beträgt der Baukostenzuschuss
437,66 € (409,03 € netto), sofern nicht nach Abs. 4 zu verfahren ist.
(5) Bei Erhöhung der Leistungsanforderung durch den Abnehmer kann ein weiterer
Baukostenzuschuss verlangt werden:
a) bei Aufstockung von Gebäuden
b) bei Änderung der Nutzung von Weide-, Garten- und ähnlichen Anschlüssen.
(6) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, Veränderungen, die eine Nachberechnung
erforderlich machen, den Stadtwerken unverzüglich anzuzeigen.
4
Hausanschlusskosten
§4
Hausanschlusskosten
(1) Für die Herstellung eines Wasserhausanschlusses hat der Anschlussnehmer (1) Für die Herstellung eines Wasserhausanschlusses hat der Anschlussnehmer
entsprechend dem verlegten Rohrquerschnitt folgende Entgelte zu zahlen:
entsprechend dem verlegten Rohrquerschnitt folgende Entgelte zu zahlen:
a) anteilig im öffentlichen Bereich
a) anteilig im öffentlichen Bereich
722,14€ (674,90€ netto)
1"
820,62 € (766,93 € netto)
1 1/4"
11/2"
919,10€ (858,97€ netto)
1.116,05€ (1.043,04€ netto)
und mehr
b) im privaten Grundstücksbereich bei Rohrquerschnitt von
1"
131,30€ (122,71€ netto)
164,12€ (153,38€ netto)
11/4"
196,95€ (184,07€ netto)
11/2"
229,77€ (214,74€ netto)
und mehr
902,68 € (843,62 € netto)
1"
1025,78€ (958,67€ netto)
1 1/4"
1148,88€ (1073,71 € netto)
1 1/2"
1.395,06€ (1.303,80€ netto)
und mehr
b)im privaten Grundstücksbereich bei Rohrquerschnitt von
164,13€ (153,39€ netto)
1"
205,15€ (191,73€ netto)
1 1/4"
246,19€ (230,09€ netto)
1 1/2"
287,21 € (268,42 € netto)
und mehr
(2) Bei Mehrlängen über 5 m (gemessen von Grundstücksgrenzen bis zur vom (2) Bei Mehrlängen über 5 m (gemessen von Grundstücksgrenzen bis zur vom
Anschlussnehmer anzubringenden Halteplatte für den Wasserzähler) erfolgt die
Anschlussnehmer anzubringenden Halteplatte für den Wasserzähler) erhöht sich
Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand zzgl. der allgemeinen
das Entgelt nach b) um jeweils 19,15€ (17,90€ netto) je Meter Mehrlänge.
Verwaltungskostenzulage.
(3) Erdarbeiten und Maurerarbeiten (Mauerdurchbruch, Abdichtung) im privaten
Grundstücksbereich, sowie die Montage der Wassermesseranschlussplatte zzgl.
KFR-Ventil sind bauseitig durchzuführen. Sofern die Stadtwerke damit beauftragt
werden, werden die dafür anfallenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Die Kosten für Verstärkung, Auswechslung oder Veränderung der Hausanschlussanlagen, die der Anschlussnehmer beantragt oder die durch Erweiterung
der Abnehmeranlagen bzw. durch Verschulden des Anschlussnehmers notwendig
werden, sind vom Anschlussnehmer zu bezahlen.
(5) Die laufende Unterhaltung einschließlich der altersbedingten Erneuerung von
Hausanschlussanlagen obliegt in den Grenzen von § 3.6 der Ergänzenden
Bestimmungen zur AVBWasserV den Stadtwerken.
§5
Inbetriebnahme der Kundenanlage
Die erstmalige Inbetriebsetzung ist unentgeltlich. Für jede weitere Inbetriebsetzung
zahlt der Abnehmer 35,00 €. Dies gilt auch dann, wenn eine zur Inbetriebnahme fertig
gemeldete Anlage nicht betriebsfertig vorgefunden wird bzw. nicht den technischen
Normen der DIN 1988 entspricht sowie für die Wiederaufnahme der Versorgung nach
einer Versorgungseinstellung.
§6
Kostenerstattung für Erneuerung, Beseitigung, Änderung von Hausanschlussleitungen und andere Ersatzansprüche
Werden von den Stadtwerken Leistungen erbracht, die dem Anschlussnehmer gemäß
§ 4 (3), (4) und (5) obliegen, wird ein Gemeinkostenzuschlag von 7% erhoben. Dies gilt
auch für sonstige erstattungspflichtige Leistungen.
