Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Vertrag)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
317 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
06.10.17, 15:00
Aktualisiert
06.10.17, 15:00

Inhalt der Datei

Vertrag Zwischen (103(704 A. 7. — El :o.az der Stadt Erftstadt, vertreten durch den Bürgermeister als Vertragsverpflichtete aus Verwaltungsvereinbarung gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenhang mit der von der Bürgergesellschaft Lechenich e.V. beabsichtigten Umgestaltung sowie dauerhaften Unterhaltung und Pflege der Kreisinsel des Kreisverkehrs L 162/L263 in Lechenich und der Bürgergesellschaft Lechenich e.V., vertreten durch den Vorstand wird in Zusammenhang mit der von der Bürgergesellschaft Lechenich e.V. angestrebten Verwirklichung und Umsetzung des Vorhabens gemäß Beschlussvorlage V 403/2017 der Stadt Erftstadt folgende rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen: Abschnitt 1 1. Die Bürgergesellschaft Lechenich e.V. als Antragsteller und Vorhabenträger zur dauerhaften Umgestaltung und Pflege der Kreisinsel des Kreisverkehrs L 162/L263 in Lechenich tritt nach Maßgabe der in Abschnitt 2 ausgewiesenen Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Stadt Erftstadt in alle aus dieser Verwaltungsvereinbarung zu Lasten der Stadt Erftstadt resultierenden Pflichten ein. 2. Nach den Vorgaben und Bedingungen der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land NRW und der Stadt Erftstadt verpflichtet sich die Bürgergesellschaft Lechenich e.V. insbesondere zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vorhabens, zur dauerhaften Unterhaltung und Pflege der von ihr umgestalteten Kreisinsel, zur Übernahme sämtlicher in Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahme entstehender Kosten, zur ordnungsgemäßen Sicherstellung von Verkehrssicherungspflichten während des Umbaus, der Unterhaltung und der Pflege der Kreisinsel sowie ggf. zum Rückbau und zur Rekultivierung der Kreisinsel bei Aufkündigung der zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Stadt Erftstadt verbindlich wirkenden Verwaltungsvereinbarung. 3. Die Stadt Erftstadt ist befugt, die Bürgergesellschaft Lechenich e.V. in der Ausübung und Ausführung der aus diesem Vertrag von der Stadt Erftstadt auf die Bürgergesellschaft Lechenich e.V. übertragenen Verpflichtungen zu überwachen und zu kontrollieren, um die Einhaltung der aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land und der Stadt gegenüber der Stadt wirkenden Verpflichtungen sicherstellen und gewährleisten zu können. Ggf. kommt der Stadt Erftstadt hier Weisungsrecht gegenüber der Bürgergesellschaft Lechenich e.V. zu. 4. Die Bürgergesellschaft Lechenich e.V. stellt sicher, dass etwaige Urheberrechte durch die Umsetzung der von ihr geplanten Maßnahme nicht verletzt werden. Ggf. hat die Bürgergesellschaft Lechenich e.V. für Urheberrechtsverletzungen einzutreten. 5. Zur verbindlichen Sicherstellung aller aus diesem Vertrag der Bürgergesellschaft Lechenich e.V. zukommender Verpflichtungen, insbesondere für den Fall, dass die Stadt Erftstadt im Wege der Ersatzvornahme ggf. für nicht nachgekommene Verpflichtungen der Bürgergesellschaft Lechenich e.V. gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen aufkommen muss, erbringt die Bürgergesellschaft Lechenich e.V. der Stadt Erftstadt in geeigneter und zwischen der Bürgergesellschaft Lechenich e.V. und der Stadt Erftstadt einvernehmlich vereinbarter Form eine Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,00 Euro (in Worten: fünftausend Euro). 