Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
97 kB
Datum
07.11.2017
Erstellt
26.10.17, 15:01
Aktualisiert
26.10.17, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 46/2017 1. Ergänzung
Az.: 65.0
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 09.10.2017
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Betrifft:
Termin
07.11.2017
Bemerkungen
beschließend
Anregung bzgl. Bestattung auf islamische Weise auf einem Friedhof in Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Mangels örtlicher Nachfrage empfiehlt die Friedhofsverwaltung, zur Zeit auf die Einrichtung eines
separaten islamischen Grabfeldes auf einem der städtischen Ortsfriedhöfe zu verzichten.
Im Zuge der Beratung über die Vorlage B 46/2017 im Betriebsausschuss Straßen am 07.03.2017
wurde die Verwaltung gebeten, die örtlichen Bestatter zur Einschätzung des Bedarfes zu befragen
und auf dieser Basis eine Beschlussempfehlung abzugeben.
Die Nachfrage bei den örtlichen Bestattern hat die Einschätzung der Friedhofsverwaltung bestätigt,
dass in Erftstadt bislang keine nennenswerte Nachfrage nach islamischer Bestattung besteht. Den
örtlichen Bestattern sind hierzu bislang keine Anfragen zugegangen, ebenso wenig sind der
Friedhofsverwaltung Anfragen auswärtiger Bestatter zugegangen.
Im Regelfall ist es nach wie vor so, dass muslimische Bürgerinnen und Bürger in ihrem Herkunftsland beigesetzt werden wollen. Dies zeigt sich auch entsprechend in der Beantragung sog.
„internationaler Leichenpässe“ durch Bestatter bei der örtlichen Friedhofsverwaltung.
„Internationale Leichenpässe“ sind rechtliche Voraussetzung für die Überführung einer freigegebenen Leiche ins Ausland. Solche Anträge gehen der Friedhofsverwaltung durchaus regelmäßig zu.
Auf die auch bei anderen benachbarten Kommunen im Rhein-Erft-Kreis feststellbare
Nachfrageskepsis
wurde
bereits
in
der
Vorlage
B
46/2017
eingegangen.
Eine nennenswerte Veränderung hierzu hat sich auf nochmalige Nachfrage bei den umliegenden
Kommunen nicht ergeben.
Soweit andernorts tatsächlich islamische Bestattungen angeboten werden, werden auch diese nur
unter Einschränkung der streng muslimischen Riten zugelassen. Aus Rechtgründen beschränkt
sich das Angebot auch dort vorwiegend nur auf die Ausrichtung des Grabes in Richtung Mekka,
darüber hinaus werden sonstige traditionelle Riten, u.a. der Verzicht auf Särge, die rituelle
Waschung der Verstorbenen, die händische Verschließung des Grabes durch muslimische
Angehörige, die Gewährleistung ewigen Ruherechtes etc. auch andernorts nicht oder nur sehr
einschränkt angeboten. Vermutlich auch vor diesem Hintergrund werden Musliminnen und
Muslime in aller Regel nach wie vor in den Herkunftsländern beigesetzt.
In Vertretung
(Hallstein)
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