Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
199 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
01.12.17, 13:58
Aktualisiert
01.12.17, 13:58
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 487/2017 1. Ergänzung
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 28.11.2017
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
gez. Knips
Kämmerer
Dezernat 4
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Den beigefügten Antrag der CDU- und SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
Termin
Rat
Betrifft:
Bemerkungen
05.12.2017
vorberatend
12.12.2017
beschließend
Antrag bzgl. Übertragung der Aufgabenträgerschaft im Ortsverkehr auf die Stadt Erftstadt und Gründung einer eigenen Stadtverkehrsgesellschaft
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung hat in der Sitzung des Ausschusses für öffentliche Ordnung und Verkehr am
14.11.2017 darüber berichtet, dass entsprechend des Beschlusses des Rates der Landrat mit
Schreiben vom 18.10.2017 um die Übertragung der Aufgabenträgerschaft für den Ortsverkehr im
Stadtgebiet gebeten wurde.
Die Verwaltung hat weiterhin darüber informiert, dass die rechtlichen und strukturellen Voraussetzungen hierfür kurzfristig geschaffen werden. Im Vordergrund der vorbereitenden Arbeiten der
Verwaltung zu den organisatorischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Regelungen nach Übertragung der Aufgabenträgerschaft standen und stehen die Überlegungen zur Gründung eines Kom-
munalen Verkehrsunternehmens als kommunaler Eigenbetrieb, um schnellstmöglich direkten Einfluss auf die ÖPNV-Leistungen im Stadtgebiet sowie im zweiten Schritt auf den Nachbarortsverkehr nehmen zu können.
Zur Gründung eines Kommunalen Verkehrsunternehmens als kommunaler Eigenbetrieb wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
Beschlussentwurf:
1.
Der Personennahverkehr im Gebiet der Stadt Erftstadt einschließlich Nachbarortsbeziehungen zu den umliegenden Städten und Gemeinden wird ab dem xx. xx.2018 als
Eigenbetrieb „Verkehrsbetrieb Erftstadt“ geführt. (Datum wird mündlich mitgeteilt)
2.
Ein Stammkapital wird nicht festgesetzt.
3.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Eigenbetriebsgründung auf den xx. xx.2018 vorzubereiten.(s.o.)
4.
Die Betriebssatzung der Stadt Erftstadt für den Eigenbetrieb „Verkehrsbetrieb Erftstadt“
wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen
5.
Der Eigenbetrieb wird beim Dezernat VI angebunden
6.
Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat vor Aufnahme der Führung des Eigenbetriebs
eine Beschlussvorlage zur Benennung der ersten und zweiten Betriebsleitung vor zu legen.
7.
Die „Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse der Stadt Erftstadt“ wird wie folgt neu gefasst:
§ XYZ (Nummerierung entsprechend Zuständigkeitsordnung)
Betriebsausschuss„Verkehrsbetrieb Erftstadt“
1. Die Aufgaben des Betriebsausschusses nimmt der Ausschuss für öffentliche Ordnung und
Verkehr der Stadt Erftstadt wahr.
2. Der Betriebsausschuss berät in allen Angelegenheiten des Betriebs, sofern es sich nicht
um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt oder die Entscheidung durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften dem Rat
vorbehalten ist. Der Betriebsausschuss entscheidet über die Aufnahme von Darlehen bis
zur im Wirtschaftsplan vorgesehenen Höhe. Weitere Aufgaben werden in der Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt geregelt.
3. Auf das Verfahren im Betriebsausschuss findet die Geschäftsordnung des Rates der Stadt
Erftstadt und seiner Ausschüsse entsprechende Anwendung.
4. Der Betriebsausschuss „Verkehrsbetrieb Erftstadt“ entscheidet im Rahmen der Betriebssatzung in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt.
Begründung:
Nach dem ÖPNV-Gesetz NRW obliegt die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV
den Kreisen und kreisfreien Städten sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch den kreisan-2-
gehörigen Kommunen. Den Kreisen und kreisfreien Städten obliegt die Aufgabe, Nahverkehrspläne aufzustellen und bei Bedarf fortzuschreiben. Die Aufstellung hat im Benehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften zu erfolgen. Soweit kreisangehörige Gemeinden Aufgabenträger
im Bereich des ÖPNV sind, ist ihr Einvernehmen zu den ihr Aufgabengebiet betreffenden Inhalten
des Nahverkehrsplanes erforderlich.
Der öffentliche Personennahverkehr nimmt eine immer wichtiger werdende Rolle im kommunalen
Bereich ein. Durch die Übernahme einer Aufgabenträgerschaft im Ortsverkehr würde die Einflussnahme der Stadt bei der Aufstellung des Nahverkehrsplanes erhöht und eine verbesserte Steuerung des städtischen Nahverkehrs ermöglicht. Für die Stadt Erftstadt wird eine Statusverbesserung
eintreten. Der Rhein-Erft-Kreis muss nach einer Übertragung bei einer Änderung von Leistungsangeboten mit der Stadt Erftstadt das Einvernehmen herstellen.
