Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
2,8 MB
Datum
15.11.2017
Erstellt
02.11.17, 15:03
Aktualisiert
02.11.17, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Erftstadt
19. FNP-Änderung
‚Erweiterung Gewerbegebiet Notweg (West)’
in Erftstadt-Köttingen
- Begründung Teil B -
Umweltbericht
Stadt Erftstadt
Umwelt- und Planungsamt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
erstellt im Oktober 2017
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GLIEDERUNG
1
2
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Einleitung
a)
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der FNP-Änderung
b)
Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele
des Umweltschutzes, die für die Bauleitplanung von Bedeutung sind
Beschreibung und Bewertung der in der Umweltprüfung nach § 2 (4) Satz 1 BauGB
ermittelten Umweltauswirkungen
a)
Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands,
einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich
beeinflusst werden:
- Bevölkerung und menschliche Gesundheit –
- Tiere, Pflanzen, Lebensräume und biologische Vielfalt - Schutzgebiete - Flächenverbrauch - Boden - Wasser - Auswirkungen des Projekts/des Plans auf das Klima - Landschaft und Ortsbild - Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter - Emissionsvermeidung und sachgerechter Umgang mit Abfällen u. Abwässern - Nutzung erneuerbarer Energien sowie effiziente Nutzung von Energie –
b)
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung (Basisszenario) und bei Durchführung der Planung soweit zumutbar und
beurteilbar auf Grundlage verfügbarer Umweltinformationen und wissenschaftlicher
Erkenntnisse
c)
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
- Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung - Ausgleichsmaßnahmen - Überwachungsmechanismen –
d)
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Zusätzliche Angaben
a)
Beschreibung der verwendeten Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise
auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind
b)
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt
c)
allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
Abbildungen:
Abb. 1: Auszug aus dem Regionalplan der Bezirksregierung Köln
Abb. 2: Auszug aus dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt
Abb. 3: Geplante Darstellung im Rahmen des FNPÄnderungsverfahrens Nr. 19
Abb. 4: Auszug aus dem Landschaftsplan Nr. 5 „Erfttal Süd“ mit Kennzeichnung der Erweiterungsfläche
Abb. 5: Luftbild des Änderungsgebietes/Erweiterungsbereiches und dessen Umfeld
Abb. 6: Geplante Eingrünungsmaßnahmen im Nahbereich des geplanten Hallenneubaus
Abb. 7: Foto: bereits bestehende Lagernutzungen im nördlichen Bereich
Abb. 8: Foto: Blick nach Osten über die betroffene Grünlandfläche
Umweltbericht zur FNP-Änderung Nr. 19 der Stadt Erftstadt „Erweiterung Gewerbegebiet Notweg (West)“ in Köttingen
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1. Einleitung
a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans
Mit der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt, „Erweiterung Gewerbegebiet Notweg
(West)“, soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung einer weiteren gewerblichen Lagerhalle
geschaffen werden. Mit der Errichtung der Lagerhalle sollen die derzeit nicht ausreichenden Lagerkapazitäten einer bereits im Gewerbepark angesiedelten Mieterin erhöht werden, damit diese künftig auf die
Inanspruchnahme von Außenläger und somit auf zusätzliche Ein- und Auslagerungsvorgänge verzichten
kann. Die Erweiterung der „Gewerblichen Baufläche“ dient schließlich der langfristigen Sicherung des
Unternehmens am Standort Köttingen.
Der Standort der Halle resultiert aus der Nähe zur vorhandenen Produktionshalle und der zur Verfügung
stehenden Freifläche. Damit die Lagerhalle wirtschaftlich betrieben werden kann, ist außerdem eine
Mindestgröße erforderlich. Diese Halle einschließlich der Umfahrung, Be- bzw. Entladungsbereichen und
Eingrünung überschreitet die im Flächennutzungsplan zur Verfügung stehende, ausgewiesene gewerbliche
Baufläche, weshalb eine Änderung des Flächennutzungsplans als planungsrechtliche Voraussetzung für die
gewerbliche Erweiterung erforderlich ist.
