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Beschlussvorlage (Anlagen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
965 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
14.09.17, 14:20
Aktualisiert
14.09.17, 14:20

Inhalt der Datei

Alte Fassung 4. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt vom 21.12.2011 Neue Fassung 5. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt vom Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 13.12.2011 aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigV0(Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S. 644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen: aufgrund des § 41 GemeindeDer Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigV0- (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S. 644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 06.05.2014 folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen: §1 Geltungsbereich Diese Preisregelung findet Anwendung für die Wasserversorgung in den Stadtteilen Ahrenn, Blessem, Dirmerzheim, Gymnich, Herrig, Kierdorf, Köttingen, Lechenich und Liblar. §2 Wassertarife (1) Der Wassertarif für jeden aus der Wasserleitung entnommenen cbm Wasser beträgt 1,07 € (1,00 € netto). (2) Allgemeinen Wasserkunden, die die Stadtwerke ermächtigen die fälligen Entgelte im Wege des Lasteneinzugsverfahrens abzubuchen, können im laufenden Geschäftsjahr einen Bonus erhalten. Ob und in welcher Höhe ein Bonus gezahlt werden kann, richtet sich nach dem Geschäftsabschluss. Die Festlegung erfolgt durch Beschluss des Betriebsausschusses, der öffentlich bekannt gemacht wird. (3) Es werden folgende Grundpreise erhoben: (3) Es werden folgende Grundpreise erhoben: a) 0 bis 10 cbm 11 bis 20 cbm 21 bis 40 cbm Eichleistung Eichleistung Eichleistung 8,03 € / Monat 30,82 € / Monat 53,87 € / Monat (7,50 € netto) (28,80 € netto) (50,35 € netto) a) je angeschlossener Wohneinheit erheben die Stadtwerke einen Grundpreis (7,50 € / Monat netto) in Höhe von 8,03 € / Monat b) sind keine Wohneinheiten angeschlossen, werden diese hilfsweise aus dem Durchschnitt des Wasserbezugs der letzten drei Jahre bestimmt. Eine Wohneinheit entspricht dabei einem Frischwasserbezug von 200 Kubikmetern pro Jahr. und für Verbundzähler b) 41 bis 80 cbm Eichleistung 96,30 € / Monat Eichleistung 134,71 € / Monat 81 bis 100 cbm 101 bis 200 cbm Eichleistung 173,23 € / Monat (90,00 € netto) (125,90€ netto) (161,90€ netto) (4) Bei Verbundzählern sind Grundpreise für beide Zähler zu entrichten. (5)Ist bei der Entnahme von Bauwasser eine Messung nach Ziff. 7.3 EB nicht möglich, wird nach dem cbm umbauten Raum berechnet und beträgt 0,0535 € (0,05 € netto) bei herkömmlicher (massiver) Bauweise bei Fertigbauweise oder bei überwiegender 0,0321 € (0,03 € netto) Verwendung von Fertigbeton je cbm umbauten Raum. (6) Für die Anmietung eines Standrohres/Bauwasserzählers sind 500,00 € zu zahlen, a) eine unverzinsliche Kaution in Höhe von 35,31 € (33,00 € netto) b) eine Grundgebühr von pro Ausleihe und pro angefangenen Jahr 1,07€ (1,00€ netto) c) eine Miete pro Kalendertag §3 Baukostenzuschuss (1) Bemessungsgrundlagen für den Baukostenzuschuss sind: a) die Grundstücksfläche b) Art und Maß der baulichen Nutzung (4) entfällt a) Als Grundstücksfläche im Sinne dieser Vorschrift gilt: aa) im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, für die der Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder sonstig relevante Nutzung vorsieht. ab) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vorsieht: bei Grundstücken, die an eine Versorgungsanlage angrenzen, die Fläche von der Versorgungsanlage bis zu der Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur Straßenbegrenzungslinie gemessen wird; - bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Versorgungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Versorgungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m; bei Grundstücken, die an mehrere Versorgungsanlagen angrenzen, die Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen wird. Geht die relevante Nutzung tatsächlich über die vorgenannten Tiefenbegrenzungsregelungen von 50 m hinaus, so ist auch die Tiefe dieser übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen. In diesen Fällen ergibt sich die etwaige Tiefenbegrenzung aus der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. Vorgenannte Tiefenbegrenzungsregelungen gelten jedoch nicht bei Grundstücken, die überwiegend oder ausschließlich gewerblich, industriell, für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden. Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke, die dem Zahlungspflichtigen gehören, an denen er Anteilseigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht als Grundstücksfläche und sind nicht zum Baukostenzuschuss heranzuziehen. b) Für die Bewertung von Art und Maß der baulichen Nutzung wird die nach a) zu berücksichtigende Grundstücksfläche mit Zuschlägen (Vomhundertsatz) multipliziert, die wie folgt zu veranschlagen sind: ba) nach Geschosszahl: - bei eingeschossiger Bebaubarkeit - bei zweigeschossiger Bebaubarkeit - bei dreigeschossiger Bebaubarkeit - bei vier- oder fünfgeschossiger Bebaubarkeit - bei sechs- oder mehrgeschossiger Bebaubarkeit 100 v.H. 130 v.H. 150 v.H. 160 v.H. 170 v.H. bb) Festlegung der Geschosszahl bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans: Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Dies gilt entsprechend, wenn ein Bebauungsplan sich in der Aufstellung befindet und den Verfahrensstand im Sinne des § 33 Bundesbaugesetz erreicht hat. Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Ist zum Zeitpunkt des Anschlusses eine größere Geschosszahl zulässig oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. Festlegung der Geschosszahl bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder für Grundstücke für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt: Bei bebauten Grundstücken ergibt sich die Geschosszahl aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist. Grundstücke auf vorhanden oder zulässig ist, gelten als denen nur Garagenbebauung eingeschossig bebaubare Grundstücke. bc) nach Nutzungsart: Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsart werden die unter ba) für das Maß der Grundstücksnutzung einschlägigen Faktoren um 50 v.H. erhöht bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs- und Kongressgebiet. Dies gilt entsprechend bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine nach Satz 1 vergleichbare Nutzung zulässig ist sowie bei Grundstücken in sonstigen Gebieten, die zu mehr als ein Drittel der vorhandenen Gebäudefläche gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt werden. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Gebäudefläche. (2) Der Baukostenzuschuss beträgt 2,74 € (2,56 € netto) je Quadratmeter (2) Der Baukostenzuschuss beträgt 3,26 € (3,05 € netto) je Quadratmeter anrechnungsfähige Fläche. anrechnungsfähige Fläche. (3) Wird der Anschluss eines Grundstückes beantragt, das nicht in einem mit Versorgungsleitungen versehenen Bereich liegt und dessen Anschluss erhebliche Kosten verursacht, so hat der Antragsteller einen Baukostenzuschuss in Höhe der effektiven Kosten für die Herstellung der Zubringerleitung zuzüglich angemessener Gemeinkosten zu zahlen. (4) Für Weide-, Garten- und ähnliche Anschlüsse beträgt der Baukostenzuschuss 437,66 € (409,03 € netto), sofern nicht nach Abs. 4 zu verfahren ist. (5) Bei Erhöhung der Leistungsanforderung durch den Abnehmer kann ein weiterer Baukostenzuschuss verlangt werden: a) bei Aufstockung von Gebäuden b) bei Änderung der Nutzung von Weide-, Garten- und ähnlichen Anschlüssen. (6) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, Veränderungen, die eine Nachberechnung erforderlich machen, den Stadtwerken unverzüglich anzuzeigen. 