Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
377 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
23.11.17, 15:03
Aktualisiert
23.11.17, 15:03
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Satzung
Über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer in der
Stadt Erftstadt vom 18.07.2016
Satzung
Über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer in der
Stadt Erftstadt vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW 1994, S.
666) in der derzeit geltenden Fassung und der §§ 1,
2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV NW 1969, S.
712), in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat
der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am 28.06.2016
folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW 1994, S.
666) in der derzeit geltenden Fassung und der §§ 1, 2,
3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein- Westfalen (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV NW 1969, S
712), in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat
der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
§1
Allgemeines
Die Stadt Erftstadt erhebt ab dem 01.01.1998 eine
Zweitwohnungsteuer.
§2
Steuergegenstand
Die Stadt Erftstadt erhebt ab dem 01.01.1998 eine
Zweitwohnungsteuer.
§2
Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer
Zweitwohnung im Stadtgebiet.
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer
Zweitwohnung im Stadtgebiet.
(2) Eine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist
jede Wohnung, die jemand neben seiner
Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2, § 22 des
Bundesmeldegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.05.2013, BGBI. 1, S. 1084,
zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom
02.02.2016, BGBI. I, S. 130) für seinen persönlichen
Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder
innehat. Keine Zweitwohnung im Sinne dieser
Satzung ist eine berufsbedingt gehaltene
Nebenwohnung eines verheirateten, nicht dauerhaft
von seiner Familie getrennt lebenden Berufstätigen.
Eine Zweitwohnung liegt auch dann nicht vor, wenn
der Inhaber die Wohnung im Veranlagungszeitraum
weniger als 6 Wochen für seinen persönlichen
Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder
nutzt oder vorhält.
(2) Eine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist
jede nicht als Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2, § 22 des
Bundesmeldegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.05.2013, 8GB1. I, S. 1084,
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
11. Oktober 2016, BGBI. I, S. 2218) gemeldete
Wohnung, die jemand für seinen persönlichen
Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder
innehat. Fortschreibungen des Melderegisters (§ 6
Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.05.2013, 8GB1. I, S. 1084,
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
11. Oktober 2016, BGB!. I, S. 2218) sind zugunsten
und zulasten des Wohnungsinhabers zu
berücksichtigen, auch soweit sie rückwirkend
erfolgen.
(3) Als Wohnung im Sinne dieser Satzung gelten auch
alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und
Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen
Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden
Grundstück abgestellt werden.
(3) Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist
eine berufsbedingt gehaltene Nebenwohnung eines
verheirateten, nicht dauerhaft von seiner Familie
getrennt lebenden Berufstätigen. Für eingetragene
Lebenspartner gilt Satz 1 sinngemäß. Eine
Zweitwohnung liegt auch dann nicht vor, wenn der
Inhaber die Wohnung im Veranlagungszeitraum
2 Monate für seinen persönlichen
weniger als
Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder
nutzt oder vorhält.
(4) Als Wohnung im Sinne dieser Satzung gelten auch
alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und
Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen
Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden
Grundstück abgestellt werden.
§3
Steuerpflichtiger
§3
Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtiger ist, wer im Stadtgebiet eine
Zweitwohnung innehat.
(1) Steuerpflichtiger ist, wer im Stadtgebiet eine
Zweitwohnung innehat.
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber
einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber
einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.
§4
Steuermaßstab
§4
Steuermaßstab
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der
Wohnung.
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der
Wohnung.
(2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die
Vorschrift des § 79 des Bewertungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1991
(BGBI. 1991 I S. 230) in der zurzeit gültigen Fassung
findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die
Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes
zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom
13.08.1965 (BGBI. I S. 851) vom Finanzamt auf den
Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 festgestellt
wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den
September des Vorjahres hochgerechnet werden.
Die Hochrechnung erfolgt bis Januar 1995
entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten
(Bruttokaltmiete; Reihe Wohnungsmiete insgesamt)
nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller
(2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die
Vorschrift des § 79 des Bewertungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1991 (BGBI.
