Daten
Kommune
Jülich
Größe
626 kB
Datum
11.02.2016
Erstellt
18.01.16, 10:57
Aktualisiert
18.01.16, 10:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung und Umweltbericht vom 14.12.2015
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 11 / 2016
Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 87
" Weiler - Mariawald "
1. vereinfachte Änderung
Stadt Jülich
Planungsamt
1
Begründung und Umweltbericht vom 14.12.2015
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 11 / 2016
Inhalt
Seite
1.
2.
Städtebauliche Begründung
3
1.1
Anlass und Ziel der Planaufstellung
3
1.2
Lage des Plangebietes
3
1.3
Größe des Gebietes
3
1.4
Vorhandene Nutzungen
3
1.5
Darstellung des Flächennutzungsplanes
3
1.6
Planinhalt
3
1.7
Abwasser
4
1.8
Eingriffs- / Ausgleichsberechnung
4
1.9
Realisierung und Erschließung
4
1.10 Hinweis
4
Umweltbericht
7
2
Begründung und Umweltbericht vom 14.12.2015
1
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 11 / 2016
Städtebauliche Begründung
1.1
Anlass und Ziel der Planaufstellung
Es liegt ein Antrag vor, auf den Grundstücken Gemarkung Jülich, Flur
15, Parzellen 1186 und 1187 den Bebauungsplan Nr. 87 " Weiler –
Mariawald " zu ändern.
Ziel dieses Bauleitplanverfahrens ist es, die Errichtung eines
Einfamilienhauses zu ermöglichen.
1.2
Lage des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich im südöstlichen Bereich der Kernstadt
Jülich und wird begrenzt durch:
im Nordwesten durch einen Trainingsrasenplatz,
im Südwesten durch Wohnbebauung mit dahinterliegender
landwirtschaftlicher Nebenerwerbsnutzfläche,
im Südosten durch die Straße " Jungbluthstraße " mit angrenzender
Wohnbebauung,
im Nordosten durch die Straße " Stetternicher Straße " mit
angrenzender Landwirtschaftsfläche.
1.3
Größe des Gebietes
Die Größe des Änderungsbereichesbereiches beträgt ca. 0,57 ha.
1.4
Vorhandene Nutzung
Es handelt sich um eine genutzte Landwirtschaftsfläche, die in die
Eingriffs- / Ausgleichsberechnung eingeht, sowie um ein vorhandenes
Kleinsiedlungsgebiet mit Einfamilienwohnhaus und landwirtschaftlicher
Halle.
1.5
Darstellung des Flächennutzungsplanes
Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Jülich weist für diesen
Bereich " Wohnbaufläche " aus. Daher bedarf es keiner Änderung des
Planes.
1.6
Planinhalt
Bei dem Bauleitplanverfahren handelt es sich um eine
Baugrenzenänderung und eine Änderung der Abgrenzung
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Begründung und Umweltbericht vom 14.12.2015
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 11 / 2016
verschiedener Nutzung, um das Bauvorhaben nach den Vorstellungen
der Antragstellerin zu ermöglichen.
Die Unzulässigkeit der Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl
(GRZ) um mehr als 50 % erfolgt, um keine größere Versiegelung zu
ermöglichen.
Nach Auswertung des für das Bodendenkmal DN 97 durchgeführten
Gutachtens ist aus Gründen des Denkmalschutzes das hintere
Baufenster von 57,00 m auf 40,00 m, gemessen ab straßennaher
Baugrenze, festgesetzt worden. Aus gleichem Grunde dürfen keine
Kellergeschosse errichtet werden.
1.7
Abwasser
Schmutzwasser
Das anfallende Abwasser ist in die vorhandene Kanalisation
einzuleiten, wobei der Versiegelungsgrad des Grundstückes 45% nicht
überschritten werden darf.
Regenwasser
Gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG NRW) muss das
Niederschlagswasser von Grundstücken, welche nach dem 01.01.1996
erstmalig bebaut, befestigt oder versiegelt werden, versickert, verrieselt
oder ortsnah in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden.
Näheres wird im Bauantrag geregelt.
1.8
Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung
Die Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft für diese
Bebauungsplanänderung, die Bestandteil des Bebauungsplanes ist,
zeigt, dass die Eingriffsfolgen innerhalb des Plangebietes vollständig
ausgeglichen werden können.
1.9
Realisierung und Erschließung
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die vorhandene Straße
" Jungbluthstraße ".
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1.10 Hinweis
Wasserwirtschaft
Niederschlagswasserbeseitigung:
Im Rahmen des Bauantragsverfahrens ist eine gesicherte Erschließung
nachzuweisen. Dabei ist die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes
oder eine Einleitung in das Gewässer " Mariawald " zu prüfen.
Bodendenkmal
Das Änderungsgebiet liegt innerhalb des Schutzbereiches des
Bodendenkmals DN 97 – jungsteinzeitliches Erdwerk. Der Antrag der
Eintragung als ortsfestes Bodendenkmal datiert von 1988. Unmittelbar
tangiert ist das Flurstück 1235 (Teil des ehemaligen Flurstücks 500;
siehe beigefügte Karte). Dieses Flurstück ist nach vorliegenden
Unterlagen nicht in die Denkmalliste eingetragen.
