Daten
Kommune
Jülich
Größe
41 kB
Datum
17.03.2016
Erstellt
14.03.16, 17:01
Aktualisiert
14.03.16, 17:01
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Satzung
über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für die Inanspruchnahme der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Jülich
vom
Der Rat der Stadt Jülich hat aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW.
S. 496), und der §§ 21 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 2, 3, 4 und 5 des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015
(GV. NRW. S. 886) in seiner Sitzung am ________folgende Satzung beschlossen.
§1
Aufgaben und Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Stadt Jülich unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Feuerwehr als
öffentliche Einrichtung nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung
und den Katastrophenschutz (BHKG).
(2) Aufgabe der Feuerwehr ist die Bekämpfung von Schadenfeuer sowie die
Hilfeleistung bei Unglücksfällen und solchen öffentlichen Notständen, die durch
Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden
(Pflichtaufgaben gem. § 1 Abs. 1 BHKG).
(3) Die Feuerwehr kann darüber hinaus zu sonstigen Hilfe- oder Dienstleitungen in
Anspruch genommen werden (sonstige Leistungen), soweit dadurch die
Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht gefährdet wird. Ein Rechtsanspruch auf
sonstige Leistungen der Feuerwehr besteht nicht.
(4) Mit Teilaufgaben der Feuerwehr kann auch ein Dritter durch die Stadt Jülich
beauftragt werden.
§2
Kostenersatz
(1) Die Einsätze nach § 1 Abs. 2 sind unentgeltlich, soweit nachfolgend in Abs. 2
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Stadt Jülich verlangt nach § 52 BHKG Ersatz von entstandenen Kosten für die
nachfolgend aufgeführten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Jülich und hilfeleistender
Feuerwehren im Sinne von § 39 BHKG:
1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie-oder Gewerbebetriebs für die
bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,
3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29
Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach
sonstigen Vorschriften,
4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei
dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der
dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von
dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder
dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten,
wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen
Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres
Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und
Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser
gefährdenden Stoffen entstanden ist,
6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang
mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit
es sich nicht um Brände handelt,
7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8,
wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung
ist,
8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der
Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige
Hinzuziehung Dritter.
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen
Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so
sind der Stadt Jülich die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der
anderen Behörde oder Einrichtung zu erstattet, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1
nicht möglich ist.
§3
Berechnungsgrundlage
Der Kostenersatz und die Entgelte, die sich jeweils aus den Personal-, Fahrzeug-, Geräte- und
Sachkosten zusammensetzen, werden nach den in den §§ 4 bis 6 aufgestellten Grundsätzen
berechnet. - 3 –
§4
Personalkosten
(1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG
aufgrund der Einsatzzeit.
(2) Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach § 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und
endet mit der Rückkehr zur Feuerwache bzw. den Feuerwehrgerätehäusern. Bei Einsätzen, die
eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für
die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(3) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für
eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle
Viertelstunde abgerechnet.
(4) Ergeht auf der Rückfahrt zur Wache ein neuer Einsatzbefehl, so endet für den
bisherigen Einsatz und beginnt für den folgenden Einsatz, abweichend von Abs. 1,
die Einsatzzeit mit Erteilung des neuen Einsatzbefehls.
(5) Die Höhe der Stundensätze bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Kostentarif, der
Bestandteil dieser Satzung ist.
§5
Fahrzeug- und Gerätekosten
(1) Bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der
sie von der Feuerwache bzw. den Feuerwehrgerätehäusern abwesend sind, berechnet. Die
Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zur Feuerwache bzw. den
Feuerwehrgerätehäusern.
(2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für
eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle
Viertelstunde abgerechnet.
(3) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die
Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte enthalten.
(4) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach dem als Anlage
beigefügten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§6
Sachkosten
Die Sachkosten wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden zusätzlich zu den Personal-,
Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet.
