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Sitzungsvorlage (Anlage 3 zu SV 11-2016)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
626 kB
Datum
11.02.2016
Erstellt
18.01.16, 10:57
Aktualisiert
18.01.16, 10:57

Inhalt der Datei

Begründung und Umweltbericht vom 14.12.2015 Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 11 / 2016 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 87 " Weiler - Mariawald " 1. vereinfachte Änderung Stadt Jülich Planungsamt 1 Begründung und Umweltbericht vom 14.12.2015 Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 11 / 2016 Inhalt Seite 1. 2. Städtebauliche Begründung 3 1.1 Anlass und Ziel der Planaufstellung 3 1.2 Lage des Plangebietes 3 1.3 Größe des Gebietes 3 1.4 Vorhandene Nutzungen 3 1.5 Darstellung des Flächennutzungsplanes 3 1.6 Planinhalt 3 1.7 Abwasser 4 1.8 Eingriffs- / Ausgleichsberechnung 4 1.9 Realisierung und Erschließung 4 1.10 Hinweis 4 Umweltbericht 7 2 Begründung und Umweltbericht vom 14.12.2015 1 Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 11 / 2016 Städtebauliche Begründung 1.1 Anlass und Ziel der Planaufstellung Es liegt ein Antrag vor, auf den Grundstücken Gemarkung Jülich, Flur 15, Parzellen 1186 und 1187 den Bebauungsplan Nr. 87 " Weiler – Mariawald " zu ändern. Ziel dieses Bauleitplanverfahrens ist es, die Errichtung eines Einfamilienhauses zu ermöglichen. 1.2 Lage des Plangebietes Das Plangebiet befindet sich im südöstlichen Bereich der Kernstadt Jülich und wird begrenzt durch: im Nordwesten durch einen Trainingsrasenplatz, im Südwesten durch Wohnbebauung mit dahinterliegender landwirtschaftlicher Nebenerwerbsnutzfläche, im Südosten durch die Straße " Jungbluthstraße " mit angrenzender Wohnbebauung, im Nordosten durch die Straße " Stetternicher Straße " mit angrenzender Landwirtschaftsfläche. 1.3 Größe des Gebietes Die Größe des Änderungsbereichesbereiches beträgt ca. 0,57 ha. 1.4 Vorhandene Nutzung Es handelt sich um eine genutzte Landwirtschaftsfläche, die in die Eingriffs- / Ausgleichsberechnung eingeht, sowie um ein vorhandenes Kleinsiedlungsgebiet mit Einfamilienwohnhaus und landwirtschaftlicher Halle. 1.5 Darstellung des Flächennutzungsplanes Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Jülich weist für diesen Bereich " Wohnbaufläche " aus. Daher bedarf es keiner Änderung des Planes. 1.6 Planinhalt Bei dem Bauleitplanverfahren handelt es sich um eine Baugrenzenänderung und eine Änderung der Abgrenzung 3 Begründung und Umweltbericht vom 14.12.2015 Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 11 / 2016 verschiedener Nutzung, um das Bauvorhaben nach den Vorstellungen der Antragstellerin zu ermöglichen. Die Unzulässigkeit der Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) um mehr als 50 % erfolgt, um keine größere Versiegelung zu ermöglichen. Nach Auswertung des für das Bodendenkmal DN 97 durchgeführten Gutachtens ist aus Gründen des Denkmalschutzes das hintere Baufenster von 57,00 m auf 40,00 m, gemessen ab straßennaher Baugrenze, festgesetzt worden. Aus gleichem Grunde dürfen keine Kellergeschosse errichtet werden. 1.7 Abwasser Schmutzwasser Das anfallende Abwasser ist in die vorhandene Kanalisation einzuleiten, wobei der Versiegelungsgrad des Grundstückes 45% nicht überschritten werden darf. Regenwasser Gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG NRW) muss das Niederschlagswasser von Grundstücken, welche nach dem 01.01.1996 erstmalig bebaut, befestigt oder versiegelt werden, versickert, verrieselt oder ortsnah in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Näheres wird im Bauantrag geregelt. 1.8 Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung Die Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft für diese Bebauungsplanänderung, die Bestandteil des Bebauungsplanes ist, zeigt, dass die Eingriffsfolgen innerhalb des Plangebietes vollständig ausgeglichen werden können. 1.9 Realisierung und Erschließung Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die vorhandene Straße " Jungbluthstraße ". 4 Begründung und Umweltbericht vom 14.12.2015 Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 11 / 2016 1.10 Hinweis Wasserwirtschaft Niederschlagswasserbeseitigung: Im Rahmen des Bauantragsverfahrens ist eine gesicherte Erschließung nachzuweisen. Dabei ist die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes oder eine Einleitung in das Gewässer " Mariawald " zu prüfen. Bodendenkmal Das Änderungsgebiet liegt innerhalb des Schutzbereiches des Bodendenkmals DN 97 – jungsteinzeitliches Erdwerk. Der Antrag der Eintragung als ortsfestes Bodendenkmal datiert von 1988. Unmittelbar tangiert ist das Flurstück 1235 (Teil des ehemaligen Flurstücks 500; siehe beigefügte Karte). Dieses Flurstück ist nach vorliegenden Unterlagen nicht in die Denkmalliste eingetragen. Durch luftbildarchäologische Befunde, naturwissenschaftliche Geländeuntersuchungen und