Durch luftbildarchäologische Befunde, naturwissenschaftliche
Geländeuntersuchungen und Oberflächenbegehungen konnte das
Bodendenkmal eindeutig lokalisiert werden. Im betroffenen Grundstück
verläuft im Nordwesten ein Abschnitt des Umfassungsgrabens, im
Inneren (Südosten) liegen Siedlungsbefunde, wie Pfostengruben als
Relikte der Holzbauten, Lehmentnahme- und Abfallgruben usw.
Bei Eingriffen werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
bedeutende archäologische Relikte (Umfassungsgraben und
Siedlungsbefunde der Jüngeren Steinzeit) freigelegt und zerstört.
Daher sind vor Beginn der Erdarbeiten in Abstimmung mit dem LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße 133,
53115 Bonn qualifizierte Untersuchungen durch eine Fachfirma
vorzunehmen.
Auf die §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
(DSchG NW) wird verwiesen. Beim Auftreten archäologischer
Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere
Denkmalschutzbehörde oder das LVR -Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen-Wollersheim, Tel. 02425 / 9039 –
0, Fax 02425 / 9039 – 199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal
und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung
des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der
Arbeiten ist abzuwarten.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Bauvorhaben eine
denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSch NW voraussetzen und
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Begründung und Umweltbericht vom 14.12.2015
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 11 / 2016
dabei Einschränkungen in Bezug auf deren Ausführung nicht
ausgeschlossen sind. Zudem sind zu Lasten des Vorhabenträgers
archäologische Untersuchungen anzuordnen (§ 29 DSch NW).
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Begründung und Umweltbericht vom 14.12.2015
2.
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 11 / 2016
Umweltbericht
Auswirkung der Planung auf die Umwelt
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist eine Umweltprüfung vorzunehmen, in
der die möglicherweise vorhandenen Umweltauswirkungen ermittelt,
beschrieben und bewertet werden.
Nachfolgend werden die umweltbezogenen Auswirkungen für die von der
Planung berührten Schutzgüter beschrieben und bewertet.
Schutzgut Mensch
Da es sich um ein erschlossenes und funktionierendes Gebiet handelt, ist eine
besondere Bedeutung für den Erholungswert nicht abzuleiten.
Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft
Bedingt durch die bisherige Nutzung (landwirtschaftliche
Nebenerwerbsnutzfläche) kann das Plangebiet aus floristischer und
faunistischer Sicht als nicht hochwertig eingestuft werden. Natürliche oder
naturnahe Biotope sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Schutzgut Boden
Aufgrund der geplanten Vorhaben wird eine Neuversiegelung entstehen.
Hierdurch werden die lokalen Bodengefüge verändert; die betroffenen Flächen
verlieren die Bodenfunktionen dauerhaft.
Schutzgut Wasser
Oberflächenwässer existieren im Plangebiet nicht. In Bezug auf das
Grundwasser sind die Grundwasserneubildungsrate und der Schutz des
Grundwassers vor Schadstoffeinträgen oder Verunreinigungen relevant. Das
anfallende Niederschlagswasser wird, sofern das hydrogeologische Gutachten
zu keinem anderen Ergebnis kommt, auf dem Grundstück verrieselt oder
versickert. Deshalb kann von keiner Beeinträchtigung der
Grundwasserneubildung ausgegangen werden.
Schutzgut Luft / Klima
Es liegen keine außergewöhnlichen Immissionsbelastungen vor; die Werte
liegen derzeit unter den Grenzwerten der TA Luft. Stärkere
Ozonkonzentrationen wurden bislang nicht festgestellt. Da durch die
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Begründung und Umweltbericht vom 14.12.2015
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geplanten Nutzungen selbst keine das Klima und die Luft belastenden
unzulässigen Emissionen entstehen, sind keine wesentlichen Auswirkungen
zu erwarten.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
In der Region liegt das Bodendenkmal DN 97 – jungsteinzeitliches Erdwerk mit
seinem Schutzbereich. In der Begründung zur 1. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 87 " Weiler - Mariawald " wurde daher der Hinweis auf
archäologisches Kulturgut aufgenommen, womit auf die Bestimmungen
gemäß §§ 9,15, 16 und 29 des Denkmalschutzgesetzes NW verwiesen wird.
Sonstige Sachgüter werden durch die Planung nicht berührt.
Zusammenfassende Bewertung
Art und Umfang der nachteiligen Auswirkungen lassen nicht erkennen, dass
gravierende Wechselwirkungen insbesondere bei Fauna/Flora, Boden,
Wasser, Klima und Luft sowie Landschaft auftreten.
Für die folgenden, natürlichen Schutzgüter liegen Beeinträchtigungen nicht
vor:
-
Mensch
Tiere/Pflanzen, Landschaft
Grundwasser
Luft und Klima.
Geringfügige Beeinträchtigungen durch Neuversiegelung liegen für das
Schutzgut
-
Boden
vor. Sie werden durch entsprechende Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen gemildert.
Eine Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen liegt für das Schutzgut
-
Kultur- und Sachgüter
vor. In der Begründung und im Bebauungsplan sind entsprechende Hinweise
aufgenommen worden.
Es ist festzustellen, dass der Bereich der natürlichen Schutzgüter nicht
beeinträchtigt wird. Gründe, die einer Verwirklichung der Planung sowie deren
Zielsetzung grundsätzlich entgegenstehen, sind nicht erkennbar.
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