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Antrag (Anlage zur Vorlage Betriebssatzung Verkehrsbetrieb)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
248 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
01.12.17, 13:58
Aktualisiert
01.12.17, 13:58
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Inhalt der Datei

Betriebssatzung Verkehrsbetrieb Erftstadt vom ……….. Der Rat der Stadt Erftstadt hat am ……… aufgrund der §§ 7, 41, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO) in der Bekanntmachung vom 14.07.1994, in der zurzeit geltenden Fassung sowie aufgrund der §§ 1, 2, 5, 6, 9, 12 und 26 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – EigVO – vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644, ber. 2005 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17.12.2009 (GV. NRW S. 963) folgende Betriebssatzung beschlossen: §1 Betriebszweck und Rechtsform (1) Der Verkehrsbetrieb Erftstadt wird als Eigenbetrieb auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt. (2) Zweck des Eigenbetriebes ist die     Sicherung öffentlicher Personennahverkehrsangebote im Gebiet der Stadt Erftstadt, Sicherung öffentlicher Nahverkehrsangebote im Nachbarortsverkehr, Initiierung und Planung innovativer Mobilitätsformen zur Förderung der nachhaltigen Nahmobilität, Vernetzung der Mobilitätsformen und -strukturen sowie aller diesen Betriebszweck fördernde Geschäfte §2 Bezeichnung des Betriebes Der Betrieb führt den Namen "Verkehrsbetrieb Erftstadt". §3 Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Mitglied der Betriebsleitung wird vom Rat der Stadt Erftstadt zur „Ersten Betriebsleiterin“, zum „Ersten Betriebsleiter“ bestellt. Gehört der Betriebsleitung der/die Bürgermeister/in oder ein/e Beigeordnete/r an, so ist er/sie „Erste/r Betriebsleiter/in“. (2) Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtlichen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen an den Betriebsausschuss für den Bürgermeister vor. Die Zuständigkeit, dem Betriebsausschuss Vorlagen zu unterbreiten, kann der Bürgermeister auf die Betriebsleitung übertragen. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere - die Bewirtschaftung, der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, - der Einsatz von Personal, - die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, - der Abschluss von Werkverträgen, - die Aufstellung Jahresberichtes, des - sowie der Erlass Geldforderungen. Wirtschaftsplanes, aus des Billigkeitsgründen Jahresabschlusses und die und des Niederschlagung von (3) Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis zur Wertgrenze von 20.000 €, in Bauangelegenheiten bis 50.000 €, bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen bis 20.000 € und in Erlassfällen bis 2.500 € sowie bei Niederschlagungsfällen bis 10.000 €. Für die Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entscheidet die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheiten als Geschäft der laufenden Betriebsführung anzusehen sind. (4) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich. (5) Bei personalrechtlichen Entscheidungen hat die Betriebsleitung ein Vorschlagsrecht. Die Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten richtet sich nach den Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt. (6) Der Betriebsausschuss kann der Betriebsleitung allgemein oder im Einzelfall Zuständigkeiten übertragen, über die nach dieser Satzung der Betriebsausschuss entscheidet, über die nach dieser Satzung der Betriebsausschuss entscheidet. (7) Die Betriebsleitung nimmt an den Beratungen des Betriebsausschusses teil. §4 Betriebsausschuss (1) Die Aufgaben des Betriebsausschusses nimmt der Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr der Stadt Erftstadt war. (2) Der Betriebsausschuss berät in allen Angelegenheiten des Betriebs, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt oder die Entscheidung durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften dem Rat vorbehalten ist. Der Betriebsausschuss entscheidet über die Aufnahme von Darlehen bis zur im Wirtschaftsplan vorgesehenen Höhe. Weitere Aufgaben werden in der Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt geregelt. (3) Auf das Verfahren im Betriebsausschuss findet die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse entsprechende Anwendung. (4) Der Betriebsausschuss „Verkehrsbetrieb Erftstadt“ entscheidet im Rahmen der Betriebssatzung in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. §5 Rat Der Rat der Stadt Erftstadt entscheidet in den Angelegenheiten, die durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften seiner Entscheidung zugewiesen sind sowie über 1. Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 250.000 € 2. Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträge mit Gesamtvolumen von über 50.000€ einem voraussichtlichen 3. 4. 5. 6. die Bestimmung des Abschlussprüfers, die Aufstellung eines Wirtschaftsplans die Grundsätze des Berichtwesens und des betrieblichen Rechnungswesens, sonstige Angelegenheiten für die der Rat sich im Einzelfall oder generell die Entscheidung vorbehält. §6 Bürgermeisterin/Bürgermeister (1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen. (2) Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin/den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihr/ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. (3) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. §7 Kämmerin/Kämmerer Die Betriebsleitung hat der Kämmerin/dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihr/ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. §8 Personalangelegenheiten Das für die Aufgabenerledigung erforderliche Personal wird von der Stadt Erftstadt gestellt. Für die Anstellung, Beförderung und Entlassung von Beschäftigen gelten die Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt. Die Betriebsleitung ist vor der Entscheidung in Personalangelegenheiten zu hören. §9 Personalvertretung Der Eigenbetrieb bleibt personalvertretungsrechtlich Teil der Dienststelle Stadtverwaltung Erftstadt, so dass der Personalrat der Stadtverwaltung Erftstadt auch die Personalvertretung für den Eigenbetrieb übernimmt. Es gilt das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). § 10 Wirtschaftsjahr und Wirtschaftsplan. (1) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Wirtschaftspläne können für zwei Jahre erstellt werden. (3) Die Jahresabschlüsse sind bis zum Ablauf von vier Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und dem Betriebsausschuss vorzulegen; die geprüften und testierten Jahresabschlüsse sind bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuss und dem Rat zur Genehmigung vorzulegen. (4) Die Betriebsleitung hat Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zum 30.04., 31.08., und 31.12. eines jeden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Bericht zum 31.12. kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden. § 11 Rechnungsprüfung Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer unterliegt der Eigenbetrieb Verkehrsbetrieb Erftstadt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Erftstadt. § 12 Bekanntmachungen Für die Bekanntmachungen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt. § 13 Inkrafttreten Diese Betriebssatzung tritt mit Wirkung zum …….. in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Betriebssatzung des Eigenbetriebs Verkehrsbetrieb Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt vorher gerügt worden ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den Volker Erner Bürgermeister