Abb. 1: Lage des Änderungsgebietes im Stadtgebiet
Der Erweiterungsbereich liegt am nordwestlichen Rand der Ortslage Köttingens. Im Osten und Süden der
Erweiterungsfläche befindet sich angrenzend das bestehende Gewerbegebiet mit mehreren großen
Gewerbehallen. Im Norden grenzt die offene Feldflur des Villehangs zwischen Köttingen und Kierdorf an den
Vorhabenbereich, im Westen befindet sich die Erftaue. Der Planungsraum ist gekennzeichnet durch eine
landwirtschaftlich intensiv genutzte Ackerlandschaft, wo landschaftsgliedernde oder –prägende Elemente nur
noch im Bereich der Erft und der Eingrünung der Kläranlage bzw. der Autobahn A1 vorhanden sind.
b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind:
- Regionalplan Die Änderung des Flächennutzungsplanes liegt im westlichen Randbereich des Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches Köttingen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist mit der Regionalplanungsbehörde Köln vorabgestimmt. Voraussetzung für die regionalplanerische Zustimmung der Neudarstellung der
gewerblichen Baufläche ist die Rücknahme von Bauflächen an anderer Stelle (sogenannter Flächentausch).
Die auf dem Betriebsgelände vorhandenen Freiflächen sind als Produktionserweiterungsfläche betrieblich
gebunden und für die langfristige Sicherung des Gewerbeparkbetriebs unverzichtbar.
Als Tauschfläche vorgesehen ist ein Teil einer südlich von Köttingen und unmittelbar an der B 265 gelegenen
Wohnbaufläche. Diese Fläche ist aufgrund der Lage zwischen der L 163/ Gewerbegebiet Klosengartenstraße
(im Osten), der B 265 (im Süden) und den dadurch vorhandenen Schallemissionen den „An der Schwarzau“
gelegenen Sportanlagen sowie der Lage im hochwassergefährdeten Bereich (Regionalplan: „Sachlicher
Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasserschutz“) weniger gut für eine Wohnbebauung geeignet.
Umweltbericht zur FNP-Änderung Nr. 19 der Stadt Erftstadt „Erweiterung Gewerbegebiet Notweg (West)“ in Köttingen
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Abb. 1: Auszug aus dem Regionalplan der Bezirksregierung Köln:
Stadtteil Köttingen mit Kennzeichnung der Lage des Änderungsgebietes
- Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist die Erweiterungsfläche für die Halle als „Fläche für die
Landwirtschaft“ und die Tauschfläche als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Die Änderungsbereiche stellen sich im
Flächennutzungsplan als „GI“ für den Bereich des Hallenneubaus und in den Randbereichen als „Grünfläche“
für Eingrünungsmaßnahmen dar.
Abb. 2: Auszug aus dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan
der Stadt Erftstadt mit Abgrenzung des Änderungsbereiches
Abb. 3: Geplante Darstellung im Rahmen des
FNP-Änderungsverfahrens Nr. 19 (Quelle: Umwelt- und Planungsamt)
Im Rahmen der FNP-Änderung wird als landesplanerische Voraussetzung ein Flächenausgleich in Form
einer Rücknahme an anderer Stelle erforderlich. Da infolge der Erweiterung des Gewerbegebietes
landwirtschaftliche Fläche entzogen wird, muss an anderer Stelle neue ausgewiesen werden. Dies erfolgt
durch die Rücknahme einer bislang baulich nicht in Anspruch genommenen „Wohnbaufläche“, die durch die
Lage an der B 265 und L 163 sowie im Überschwemmungsbereich der Erft mit Planungsrestriktionen behaftet
ist. Die Tauschfläche kann angesichts der Umwidmung weiterhin als landwirtschaftliche Fläche genutzt
werden. Eine künftige Nutzungsänderung bleibt somit aus. Die Anpassungsbestätigung gemäß § 34
Landesplanungsgesetz für die Änderung des FNP wurde bei der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) beantragt und in Aussicht gestellt.
