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Sitzungsvorlage (BA 13_2015_StGB_Schnellbrief)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
57 kB
Datum
10.03.2016
Erstellt
29.02.16, 17:02
Aktualisiert
29.02.16, 17:02
Sitzungsvorlage (BA 13_2015_StGB_Schnellbrief) Sitzungsvorlage (BA 13_2015_StGB_Schnellbrief)

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Inhalt der Datei

Städte- und Gemeindebund NRW•Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf Schnellbrief 21/2016 An die Mitgliedsstädte und -gemeinden Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf Kaiserswerther Straße 199-201 40474 Düsseldorf Telefon 0211•4587-1 Telefax 0211•4587-211 E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de pers. E-Mail: Andreas.Wohland@kommunen-in-nrw.de Internet: www.kommunen-in-nrw.de Aktenzeichen: 17.1.8 wo/do Ansprechpartner: Beigeordneter Wohland, Hauptreferentin Wellmann Durchwahl 0211•4587-223/-226 _ 20. Januar 2016 Erlass einer Transparenzsatzung in den Kommunen – Schreiben des Bundes der Steuerzahler Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Bund der Steuerzahler NRW (BdSt) hat mit Schreiben vom 10.12.2015 an alle Kommunen in NRW eine Transparenz-Mustersatzung verschickt mit der Aufforderung, sich in Sachen Transparenz „proaktiv“ auf den Weg zu machen. Aufgrund zahlreicher Nachfragen aus dem Bereich unserer Mitgliedskommunen möchten wir zu dem Schreiben des BdSt Stellung nehmen. Die Einschätzung ist mit Städtetag und Landkreistag NRW abgestimmt. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem Schreiben des BdSt nicht um eine Anregung im Sinne des § 24 GO handelt. Adressaten des Schreibens sind nicht die kommunalen Vertretungen, sondern vielmehr die Hauptverwaltungsbeamten. Daraus folgt, dass die Hauptverwaltungsbeamten nicht verpflichtet sind, das Schreiben des BdSt auf die Tagesordnung des Rates bzw. Kreistages oder des für Anregungen und Beschwerden zuständigen Ausschusses zu setzen. Es ist vielmehr Sache des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin zu entscheiden, ob das Thema auf die Tagesordnung des Rates bzw. des Kreistages gesetzt wird. Die vom Bund der Steuerzahler vorgelegte kommunale Transparenzsatzung gibt vor, welche Informationen die Verwaltung den Bürgern wie zur Verfügung stellt, ohne dass Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW gestellt worden sind. Eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für eine Transparenzsatzung existiert weder im Informationsfreiheitsgesetz NRW noch in einem anderen Gesetz. In der Sache steht es jedoch jeder Kommune frei, entweder im Einzelfall oder mit einer abstrakt generellen Regelung in einer kommunalen Satzung im Sinne des § 7 GO NRW festzulegen, welche Informationen über das ohnehin gesetzlich vorgesehene Maß hinaus der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden sollen. Der Rat könnte daher grundsätzlich auch eine Transparenzsatzung erlassen, ohne dass die Geschäftsstelle die Mustersatzung des Bundes der Steuerzahler im Einzelnen auf ihre Vereinbarkeit mit anderen gesetzlichen Regelungen, insbesondere dem Datenschutzgesetz NRW abschließend überprüft hat. Unserer Auffassung nach bedarf es einer Transparenzsatzung aber nicht. Der Gedanke, Öffentlichkeit und Transparenz zu gewährleisten, ist für die kommunalen Gebietskörperschaften nichts Neues. Kommunen informieren und kommunizieren seit jeher mit ihren Bürgerinnen Diesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen und -dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen Intranet des StGB NRW. Die Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune . S. 2 v. 2 und Bürgern. Unter Nutzung moderner Technik bemühen sie sich seit Jahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten, eine stetig verbesserte Bürgerbeteiligung sowie mehr Transparenz des Verwaltungshandels zu gewährleisten. So können die Bürgerinnen und Bürger bereits heute zahlreiche Informationen auf der Homepage der Kommunen abrufen. Städte und Gemeinden stehen also dem Gedanken der Öffentlichkeit und Transparenz aufgeschlossen und positiv gegenüber. Die Grenzen werden dabei durch die Zuständigkeiten und Entscheidungsprivilegien der kommunalen Vertretungen und der demokratisch legitimierten Hauptverwaltungsbeamten vorgegeben und nicht zuletzt durch die konkreten finanziellen Spielräume der Kommunen. Eine Rückfrage bei den im Schreiben des BdSt als vorbildlich genannten Städten Moers, Bonn, Köln und Bochum hat ergeben, dass man auch dort nicht über eine Transparenzsatzung verfügt. Dies dürfte vor allem daran liegen, dass die Schaffung von mehr Transparenz durch Erweiterung des Internetangebotes ein Prozess ist, der nicht von heute auf morgen mit Erlass einer entsprechenden Satzung umgesetzt werden kann. Vielmehr bedarf es eines beträchtlichen personellen und finanziellen Aufwandes, vor allem bei der erstmaligen Bereitstellung und Aufbereitung solcher Daten. So würde allein die Umwandlung vorhandener Datenbestände in maschinenlesbare, offene Dateiformate Zeit brauchen und erhebliche Kosten verursachen. Hinzu treten Kosten für neue technische Anwendungen, die Schulung und die Fortbildung der Mitarbeiterschaft. Öffentlichkeit und Transparenz können nur dann erfolgreich umgesetzt werden, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kommunalen Verwaltungen einbezogen werden und aktiv daran mitwirken. Satzungsrechtliche Vorgaben erscheinen daher ebenso wie gesetzliche Verpflichtungen nicht zielführend. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung: gez. Andreas Wohland