Die Übernahme der Aufgabenträgerschaft ist dabei ein wesentlicher Baustein im Rahmen der
Stadtentwicklung und ein wesentlicher Standortfaktor für eine attraktive Stadt. Ein gut ausgebauter
und leistungsfähiger OPNV ist, insbesondere für eine Flächengemeinde wie die Stadt Erftstadt,
von besonderer Bedeutung. Im Rahmen des demographischen Wandels wird es in den kommenden Jahren auch im Bereich des OPNV zu wesentlichen Anpassungsprozessen kommen. Die
Stadt Erftstadt möchte diesen Prozess aktiv gestalten, die vorhandene OPNV-Kompetenz in der
Verwaltung schrittweise noch weiter stärken und die notwendige Zuständigkeit für die erforderlichen Entscheidungen erlangen. Mit der Übernahme der Aufgabenträgerschaft ist daher nicht beabsichtigt, den bisherigen Status Quo beizubehalten, vielmehr soll der OPNV in Erftstadt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten im Sinne eines umfassenden Mobilitätsangebotes ausgebaut
werden.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Rhein-Erft-Kreis den Aufbau eines Busbetriebes
bei der REVG und damit den Umbau zu einer operativ tätigen Verkehrsgesellschaft plant. Dies
bedeutet, dass über 50% der künftigen Leistung im ÖPNV durch die REVG selbst zu leisten sind.
Die finanziellen Auswirkungen sind für die Kommunen derzeit nicht kalkulierbar vor der Hintergrund, dass der Rhein-Erft-Kreis seinen Haushalt zum Großteil aus den bei den kreisangehörigen
Gemeinden erhobenen Umlagemitteln finanziert und die geplanten Veränderungen Auswirkungen
auf die Höhe der ÖPNV- und der Kreisumlage haben werden. Auch aufgrund der damit verbundenen Unwägbarkeiten erscheint es geboten, eigene ÖPNV-Kompetenzen zu erlangen.
Im Rhein-Erft-Kreis betreiben u. a. bereits die Nachbarstädte Brühl, Euskirchen, Hürth und Wesseling eigene Stadtbusgesellschaften.
Aus den o.g. Gründen ist es beabsichtigt, ein eigenes städtisches Verkehrsunternehmen zu gründen, welches alle personenbeförderungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Nach entsprechenden Abstimmungen mit den benachbarten kreisangehörigen Kommunen im südlichen Rhein-ErftKreis strebt die Stadt Erftstadt darüber hinaus zu gegebener Zeit auch gemeinsame Aufgabenträgerschaften für die jeweiligen Nachbarortsverkehre an.
Für die Übernahme der Aufgabenträgerschaft sind innerhalb der Verwaltung noch keine strukturellen Veränderungen erforderlich. Um direkten Einfluss auf die ÖPNV-Leistungen im Stadtgebiet
sowie im zweiten Schritt auf den Nachbarortsverkehr zu erhalten und zur Unterstützung der Erlangung der Aufgabenträgerschaft ist es allerdings erforderlich, eine leistungsfähige Organisation zu
schaffen.
Überlegungen zur Auswahl der Organisationsform und rechtliche Rahmenbedingungen
Die Stadt kann gemäß § 114 GO NRW als gemeindliches wirtschaftliches Unternehmen ohne
Rechtspersönlichkeit Eigenbetriebe nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung einrichten.
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Aufgrund folgender Erwägungen wird eine Entscheidung für einen kommunalen Eigenbetrieb vorgeschlagen.
Als wesentlichen Vorteil der Eigenbetriebsorganisation sind der überschaubare organisatorische
und rechtliche Gründungsaufwand und die Tatsache anzusehen, dass es bei veränderten Rahmenbedingungen flexibel und mit einem angemessenen Aufwand möglich ist, Umgründungen,
Anpassungen des Gesellschaftszwecks und organisatorische Anpassungen in der kommunalen
Kernverwaltung vorzunehmen. Dabei bleibt gleichwohl eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen konzipierte Wirtschaftsführung gesichert, bei der der laufende Betriebsaufwand und der Finanzierungsbedarf in einer Sonderrechnung dargestellt werden. Es entsteht ein eigenständiger
Finanzierungskreis mit einem Wirtschaftsplan, einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer
Bilanz. Der Verschuldungs- und Finanzierungsspielraum kann in Folge der eindeutigen Zuordnung
zum Eigenbetrieb oder Kernhaushalt besser beurteilt werden. Diese Sonderrechnung eröffnet dem
Rat, der Verwaltung und den Bürgern Transparenz und Klarheit.