- Landschaftsplan Die Erweiterungsfläche für die gewerbliche Nutzung liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 5,
„Erfttal-Süd“ des Rhein-Erft-Kreises. Im Landschaftsplan ist die gewerbliche Erweiterungsfläche als Landschaftsschutzgebiet mit dem Entwicklungsziel 2 (Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Landschafträumen und mit gliedernden und belebenden Elementen sowie Wiederherstellung und Entwicklung der
Gewässeraue als regionale Vernetzungsachse in einem kreisweiten Biotopverbundsystem) festgesetzt, so
Umweltbericht zur FNP-Änderung Nr. 19 der Stadt Erftstadt „Erweiterung Gewerbegebiet Notweg (West)“ in Köttingen
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dass auch eine Rücknahme des Landschaftsschutzgebietes für den Bereich der Änderungsfläche erforderlich
ist. Hierzu wurden bereits Gespräche mit dem Rhein-Erft-Kreis geführt.
Das im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung von der Unteren Naturschutzbehörde beim Rhein-ErftKreis geforderte grünordnerische Einbindungskonzept für die vorhandene und die zusätzlich geplante
Gewerbenutzung sowie der Ausgleich für eine bereits gerodete Waldfläche befinden sich derzeit in der
Vorbereitung. Ebenso der Antrag auf Anpassung des Landschaftsplans. Am 16.03.2017 wurde mit der May
Holding GmbH & Co. KG, dem Umwelt- und Planungsamt der Stadt Erftstadt, dem Landesbetrieb Wald und
Holz und der UNB ein Erörterungstermin über die landschaftsästhetische und ökologische fehlende
Einbindung des Gewerbegebietes in die freie Landschaft, über die fehlende Vereinbarkeit mit den
Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes, über die ungenehmigte Abholzung einer Waldfläche auf
dem Gelände der May Holding und über die bisher noch fehlende Umsetzung der Begrünungsfestsetzungen
des Bebauungsplans der Stadt Erftstadt Nr. 56 (Notweg) vom 24.03.1981 besprochen. Ergebnis waren
realistische Suchräume und Maßnahmenvorschläge zur Einbindung des Gewerbegebietes in die Landschaft
und zum Ausgleich des Waldverlustes. Auf dieser Grundlage wird derzeit ein Grobkonzept zur Einbindung
des Gewerbegebietes, einschließlich der geplanten Erweiterungen aufgestellt.
Abb. 4: Auszug aus dem Landschaftsplan Nr. 5 „Erfttal Süd“ des Rhein-Erft-Kreises
Im Bereich Köttingen Nordwest mit Kennzeichnung der Erweiterungsfläche
- Wasserschutzzone Das Änderungsgebiet liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A des Wasserwerks in ErftstadtDirmerzheim.
- Hochwasserschutz Die vorgeschlagene gewerbliche Baufläche liegt unmittelbar neben dem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet der Erft und des Liblarer Mühlengrabens. Gesetzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete
befinden sich nicht direkt im Änderungsgebiet. Der Planbereich befindet sich laut Hochwassergefahrenkarte
innerhalb eines Bereiches mit niedriger Überschwemmungswahrscheinlichkeit (HQ 500).