§7
Kosten bei Zahlungsverzug und Liefersperre
Es werden folgende Pauschalen erhoben:
1. für jede Mahnung
5,00€
15,00€
2. für Nachinkasso
3. für Liefersperre
35,00€
Die Forderung der Stadtwerke auf Entrichtung eines Baukostenzuschusses entsteht
nach Antragstellung für einen Anschluss sowie mit dem Zustandekommen des Entsorg u ngsvertrages.
Bei zwangsweiser Einziehung der Forderungen im gerichtlichen Mahnverfahren
werden Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei der VR-Bank
Rhein-Erft eG geltend gemacht.
Stundungen sind nur in sozialen Härtefällen möglich. Sie sind mit 0,5 % je Monat zu
verzinsen und richten sich nach den Sozialhilfesätzen plus 50 % und Kosten der
Wohnung aller im Haushalt lebenden Personen.
§8
Abgrenzungen
Ändern sich die Tarife nach § 2 Abs. (1), so wird keine Abgrenzung vorgenommen,
wenn zwischen Ablesung und Inkrafttreten der Änderung ein Zeitraum unter 2 Monaten
entsteht.
§9
Inkrafttreten
§9
Inkrafttreten
Die Preisregelung Wasser tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Die 5. Preisregelung Wasser tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Preisregelung Wasser in der Fassung vom 21.12.2011 außer Kraft.
Preisregelung Wasser in der Fassung vom 27.12.2010 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnunq
Bekanntmachungsanordnung
Die Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt ge- Die Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
macht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablaut eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht
mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den
gez. Dr. Rips
Bürgermeister
Erftstadt, den
gez. Erner
Bürgermeister
Anlage 2 Vorlage
393/2017
Darstellung der Betriebsergebnisse 2010 - 2016
2016
2014
2015
2011
2012
2013
2010
3.468.444,67
3.469.485,99
3.449.298,54
3.420.881,86
3.539.045,54
3.596.161,96 3.510.485,16
256.844,03
270.433,70
239.541,28
484.096,43
442.244,49
385.836,68
406.914,87
273.898,72
196.190,26
216.449,19
150.545,27
213.291,60
225.663,72
224.000,00
1.312.394,75 1.308.787,13 1.348.548,11 1.409.029,77 1.473.939,32 1.502.054,37 1.596.471,47
873.836,36
867.363,88
943.895,65
823.618,10
886.205,18 1.554.739,46
829.841,25
923.770,32
796.918,98
825.673,69
721.028,65
769.563,18
680.813,01
702.876,88
1.
3
4
5.
6.
7.
8.
8a
8b
8C
10
11
Umsatzerlöse
Aktivierte Eigenleistungen
Sonstige betriebliche Erträge
Materialaufwand
Personalaufwand
Abschreibung
Sonstige betriebliche Aufwendungen
Betriebsaufwendungen
Verwaltungsaufwendungen
Periodenfremde Aufwendungen
Zinsen u. ähnliche Aufwendungen
Sonstig Steuern
1.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
10.