1991 I S. 230) in der zurzeit gültigen Fassung findet
mit der Maßgabe Anwendung, dass die
Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes
zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom
13.08.1965 (BGBI. I S. 851) vom Finanzamt auf den
Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 festgestellt
wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den
September des Vorjahres hochgerechnet werden. Die
Hochrechnung erfolgt bis Januar 1995 entsprechend
Wohnungsmieten
der
Steigerung
der
(Bruttokaltmiete; Reihe Wohnungsmiete insgesamt)
nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller
privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet, der
vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Ab
Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend
der Steigerung der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete; Reihe Nettokaltmiete insgesamt) nach dem
Preisindex der Lebenshaltung aller privaten
Haushalte im gesamten Bundesgebiet, der vom
Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird.
privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet, der
vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Ab
Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend
der Steigerung der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete;
Reihe Nettokaltmiete insgesamt) nach dem Preisindex
der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im
gesamten Bundesgebiet, der vom Statistischen
Bundesamt veröffentlicht wird.
(3) Bei Gebäuden, für die vom Finanzamt
Jahresrohmieten für einzelne Wohneinheiten nicht
festgesetzt wurden, gilt als Jahresrohmiete die zu
zahlende Miete gemäß § 79 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes.
(3) Bei Gebäuden, für die vom Finanzamt
Jahresrohmieten für einzelne Wohneinheiten nicht
festgesetzt wurden, gilt als Jahresrohmiete die zu
zahlende Miete gemäß § 79 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes.
(4) Wurde eine Jahresrohmiete vom Finanzamt nicht
festgestellt (Absatz 2) und ist die tatsächliche Miete
nach Absatz 3 nicht zu ermitteln, so wird ein
Jahresrohmietwert wie folgt errechnet:
(4) Wurde eine Jahresrohmiete vom Finanzamt nicht
festgestellt (Absatz 2) und ist die tatsächliche Miete
nach Absatz 3 nicht zu ermitteln, so wird ein
Jahresrohmietwert wie folgt errechnet:
Von mehreren vergleichbaren Zweitwohnungen wird
aus den vom Finanzamt festgestellten
Jahresrohmieten ein mittlerer Jahresrohmietwert
errechnet. Der so errechnete Jahresrohmietwert
wird auf volle 50,00 Euro abgerundet, im Übrigen
findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
Von mehreren vergleichbaren Zweitwohnungen wird
Finanzamt
festgestellten
den
vom
aus
Jahresrohmieten ein mittlerer Jahresrohmietwert
errechnet. Der so errechnete Jahresrohmietwert
wird auf volle 50,00 Euro abgerundet, im Übrigen
findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
(5) Ist eine Mietfestsetzung nach vorstehenden
Absätzen nicht möglich, gilt als Mietwert die übliche
Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Bewertungsgesetz.
(5) Ist eine Mietfestsetzung nach vorstehenden
Absätzen nicht möglich, gilt als Mietwert die übliche
Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Bewertungsgesetz.
(6) Ist auch die übliche Miete nicht zu ermitteln, so
treten an deren Stelle 6 v. H. des gemeinen Wertes
der Wohnung. Die Vorschriften des § 9 des
entsprechende
finden
Bewertungsgesetzes
Anwendung.
(6) Ist auch die übliche Miete nicht zu ermitteln, so
treten an deren Stelle 6 v. H. des gemeinen Wertes
der Wohnung. Die Vorschriften des § 9 des
finden
entsprechende
Bewertungsgesetzes
Anwendung.
(7) Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und
Campingwagen gilt als jährlicher Mietaufwand die zu
zahlende Standplatzmiete einschl. Mietnebenkosten
entsprechend den Bestimmungen des § 79 Absatz 1
des Bewertungsgesetzes. Bei Eigennutzung ist die in
vergleichbaren Fällen zu zahlende Standplatzmiete
einschl. Nebenkosten im Sinne des Satzes 1
zugrunde zu legen.