2. Beschreibung und Bewertung der in der Umweltprüfung nach § 2 (4) Satz 1 BauGB
ermittelten Umweltauswirkungen
a)
Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands,
einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden:
Durch die FNP-Änderung Nr. 19 der Stadt Erftstadt werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet, die
durch eine Veränderung der Gestalt und Nutzung von Grundflächen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, und somit einen
Eingriff nach § 19 und § 21 BNatSchG bzw. § 30 Landesnaturschutzgesetz NRW in Natur und Landschaft
darstellen. Es folgt im Weiteren eine Beschreibung und Bewertung der in der Umweltprüfung nach § 2 (4)
Satz 1 BauGB ermittelten Umweltauswirkungen auf die dort genannten Umweltschutzgüter:
Umweltbericht zur FNP-Änderung Nr. 19 der Stadt Erftstadt „Erweiterung Gewerbegebiet Notweg (West)“ in Köttingen
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- Bevölkerung und menschliche Gesundheit Für die Bevölkerung bzw. die menschliche Gesundheit sind im Zusammenhang mit städtebaulichen
Planungen Auswirkungen auf die Bevölkerung im Allgemeinen und auf ihre Gesundheit bzw. ihr Wohlbefinden verbunden. Zur Wahrung dieser Grundfunktionen sind als Schutzziele vor allem das Wohnen
einschließlich des Wohnumfeldes sowie wohnungsnahe Erholungsmöglichkeiten von Bedeutung. Faktoren,
die zu einer Beeinträchtigung dieser Schutzgüter führen können, sind Verkehrslärm, Luftschadstoffe,
Strahlung, Geruchsimmissionen sowie visuelle Beeinträchtigungen und Barrierewirkungen.
Emissionen und Verkehr
In Anbetracht der Lagernutzung und der Lage der Halle in einem Bereich, der durch die vorhandenen
Gewerbehallen abgeschirmt wird, wird nicht mit einer Beeinträchtigung benachbarter schutzbedürftiger
Nutzungen gerechnet. Zudem wird die Errichtung der Lagerhalle nach derzeitigen Erkenntnissen keine
verkehrlichen Auswirkungen haben, da es sich um eine innerbetriebliche Veränderung handelt und somit
keine Veränderung der Verkehrszahlen außerhalb des Gewerbeparks erfolgt.
Eine anderweitige
Erschließung, wie beispielsweise über den Notweg, ist für die Erweiterung der gewerblichen Baufläche zur
Errichtung einer zusätzlichen Lagerhalle nicht vorgesehen
Erst bei einer perspektivischen Gewerbegebietserweiterung in Richtung Norden (Notweg/Gänsgraben)
entsteht zusätzlicher Verkehr. Hierfür wären dann Gutachten über die sich abzeichnenden Verkehrsentwicklungen bzw. Auswirkungen auf Lärm-, Schadstoff- und sonstige Belastungen für die Wohnbevölkerung vorzulegen.
Lärm
Auswirkungen durch den Bau und Betrieb der geplanten Lagerhalle können Lärmbeeinträchtigungen zur
Tages- und Nachtzeit in der Nachbarschaft sein. Diese sind im weiteren Verfahren gutachterlich zu ermitteln
und zu bewerten. Hierzu zählen die im Zusammenhang mit dem Betrieb der geplanten Anlage verbundenen
Verkehrsgeräusche gemäß der Ziffer 7.4 TA Lärm sowie das Freiflächengeschehen und die technische
Einrichtungen der Lagerhalle. Dabei ist die Vorbelastung durch die Bestandsanlagen und dem damit
verbundenen Fahrzeugverkehr zu berücksichtigen.
Somit sind die Auswirkungen auf die Lärmsituation vor Erteilung der Baugenehmigung in Bezug auf die IstSituation zu prüfen. Erst wenn der Lärm untersucht und sichergestellt ist, dass kein zusätzlicher Lärm für die
nächstgelegene Wohnbebauung entsteht, kann die Genehmigung für die Errichtung der Lagerhalle erteilt
werden.
Erholungsmöglichkeiten
Der Erholungsraum im Köttinger Norden wird zur Feierabenderholung genutzt, die Attraktivität ist durch
Intensivlandwirtschaft, Kläranlage und benachbartem Gewerbegebiet als gering zu bewerten. Da der direkt
betroffene Bereich bereits als Abgrenzung des Gewerbeparks eingezäunt ist, findet durch die FNP-Änderung
bzw. den geplanten Hallenneubau keine Reduktion von Erholungsflächen statt. Die Erholungsqualität wird
allerdings visuell durch den Neubau einer relativ großen Lagerhalle weiter eingeschränkt.
