Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
317 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
06.10.17, 15:00
Aktualisiert
06.10.17, 15:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Vertrag
Zwischen
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A.
7. —
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der Stadt Erftstadt, vertreten durch den Bürgermeister
als Vertragsverpflichtete aus Verwaltungsvereinbarung gegenüber dem Land
Nordrhein-Westfalen in Zusammenhang mit der von der Bürgergesellschaft
Lechenich e.V. beabsichtigten Umgestaltung sowie dauerhaften Unterhaltung und
Pflege der Kreisinsel des Kreisverkehrs L 162/L263 in Lechenich
und
der Bürgergesellschaft Lechenich e.V., vertreten durch den Vorstand
wird in Zusammenhang mit der von der Bürgergesellschaft Lechenich e.V.
angestrebten Verwirklichung und Umsetzung des Vorhabens gemäß
Beschlussvorlage V 403/2017 der Stadt Erftstadt folgende rechtsverbindliche
Vereinbarung getroffen:
Abschnitt 1
1. Die Bürgergesellschaft Lechenich e.V. als Antragsteller und Vorhabenträger
zur dauerhaften Umgestaltung und Pflege der Kreisinsel des Kreisverkehrs
L 162/L263 in Lechenich tritt nach Maßgabe
der in Abschnitt 2
ausgewiesenen Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land
Nordrhein-Westfalen und der Stadt Erftstadt in alle aus dieser
Verwaltungsvereinbarung zu Lasten der Stadt Erftstadt resultierenden
Pflichten ein.
2. Nach den Vorgaben und Bedingungen der Verwaltungsvereinbarung zwischen
dem Land NRW und der Stadt Erftstadt verpflichtet sich die Bürgergesellschaft
Lechenich e.V. insbesondere zur ordnungsgemäßen Durchführung des
Vorhabens, zur dauerhaften Unterhaltung und Pflege der von ihr
umgestalteten Kreisinsel, zur Übernahme sämtlicher in Zusammenhang mit
der Umsetzung der Maßnahme entstehender Kosten, zur ordnungsgemäßen
Sicherstellung von Verkehrssicherungspflichten während des Umbaus, der
Unterhaltung und der Pflege der Kreisinsel sowie ggf. zum Rückbau und zur
Rekultivierung der Kreisinsel bei Aufkündigung der zwischen dem Land
Nordrhein-Westfalen und der Stadt Erftstadt verbindlich wirkenden
Verwaltungsvereinbarung.
3. Die Stadt Erftstadt ist befugt, die Bürgergesellschaft Lechenich e.V. in der
Ausübung und Ausführung der aus diesem Vertrag von der Stadt Erftstadt auf
die Bürgergesellschaft Lechenich e.V. übertragenen Verpflichtungen zu
überwachen und zu kontrollieren, um die Einhaltung der aus der
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land und der Stadt gegenüber der
Stadt wirkenden Verpflichtungen sicherstellen und gewährleisten zu können.
Ggf. kommt der Stadt Erftstadt hier Weisungsrecht gegenüber der
Bürgergesellschaft Lechenich e.V. zu.
4. Die Bürgergesellschaft Lechenich e.V. stellt sicher, dass etwaige
Urheberrechte durch die Umsetzung der von ihr geplanten Maßnahme nicht
verletzt werden. Ggf. hat die Bürgergesellschaft Lechenich e.V. für
Urheberrechtsverletzungen einzutreten.
5. Zur verbindlichen Sicherstellung aller aus diesem Vertrag der
Bürgergesellschaft Lechenich e.V. zukommender Verpflichtungen,
insbesondere für den Fall, dass die Stadt Erftstadt im Wege der
Ersatzvornahme ggf. für nicht nachgekommene Verpflichtungen der
Bürgergesellschaft Lechenich e.V. gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen
aufkommen muss, erbringt die Bürgergesellschaft Lechenich e.V. der Stadt
Erftstadt in geeigneter und zwischen der Bürgergesellschaft Lechenich e.V.
und der Stadt Erftstadt einvernehmlich vereinbarter Form eine
Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,00 Euro (in Worten: fünftausend Euro).