Der Absatz von Wasser stagniert und mithin sind auch keine Absatzsteigerungen/ Steigerung der Umsätze zu erwarten
Die aktivierten Eigenleistungen sinken, da weniger Arbeiten von der Rohrnetzabteilung ausgeführt werden
Die sonstigen betrieblichen Erträge sind stagnierend
Der Materilaaufwand steigt kontinueirlich. Hiefür sind Materialpreisanstiege und höherer Wassereinkaufspreis verantwortlich
Trotz Lohnpreissteigerungen entwickelt sich der Personalaufwand stagnierend
Die Abschreibungen steigen, was wiederum bedeutet, dass das Unternehmen trotz Kostendruck in den Erhalt bzw. die Netzerweiterung inverstier1
Die Betriebsaufwendungen die optimiert werden können sind soweit optimiert, dass es keine Spielräume mehr gibt
Das Unternehmen hat die Aufwendungen für Zinsen gesnkt und mithin Schulden abgebaut
549.136,68
274.786,16
9.242,53
387.229,14
3.255,49
422.373,99
264.796,04
7.079,97
369.224,29
3.405,07
110.439,79
213.627,31
6.804,15
347.297,71
3.684,39
418.477,89
192.931,66
16.576,52
315.280,63
1.997,37
100.951,77
252.335,55
1.257,55
280.390,88
2.861,78
114.143,14
231.449,42
1.257,06
270.329,15
3.647,39
104.387,31
200.891,31
13.584,56
267.954,06
3.788,62
Frischwasser
Abwasser
Grundpreis
Mengenpreis
bis 5m3/h
Qn 2,5
/Monat Brutto
M3
/Monat Brutto
8,03 €
1,07 €
Bergheim
(bis Qn6) 8,61€
1,75€
Kerpen
(bis Qn 6) 8,61€
1,75€
Brühl
9,04€
1,65€
3,19€
0,78€
Hürth
(bis Qn6) 6,14€
1,55€
-
2,63€
1,50€
-
Euskirchen
(bis 7m3) 5,35€
0,98€
-
3,04€
0,79€
-
Erftstadt ab 2012
Schmutzwasser Schmutzwasser Niederschlagswasser
m2
Grundpreis
M3
/Monat
stark versiegelt
/Monat
/Jahr
-
3,63€
1,55€
-
1,99€
0,91 €
-
(bis Qn 6) 10,05€
1,54€
-
2,96€
1,19€
(bis On 6) 10,05(
1,58€
-
2,05€
0,88€
Düren
(bis Qn5) 8,52€
1,79€
-
2,03€
0,64€
9,86€
1,87€
(bis 7m3) 5,35€
0,98€
-
schwach versiegelt
/Jahr
0,71€
Frechen
Wesseling
m2
1,62€
Pulheim
Zülpich
Niederschlagswasser
0,51 €
-
1,92€
0,96€
3,78€
(0m2bi5 150m2) 0,69€
151m2 bis 200m2) 0,75€
(301m2bis 350m2) 0,80€
(351m2bis 450m2) 0,81€
-
Vettweiß
11,49€
1,17€
-
3,90€
0,76€
Kreuzau
9,95€
1,41 €
-
2,49€
0,30€
-
Mechernich
11,77€
1,06€
3,99€
1,11 €
-
Swisttal
10,65€
1,20€
-
2,86€
0,83€
-
Neffetal/Nörvenich
11,49€
1,17€
-
3,60€
0,63€
-
Wissersheim/Rath
11,49€
1,17€
-
3,60€
0,63€
-
Neffetal/Nideggen
11,49€
1,17€
3,61€
0,76€
-
10,00€
7,00€
1) der angegebene Schmutzwasserpreis bezieht sich auf Vollanschluss. Bei ausschließlicher Ableitung von Schmutzwasser beträgt dieser 1,46 €
0,33€
CD
CD
Nqms ssnipssnesqa
Ort
Allgemeine Information der Tarifeund Entgeltevon Frischwasserund Abwasser im Umlandvon Erftsti
Anlage 3
V393/2017
Übersicht über die Tarife und Entgelte 2017 im Umland von Erftstadt
CD
Übersicht Tarifmodelle
Nettopreis
monatlich
Grundpreis
[E]
7,50€
7,60€
7,70€
7,80€
7,90€
8,00€
8,10€
8,20€
8,30€
8,40€
8,50€
8,60€
8,70€
8,80€
8,90€
9,00€
9,10€
9,20€
9,30€
9,40€
9,50€
9,60€
9,70€
9,80€
9,90€
10,00€
10,10€
10,20€
10,30€
10,40€
10,50€
10,60€
10,70€
10,80€
Summe
Einnahme
Grundpreise
[€]
1.230.000,00€
1.245.000,00€
1.260.000,00€
1.275.000,00€
1.290.000,00€