4 Hausanschlusskosten §4 Hausanschlusskosten (1) Für die Herstellung eines Wasserhausanschlusses hat der Anschlussnehmer (1) Für die Herstellung eines Wasserhausanschlusses hat der Anschlussnehmer entsprechend dem verlegten Rohrquerschnitt folgende Entgelte zu zahlen: entsprechend dem verlegten Rohrquerschnitt folgende Entgelte zu zahlen: a) anteilig im öffentlichen Bereich a) anteilig im öffentlichen Bereich 722,14€ (674,90€ netto) 1" 820,62 € (766,93 € netto) 1 1/4" 11/2" 919,10€ (858,97€ netto) 1.116,05€ (1.043,04€ netto) und mehr b) im privaten Grundstücksbereich bei Rohrquerschnitt von 1" 131,30€ (122,71€ netto) 164,12€ (153,38€ netto) 11/4" 196,95€ (184,07€ netto) 11/2" 229,77€ (214,74€ netto) und mehr 902,68 € (843,62 € netto) 1" 1025,78€ (958,67€ netto) 1 1/4" 1148,88€ (1073,71 € netto) 1 1/2" 1.395,06€ (1.303,80€ netto) und mehr b)im privaten Grundstücksbereich bei Rohrquerschnitt von 164,13€ (153,39€ netto) 1" 205,15€ (191,73€ netto) 1 1/4" 246,19€ (230,09€ netto) 1 1/2" 287,21 € (268,42 € netto) und mehr (2) Bei Mehrlängen über 5 m (gemessen von Grundstücksgrenzen bis zur vom (2) Bei Mehrlängen über 5 m (gemessen von Grundstücksgrenzen bis zur vom Anschlussnehmer anzubringenden Halteplatte für den Wasserzähler) erfolgt die Anschlussnehmer anzubringenden Halteplatte für den Wasserzähler) erhöht sich Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand zzgl. der allgemeinen das Entgelt nach b) um jeweils 19,15€ (17,90€ netto) je Meter Mehrlänge. Verwaltungskostenzulage. (3) Erdarbeiten und Maurerarbeiten (Mauerdurchbruch, Abdichtung) im privaten Grundstücksbereich, sowie die Montage der Wassermesseranschlussplatte zzgl. KFR-Ventil sind bauseitig durchzuführen. Sofern die Stadtwerke damit beauftragt werden, werden die dafür anfallenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt. (4) Die Kosten für Verstärkung, Auswechslung oder Veränderung der Hausanschlussanlagen, die der Anschlussnehmer beantragt oder die durch Erweiterung der Abnehmeranlagen bzw. durch Verschulden des Anschlussnehmers notwendig werden, sind vom Anschlussnehmer zu bezahlen. (5) Die laufende Unterhaltung einschließlich der altersbedingten Erneuerung von Hausanschlussanlagen obliegt in den Grenzen von § 3.6 der Ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV den Stadtwerken. §5 Inbetriebnahme der Kundenanlage Die erstmalige Inbetriebsetzung ist unentgeltlich. Für jede weitere Inbetriebsetzung zahlt der Abnehmer 35,00 €. Dies gilt auch dann, wenn eine zur Inbetriebnahme fertig gemeldete Anlage nicht betriebsfertig vorgefunden wird bzw. nicht den technischen Normen der DIN 1988 entspricht sowie für die Wiederaufnahme der Versorgung nach einer Versorgungseinstellung. §6 Kostenerstattung für Erneuerung, Beseitigung, Änderung von Hausanschlussleitungen und andere Ersatzansprüche Werden von den Stadtwerken Leistungen erbracht, die dem Anschlussnehmer gemäß § 4 (3), (4) und (5) obliegen, wird ein Gemeinkostenzuschlag von 7% erhoben. Dies gilt auch für sonstige erstattungspflichtige Leistungen. §7 Kosten bei Zahlungsverzug und Liefersperre Es werden folgende Pauschalen erhoben: 1. für jede Mahnung 5,00€ 15,00€ 2. für Nachinkasso 3. für Liefersperre 35,00€ Die Forderung der Stadtwerke auf Entrichtung eines Baukostenzuschusses entsteht nach Antragstellung für einen Anschluss sowie mit dem Zustandekommen des Entsorg u ngsvertrages. Bei zwangsweiser Einziehung der Forderungen im gerichtlichen Mahnverfahren werden Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei der VR-Bank Rhein-Erft eG geltend gemacht. Stundungen sind nur in sozialen Härtefällen möglich. Sie sind mit 0,5 % je Monat zu verzinsen und richten sich nach den Sozialhilfesätzen plus 50 % und Kosten der Wohnung aller im Haushalt lebenden Personen. §8 Abgrenzungen Ändern sich die Tarife nach § 2 Abs. (1), so wird keine Abgrenzung vorgenommen, wenn zwischen Ablesung und Inkrafttreten der Änderung ein Zeitraum unter 2 Monaten entsteht. §9 Inkrafttreten §9 Inkrafttreten Die Preisregelung Wasser tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Die 5. Preisregelung Wasser tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Preisregelung Wasser in der Fassung vom 21.12.2011 außer Kraft. Preisregelung Wasser in der Fassung vom 27.12.2010 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnunq Bekanntmachungsanordnung Die Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt ge- Die Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. macht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablaut eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den gez. Dr. Rips Bürgermeister Erftstadt, den gez. Erner Bürgermeister Anlage 2 Vorlage 393/2017 Darstellung der Betriebsergebnisse 2010 - 2016 2016 2014 2015 2011 2012 2013 2010 3.468.444,67 3.469.485,99 3.449.298,54 3.420.881,86 3.539.045,54 3.596.161,96 3.510.485,16 256.844,03 270.433,70 239.541,28 484.096,43 442.244,49 385.836,68 406.914,87 273.898,72 196.190,26 216.449,19 150.545,27 213.291,60 225.663,72 224.000,00 1.312.394,75 1.308.787,13 1.348.548,11 1.409.029,77 1.473.939,32 1.502.054,37 1.596.471,47 873.836,36 867.363,88 943.895,65 823.618,10 886.205,18 1.554.739,46 829.841,25 923.770,32 796.918,98 825.673,69 721.028,65 769.563,18 680.813,01 702.876,88 1. 3 4 5. 6. 7. 8. 8a 8b 8C 10 11 Umsatzerlöse Aktivierte Eigenleistungen Sonstige betriebliche Erträge Materialaufwand Personalaufwand Abschreibung Sonstige betriebliche Aufwendungen Betriebsaufwendungen Verwaltungsaufwendungen Periodenfremde Aufwendungen Zinsen u. ähnliche Aufwendungen Sonstig Steuern 1. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 10. Der Absatz von Wasser stagniert und mithin sind auch keine Absatzsteigerungen/ Steigerung der Umsätze zu erwarten Die aktivierten Eigenleistungen sinken, da weniger Arbeiten von der Rohrnetzabteilung ausgeführt werden Die sonstigen betrieblichen Erträge sind stagnierend Der Materilaaufwand steigt kontinueirlich. Hiefür sind Materialpreisanstiege und höherer Wassereinkaufspreis verantwortlich Trotz Lohnpreissteigerungen entwickelt sich der Personalaufwand stagnierend Die Abschreibungen steigen, was wiederum bedeutet, dass das Unternehmen trotz Kostendruck in den Erhalt bzw. die Netzerweiterung inverstier1 Die Betriebsaufwendungen die optimiert werden können sind soweit optimiert, dass es keine Spielräume mehr gibt Das Unternehmen hat die Aufwendungen für Zinsen gesnkt und mithin Schulden abgebaut 549.136,68 274.786,16 9.242,53 387.229,14 3.255,49 422.373,99 264.796,04 7.079,97 369.224,29 3.405,07 110.439,79 213.627,31 6.804,15 347.297,71 3.684,39 418.477,89 192.931,66 16.576,52 315.280,63 1.997,37 100.951,77 252.335,55 1.257,55 280.390,88 2.861,78 114.143,14 231.449,42 1.257,06 270.329,15 3.647,39 104.387,31 200.891,31 13.584,56 267.954,06 3.788,62 Frischwasser Abwasser Grundpreis Mengenpreis bis 5m3/h Qn 2,5 /Monat Brutto M3 /Monat Brutto 8,03 € 1,07 € Bergheim (bis Qn6) 8,61€ 1,75€ Kerpen (bis Qn 6) 8,61€ 1,75€ Brühl 9,04€ 1,65€ 3,19€ 0,78€ Hürth (bis Qn6) 6,14€ 1,55€ - 2,63€ 1,50€ - Euskirchen (bis 7m3) 5,35€ 0,98€ - 3,04€ 0,79€ - Erftstadt ab 2012 Schmutzwasser Schmutzwasser Niederschlagswasser m2 Grundpreis M3 /Monat stark versiegelt /Monat /Jahr - 3,63€ 1,55€ - 1,99€ 0,91 € - (bis Qn 6) 10,05€ 1,54€ - 2,96€ 1,19€ (bis On 6) 10,05( 1,58€ - 2,05€ 0,88€ Düren (bis Qn5) 8,52€ 1,79€ - 2,03€ 0,64€ 9,86€ 1,87€ (bis 7m3) 5,35€ 0,98€ - schwach versiegelt /Jahr 0,71€ Frechen Wesseling m2 1,62€ Pulheim Zülpich Niederschlagswasser 0,51 € - 1,92€ 0,96€ 3,78€ (0m2bi5 150m2) 0,69€ 151m2 bis 200m2) 0,75€ (301m2bis 350m2) 0,80€ (351m2bis 450m2) 0,81€ - Vettweiß 11,49€ 1,17€ - 3,90€ 0,76€ Kreuzau 9,95€ 1,41 € - 2,49€ 0,30€ - Mechernich 11,77€ 1,06€ 3,99€ 1,11 € - Swisttal 10,65€ 1,20€ - 2,86€ 0,83€ - Neffetal/Nörvenich 11,49€ 1,17€ - 3,60€ 0,63€ - Wissersheim/Rath 11,49€ 1,17€ - 3,60€ 0,63€ - Neffetal/Nideggen 11,49€ 1,17€ 3,61€ 0,76€ - 10,00€ 7,00€ 1) der angegebene Schmutzwasserpreis bezieht sich auf Vollanschluss. Bei ausschließlicher Ableitung von Schmutzwasser beträgt dieser 1,46 € 0,33€ CD CD Nqms ssnipssnesqa Ort Allgemeine Information der Tarifeund Entgeltevon Frischwasserund Abwasser im Umlandvon Erftsti Anlage 3 V393/2017 Übersicht über die Tarife und Entgelte 2017 im Umland von Erftstadt CD Übersicht Tarifmodelle Nettopreis monatlich Grundpreis [E] 7,50€ 7,60€ 7,70€ 7,80€ 7,90€ 8,00€ 8,10€ 8,20€ 8,30€ 8,40€ 8,50€ 8,60€ 8,70€ 8,80€ 8,90€ 9,00€ 9,10€ 9,20€ 9,30€ 9,40€ 9,50€ 9,60€ 9,70€ 9,80€ 9,90€ 10,00€ 10,10€ 10,20€ 10,30€ 10,40€ 10,50€ 10,60€ 10,70€ 10,80€ Summe Einnahme Grundpreise [€] 1.230.000,00€ 1.245.000,00€ 1.260.000,00€ 1.275.000,00€ 1.290.000,00€ 1.305.000,00€ 1.320.000,00€ 1.335.000,00€ 1.350.000,00€ 1.365.000,00€ 1.380.000,00€ 1.395.000,00€ 1.410.000,00€ 1.425.000,00€ 1.440.000,00€ 1.455.000,00€ 1.470.000,00€ 1.485.000,00€ 1.500.000,00€ 1.515.000,00€ 1.530.000,00€ 1.545.000,00€ 1.560.000,00€ 1.575.000,00€ 1.590.000,00€ 1.605.000,00€ 1.620.000,00€ 1.635.000,00€ 1.650.000,00€ 1.665.000,00€ 1.680.000,00€ 1.695.000,00€ 1.710.000,00€ 1.725.000,00€ Mehrkosten Pro Jahr Haushalt [E] 0 1,20€ 2,40€ 3,60€ 4,80€ 6,00€ 7,20€ 8,40€ 9,60€ 10,80€ 12,00€ 13,20€ 14,40€ 15,60€ 16,80€ 18,00€ 19,20€ 20,40€ 21,60€ 22,80€ 24,00€ 25,20€ 26,40€ 27,60€ 28,80€ 30,00€ 31,20€ 32,40€ 33,60€ 34,80€ 36,00€ 37,20€ 38,40€ 39,60€ Mehrbelastung Mehrbelastung Deckung über Vergleich Mehrbelastung Mehrbelastung 3 4 1 2 Wasserpreis Wasserpreis Kubikmeter Personenhaushalt Personenhaushalt Personenhaushalt Haushalt u. Jahr [Euro] [E] [E] [E] [E] [E] pro Jahr pro Jahr pro Jahr 125 125 125 125 1.850.000 0 0,01 0,02 0,02 0,03 0,04 0,05 0,06 0,06 0,07 0,08 0,09 0,10 0,11 0,11 0,12 0,13 0,14 0,15 0,15 0,16 0,17 0,18 0,19 0,19 0,20 0,21 0,22 0,23 0,24 0,24 0,25 0,26 0,27 1,00€ 1,01€ 1,02€ 1,02€ 1,03€ 1,04€ 1,05€ 1,06€ 1,06€ 1,07€ 1,08€ 1,09€ 1,10€ 1,11€ 1,11€ 1,12€ 1,13€ 1,14€ 1,15€ 1,15€ 1,16€ 1,17€ 1,18€ 1,19€ 1,19€ 1,20€ 1,21€ 1,22€ 1,23€ 1,24€ 1,24€ 1,25€ 1,26€ 1,27€ Nettopreis monatlicher Grundpreis Der Kunde zahlt derzeit einen Grundpreis von 7,50€ pro Monat. Die Staffelung in 10 Cent Schritten zeigt die Auswirkung in den jeweiligen Bereichen Summe Einnahme Grundpreise Der Grundpreis von 7,50€ ergibt über 12 Monate und alle Haushalte einen Ertrag von rd.1.230.000 € pro Jahr. Eine Erhöhung des Grundpreises um monatlich zehn Cent bedeutet über das Jahr gesehen eine Ertragssteigerung von rd 15.000€. Mehrkosten pro Jahr und Haushalt Wird der Grundpreis um 10 Cent je Monat erhöht, ergibt sich im Jahr eine Mehrbelastung von 1,20 Euro pro Haushalt - € 0,37€ 0,74€ 