(7) Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und
Campingwagen gilt als jährlicher Mietaufwand die zu
zahlende Standplatzmiete einschl. Mietnebenkosten
entsprechend den Bestimmungen des § 79 Absatz 1
des Bewertungsgesetzes. Bei Eigennutzung ist die in
vergleichbaren Fällen zu zahlende Standplatzmiete
einschl. Nebenkosten im Sinne des Satzes 1 zugrunde
zu legen.
§5
Steuersatz
§5
Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich 10v. H. des Mietwertes.
Die Steuer beträgt jährlich 10 v. H. des Mietwertes.
§6
Entstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der
Steuerschuld
§6
Entstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der
Steuerschuld
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des
Kalenderjahres, jedoch frühestens mit In-KraftTreten dieser Satzung. Wird eine Wohnung erst nach
dem 1. Januar bezogen oder für den persönlichen
Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die
Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden
Kalendermonats, in den der Beginn des Innehabens
der Zweitwohnung fällt.
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des
Kalenderjahres, jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten
dieser Satzung. Wird eine Wohnung erst nach dem 1.
Januar bezogen oder für den persönlichen
Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die
Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden
Kalendermonats, in den der Beginn des Innehabens
der Zweitwohnung fällt.
Stehen die Besteuerungsgrundlagen nach § 4 Abs. 3
bzw. § 4 Abs. 7 erst nach Ablauf des Kalenderjahres
fest, so entsteht die Steuer mit Ablauf des
Kalenderjahres.
Stehen die Besteuerungsgrundlagen nach § 4 Abs. 3
bzw. § 4 Abs. 7 erst nach Ablauf des Kalenderjahres
fest, so entsteht die Steuer mit Ablauf des
Ka lende rja h res.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die
Zweitwohnung aufgibt.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem ihre Voraussetzungen nach
den §§ .1 bis 3 entfallen.
(2) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird
als Jahressteuer festgesetzt. In den Fällen des Abs. 1
Satz 1 2. Halbsatz sowie der Sätze 2 und 4 ermäßigt
sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht
entsprechenden Teilbetrag.
(2) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als
Jahressteuer festgesetzt. In den Fällen des Abs. 1 Satz
1 2. Halbsatz sowie der Sätze 2 und 4 ermäßigt sich
die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht
entsprechenden Teilbetrag.
(3) Sind mehrere Personen, die nicht zu einer Familie
einer
Inhaber
gemeinschaftlich
gehören,
Zweitwohnung, so kann die Gesamtsteuer durch die
Anzahl der Inhaber geteilt und für den einzelnen
Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt werden.
Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 (Gesamtschuldner)
bleibt unberührt.
(3) Sind mehrere Personen, die nicht zu einer Familie
Inhaber
einer
gehören,
gemeinschaftlich
Zweitwohnung, so kann die Gesamtsteuer durch die
Anzahl der Inhaber geteilt und für den einzelnen
Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt werden. Die
Bestimmung des § 3 Abs. 2 (Gesamtschuldner) bleibt
unberührt.
(4) In den Fällen des Abs. 1 Sätze 1 und 2 wird
die Steuer in vierteljährlichen Teilbeträgen zum
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
fällig. In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 wird die Steuer
für das zurückliegende Kalenderjahr insgesamt einen
Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
Auch sonstige für die Vergangenheit nachzuzahlende
Steuerbeträge werden einen Monat nach
Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
(4) In den Fällen des Abs. 1 Sätze 1 und 2 wird
die Steuer in vierteljährlichen Teilbeträgen zum
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
fällig. In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 wird die Steuer
für das zurückliegende Kalenderjahr insgesamt einen
Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
Auch sonstige für die Vergangenheit nachzuzahlende
Steuerbeträge werden einen Monat nach
Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
§7
Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten
§7
Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten
(1) Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den
persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat
dies der Gemeinde innerhalb eines Monats
anzuzeigen. Wer bei In-Kraft-Treten dieser Satzung
eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Stadt
innerhalb von einem Monat anzuzeigen. Diese
Anzeige hat unabhängig von den melderechtlichen
Pflichten zu erfolgen.