1.305.000,00€
1.320.000,00€
1.335.000,00€
1.350.000,00€
1.365.000,00€
1.380.000,00€
1.395.000,00€
1.410.000,00€
1.425.000,00€
1.440.000,00€
1.455.000,00€
1.470.000,00€
1.485.000,00€
1.500.000,00€
1.515.000,00€
1.530.000,00€
1.545.000,00€
1.560.000,00€
1.575.000,00€
1.590.000,00€
1.605.000,00€
1.620.000,00€
1.635.000,00€
1.650.000,00€
1.665.000,00€
1.680.000,00€
1.695.000,00€
1.710.000,00€
1.725.000,00€
Mehrkosten
Pro Jahr
Haushalt
[E]
0
1,20€
2,40€
3,60€
4,80€
6,00€
7,20€
8,40€
9,60€
10,80€
12,00€
13,20€
14,40€
15,60€
16,80€
18,00€
19,20€
20,40€
21,60€
22,80€
24,00€
25,20€
26,40€
27,60€
28,80€
30,00€
31,20€
32,40€
33,60€
34,80€
36,00€
37,20€
38,40€
39,60€
Mehrbelastung
Mehrbelastung
Deckung über Vergleich
Mehrbelastung
Mehrbelastung
3
4
1
2
Wasserpreis Wasserpreis
Kubikmeter Personenhaushalt Personenhaushalt Personenhaushalt Haushalt u. Jahr
[Euro]
[E]
[E]
[E]
[E]
[E]
pro Jahr
pro Jahr
pro Jahr
125
125
125
125
1.850.000
0
0,01
0,02
0,02
0,03
0,04
0,05
0,06
0,06
0,07
0,08
0,09
0,10
0,11
0,11
0,12
0,13
0,14
0,15
0,15
0,16
0,17
0,18
0,19
0,19
0,20
0,21
0,22
0,23
0,24
0,24
0,25
0,26
0,27
1,00€
1,01€
1,02€
1,02€
1,03€
1,04€
1,05€
1,06€
1,06€
1,07€
1,08€
1,09€
1,10€
1,11€
1,11€
1,12€
1,13€
1,14€
1,15€
1,15€
1,16€
1,17€
1,18€
1,19€
1,19€
1,20€
1,21€
1,22€
1,23€
1,24€
1,24€
1,25€
1,26€
1,27€
Nettopreis monatlicher Grundpreis
Der Kunde zahlt derzeit einen Grundpreis von 7,50€ pro Monat.
Die Staffelung in 10 Cent Schritten zeigt die Auswirkung in den jeweiligen Bereichen
Summe Einnahme Grundpreise
Der Grundpreis von 7,50€ ergibt über 12 Monate und alle Haushalte einen Ertrag von
rd.1.230.000 € pro Jahr. Eine Erhöhung des Grundpreises um monatlich
zehn Cent bedeutet über das Jahr gesehen eine Ertragssteigerung von rd 15.000€.
Mehrkosten pro Jahr und Haushalt
Wird der Grundpreis um 10 Cent je Monat erhöht, ergibt sich im Jahr eine
Mehrbelastung von 1,20 Euro pro Haushalt
- €
0,37€
0,74€
1,11€
1,48€
1,85€
2,22€
2,59€
2,96€
3,33€
3,70€
4,07€
4,44€
4,81€
5,18€
5,55€
5,92€
6,29€
6,66€
7,03€
7,40€
7,77€
8,14€
8,51€
8,88€
9,25€
9,62€
9,99€
10,36€
10,73€
11,10€
11,47€
11,84€
12,21€
- €
0,74€
1,48€
2,22€
2,96€
3,70€
4,44€
5,18€
5,92€
6,66€
7,40€
8,14€
8,88€
9,62€
10,36€
11,10€
11,84€
12,58€
13,32€
14,06€
14,80€
15,54€
16,28€
17,02€
17,76€
18,50€
19,24€
19,98€
20,72€
21,46€
22,20€
22,94€
23,68€
24,42€
0
1,11€
2,22€
3,33€
4,44€
5,55€
6,66€
7,77€
8,88€
9,99€
11,10€
12,21€
13,32€
14,43€
15,54€
16,65€
17,76€
18,87€
19,98€
21,09€
22,20€
23,31€
24,42€
25,53€
26,64€
27,74€
28,85€
29,96€
31,07€
32,18€
33,29€
34,40€
35,51€
36,62€
Anlage 5
V393/2017
0
1,48€
2,96€
4,44€
5,92€
7,40€
8,88€
10,36€
11,84€
13,32€
14,80€
16,28€
17,76€
19,24€
20,72€
22,20€
23,68€
25,16€
26,64€
28,11€
29,59€
31,07€
32,55€
34,03€
35,51€
36,99€
38,47€
39,95€
41,43€
42,91€
44,39€
45,87€
47,35€
48,83€
Deckung über Wasserpreis
Alternativ zur Ertragssteigerung über den Grundpreis ließe sich anlaog
der Wasserverkaufspreis erhöhen. Der Tabelle liegt eine Verkaufsmenge
von rd. 1,85 Mio Kubikmetern zugrunde.