6. Die Aufkündigung dieses Vertrages mit allen hieraus resultierenden
Rechtsfolgen (Pflicht zum Rückbau und zur Rekultivierung der Kreisinsel zu
Lasten der Bürgergesellschaft Lechenich e.V.) ist beiden Vertragsparteien
jeweils nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
zulässig.
7. Dieser Vertrag ist unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss der
Verwaltungsvereinbarung nach Abschnitt 2 zwischen der Stadt Erftstadt und
dem Land Nordrhein-Westfalen. Der Vertrag wird für beide Seiten
rechtsverbindlich, sobald er von beiden Vertragsbeteiligten unterschrieben ist.
Für die Stadt Erftstadt
Für die Bürgergesellschaft Lechenich e.V
Erftstadt, _._.2017
Erftstadt, _._.2017
Der Bürgermeister
In Vertretung
Der Vorstand:
Monika Hallstein
Technische Beigeordnete
Lothar Marschalleck
Vorsitzender
Wilfried Koch
Geschäftsführer
Abschnitt 2
Verwaltungsvereinbarung
zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch das Ministerium für Verkehr des Landes NRW,
vertreten durch die Direktorin des Landesbetriebes Straßenbau NRW,
diese handelnd durch den Leiter der Regionalniederlassung Ville-Eifel
- Straßenbauverwaltung und
der Stadt Erftstadt,
diese vertreten durch ihren Bürgermeister
- Stadt Über
die Gestaltung und Unterhaltung der Kreisinsel
des Kreisverkehrs L 162/ L 263
in Erftstadt
I. Allgemeines
§1
Gegenstand der Vereinbarung
Vor Abschluss dieser Vereinbarung und genehmigter Ausführungsplanung
darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden.
Gegenstand der Vereinbarung ist die Gestaltung der Kreisinsel des Kreisverkehrs L
162/ L 261 (NK 5106029) in Erftstadt und die anschließende Unterhaltung der
Innenfläche und der benachbarten Grünflächen nach Anlage 1.
1. Art und Umfang der Maßnahme bestimmen sich nach der von der Stadt
aufgestellten und von der Straßenbauverwaltung genehmigten Entwurfsplanung zur
Neugestaltung der Kreisinsel gem. Anlage 1, die zum Bestandteil dieser
Vereinbarung gehört. Änderungen in der genehmigten Planung bedürfen einer
erneuten Zustimmung bzw. Genehmigung der Straßenbauverwaltung. Nach
Genehmigung gehören diese Änderungen zum Bestandteil dieser Vereinbarung.
2. Grundlagen der Vereinbarung sind:
• Straßen- und VVegegesetz NRW (StrWG NRW)
• Straßen- und Kreuzungsrichtlinie (StraKR)
• Straßenkreuzungsverordnung (StrKrVO)
jeweils in der gültigen Fassung sowie die einschlägigen technischen und
verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
3. Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung:
Anlage 1: Gestaltungsplan
Anlage 2: Gestaltungsgrundsätze und Hinweise zu Mittelinseln bei Kreisverkehren
§2
Durchführung der Maßnahme
1. Die Planung bzw. Gestaltung der Kreisinsel sowie die hierfür erforderlichen
Genehmigungsverfahren und Abstimmungen mit allen Beteiligten erfolgt durch die
Stadt.
2. Die Beschaffung und Errichtung sämtlicher Gestaltungselemente (Natursteine,
Kies-, Schotter- oder Pflasterflächen etc.) und die Bepflanzung der Kreisinsel erfolgt
durch die Stadt in Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung.
3. Die Verkehrssicherung (gem. den Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an
Straßen -RSA-) während der Gestaltung und Unterhaltung der Kreisinsel übernimmt
die Stadt.
4. Die örtliche Überwachung der Arbeiten zur Gestaltung der Kreisinsel erfolgt durch
die Stadt in Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung.
5. Die Anordnung von Gestaltungselementen und die Art der Bepflanzung muss so
gewählt werden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs
gewährleistet ist (siehe auch Anlage 2).