Abb. 5: Luftbild des Änderungsgebietes/Erweiterungsbereiches und dessen Umfeld
(Luftbildquelle: Stadtwerke Erftstadt, 2012)
Umweltbericht zur FNP-Änderung Nr. 19 der Stadt Erftstadt „Erweiterung Gewerbegebiet Notweg (West)“ in Köttingen
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- Tiere, Pflanzen, Lebensräume und biologische Vielfalt Im Osten und Süden der Erweiterungsfläche befindet sich angrenzend das bestehende Gewerbegebiet mit
mehreren großen Gewerbehallen. Im Norden grenzt die offene Feldflur des Villehangs zwischen Köttingen
und Kierdorf an den Vorhabenbereich, im Westen befindet sich die Erftaue. Der Planungsraum ist
gekennzeichnet durch eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Ackerlandschaft, wo landschaftsgliedernde
oder -prägende Elemente nur noch im Bereich der Erft und der Eingrünung der Kläranlage bzw. der
Autobahn A1 vorhanden sind. Das vom Vorhaben des Hallenneubaus betroffene Gebiet ist ca. 3,2 ha groß
und besteht aus einer Grünlandfläche, die im Norden mit einer kleinen Gehölzfläche bestanden ist. Der FNPÄnderungsbereich als Teilfläche des geplanten Hallenneubaus umfasst eine Fläche von ca. 1,02 ha.
Lebensraum und Pflanzen:
Die derzeit als Mähwiese genutzte Grünlandfläche ist durch eine jährlich mindestens dreimalige Mahd
intensiv gepflegt und weist durch die nährstoffreichen Standortverhältnisse typische Arten der Fettwiesen auf.
Das Grünland ist aufgrund der Pflanzenarten als frisch und nährstoffreich einzustufen. Bei der Erhebung
vorgefundene Pflanzenarten auf der direkt betroffenen Änderungsfläche sind Gewöhnlicher Glatthafer,
Wiesen-Fuchsschwanzgras, Weiche Trespe, Wiesen-Knäuelgras, Wiesen-Schwingel, Rotschwingel,
Gemeines Rispengras, Wiesen-Platterbse, Gewöhnlicher Hornklee, Wiesen-Klee, Vogel-Wicke, WiesenSchafgarbe, Wiesen-Schaumkraut, Wiesen-Bärenklau, Spitz-Wegerich, Scharfer Hahnenfuß und WiesenLöwenzahn.
Tiere:
Die Grünlandfläche mit randlich stehenden Kleingehölzen weist Strukturen auf, die einen potentiellen
Lebensraum für Fledermaus- und Vogelarten darstellen könnten. Für Offenlandbewohner, wie z. B. die
Feldlerche, sind Bruten nicht gänzlich ausgeschlossen. Insofern ist ein gewisses Potenzial vorhanden, die
Habitatbedingungen sind aber nicht optimal. Auch für Vogelarten des Halboffenlandes und der Feldgehölze
wie z. B. Nachtigall oder Baumpieper ist ein gewisses Potenzial im Plangebiet gegeben. Hierbei ist allerdings
zum einen zu berücksichtigen, dass das Grünland intensiv gepflegt wird und dass zum zweiten eine intensive
anthropogene Nutzung (Störwirkungen durch die direkt angrenzenden Gewerbebetriebe bzw. durch
Anlieferverkehr) vorhanden ist. Mit störungsempfindlichen Arten ist daher eher nicht zu rechnen.
Biologische Vielfalt
Hinsichtlich der Abwägung, ob streng geschützte, insbesondere in NRW planungsrelevante Arten von der
vorliegenden Wohnbauplanung betroffen sein könnten, wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt.
Auf der Grundlage von vier Geländebegehungen (Mitte April bis Mitte Juni 2017) sowie Erkenntnissen aus
Kartierungen gleich gearteter Strukturen und aus der Literatur wurden die realen und potenziellen
Vorkommen besonders geschützter Tierarten im Bezugsraum hinsichtlich ihrer möglichen Betroffenheit durch
das geplante Vorhaben eines Hallenneubaus beurteilt.