1,11€ 1,48€ 1,85€ 2,22€ 2,59€ 2,96€ 3,33€ 3,70€ 4,07€ 4,44€ 4,81€ 5,18€ 5,55€ 5,92€ 6,29€ 6,66€ 7,03€ 7,40€ 7,77€ 8,14€ 8,51€ 8,88€ 9,25€ 9,62€ 9,99€ 10,36€ 10,73€ 11,10€ 11,47€ 11,84€ 12,21€ - € 0,74€ 1,48€ 2,22€ 2,96€ 3,70€ 4,44€ 5,18€ 5,92€ 6,66€ 7,40€ 8,14€ 8,88€ 9,62€ 10,36€ 11,10€ 11,84€ 12,58€ 13,32€ 14,06€ 14,80€ 15,54€ 16,28€ 17,02€ 17,76€ 18,50€ 19,24€ 19,98€ 20,72€ 21,46€ 22,20€ 22,94€ 23,68€ 24,42€ 0 1,11€ 2,22€ 3,33€ 4,44€ 5,55€ 6,66€ 7,77€ 8,88€ 9,99€ 11,10€ 12,21€ 13,32€ 14,43€ 15,54€ 16,65€ 17,76€ 18,87€ 19,98€ 21,09€ 22,20€ 23,31€ 24,42€ 25,53€ 26,64€ 27,74€ 28,85€ 29,96€ 31,07€ 32,18€ 33,29€ 34,40€ 35,51€ 36,62€ Anlage 5 V393/2017 0 1,48€ 2,96€ 4,44€ 5,92€ 7,40€ 8,88€ 10,36€ 11,84€ 13,32€ 14,80€ 16,28€ 17,76€ 19,24€ 20,72€ 22,20€ 23,68€ 25,16€ 26,64€ 28,11€ 29,59€ 31,07€ 32,55€ 34,03€ 35,51€ 36,99€ 38,47€ 39,95€ 41,43€ 42,91€ 44,39€ 45,87€ 47,35€ 48,83€ Deckung über Wasserpreis Alternativ zur Ertragssteigerung über den Grundpreis ließe sich anlaog der Wasserverkaufspreis erhöhen. Der Tabelle liegt eine Verkaufsmenge von rd. 1,85 Mio Kubikmetern zugrunde. Vergleich Wasserpreis Darstellung des Wasserpreises wie er veranschlagt werden müsste, um hierüber etwa den selben Erlös wie über die Grundpreiserhöhung zu erzielen. Mehrbelastung Haushalt und Jahr bei Erhöhung des Wasserpreises und Beibehaltung des aktuellen Grundpreises. Statistisch gesehen benötigt jeder Einwohner in Erftstadt rd. 125 Liter Wasser pro Tag. Auf 365 Tage hochgerechnet ergibt sich ein Wasserbedarf von 45 Kubikmetern pro Jahr. Wird ein Mehrerlös in der Wasserversorgung angestrebt, belastet dieser die Haushalte entweder über den Grundpreis oder über den Wasserpreis. TEILNAHME AM LANDESPROJEKT BENCHMARKING WASSERVERSORGUNG NRW 2016/17 .41/4 11121EME STADTWERKE ERFTSTADT EMI Benchmarking 2015 Allgemeine Informationen • Das Benchmarking wurde in dem Zeitraum August bis Oktober 2016 von den Stadt Stadtwerken durchgeführt. • Insgesamt nehmen 110 Wasserversorger am Landesprojekt (NRW) Benchmarking teil. • Die Daten werden an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner GmbH übermittelt. Hier werden die Kennzahlen aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen ermittelt. • Die Stadtwerke Erftstadt haben in den Jahren 2011, 2012 und 2015 teilgenommen. • Die Stadtwerke möchten aus dem Benchmarking erkennen, wo die Stärken und Schwächen des Unternehmens liegen. Organisationsqualität und Aufgabenwahrnehmung Die Stadtwerke liegen in diesem Themenbereich mit 63 % unter dem Mittelwert (96 %) aller Unternehmen. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass die Stadtwerke sich noch nicht anhand eines Qualitätsmanagement (z.B. DVGW Arbeitsblatt W 1000) qualifiziert haben. Bei einem Qualitätsmanagement werden alle Aufgaben innerhalb des Unternehmens dokumentiert und die Arbeitsschritte festgelegt. • Hier werden aufgrund von folgenden Tätigkeiten, die Kennzahlen ermittelt: • Aufbauorganisation und Qualifikation • Archivierung • Arbeitssicherheit • Umweltschutz • Beauftragtenwesen • Meldestelle & Bereitschaftsdienst • Qualitätsüberwachung Die Stadtwerke möchten ein Qualitätsmanagement einführen. Dieser Prozess ist allerdings sehr zeitintensiv und bindet viel Arbeitskraft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ferner muss ein solches System „leben" und letztlich einen Mehrwert für das Unternehmen insgesamt bringen. Effizienz • Hier werden die Gesamtkosten bezogen auf die Netzabgabe (entgeltlich und unentgeltlich abgegebene Wassermenge) verglichen. • Die Stadtwerke liegen mit Gesamtkosten von 1,94 €/m3 unter dem Mittelwert der anderen Wasserversorger (2,27 Vrn3). Hier zeigt sich, dass sich die Bemühungen zur Kostensenkungen in den vergangenen Jahren sich gelohnt haben. • Es handelt sich hierbei nur um Kosten, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit der originären Leistungserbringung der Trinkwasserversorgung stehen. 