6. Die Aufkündigung dieses Vertrages mit allen hieraus resultierenden Rechtsfolgen (Pflicht zum Rückbau und zur Rekultivierung der Kreisinsel zu Lasten der Bürgergesellschaft Lechenich e.V.) ist beiden Vertragsparteien jeweils nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. 7. Dieser Vertrag ist unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss der Verwaltungsvereinbarung nach Abschnitt 2 zwischen der Stadt Erftstadt und dem Land Nordrhein-Westfalen. Der Vertrag wird für beide Seiten rechtsverbindlich, sobald er von beiden Vertragsbeteiligten unterschrieben ist. Für die Stadt Erftstadt Für die Bürgergesellschaft Lechenich e.V Erftstadt, _._.2017 Erftstadt, _._.2017 Der Bürgermeister In Vertretung Der Vorstand: Monika Hallstein Technische Beigeordnete Lothar Marschalleck Vorsitzender Wilfried Koch Geschäftsführer Abschnitt 2 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Verkehr des Landes NRW, vertreten durch die Direktorin des Landesbetriebes Straßenbau NRW, diese handelnd durch den Leiter der Regionalniederlassung Ville-Eifel - Straßenbauverwaltung und der Stadt Erftstadt, diese vertreten durch ihren Bürgermeister - Stadt Über die Gestaltung und Unterhaltung der Kreisinsel des Kreisverkehrs L 162/ L 263 in Erftstadt I. Allgemeines §1 Gegenstand der Vereinbarung Vor Abschluss dieser Vereinbarung und genehmigter Ausführungsplanung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Gegenstand der Vereinbarung ist die Gestaltung der Kreisinsel des Kreisverkehrs L 162/ L 261 (NK 5106029) in Erftstadt und die anschließende Unterhaltung der Innenfläche und der benachbarten Grünflächen nach Anlage 1. 1. Art und Umfang der Maßnahme bestimmen sich nach der von der Stadt aufgestellten und von der Straßenbauverwaltung genehmigten Entwurfsplanung zur Neugestaltung der Kreisinsel gem. Anlage 1, die zum Bestandteil dieser Vereinbarung gehört. Änderungen in der genehmigten Planung bedürfen einer erneuten Zustimmung bzw. Genehmigung der Straßenbauverwaltung. Nach Genehmigung gehören diese Änderungen zum Bestandteil dieser Vereinbarung. 2. Grundlagen der Vereinbarung sind: • Straßen- und VVegegesetz NRW (StrWG NRW) • Straßen- und Kreuzungsrichtlinie (StraKR) • Straßenkreuzungsverordnung (StrKrVO) jeweils in der gültigen Fassung sowie die einschlägigen technischen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften. 3. Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung: Anlage 1: Gestaltungsplan Anlage 2: Gestaltungsgrundsätze und Hinweise zu Mittelinseln bei Kreisverkehren §2 Durchführung der Maßnahme 1. Die Planung bzw. Gestaltung der Kreisinsel sowie die hierfür erforderlichen Genehmigungsverfahren und Abstimmungen mit allen Beteiligten erfolgt durch die Stadt. 2. Die Beschaffung und Errichtung sämtlicher Gestaltungselemente (Natursteine, Kies-, Schotter- oder Pflasterflächen etc.) und die Bepflanzung der Kreisinsel erfolgt durch die Stadt in Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung. 3. Die Verkehrssicherung (gem. den Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen -RSA-) während der Gestaltung und Unterhaltung der Kreisinsel übernimmt die Stadt. 