Eine direkte, artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit durch das o. g. Vorhaben ist nicht festzustellen, da
die überplante Fläche keine wesentlichen Lebensraumfunktionen für planungsrelevante Arten aufweisen
(Fortpflanzungs- und Ruhestätten, essentielle Nahrungsgebiete und Wanderkorridore). Dies gilt auch für die
die möglicherweise betroffenen Arten Feldlerche und Rebhuhn. Bei den Gebüsch- und Bodenbrütern, die in
der kleinen randlichen Gehölzinsel Lebensraum finden können, werden ebenfalls keine Verbotstatbestände
erfüllt. Die erfassten oder potenziell betroffenen Tierarten weisen zudem gute Erhaltungszustände auf,
Populationen werden nicht erheblich beeinträchtigt. Ein Nachweis für das Vorkommen der regional
verbreiteten Fledermausarten konnte nicht geführt werden. Eine essenzielle Bedeutung des möglichen
Nahrungshabitats kann aber sicher ausgeschlossen werden. Baumhöhlenquartiere im Gebiet gibt es nach
derzeitigem Stand nicht. Ein Tötungstatbestand von Fledermäusen wird derzeit ausgeschlossen.
Für weitere planungsrelevante Artengruppen ist das Potenzial sehr gering. Ein über das allgemeine
Lebensrisiko hinausgehendes, signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko infolge des späteren
Betriebes der Lagerhalle ist ebenso nicht zu erkennen. Am ehesten ist mit Jagdflügen von der in Gebäuden
quartierenden Zwergfledermaus zu rechnen.
Auswirkungen durch die Planung
Die geplante Änderungsfläche bzw. der geplante Hallenneubau inklusive Umfahrbereiche führt zu einem
nahezu vollständigen Verlust der vorhandenen Fettwiese.
Die Grünflächenkonzeption kann lediglich die gehölzgebundene Vernetzungsfunktion von der Ville zur
Erftaue stärken (siehe Abb. 4). Die im Bereich der FNP-Änderungsfläche sowie auf dem Betriebsgelände der
MAY Holding GmbH&Co.KG. mittlerweile weitestgehend entfernte Waldfläche wird im Rahmen der
weiterführenden Planung mit einer Ersatzaufforstung nach Maßgabe des Landesbetriebs Wald & Holz,
Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft ausgeglichen.
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Ferner erfolgen, entsprechend der Umwidmung der als Landschaftsschutzgebiet dargestellten Fläche,
Ausgleichsmaßnahmen in Form von Eingrünungen entlang der westlichen und nördlichen Außengrenzen der
Lagerhalle sowie des nachgelagerten Gewerbegebiets zur Einbindung in die freie Landschaft.
Im Rahmen der Genehmigung des geplanten Vorhabens ist Sorge zu tragen, dass keine
artenschutzrechtlichen Belange im Sinne des § 44 BNatSchG bzw. Beeinträchtigungen von europarechtlich
geschützten Arten erfolgen. Im Planbereich und im Wirkbereich des Vorhabens ergeben sich laut
Artenschutzprüfung keine Erkenntnisse über artenschutzrechtlich relevante Arten, die von den geplanten
Maßnahmen erheblich beeinträchtigt oder gestört werden können. Für diese Annahme spricht zudem, dass
es bei den direkt betroffenen Lebensräumen im Vorhabengebiet nicht um Sonderstandorte oder Biotope mit
seltenen Standortbedingungen handelt.
Das Plangebiet könnte von Vögeln als Fortpflanzungs- und Ruhestätte genutzt werden. Die Baufeldräumung
soll in den Wintermonaten von Oktober bis Februar erfolgen, außerhalb des Brutzeitraums der Vögel.
Sofern der Beginn der Bodenarbeiten während der Brutzeit unerlässlich ist, muss vor Beräumung durch
qualifizierte Biologen eine Überprüfung auf Neststandorte durchgeführt werden, damit eine Schädigung
dieser Arten mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Sollten Nester vorhanden sein, muss die
Baufeldräumung außerhalb der Brutzeiten der Arten erfolgen.