Oberflächenbegehungen konnte das Bodendenkmal eindeutig lokalisiert werden. Im betroffenen Grundstück verläuft im Nordwesten ein Abschnitt des Umfassungsgrabens, im Inneren (Südosten) liegen Siedlungsbefunde, wie Pfostengruben als Relikte der Holzbauten, Lehmentnahme- und Abfallgruben usw. Bei Eingriffen werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeutende archäologische Relikte (Umfassungsgraben und Siedlungsbefunde der Jüngeren Steinzeit) freigelegt und zerstört. Daher sind vor Beginn der Erdarbeiten in Abstimmung mit dem LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn qualifizierte Untersuchungen durch eine Fachfirma vorzunehmen. Auf die §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) wird verwiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalschutzbehörde oder das LVR -Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen-Wollersheim, Tel. 02425 / 9039 – 0, Fax 02425 / 9039 – 199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Bauvorhaben eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSch NW voraussetzen und 5 Begründung und Umweltbericht vom 14.12.2015 Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 11 / 2016 dabei Einschränkungen in Bezug auf deren Ausführung nicht ausgeschlossen sind. Zudem sind zu Lasten des Vorhabenträgers archäologische Untersuchungen anzuordnen (§ 29 DSch NW). 6 Begründung und Umweltbericht vom 14.12.2015 2. Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 11 / 2016 Umweltbericht Auswirkung der Planung auf die Umwelt Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist eine Umweltprüfung vorzunehmen, in der die möglicherweise vorhandenen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Nachfolgend werden die umweltbezogenen Auswirkungen für die von der Planung berührten Schutzgüter beschrieben und bewertet. Schutzgut Mensch Da es sich um ein erschlossenes und funktionierendes Gebiet handelt, ist eine besondere Bedeutung für den Erholungswert nicht abzuleiten. Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft Bedingt durch die bisherige Nutzung (landwirtschaftliche Nebenerwerbsnutzfläche) kann das Plangebiet aus floristischer und faunistischer Sicht als nicht hochwertig eingestuft werden. Natürliche oder naturnahe Biotope sind im Plangebiet nicht vorhanden. Schutzgut Boden Aufgrund der geplanten Vorhaben wird eine Neuversiegelung entstehen. Hierdurch werden die lokalen Bodengefüge verändert; die betroffenen Flächen verlieren die Bodenfunktionen dauerhaft. Schutzgut Wasser Oberflächenwässer existieren im Plangebiet nicht. In Bezug auf das Grundwasser sind die Grundwasserneubildungsrate und der Schutz des Grundwassers vor Schadstoffeinträgen oder Verunreinigungen relevant. Das anfallende Niederschlagswasser wird, sofern das hydrogeologische Gutachten zu keinem anderen Ergebnis kommt, auf dem Grundstück verrieselt oder versickert. Deshalb kann von keiner Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung ausgegangen werden. Schutzgut Luft / Klima Es liegen keine außergewöhnlichen Immissionsbelastungen vor; die Werte liegen derzeit unter den Grenzwerten der TA Luft. Stärkere Ozonkonzentrationen wurden bislang nicht festgestellt. Da durch die 7 Begründung und Umweltbericht vom 14.12.2015 Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 11 / 2016 geplanten Nutzungen selbst keine das Klima und die Luft belastenden unzulässigen Emissionen entstehen, sind keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. Schutzgut Kultur- und Sachgüter In der Region liegt das Bodendenkmal DN 97 – jungsteinzeitliches Erdwerk mit seinem Schutzbereich. In der Begründung zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 87 " Weiler - Mariawald " wurde daher der Hinweis auf archäologisches Kulturgut aufgenommen, womit auf die Bestimmungen gemäß §§ 9,15, 16 und 29 des Denkmalschutzgesetzes NW verwiesen wird. Sonstige Sachgüter werden durch die Planung nicht berührt. Zusammenfassende Bewertung Art und Umfang der nachteiligen Auswirkungen lassen nicht erkennen, dass gravierende Wechselwirkungen insbesondere bei Fauna/Flora, Boden, Wasser, Klima und Luft sowie Landschaft auftreten. Für die folgenden, natürlichen Schutzgüter liegen Beeinträchtigungen nicht vor: - Mensch Tiere/Pflanzen, Landschaft Grundwasser Luft und Klima. Geringfügige Beeinträchtigungen durch Neuversiegelung liegen für das Schutzgut - Boden vor. Sie werden durch entsprechende Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen gemildert. Eine Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen liegt für das Schutzgut - Kultur- und Sachgüter vor. In der Begründung und im Bebauungsplan sind entsprechende Hinweise aufgenommen worden. Es ist festzustellen, dass der Bereich der natürlichen Schutzgüter nicht beeinträchtigt wird. Gründe, die einer Verwirklichung der Planung sowie deren Zielsetzung grundsätzlich entgegenstehen, sind nicht erkennbar. 8