4. Die örtliche Überwachung der Arbeiten zur Gestaltung der Kreisinsel erfolgt durch die Stadt in Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung. 5. Die Anordnung von Gestaltungselementen und die Art der Bepflanzung muss so gewählt werden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs gewährleistet ist (siehe auch Anlage 2). §3 Kosten der Maßnahme Sämtliche Kosten, die mit dieser Maßnahme im Zusammenhang stehen, trägt die Stadt. Hierzu gehören die Kosten: a) für die Lieferung und Errichtung sämtlicher Gestaltungselemente, b) für ggf. weitere Gestaltungsmaßnahmen bzw. Nachbepflanzungen, c) für die Beseitigung von Schäden, die durch die Gestaltung oder durch die Unterhaltung der Kreisinsel am bestehenden Straßenkörper entstanden sind, d) für die ggf. erforderliche Rekultivierung der Kreisinsel (siehe § 7), e) für die Verkehrssicherung (gem. RSA) zur Herstellung dieser Maßnahme und zur anschließenden Unterhaltung der Kreisinsel. §4 Verwaltungskosten Verwaltungskosten werden zwischen den Beteiligten nicht berechnet bzw. vereinbart. §5 Zahlungspflicht und Abrechnung Die Abrechnung sämtlicher Arbeiten zur Gestaltung der Kreisinsel erfolgt durch die Stadt. §6 Unterhaltungsträger / Unterhaltungskosten 1. Aufgrund des § 35 (1) StrVVG NRW ist die Straßenbauverwaltung für die Unterhaltung des Knotenpunktes zuständig. Abweichend hierzu wird unter Bezug auf § 35 (4) StrWG NRW folgendes vereinbart: Die Unterhaltung der Kreisinsel obliegt der Stadt. 2. Unterhaltungskosten werden nicht berechnet bzw. vereinbart. 3. Die Verkehrssicherung (gem. RSA) während der Unterhaltungs- und Pflegearbeiten übernimmt die Stadt. 4. Die Unterhaltung und Pflege der Kreisinsel sowie deren Bepflanzung sind mindestens zweimal im Jahr vorzusehen. 5. Der Stadt wird gestattet, die Unterhaltung der Kreisinsel an ein Unternehmen zu überragen. Dies kann auch im Rahmen eines Sponsoring Vertrages zwischen der Stadt und einem Unternehmen erfolgen. 6. Bei Unterhaltung der Kreisinsel durch einen Unternehmer, wird diesem die Errichtung von vier Sponsorenschildern (Werbetafel mit Firmenlogo), deren Aufstellung bodennah erfolgen muss, gestattet. Die maximale Fläche je Werbetafel darf 0,5 m2 nicht überschreiten. Die Gestaltung ist insofern eingeschränkt, dass die Verwendung von retroreflektierenden oder fluoreszierenden Folien, Signalfarben u. ä. nicht zulässig ist und die Werbetafeln keine Standorthinweise des Unternehmens enthalten darf. Die Gestaltung und Form der Werbetafeln sowie der Aufstellort sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen. § Rekultivierung 1. Bei Kündigung der Vereinbarung durch die Stadt ist die Kreisinsel im Bedarfsfall entsprechend zu rekultivieren bzw. in einem für die Straßenbauverwaltung unterhaltungsfreundlichen Zustand zu bringen. 2. Alle Gestaltungselemente oder sonstige durch ein Unternehmen errichtete Kies-, Schotter- oder Pflasterflächen etc. müssen auf Verlangen der Straßenbauverwaltung entfernt werden. 3. Böden, die bei Neugestaltungsmaßnahmen der Kreisinsel abgetragen wurden sind neu aufzuschütten. 4. Auf Verlangen der Straßenbauverwaltung muss die Kreisinsel ggf. neu planiert und mit einer Raseneinsaat versehen werden. 5. Alle Arbeiten zur Rekultivierung der Kreisinsel sind von der Stadt zu erbringen und müssen mit der Straßenbauverwaltung abgestimmt werden. 6. Die Verkehrssicherung (gem. RSA) während der Rekultivierungsmaßnahme übernimmt die Stadt. §8 Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich der Anlagen bedürfen der Schriftform. §9 Anzahl der Ausfertigungen Die Vereinbarung wird zweifach gefertigt. Jede Beteiligte erhält eine Ausfertigung. §10 Inkrafttreten Diese Vereinbarung gilt ab dem Tag, an dem die letzte Unterschrift einer Beteiligten erfolgt. Sie kann von jeder Beteiligten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Anlage 1: Gestaltungsplan Anlage 2: Gestaltungshinweise und Hinweise zu Mittelinseln bei Kreisverkehren (Merkblatt Straßen.NRW, Stand 24.06.2013) Anlage 1