(1) Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den
persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat
dies der Gemeinde innerhalb eines Monats
anzuzeigen. Wer bei In-Kraft-Treten dieser Satzung
eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Stadt
innerhalb von einem Monat anzuzeigen. Diese
Anzeige hat unabhängig von den melderechtlichen
Pflichten zu erfolgen.
(2) Der Steuerpflichtige (§ 3) ist dabei gleichzeitig
verpflichtet, der Stadt alle für die Steuererhebung
erforderlichen Tatbestände (Mietwert, Art der
Nutzung etc.) schriftlich oder zur Niederschrift bei
der Stadt mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn sich die
für die Steuererhebung relevanten Tatbestände
ändern.
(2) Der Steuerpflichtige (§ 3) ist dabei gleichzeitig
verpflichtet, der Stadt alle für die Steuererhebung
erforderlichen Tatbestände (Mietwert, Art der
Nutzung etc.) schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Stadt mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn sich die
für die Steuererhebung relevanten Tatbestände
ändern.
(3) Die Vermieter von Zweitwohnungen bzw. die
Vermieter von Campingplatz-Stellplätzen sind zur
Mitteilung über die Person der Steuerpflichtigen und
zu Mitteilungen nach Abs. 2 verpflichtet (§ 12 Abs. 1
Nr. 3 a Kommunalabgabengesetz NW in Verbindung
mit § 93 Abgabenordnung).
(3) Die Vermieter von Zweitwohnungen bzw. die
Vermieter von Campingplatz-Stellplätzen sind zur
Mitteilung über die Person der Steuerpflichtigen und
zu Mitteilungen nach Abs. 2 verpflichtet (§ 12 Abs. 1
Nr. 3 a Kommunalabgabengesetz NW in Verbindung
mit § 93 Abgabenordnung).
§8
Billigkeitsmaßnahmen
§8
Billigkeitsmaßnahmen
(1) Hat der Steuerschuldner mehr als zwei
minderjährige Kinder, so wird die Steuerschuld auf
Antrag um die Hälfte ermäßigt. Der Antrag ist
schriftlich an die Stadt zu richten oder zur
Niederschrift bei der Stadt zu erklären.
Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die Bestimmungen
der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 KAG.
(2) Ansonsten gelten für Billigkeitsmaßnahmen die
Bestimmungen der Abgabenordnung in Verbindung
mit § 12 KAG.
§9
Ordnungswidrigkeiten
§9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger
oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
Steuerpflichtigen vorsätzlich oder leichtfertig
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger
oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
Steuerpflichtigen vorsätzlich oder leichtfertig
1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen
unrichtige oder unvollständige Aussagen
macht oder
2. die Stadt pflichtwidrig über steuerrechtlich
erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen
unrichtige oder unvollständige Aussagen
macht oder
2. die Stadt pflichtwidrig über steuerrechtlich
erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch Steuern verkürzt oder nicht
gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen
anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz
des § 17 des Kommunalabgabengesetzes bleiben
unberührt.
und dadurch Steuern verkürzt oder nicht
gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen
anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz
des § 17 des Kommunalabgabengesetzes bleiben
unberührt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht
unrichtig sind oder
2. der Anzeigepflicht über das Innehaben der
Zweitwohnung nicht nachkommt oder
den
Mitteilungspflichten nach § 7 Abs. 2 und
3.
3 nicht nachkommt.
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht
unrichtig sind oder
2. der Anzeigepflicht über das Innehaben der
Zweitwohnung nicht nachkommt oder
3. den Mitteilungspflichten nach § 7 Abs. 2 und
3 nicht nachkommt.
Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht und
die Mitteilungspflichten nach § 7 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes.
Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht und
die Mitteilungspflichten nach § 7 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes.
(3) Gemäß § 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz
1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro und eine
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer
Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Gemäß § 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro und eine
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße
bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 10
In-Kraft-Treten
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in
Kraft.
Diese Satzung tritt mit Ihrer Veröffentlichung in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der
Zweitwohnungssteuer in der Stadt Erftstadt vom
01.01.2002 außer Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der
Zweitwohnungssteuer in der Stadt Erftstadt vom
18.07.2016 außer Kraft.