§3
Kosten der Maßnahme
Sämtliche Kosten, die mit dieser Maßnahme im Zusammenhang stehen, trägt die
Stadt. Hierzu gehören die Kosten:
a) für die Lieferung und Errichtung sämtlicher Gestaltungselemente,
b) für ggf. weitere Gestaltungsmaßnahmen bzw. Nachbepflanzungen,
c) für die Beseitigung von Schäden, die durch die Gestaltung oder durch die
Unterhaltung der Kreisinsel am bestehenden Straßenkörper entstanden sind,
d) für die ggf. erforderliche Rekultivierung der Kreisinsel (siehe § 7),
e) für die Verkehrssicherung (gem. RSA) zur Herstellung dieser Maßnahme und zur
anschließenden Unterhaltung der Kreisinsel.
§4
Verwaltungskosten
Verwaltungskosten werden zwischen den Beteiligten nicht berechnet bzw. vereinbart.
§5
Zahlungspflicht und Abrechnung
Die Abrechnung sämtlicher Arbeiten zur Gestaltung der Kreisinsel erfolgt durch die
Stadt.
§6
Unterhaltungsträger / Unterhaltungskosten
1. Aufgrund des § 35 (1) StrVVG NRW ist die Straßenbauverwaltung für die
Unterhaltung des Knotenpunktes zuständig. Abweichend hierzu wird unter Bezug auf
§ 35 (4) StrWG NRW folgendes vereinbart: Die Unterhaltung der Kreisinsel obliegt
der Stadt.
2. Unterhaltungskosten werden nicht berechnet bzw. vereinbart.
3. Die Verkehrssicherung (gem. RSA) während der Unterhaltungs- und
Pflegearbeiten übernimmt die Stadt.
4. Die Unterhaltung und Pflege der Kreisinsel sowie deren Bepflanzung sind
mindestens zweimal im Jahr vorzusehen.
5. Der Stadt wird gestattet, die Unterhaltung der Kreisinsel an ein Unternehmen zu
überragen. Dies kann auch im Rahmen eines Sponsoring Vertrages zwischen der
Stadt und einem Unternehmen erfolgen.
6. Bei Unterhaltung der Kreisinsel durch einen Unternehmer, wird diesem die
Errichtung von vier Sponsorenschildern (Werbetafel mit Firmenlogo), deren
Aufstellung bodennah erfolgen muss, gestattet. Die maximale Fläche je Werbetafel
darf 0,5 m2 nicht überschreiten. Die Gestaltung ist insofern eingeschränkt, dass die
Verwendung von retroreflektierenden oder fluoreszierenden Folien, Signalfarben u.
ä. nicht zulässig ist und die Werbetafeln keine Standorthinweise des Unternehmens
enthalten darf. Die Gestaltung und Form der Werbetafeln sowie der Aufstellort sind
mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen.
§
Rekultivierung
1. Bei Kündigung der Vereinbarung durch die Stadt ist die Kreisinsel im Bedarfsfall
entsprechend zu rekultivieren bzw. in einem für die Straßenbauverwaltung
unterhaltungsfreundlichen Zustand zu bringen.
2. Alle Gestaltungselemente oder sonstige durch ein Unternehmen errichtete Kies-,
Schotter- oder Pflasterflächen etc. müssen auf Verlangen der Straßenbauverwaltung
entfernt werden.
3. Böden, die bei Neugestaltungsmaßnahmen der Kreisinsel abgetragen wurden sind
neu aufzuschütten.
4. Auf Verlangen der Straßenbauverwaltung muss die Kreisinsel ggf. neu planiert
und mit einer Raseneinsaat versehen werden.
5. Alle Arbeiten zur Rekultivierung der Kreisinsel sind von der Stadt zu erbringen und
müssen mit der Straßenbauverwaltung abgestimmt werden.
6. Die Verkehrssicherung (gem. RSA) während der Rekultivierungsmaßnahme
übernimmt die Stadt.
§8
Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich der Anlagen
bedürfen der Schriftform.
§9
Anzahl der Ausfertigungen
Die Vereinbarung wird zweifach gefertigt. Jede Beteiligte erhält eine Ausfertigung.
§10
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung gilt ab dem Tag, an dem die letzte Unterschrift einer Beteiligten
erfolgt. Sie kann von jeder Beteiligten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres gekündigt werden.
Anlage 1: Gestaltungsplan
Anlage 2: Gestaltungshinweise und Hinweise zu Mittelinseln bei Kreisverkehren (Merkblatt
Straßen.NRW, Stand 24.06.2013)
Anlage 1