1 A=z-, TEILNAHME AM LAND ESPROJ EKT BENCH MARKI NG WASSERVERSORGUNG NRW 2016/17 UMW STADTWERKE ERFTSTADT v Kapitalkosten • Hier werden die Kapitalkosten im Verhältnis auf die Netzabgabe verglichen. Die Stadtwerke liegen mit 0,56 €/m3 über dem Mittelwert der Vergleichsgruppe von 0,47 €/m3. • Der Zinsanteil der Stadtwerke beläuft sich auf 25 % und liegt somit über dem Mittelwert der Vergleichsgruppe (17 %). • Die Darlehensverträge der Stadtwerke sind über längere Laufzeiten (10— 15 Jahre) abgeschlossen, daher ist eine schnelle Veränderung der o.g. Kostengruppe schwer umsetzbar. Sobald Darlehen umgeschuldet bzw. abgelöst werden können, versuchen die Stadtwerke günstigere Darlehen abzuschließen. In 2017 wurde ein Darlehen abgelöst. Hierfür musste kein neues Darlehen aufgenommen werden. Laufende Kosten • Hier werden die laufenden Kosten im Verhältnis auf die Netzabgabe verglichen. • Die Stadtwerke liegen mit 1,37 €/m3 unter dem Mittelwert der Vergleichsgruppe von 1,82 €/m3. • Die laufenden Kosten für die Verwaltung belaufen sich auf 0,12 €/m3 (Mittelwert der Vergleichsgruppe 0,38 €1 m3). Die laufenden Kosten für die Technik belaufen sich auf 1,11 €/m3 (Mittelwert der Vergleichsgruppe 1,14 €1 m3). • Die Kosten für den Zählerwechsel liegen mit 7,23 VZähler weit unter dem Mittelwert der Vergleichsgruppe (10,79 €/Zähler). Die Stadtwerke haben den Zählerwechsel in den letzten Jahren immer weiterentwickelt und optimiert. Personal • Die Stadtwerke Erftstadt wurden dem Outsourcinggrad mittel zugeordnet. Die Personalkennzahlen werden somit ausschließlich im Vergleich zu den Kennzahlenergebnissen von Unternehmen mit identischem Outsourcinggrad betrachtet. • Die Stadtwerke beschäftigen 10,5 VZ-MA/Mio. m3 (1,8 VZ-MA/ 1.000 HA), die Durchschnittswerte der Vergleichsunternehmen liegen bei 7,6 VZ-MA/Mio. m3 (1,8 VZ-MA/ 1.000 HA). • Dies bedeutet, dass die Stadtwerke zwar weniger Wasser je Beschäftigten verkaufen, allerdings der Netzbetrieb mit 1,8 VZ-MA/1000 HA im Mittelwert liegt. Dabei ist zu bedenken, dass ein nicht unerheblicher Teil der sich vergleichenden Unternehmen der Personalstrukturen der Privatwirtschaft unterliegen und bereits im fehlenden Kündigungsschutz ein erheblicher Unterschied besteht. 2 cancid TEILNAHME AM LANDESPROJEKT BENCH MARKING WASSERVERSORGUNG NRW 2016/17 MIN STADTWERKE ERFTSTADT Wasserbezugskosten für einen definierten Haushalt • Hier werden die Wasserbezugskosten für folgende Haushalte ermittelt: • • • • Haushalt mit 150 m3 Jahresverbrauch (inkl. Grundpreis/ Zählergebühr) 3 Personen Haushalt mit 120 m3 Jahresverbrauch, Mehrfamilienhaus 3 Wohneinheiten, (anteiliger. Grundpreis/ Zählergebühr) 3 Personen Haushalt (Einfamilienhaus) mit spezifischen Verbräuchen (Liter/Person*Tag) (inkl. Grundpreis/ Zählergebühr) 3 Personen Haushalt mit spezifischen Verbräuchen (Liter/Person*Tag) , Mehrfamilienhaus 6 Wohneinheiten, (anteiliger. Grundpreis/ Zählergebühr) • Die Stadtwerke liegen in allen Bereichen unter dem Mittelwert der Vergleichsgruppe. • Der Durchschnittsverbrauch eines Haushaltskunden beläuft sich in Erftstadt auf 130,65 I (Person * Tag). Der Mittelwert der Vergleichsgruppe liegt bei 115,82 I (Person * Tag). Versorgungssicherheit • Die Auslastung der genehmigten Wasserressourcen bezogen auf das Erhebungsjahr liegt bei der Vergleichsgruppe bei 75%. • Bezogen auf den Spitzentag liegt die Auslastung bei 100% (Stadtwerke) und damit über dem Mittelwert von 65 %. Der in der