Vergleich Wasserpreis
Darstellung des Wasserpreises wie er veranschlagt werden müsste,
um hierüber etwa den selben Erlös wie über die Grundpreiserhöhung zu erzielen.
Mehrbelastung Haushalt und Jahr bei Erhöhung des Wasserpreises und
Beibehaltung des aktuellen Grundpreises.
Statistisch gesehen benötigt jeder Einwohner in Erftstadt rd. 125 Liter Wasser pro Tag.
Auf 365 Tage hochgerechnet ergibt sich ein Wasserbedarf von 45 Kubikmetern pro Jahr.
Wird ein Mehrerlös in der Wasserversorgung angestrebt, belastet dieser die Haushalte
entweder über den Grundpreis oder über den Wasserpreis.
TEILNAHME AM
LANDESPROJEKT BENCHMARKING
WASSERVERSORGUNG NRW 2016/17
.41/4
11121EME
STADTWERKE
ERFTSTADT
EMI
Benchmarking 2015
Allgemeine Informationen
•
Das Benchmarking wurde in dem Zeitraum August bis Oktober 2016 von den Stadt
Stadtwerken durchgeführt.
•
Insgesamt nehmen 110 Wasserversorger am Landesprojekt (NRW) Benchmarking teil.
•
Die Daten werden an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner GmbH übermittelt.
Hier werden die Kennzahlen aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen ermittelt.
•
Die Stadtwerke Erftstadt haben in den Jahren 2011, 2012 und 2015 teilgenommen.
•
Die Stadtwerke möchten aus dem Benchmarking erkennen, wo die Stärken und Schwächen
des Unternehmens liegen.
Organisationsqualität und Aufgabenwahrnehmung
Die Stadtwerke liegen in diesem Themenbereich mit 63 % unter dem Mittelwert (96 %) aller
Unternehmen. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass die Stadtwerke sich noch nicht anhand eines
Qualitätsmanagement (z.B. DVGW Arbeitsblatt W 1000) qualifiziert haben.
Bei einem Qualitätsmanagement werden alle Aufgaben innerhalb des Unternehmens dokumentiert
und die Arbeitsschritte festgelegt.
• Hier werden aufgrund von folgenden Tätigkeiten, die Kennzahlen ermittelt:
• Aufbauorganisation und Qualifikation
• Archivierung
• Arbeitssicherheit
• Umweltschutz
• Beauftragtenwesen
• Meldestelle & Bereitschaftsdienst
• Qualitätsüberwachung
Die Stadtwerke möchten ein Qualitätsmanagement einführen. Dieser Prozess ist allerdings sehr
zeitintensiv und bindet viel Arbeitskraft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ferner muss ein
solches System „leben" und letztlich einen Mehrwert für das Unternehmen insgesamt bringen.
Effizienz
•
Hier werden die Gesamtkosten bezogen auf die Netzabgabe (entgeltlich und unentgeltlich
abgegebene Wassermenge) verglichen.
•
Die Stadtwerke liegen mit Gesamtkosten von 1,94 €/m3 unter dem Mittelwert der anderen
Wasserversorger (2,27 Vrn3). Hier zeigt sich, dass sich die Bemühungen zur
Kostensenkungen in den vergangenen Jahren sich gelohnt haben.
•
Es handelt sich hierbei nur um Kosten, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit der
originären Leistungserbringung der Trinkwasserversorgung stehen.
1
A=z-,
TEILNAHME AM
LAND ESPROJ EKT BENCH MARKI NG
WASSERVERSORGUNG NRW 2016/17
UMW
STADTWERKE
ERFTSTADT v
Kapitalkosten
•
Hier werden die Kapitalkosten im Verhältnis auf die Netzabgabe verglichen. Die Stadtwerke
liegen mit 0,56 €/m3 über dem Mittelwert der Vergleichsgruppe von 0,47 €/m3.
•
Der Zinsanteil der Stadtwerke beläuft sich auf 25 % und liegt somit über dem Mittelwert der
Vergleichsgruppe (17 %).
•
Die Darlehensverträge der Stadtwerke sind über längere Laufzeiten (10— 15 Jahre)
abgeschlossen, daher ist eine schnelle Veränderung der o.g. Kostengruppe schwer
umsetzbar. Sobald Darlehen umgeschuldet bzw. abgelöst werden können, versuchen die
Stadtwerke günstigere Darlehen abzuschließen. In 2017 wurde ein Darlehen abgelöst. Hierfür
musste kein neues Darlehen aufgenommen werden.
