Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
248 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
01.12.17, 13:58
Aktualisiert
01.12.17, 13:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Betriebssatzung Verkehrsbetrieb Erftstadt vom ………..
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am ……… aufgrund der §§ 7, 41, 107 und 114 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO) in der Bekanntmachung vom
14.07.1994, in der zurzeit geltenden Fassung sowie aufgrund der §§ 1, 2, 5, 6, 9, 12 und 26
der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – EigVO – vom 16.11.2004
(GV. NRW S. 644, ber. 2005 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
17.12.2009 (GV. NRW S. 963) folgende Betriebssatzung beschlossen:
§1
Betriebszweck und Rechtsform
(1) Der Verkehrsbetrieb Erftstadt wird als Eigenbetrieb auf der Grundlage der gesetzlichen
Vorschriften und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebes ist die
Sicherung öffentlicher Personennahverkehrsangebote im Gebiet der Stadt
Erftstadt,
Sicherung öffentlicher Nahverkehrsangebote im Nachbarortsverkehr,
Initiierung und Planung innovativer Mobilitätsformen zur Förderung der
nachhaltigen Nahmobilität,
Vernetzung der Mobilitätsformen und -strukturen sowie aller diesen
Betriebszweck fördernde Geschäfte
§2
Bezeichnung des Betriebes
Der Betrieb führt den Namen "Verkehrsbetrieb Erftstadt".
§3
Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Mitglied der Betriebsleitung wird
vom Rat der Stadt Erftstadt zur „Ersten Betriebsleiterin“, zum „Ersten Betriebsleiter“
bestellt. Gehört der Betriebsleitung der/die Bürgermeister/in oder ein/e Beigeordnete/r
an, so ist er/sie „Erste/r Betriebsleiter/in“.
(2) Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch
Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtlichen Vorschriften
etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen an den
Betriebsausschuss für den Bürgermeister vor. Die Zuständigkeit, dem
Betriebsausschuss Vorlagen zu unterbreiten, kann der Bürgermeister auf die
Betriebsleitung übertragen. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu
gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig
sind, insbesondere
- die Bewirtschaftung, der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge,
- der Einsatz von Personal,
- die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,
- der Abschluss von Werkverträgen,
- die Aufstellung
Jahresberichtes,
des
- sowie der Erlass
Geldforderungen.
Wirtschaftsplanes,
aus
des
Billigkeitsgründen
Jahresabschlusses
und
die
und
des
Niederschlagung
von
(3) Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis zur Wertgrenze
von 20.000 €, in Bauangelegenheiten bis 50.000 €, bei Ingenieur-, Architekten- und
Planungsaufträgen mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen bis 20.000 € und in
Erlassfällen bis 2.500 € sowie bei Niederschlagungsfällen bis 10.000 €. Für die
Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die Aufsummierung
in einem Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entscheidet die Betriebsleitung nach
pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheiten als Geschäft der laufenden
Betriebsführung anzusehen sind.
(4) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich.
(5) Bei personalrechtlichen Entscheidungen hat die Betriebsleitung ein Vorschlagsrecht.
Die Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten richtet sich nach den
Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt.
(6) Der Betriebsausschuss kann der Betriebsleitung allgemein oder im Einzelfall
Zuständigkeiten übertragen, über die nach dieser Satzung der Betriebsausschuss
entscheidet, über die nach dieser Satzung der Betriebsausschuss entscheidet.
(7) Die Betriebsleitung nimmt an den Beratungen des Betriebsausschusses teil.
§4
Betriebsausschuss
(1) Die Aufgaben des Betriebsausschusses nimmt der Ausschuss für öffentliche Ordnung und
Verkehr der Stadt Erftstadt war.
(2) Der Betriebsausschuss berät in allen Angelegenheiten des Betriebs, sofern es sich nicht um
Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt oder die Entscheidung durch
Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften dem Rat
vorbehalten ist. Der Betriebsausschuss entscheidet über die Aufnahme von Darlehen bis zur
im Wirtschaftsplan vorgesehenen Höhe. Weitere Aufgaben werden in der
Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt geregelt.
(3) Auf das Verfahren im Betriebsausschuss findet die Geschäftsordnung des Rates der Stadt
Erftstadt und seiner Ausschüsse entsprechende Anwendung.
(4) Der Betriebsausschuss „Verkehrsbetrieb Erftstadt“ entscheidet im Rahmen der
Betriebssatzung in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte
der laufenden Betriebsführung handelt.
§5
Rat
Der Rat der Stadt Erftstadt entscheidet in den Angelegenheiten, die durch
Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften seiner
Entscheidung zugewiesen sind sowie über
1. Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 250.000 €
2. Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträge mit
Gesamtvolumen von über 50.000€
einem
voraussichtlichen
3.
4.
5.
6.
die Bestimmung des Abschlussprüfers,
die Aufstellung eines Wirtschaftsplans
die Grundsätze des Berichtwesens und des betrieblichen Rechnungswesens,
sonstige Angelegenheiten für die der Rat sich im Einzelfall oder generell die
Entscheidung vorbehält.
§6
Bürgermeisterin/Bürgermeister
(1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann die Bürgermeisterin/ der
Bürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der
laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen.
(2) Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin/den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihr/ihm auf Verlangen
Auskunft zu erteilen.
(3) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die
Durchführung einer Weisung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nicht übernehmen zu
können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu
einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird
keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Bürgermeisterin/dem
Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.
§7
Kämmerin/Kämmerer
Die Betriebsleitung hat der Kämmerin/dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes
und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und
die Kostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihr/ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen
finanzwirtschaftlichen
Auskünfte
zu
erteilen.
§8
Personalangelegenheiten
Das für die Aufgabenerledigung erforderliche Personal wird von der Stadt Erftstadt gestellt.
Für die Anstellung, Beförderung und Entlassung von Beschäftigen gelten die Bestimmungen
der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt. Die Betriebsleitung ist vor der Entscheidung in
Personalangelegenheiten zu hören.
§9
Personalvertretung
Der Eigenbetrieb bleibt personalvertretungsrechtlich Teil der Dienststelle Stadtverwaltung
Erftstadt, so dass der Personalrat der Stadtverwaltung Erftstadt auch die Personalvertretung
für den Eigenbetrieb übernimmt. Es gilt das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG).
§ 10
Wirtschaftsjahr und Wirtschaftsplan.
(1) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Wirtschaftspläne können für zwei Jahre erstellt werden.
(3) Die Jahresabschlüsse sind bis zum Ablauf von vier Monaten nach Schluss des
Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und dem Betriebsausschuss
vorzulegen; die geprüften und testierten Jahresabschlüsse sind bis zum Ende des
folgenden Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuss und dem Rat zur Genehmigung
vorzulegen.
(4) Die Betriebsleitung hat Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und
Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zum 30.04., 31.08.,
und 31.12. eines jeden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Bericht zum 31.12. kann mit
dem Jahresabschluss zusammengefasst werden.
§ 11
Rechnungsprüfung
Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer unterliegt der
Eigenbetrieb Verkehrsbetrieb Erftstadt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der
Stadt Erftstadt.
§ 12
Bekanntmachungen
Für die Bekanntmachungen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt
Erftstadt.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Betriebssatzung tritt mit Wirkung zum …….. in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Betriebssatzung des Eigenbetriebs Verkehrsbetrieb Erftstadt wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt vorher gerügt worden ist und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel
ergibt.
Erftstadt, den
Volker Erner
Bürgermeister