Gemäß § 107 GO NRW (Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung) darf eine Gemeinde sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen, wenn ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert
und die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht.
Die Vorgabe, dass der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann, ist bei einem Tätigwerden im Bereich des öffentlichen Verkehrs nicht zu
beachten. Bereits dadurch wird der öffentliche Zweck einer Verkehrsgesellschaft für die Stadt bestätigt.
Öffentlicher Zweck bzw. Gegenstand des Eigenbetriebs wird die Wahrnehmung von Aufgaben zur
Sicherung öffentlicher Personennahverkehrsangebote im Gebiet der Stadt Erftstadt, Sicherung
öffentlicher Nahverkehrsangebote im Nachbarortsverkehr, Initiierung und Planung innovativer Mobilitätsformen zur Förderung der nachhaltigen Nahmobilität und Vernetzung der Mobilitätsformen
und -strukturen sowie aller diesen Betriebszweck fördernde Geschäfte sein.
Die Vorgabe, dass die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen muss, soll vor allem verhindern, dass die
Gemeinde Aufgaben übernimmt, die ihre Finanzkraft oder ihr Verwaltungsvermögen übersteigen .
Aufgrund der Erfahrungen und der finanz- und betriebswirtschaftlichen Ergebnisse anderer Kommunen mit Stadtbusgesellschaften kann davon ausgegangen werden, dass die Führung und der
Betrieb eines eigenen Verkehrsbetriebes in einem angemessenen Verhältnis zu Leistungsfähigkeit
der Stadt Erftstadt stehen wird.
Dies belegt auch die Auswertung der zugänglichen Wirtschaftspläne der Einrichtungen von Gemeinden, die eine Stadtbusgesellschaft bereits langjährig erfolgreich betreiben.
Gestützt wird diese Feststellung auch dadurch, dass sich der Adressat der Mittel nach § 11 Abs. 2
ÖPNVG NRW, und der durch das Land gewährten Ausbildungsverkehr-Pauschale gem. § 11a
Abs. 1 ÖPNVG NRW verändern wird.
Letztendlich sollten die veränderteren Zahlungsverpflichtungen der Stadt Erftstadt für die vom
Kreis erhobenen ÖPNV-Pauschale sowie für die Kreisumlage – vorbehaltlich einer detaillierten
betriebswirtschaftlichen Analyse – dazu führen, dass sich die Gründung eines Verkehrsbetriebes
Erftstadt haushaltswirtschaftlich neutral oder gar kostengünstiger darstellen wird.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gründung eines Eigenbetriebes sind somit gegeben. In
zahlreichen Kommunen werden eigene Gesellschaften zur Sicherstellung des Stadt- und Nachbarortsverkehrs betrieben.
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Gründungzeitpunkt und Wirtschaftsjahr
Gemäß § 115 GO NRW (Anzeige) sind Entscheidungen der Gemeinde über die Führung von Einrichtungen entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs, schriftlich anzuzeigen. Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Schon aus diesem Grunde ist eine Gründung des Eigenbetriebs zum Beginn des Jahres 2018
nicht möglich.
Nimmt ein Eigenbetrieb während eines Kalenderjahres den Betrieb auf, ist ein Rumpfwirtschaftsjahr mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Wirtschaftsplanung erforderlich, da von der
Regel des Kalenderjahres gemäß § 12 Eigenbetriebsverordnung NRW abgewichen wird .
Betriebssatzung
Gemäß § 114 Abs. 1 GO NRW werden die gemeindlichen wirtschaftlichen Unternehmen ohne
Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe) nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung und der
Betriebssatzung geführt. Zur Gründung eines Eigenbetriebs also muss als Gründungsvoraussetzung eine entsprechende Betriebssatzung beschlossen werden.
Der Entwurf der zu beschließenden Betriebssatzung ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Die Satzungsinhalte wurden in enger Anlehnung an die Betriebssatzungen der übrigen Eigenbetriebe der Stadt Erftstadt erarbeitet.
Weitere Vorgehensweise:
Nach dem Grundsatzbeschluss des Rates folgen weitere Schritte zur Gründung des Eigenbetriebs
„Verkehrsbetrieb Erftstadt“:
Anzeige Aufsichtsbehörde gemäß § 115 GO NRW
Detailregelungen zum Geschäftsmodell und zum Businessplan
Erarbeitung der organisatorischen Regelungen einschließlich der prozessorganisatorischen
Regelwerke und der Regelungen zur Organisation des Rechnungswesens
Mitwirkung der Personalvertretung gemäß § 73 Nummer 3 Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Förmliche Bestellung der Betriebsleitung und
Erstellung einer vorläufigen Eröffnungsbilanz sowie eines Wirtschaftsplanes für das
Rumpfwirtschaftsjahr.
(Erner)
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