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Allgemeine Vorlage (Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Kreuzau; hier: Neufassung zum 01.01.2002)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
23 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Linden BE: Herr Linden/Herr Schmühl/652-06 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 129/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 06.11.2001 20.11.2001 TOP: Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Kreuzau; hier: Neufassung zum 01.01.2002 I. Sach- und Rechtslage: Die Gebührensätze für die Grubenentleerung betragen seit dem 01.01.2001 einheitlich bei Grundstücksklärgruben und Sammelgruben 46,40 DM/cbm abgefahrenen Grubeninhalts. Der Gebührensatz basiert auf dem Abfuhrvertrag mit der Fa. Schönmackers, dem Deponievertrag mit dem Wasserverband Eifel-Rur sowie den Verwaltungsgemeinkosten. Aufgrund des Vertrages mit der Fa. Schönmackers ist zum 01.01.2002 entsprechend der Lohn- und Preisgleitklausel eine Gebührenanpassung vorzunehmen. Hiernach beläuft sich das Abfuhrentgelt ab dem 01.01.2002 auf 23,27 DM/cbm einschließlich Mehrwertsteuer (bisher 22,63 DM). 23,27 DM entspricht 11,90 €. Die an den Wasserverband Eifel-Rur zu zahlenden Deponiekosten belaufen sich weiterhin auf 14,30 DM/cbm Grubeninhalt = 7,31 €. Die Anzahl der Klärgruben (25 Stück) wird sich im Jahre 2002 nicht verändern, so dass weiterhin insgesamt ca. 170 cbm Grubeninhalt entleert werden muss. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 825,00 € (1.613,56 DM). Auf den Kubikmeter umgerechnet belaufen sich die Verwaltungsgemeinkosten demnach auf 4,85 € (9,49 DM). Die Gebühren setzen sich demnach wie folgt zusammen: 1. 2. 3. Entgelt der Fa. Schönmackers: Deponiekosten WVER: Verwaltungsgemeinkosten: 11,90 €/cbm 7,31 €/cbm 4,85 €/cbm Insgesamt: 24,06 €/cbm (47,06 DM) Aufgrund dieser Gebührenanpassung, sowie der Euro-Umstellung insgesamt in der Satzung ist somit eine Änderung der Satzung erforderlich. Die Ursprungssatzung datiert vom 19.12.1990. Seit diesem Zeitpunkt sind 8 Änderungssatzungen erlassen worden. Wegen der Umstellung auf Euro halte ich es für sinnvoll, die Satzung insgesamt neu zu beschließen und nicht mehr als 9. Änderungssatzung fortzuführen. Die Satzung sollte zum 01.01.2002 in Kraft treten (Kosten für die Veröffentlichung entstehen durch die Veröffentlichung im Amtsblatt nicht mehr). II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Vorlage: Seite - 2 - Die mit der Entleerung verbundenen Kosten decken sich mit dem zu erwartenden Gebührenaufkommen. III. Beschlussvorschlag: „1. Die Gebührensätze für die Grubenentleerung betragen ab dem 01.01.2002 bei Grundstücksklärgruben und Sammelgruben 24,06 €/cbm abgefahrenen Grubeninhalts. 2. Die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm Anlage IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Vorlage: Seite - 3 Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Kreuzau vom Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (GV NRW S. 458), der §§ 51, 161 a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.06.1995 (LWG) (GV NRW S. 926), sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.11.1998 (GV NRW 1998, S. 666 ff., S. 683) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am _______ folgende Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Kreuzau vom ________ beschlossen: §1 Allgemeines (1) Die Gemeinde betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser. (3) Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Gemeinde Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. §2 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde die Entsorgung seiner Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhalts zu verlangen (Anschlussund Benutzungsrecht). (2) Von der gemeindlichen Entsorgung im Rahmen dieser Satzung sind Grundstücksentwässerungsanlagen auf Grundstücken ausgeschlossen, für die die Gemeinde gem. § 53 Abs. 4 LWG von der Entsorgung freigestellt ist. §3 Begrenzung des Benutzungsrechts Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung sind ausgeschlossen: a) Stoffe, die geeignet sind, die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter zu verletzen oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, b) Stoffe, soweit sie nach den Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Gemeinde Kreuzau nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen. Vorlage: Seite - 4 §4 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Gemeinde zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Gemeinde zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang). (2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser. Die Gemeinde kann jedoch den Grundstückseigentümer für die dem Betrieb zugehörigen Personen auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien. Hierzu muss dieser nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird. §5 Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gemäß § 18 b WHG und § 57 LWG jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, betreiben und unterhalten. Bei Kleinkläranlagen ist insbesondere DIN 4261 zu beachten. (2) Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen, dass die Anlagen durch die von der Gemeinde eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand entsorgt werden können. Die Anlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein. (3) Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach Aufforderung zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. §6 Durchführung der Entsorgung (1) Die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt. (2) Die Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlage erfolgt nach einem Entsorgungsplan der Gemeinde, der dem Grundstückseigentümer spätestens eine Woche vor dem Entsorgungstermin bekannt gegeben wird. Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer eine zusätzlich erforderlich werdende Entsorgung unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise und der DIN 4261 rechtzeitig bei der Gemeinde zu beantragen, für eine abflusslose Grube spätestens dann, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt ist. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. (3) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Gemeinde die Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für die Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt. (4) Die Gemeinde bestimmt den genauen Zeitpunkt, die Art und Weise und den Umfang der Entsorgung. Vorlage: Seite - 5 - (5) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer die Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten (§ 5 Abs. 2 ). (6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen. (7) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Gemeinde über. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsachen zu behandeln. §7 Anmeldung (1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. §8 Auskunft; Betreten des Grundstücks (1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 hinaus der Gemeinde alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (3) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung zu dulden. §9 Haftung (1) Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfange hat er die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. (2) Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet. (3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Vorlage: Seite - 6 - § 10 Benutzungsgebühren (1) Die Gemeinde erhebt Benutzungsgebühren nach Maßgabe des KAG NRW und den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des abgefahrenen Grubeninhalts. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen etwa erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der cbm abgefahrenen Grubeninhalts, gemessen an der Messeinrichtung des Entsorgungsfahrzeuges. (3) Bei jeder Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Grubeninhalts zu ermitteln. Der ermittelte Wert soll vom Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten bestätigt werden. (4) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Abfuhr, im Falle des § 11 Abs. 3 mit der vergeblichen Anreise. (5) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entsorgung Eigentümer der zu entsorgenden Grundstücksentwässerungsanlage ist. (6) Die Veranlagung zur Benutzungsgebühr wird dem Gebührenpflichtigen durch einen Gebührenbescheid bekannt gegeben. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. § 11 Gebührensätze (1) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt bei Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben 24,06 €/cbm abgefahrenen Grubeninhalts. (2) Für die vergebliche Anfahrt sind der Gemeinde die ihr dadurch tatsächlich entstehenden Kosten zu ersetzen. § 12 Berechtigte und Verpflichtete (1) Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus §§ 3, 4, 6 Abs. 2, 5 und 6, §§ 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer. (2) Mehrere Verpflichtete sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. § 13 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. Vorlage: Seite - 7 - § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht, b) entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt, c) Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 5 entsprechend baut, betreibt oder unterhält oder einer Aufforderung zur Beseitigung der Mängel nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt, d) entgegen § 6 Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt, e) entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gewährleistet, f) entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt, g) seiner Auskunftspflicht nach § 8 Abs. 1 nicht nachkommt, h) entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt, i) entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.12.1990 einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 30.09.1991, der 2. Änderungssatzung vom 27.05.1992, der 3. Änderungssatzung vom 26.11.1992, der 4. Änderungssatzung vom 15.12.1993, der 5. Änderungssatzung vom 01.04.1995, der 6. Änderungssatzung vom 01.12.1997, der 7. Änderungssatzung vom 20.12.1999 und der 8. Änderungssatzung vom 14.12.2000 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in Gemeinde Kreuzau vom ___________ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. der Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, Vorlage: Seite - 8 - b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Walter Ramm -