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Sitzungsvorlage (Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Rates der Stadt Jülich vom 25.05.2014)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
122 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
22.08.14, 11:31
Aktualisiert
11.02.16, 15:35
Sitzungsvorlage (Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Rates der Stadt Jülich vom 25.05.2014) Sitzungsvorlage (Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Rates der Stadt Jülich vom 25.05.2014)

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Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 30 Az.: 30/1233-01 Me Jülich, 20.08.2014 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 250/2014 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Wahlprüfungsausschuss Termin 03.09.2014 Stadtrat 25.09.2014 TOP Ergebnisse Einstimmig, Enthaltungen: 0 Einstimmig, Enthaltungen: 0 Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Rates der Stadt Jülich vom 25.05.2014 Anlg.: ./. 30 SD.Net Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Jülich erklärt die Wahl zur Vertretung der Stadt Jülich vom 25.05.2014 nach erfolgter Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss für gültig. Begründung: Nach § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG). c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl zur Vertretung der Stadt Jülich vom 25.05.2014 wurde am 13.06.2014 öffentlich bekanntgemacht. In dieser öffentlichen Bekanntmachung wurde dargelegt, dass nach § 39 des Kommunalwahlgesetzes gegen die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben kann. Der Einspruch ist beim Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Einsprüche gegen die Wahl des Rates der Stadt Jülich vom 25.05.2014 wurden nicht eingelegt. Hinweis: Nach § 41 Abs. 1 KWahG kann gegen den Beschluss des Rates zur Gültigkeit der Kommunalwahl binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Ein Vorverfahren findet hierzu nicht statt. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): entfällt ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: x nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung ja x nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 250/2014 x nein nein Seite 2