Laufende Kosten
•
Hier werden die laufenden Kosten im Verhältnis auf die Netzabgabe verglichen.
•
Die Stadtwerke liegen mit 1,37 €/m3 unter dem Mittelwert der Vergleichsgruppe von 1,82
€/m3.
•
Die laufenden Kosten für die Verwaltung belaufen sich auf 0,12 €/m3 (Mittelwert der
Vergleichsgruppe 0,38 €1 m3). Die laufenden Kosten für die Technik belaufen sich auf 1,11
€/m3 (Mittelwert der Vergleichsgruppe 1,14 €1 m3).
•
Die Kosten für den Zählerwechsel liegen mit 7,23 VZähler weit unter dem Mittelwert der
Vergleichsgruppe (10,79 €/Zähler). Die Stadtwerke haben den Zählerwechsel in den letzten
Jahren immer weiterentwickelt und optimiert.
Personal
•
Die Stadtwerke Erftstadt wurden dem Outsourcinggrad mittel zugeordnet. Die
Personalkennzahlen werden somit ausschließlich im Vergleich zu den Kennzahlenergebnissen
von Unternehmen mit identischem Outsourcinggrad betrachtet.
•
Die Stadtwerke beschäftigen 10,5 VZ-MA/Mio. m3 (1,8 VZ-MA/ 1.000 HA), die
Durchschnittswerte der Vergleichsunternehmen liegen bei 7,6 VZ-MA/Mio. m3 (1,8 VZ-MA/
1.000 HA).
•
Dies bedeutet, dass die Stadtwerke zwar weniger Wasser je Beschäftigten verkaufen,
allerdings der Netzbetrieb mit 1,8 VZ-MA/1000 HA im Mittelwert liegt. Dabei ist zu
bedenken, dass ein nicht unerheblicher Teil der sich vergleichenden Unternehmen der
Personalstrukturen der Privatwirtschaft unterliegen und bereits im fehlenden
Kündigungsschutz ein erheblicher Unterschied besteht.
2
cancid
TEILNAHME AM
LANDESPROJEKT BENCH MARKING
WASSERVERSORGUNG NRW 2016/17
MIN
STADTWERKE
ERFTSTADT
Wasserbezugskosten für einen definierten Haushalt
•
Hier werden die Wasserbezugskosten für folgende Haushalte ermittelt:
•
•
•
•
Haushalt mit 150 m3 Jahresverbrauch (inkl. Grundpreis/ Zählergebühr)
3 Personen Haushalt mit 120 m3 Jahresverbrauch, Mehrfamilienhaus 3
Wohneinheiten, (anteiliger. Grundpreis/ Zählergebühr)
3 Personen Haushalt (Einfamilienhaus) mit spezifischen Verbräuchen
(Liter/Person*Tag) (inkl. Grundpreis/ Zählergebühr)
3 Personen Haushalt mit spezifischen Verbräuchen (Liter/Person*Tag) ,
Mehrfamilienhaus 6 Wohneinheiten, (anteiliger. Grundpreis/ Zählergebühr)
•
Die Stadtwerke liegen in allen Bereichen unter dem Mittelwert der Vergleichsgruppe.
•
Der Durchschnittsverbrauch eines Haushaltskunden beläuft sich in Erftstadt auf 130,65 I
(Person * Tag). Der Mittelwert der Vergleichsgruppe liegt bei 115,82 I (Person * Tag).
Versorgungssicherheit
•
Die Auslastung der genehmigten Wasserressourcen bezogen auf das Erhebungsjahr liegt bei
der Vergleichsgruppe bei 75%.
•
Bezogen auf den Spitzentag liegt die Auslastung bei 100% (Stadtwerke) und damit über dem
Mittelwert von 65 %. Der in der Branche etablierte Zielwert liegt hier bei 75 %.
•
In 2015 gibt es beim WVU ebenso wie bei den Unternehmen der Vergleichsgruppe keine
Versorgungsunterbrechungen von mehr als 12 Stunden, von der zudem mindestens 1 % der
versorgten Bevölkerung betroffen ist.
Versorgungsqualität
•
Um die Versorgungsqualität bewerten zu können, wird die Schadensstatistik und der
Wasserverlust herangezogen.
•
Die Netz- und Leckkontrollen wurden bei den Stadtwerken zu 100 % durchgeführt. Der
Mittelwert der Vergleichsgruppe beläuft sich auf 76 %.
