Daten
Kommune
Jülich
Größe
122 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
22.08.14, 11:31
Aktualisiert
11.02.16, 15:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 30 Az.: 30/1233-01 Me
Jülich, 20.08.2014
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 250/2014
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Wahlprüfungsausschuss
Termin
03.09.2014
Stadtrat
25.09.2014
TOP
Ergebnisse
Einstimmig, Enthaltungen: 0
Einstimmig, Enthaltungen: 0
Feststellung der Gültigkeit der Wahl des Rates der Stadt Jülich vom 25.05.2014
Anlg.: ./.
30
SD.Net
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Jülich erklärt die Wahl zur Vertretung der Stadt Jülich vom 25.05.2014 nach erfolgter Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss für gültig.
Begründung:
Nach § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch
einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche
sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:
a)
Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist
das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b)
Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG).
c)
Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und
eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich,
weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und
kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf
die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt
Buchstabe b entsprechend.
Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl
für gültig zu erklären.
Das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl zur Vertretung der Stadt Jülich vom
25.05.2014 wurde am 13.06.2014 öffentlich bekanntgemacht.
In dieser öffentlichen Bekanntmachung wurde dargelegt, dass nach § 39 des Kommunalwahlgesetzes gegen die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet
zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch
erheben kann. Der Einspruch ist beim Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Einsprüche gegen die Wahl des Rates der Stadt Jülich vom 25.05.2014 wurden nicht eingelegt.
Hinweis:
Nach § 41 Abs. 1 KWahG kann gegen den Beschluss des Rates zur Gültigkeit der Kommunalwahl
binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Ein Vorverfahren findet hierzu
nicht statt.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
entfällt
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
x
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
jährl. Einnahmen:
ja
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
ja
x
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
Sitzungsvorlage 250/2014
x
nein
nein
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