Branche etablierte Zielwert liegt hier bei 75 %. • In 2015 gibt es beim WVU ebenso wie bei den Unternehmen der Vergleichsgruppe keine Versorgungsunterbrechungen von mehr als 12 Stunden, von der zudem mindestens 1 % der versorgten Bevölkerung betroffen ist. Versorgungsqualität • Um die Versorgungsqualität bewerten zu können, wird die Schadensstatistik und der Wasserverlust herangezogen. • Die Netz- und Leckkontrollen wurden bei den Stadtwerken zu 100 % durchgeführt. Der Mittelwert der Vergleichsgruppe beläuft sich auf 76 %. • Die Hydranteninspektionen (26 %) liegen unterhalb des Mittelwertes der Vergleichsgruppe (30%). • Die Leitungs- Hausanschlussschäden liegen unter dem Mittelwert der Vergleichsgruppe. Die Hydrantenschäden (8,8 Anz./1.000 Hydr.) liegen über dem Mittelwert (3,9 Anz./1.000 Hydr.). • Der Wasserverlust liegt mit 0,09 re(km*h) über dem Mittelwert der Vergleichsgruppe (0,08 mV(km*h)). Nachhaltigkeit • Die Sanierungs- und Erneuerungsrate der Stadtwerke liegt bei 0,5 %. Der Mittelwert der Vergleichs-gruppe beläuft sich auf 0,8 %. Der in der Praxis oftmals kommunizierte Referenzwert beträgt etwa 1,5 % des Leitungsnetzes. 3 W er ve> Abwasser Bäder Fernwärme STADTWERKE • ,, ERFTSTADV„,•ZeZ... TEILNAHME AM LAND ESPROJEKT BENCHMARKING WASSERVERSORGUNG NRW 2016/17 mom • Die Eigenkapitalquote (11 %) liegt weit unter dem durchschnittlichen Wert von 39%. Im Wesentlich ist die seit Jahren erfolgende Gewinnverwendung (Konzessionsabgabe und Verlustdeckung Hallenbad) für die geringe Eigenkapitalquote verantwortlich. Anders als bei anderen Wasserversorgern konnten keine Rücklagen angespart werden. • Der Anteil der Auszubildende bezogen auf das Gesamtpersonal ist mit 18 % über dem Mittelwert der Vergleichsgruppe (7,9 %). Daraus lässt sich ableiten, dass das Unternehmen den gesteckten Finanzrahmen effizient ausschöpft. Allerdings wird auch deutlich, dass es höherer Investitionen in die Netzerneuerung bedarf. Ferner muss das Unternehmen in seiner Finanzausstattung gestärkt werden. Prozessanalyse Einheit Prozess 2: Sanierung und Erneurung 2a: Sanierung und Erneuerung Versorgungsleistung 2c: Erneuerrung (Typfa II DN 100 Offener Graben) Stadtwerke Min Max Mittel €/m 766,96 193,91 357,48 766,96 €/m 559,59 150,79 348,96 579,71 1.871,00 1.872,00 1.869,00 1.016,00 1.220,00 1.016,00 1.983,00 2.152,00 2.124,00 4.623,00 4.623,00 4.623,00 Prozess 4: Neuerstellung Hausanschlüsse 4a: Neuerstellung HA gesamt 4b: Neuerstellung Einsparten HA 4c: Neuerstellung Mehrsparten HA €/HA €/HA €/HA Prozess 5: Zählerwechsel 5: Zählerwechsel Haushaltskunden €/Zä hler 34,53 30,79 41,35 65,05 Prozess 6: Verbrauchsablesung- und abrechnung 6: Verbrauchsa bl es ung- und a brechnung €/Zähl er 2,35 3,39 8,37 12,84 Fazit Durch die regelmäßige Teilnahme an Unternehmensvergleichen zeigt sich recht deutlich, dass die Kostenstruktur des Unternehmens insgesamt sehr gut ist. Diese liegt nahezu überall im unteren Bereich. Für die Zukunft lässt sich allerdings auch daraus ableiten, dass bei weiteren Kosteneinsparungen der Unternehmenswert kaum zu halten sein wird. Ferner wird es zur stetigen Verschlechterung in den Bereichen Versorgungssicherheit und Wasserverlustwert kommen sowie zu einem kontinuierlichen Anstieg der Kosten zur Störfallbeseitigung und später der Unterhaltungsaufwendungen führen. Um die Ergebnisse der Wasserversorgung zu verbessern, bleibt daher nur die Anhebung der Entgelte. Ferner muss deutlich mehr Geld im Unternehmen verbleiben. Die Stadtwerke werden nun detaillierter in die Planung für ein Qualitätsmanagement einsteigen. Zudem ist geplant sich im Jahr 2018/2019 wieder einem Unternehmensvergleich in Form des Benchmarking zu stellen. 4