§7
Entgelte für Brandsicherheitswachen und freiwillige Hilfeleistung der Feuerwehr
(1) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für Leistungen der Freiwilligen
Jülich, die über den im BHKG genannten Aufgabenbereich hinausgehen (§ 1 Abs. 3 dieser
Satzung) werden Gebühren erhoben.
(2) Die Höhe dieser Gebühren bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Kostentarif, der
Bestandteil dieser Satzung ist.
(3) Soweit die Gebühr nach Stunden berechnet wird, gilt § 3 analog.
(4) Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung
der Gebühr oder von der vorherigen Zahlung einer angemessenen
Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(5) Eine Pflicht zur Zahlung der Gebühr gem. Abs. 2 besteht auch dann, wenn es zur
Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, da der Anlass für den
Einsatz nicht bzw. nicht mehr besteht oder die Alarmierung bzw. der Auftrag
widerrufen wurde.
§8
Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen
(1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der
Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht.
(2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen werden die
tatsächlich angefallenen Kosten erhoben.
§9
Kosten- und Entgeltschuldner
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für die Einsätze der Feuerwehr gemäß § 52 Abs. 2 BHKG
sind die in § 2 Abs. 2 dieser Satzung genannten Personen verpflichtet. Mehrere
kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung des Entgelts für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und
freiwilligen Hilfeleistungen der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der die
Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere
Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 10
Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld
(1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 entsteht mit Beendigung der kostenpflichtigen
Leistung der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides
fällig, sofern in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Der Gebührenanspruch nach § 4 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen
Leistung der Feuerwehr. Er wird mit dem Zugang der Gebührenrechnung fällig,
wenn in der Gebührenrechnung nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
§ 11
Haftung
(1) Die Stadt Jülich haftet gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten der Einsatz
erfolgt, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei Schäden Dritter hat der Kostenschuldner nach § 9 die Stadt Jülich von
Ersatzansprüchen freizustellen, sofern diese Schäden nicht von der Feuerwehr
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
§ 12
Ermäßigung und Befreiung
Der Bürgermeister kann die im Bescheid festgesetzte Gebühr bzw. den Kostenersatz auf
Antrag ermäßigen oder erlassen, soweit dies aufgrund städtischen Interesses
gerechtfertigt ist oder die Festsetzung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte
wäre.
§ 13
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung nebst Kostentarif außer Kraft.
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für die
Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Jülich vom________
A. Kostentarif
I Stundensätze Personal bei Brandsicherheitswachen
Gebühr je Stunde und Feuerwehrmitglied: 15,00 EUR (alle Dienstgrade)
II Stundensätze Personal bei kostenpflichtigen Einsätze und sonstigen Hilfeleistungen: 23,00
EUR/Feuerwehrmitglied (alle Dienstgrade)
III Stundensätze Fahrzeuge
1) Rüstwagen RW 2:
2) Drehleiter DLK 23/12:
3) Löschgruppenfahrzeug LF 16/LF 20
4) Löschgruppenfahrzeug LF 8/LF 10
5) Tanklöschfahrzeug TLF 6/TLF 3000:
6) Tanklöschfahrzeug TLF 8:
7) Gerätewagen (Gefahrgut / Logistik):
8) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF:
9) Kommandowagen KdoW / Mannschaftstransportwagen / Einsatzleitwagen:
89,50 EUR
13,00 EUR
91,50 EUR
48,50 EUR
41,50 EUR
46,00 EUR
37,00 EUR
11,00 EUR
7,00 EUR
In den Gebühren zu Kostentarif III sind die Kosten für die auf den Fahrzeugen
mitgeführten Geräte enthalten. Nicht enthalten sind die Personalkosten, die nach Ziff. I bzw.
II berechnet werden.
Falls die unter §6 dieser Satzung aufgeführten Materialien berechnet werden müssen, ist
ferner ein Verwaltungskostengemeinzuschlag von 2,50 EUR zu erheben.
B. Entgelt
I. Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem
Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundensatz von 15,00 EUR berechnet.