•
Die Hydranteninspektionen (26 %) liegen unterhalb des Mittelwertes der Vergleichsgruppe
(30%).
•
Die Leitungs- Hausanschlussschäden liegen unter dem Mittelwert der Vergleichsgruppe. Die
Hydrantenschäden (8,8 Anz./1.000 Hydr.) liegen über dem Mittelwert (3,9 Anz./1.000 Hydr.).
•
Der Wasserverlust liegt mit 0,09 re(km*h) über dem Mittelwert der Vergleichsgruppe
(0,08 mV(km*h)).
Nachhaltigkeit
•
Die Sanierungs- und Erneuerungsrate der Stadtwerke liegt bei 0,5 %. Der Mittelwert der
Vergleichs-gruppe beläuft sich auf 0,8 %. Der in der Praxis oftmals kommunizierte
Referenzwert beträgt etwa 1,5 % des Leitungsnetzes.
3
W er
ve> Abwasser
Bäder
Fernwärme
STADTWERKE • ,,
ERFTSTADV„,•ZeZ...
TEILNAHME AM
LAND ESPROJEKT BENCHMARKING
WASSERVERSORGUNG NRW 2016/17
mom
•
Die Eigenkapitalquote (11 %) liegt weit unter dem durchschnittlichen Wert von 39%. Im
Wesentlich ist die seit Jahren erfolgende Gewinnverwendung (Konzessionsabgabe und
Verlustdeckung Hallenbad) für die geringe Eigenkapitalquote verantwortlich. Anders als bei
anderen Wasserversorgern konnten keine Rücklagen angespart werden.
•
Der Anteil der Auszubildende bezogen auf das Gesamtpersonal ist mit 18 % über dem
Mittelwert der Vergleichsgruppe (7,9 %).
Daraus lässt sich ableiten, dass das Unternehmen den gesteckten Finanzrahmen effizient ausschöpft.
Allerdings wird auch deutlich, dass es höherer Investitionen in die Netzerneuerung bedarf. Ferner
muss das Unternehmen in seiner Finanzausstattung gestärkt werden.
Prozessanalyse
Einheit
Prozess 2: Sanierung und Erneurung
2a: Sanierung und Erneuerung
Versorgungsleistung
2c: Erneuerrung (Typfa II DN 100
Offener Graben)
Stadtwerke
Min
Max
Mittel
€/m
766,96
193,91
357,48
766,96
€/m
559,59
150,79
348,96
579,71
1.871,00
1.872,00
1.869,00
1.016,00
1.220,00
1.016,00
1.983,00
2.152,00
2.124,00
4.623,00
4.623,00
4.623,00
Prozess 4: Neuerstellung Hausanschlüsse
4a: Neuerstellung HA gesamt
4b: Neuerstellung Einsparten HA
4c: Neuerstellung Mehrsparten HA
€/HA
€/HA
€/HA
Prozess 5: Zählerwechsel
5: Zählerwechsel Haushaltskunden
€/Zä hler
34,53
30,79
41,35
65,05
Prozess 6: Verbrauchsablesung- und abrechnung
6: Verbrauchsa bl es ung- und a brechnung
€/Zähl er
2,35
3,39
8,37
12,84
Fazit
Durch die regelmäßige Teilnahme an Unternehmensvergleichen zeigt sich recht deutlich, dass die
Kostenstruktur des Unternehmens insgesamt sehr gut ist. Diese liegt nahezu überall im unteren
Bereich.
Für die Zukunft lässt sich allerdings auch daraus ableiten, dass bei weiteren Kosteneinsparungen der
Unternehmenswert kaum zu halten sein wird. Ferner wird es zur stetigen Verschlechterung in den
Bereichen Versorgungssicherheit und Wasserverlustwert kommen sowie zu einem kontinuierlichen
Anstieg der Kosten zur Störfallbeseitigung und später der Unterhaltungsaufwendungen führen.
Um die Ergebnisse der Wasserversorgung zu verbessern, bleibt daher nur die Anhebung der Entgelte.
Ferner muss deutlich mehr Geld im Unternehmen verbleiben.
Die Stadtwerke werden nun detaillierter in die Planung für ein Qualitätsmanagement einsteigen.
Zudem ist geplant sich im Jahr 2018/2019 wieder einem Unternehmensvergleich in Form des
Benchmarking zu stellen.
4