Abb. 6: Geplante Eingrünungsmaßnahmen im Nahbereich des geplanten Hallenneubaus
- Schutzgebiete Landschaftsschutzgebiet
Die Erweiterungsfläche liegt gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplans 5 „Erfttal Süd“ überwiegend
innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-4 „Mittelerfttal zwischen dem Villewesthang bei Köttingen und
der Einmündung der Swist südlich von Bliesheim“. Das Gebiet wird u.a. geschützt wegen
- seiner Vernetzungsfunktion im Rahmen eines überregionalen Biotopverbundes Erftaue und seiner
Bedeutung als Lebensraum für bestimmte Tier- und Pflanzenarten.
- zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung auenspezifischer Lebensraumtypen eines
Fließgewässerökosystems
- der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes
- wegen seiner Bedeutung für die ruhige, naturbezogene Erholung
Die beabsichtigte Erweiterung des Gewerbegebietes steht den o. g. Schutzzwecken entgegen. Insofern wird
zur Realisierung des Vorhabens eine Rücknahme des Landschaftsschutzgebietes für den Bereich der FNPÄnderung erforderlich. Ein Antrag auf Rücknahme der Schutzfestsetzungen wird parallel zum vorliegenden
FNP-Änderungsverfahren beim Rhein-Erft-Kreis gestellt.
Europäische Schutzgebiete
Die Möglichkeit der Beeinträchtigung von FFH-Gebieten müssen im Rahmen des Umweltberichts geprüft
werden. Im Plangebiet selbst sind keine FFH-Gebiete und keine EU-Vogelschutzgebiete vorhanden. Etwa 3,5
km südlich vom Plangebiet entfernt liegt das FFH-Gebiet „Ober-, Mittel- und Untersee in der Ville-Seenkette“
mit der Objektkennung DE-5107-305. Es handelt sich hier um eine Kette von drei miteinander verbundenen
Tagebaurestseen. Von den drei mesotrophen Gewässern enthält vor allem der Untersee Characeen-Rasen,
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die in NRW als stark gefährdet gelten bzw. von der Vernichtung bedroht sind. Er ist damit überregional von
sehr hoher Bedeutung. Hinzu kommt, dass die Gewässer Lebensraum für zahlreiche Wasservögel und
andere Wassertiere sind.
Auswirkungen durch die Planung
Bezüglich der Betroffenheit des Landschaftsschutzgebietes 2.2-4 wurde ein Vorgespräch mit der Unteren
Naturschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises im Rahmen eines Ortstermins am 16.03.2017 geführt, mit dem
Ergebnis ein verbindliches Gestaltungskonzept zur Einbindung des Gewerbegebietes in die Landschaft zu
erstellen sowie einen Ausgleich für Wald zu schaffen. Beides befindet sich in Vorbereitung. Der Antrag auf
Waldumwandlung sowie der Antrag auf Rücknahme der Schutzfestsetzungen des LSG werden derzeit
gestellt. Die vertragliche Regelung zum externen Ausgleich im Rahmen der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung und zum Waldausgleich für die entfallene Waldfläche erfolgt in enger Abstimmung mit der
Unteren Landschaftsbehörde und dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW.
Es ist sicher davon auszugehen, dass die hier vorliegende 19. Änderung des FNP und das damit verbundene
Vorhaben die wertgebenden Arten und Qualitäten der vorgenannten FFH-Gebiete nicht beeinträchtigen. Als
potenzielle Gefährdungsursachen kommen lediglich Emissionen durch Heizungsanlagen in Frage. Diese sind
aber in dieser Größenordnung in ihrer Außenwirkung als nicht erheblich zu bewerten.
Im betrachteten Raum ist zudem nicht das Potenzial für weitere Gebiete vorhanden, die die Kriterien für ein
Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder für ein EU-Vogelschutzgebiet erfüllen und für eine Meldung
gemäß § 33 BNatSchG in Betracht kommen.
- Flächenverbrauch Gem. § 1a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der
Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und
andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß
zu begrenzen.
Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang
umgenutzt werden. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen
soll begründet werden; dabei werden Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde
gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
Auswirkungen durch die Planung
Bei der Standortsuche für die Lagerhalle lagen entsprechende Anforderungen zu Grunde. Zum einen die
Nähe zu bestehenden Produktions- und Lagerhallen der Mieterin und zum anderen die Mindestgröße der
Halle, damit diese wirtschaftlich betrieben werden kann. Die vorhandenen freien Gewerbefreiflächen als
Alternativstandorte wurden im Vorfeld von der MAY Holding GmbH & Co.KG auch im Hinblick auf eine
mögliche Verwendung als Ausgleichfläche geprüft, mit dem Ergebnis, dass die geforderten Voraussetzungen
lediglich bei der in Frage stehenden Fläche vorliegen.
Mit dem Verzicht auf die vorliegende Planung würde die Möglichkeit entfallen, an einem vorhandenen
Gewerbepark eine Erweiterung zu erzielen, der aufgrund der derzeitigen Nachfrage im Gewerbepark selbst
dringend erforderlich ist. Eine Verlagerung der geplanten Halle an einen anderen Standort würde aus
ökonomischen und ökologischen Beweggründen (z. B. zusätzlicher Verkehr) nicht sinnvoll sein.
- Boden Die Bodenkarte des Landes NRW (Blatt L 5106 Köln) weist für das Änderungsgebiet Parabraunerde,
stellenweise Pseudogley-Parabraunerde aus Löß mit geringmächtiger Deckschicht aus ungelagertem
Lößlehm über Sand und Kies der Haupt- oder Mittelterrasse aus.
In einem Teil der Fläche sind Böden ausgewiesen, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden
sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die
Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer
gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Während der Bauphase wird der Oberboden und Teile der unterlagernden Bodenhorizonte im Bereich
zukünftig versiegelter Flächen abgetragen. Dies hat zur Folge, dass dort die bodenökologischen Funktionen
und Eigenschaften der Böden verändert werden bzw. komplett verloren gehen. Der Boden steht dann auch
der landwirtschaftlichen Produktion nicht mehr zur Verfügung.
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Es liegen keine Eintragungen im Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreis bezüglich Altablagerungen oder
Altlasten für das Gebiet vor.
Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Liblar 28“ im Eigentum der RWE
Power Aktiengesellschaft. Das Plangebiet ist nach den vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand
01.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des
Sammelbescheides - Az.: 61.42.63 -2000-1 - ) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Laut dem Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf liefern Luftbilder aus den Jahren
1939 - 1945 und andere historische Unterlagen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc., wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Auswirkungen durch die Planung
Es ist vorgesehen, dass für den Neubau der Lagerhalle nahezu 3,2 ha bisher landwirtschaftlich genutzter
Fläche überbaut und versiegelt werden. Die vielfältigen ökologischen Funktionen und Eigenschaften der
Böden im Änderungsgebiet werden damit grundlegend verändert bzw. gehen gänzlich verloren.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei
bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Hinsichtlich der
Auswirkungen durch die Grundwasserabsenkung und -wiederanstieg sind die Notwendigkeiten von
Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen auf der Ebene der weiterführenden Planung zu prüfen. Aus
ingenieurgeologischer Sicht ist vor Beginn von Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen zu untersuchen
und zu bewerten. Zur Klärung von Fragen möglicher bergbaulicher Einwirkungen ist eine Anfrage bei der
Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6-Bergbau und Energie in NRW, zu stellen.
Der Teilbereich des Plangebietes mit Vorkommen von humosen Bodenmaterial ist im weiteren Verfahren
wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der
Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Hier sind die
Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die Normblätter der
DIN 1054 „Baugrund- Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau;
Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung NRW zu beachten.
Im Rahmen des Bebauungsplanes können durch bestimmte Festsetzungen die Neuversiegelungen
vermindert werden. Außerhalb des Änderungsgebietes ergeben sich Auswirkungen auf das Schutzgut Boden
durch die Entstehung von Abfällen. Diese fallen in zeitlich begrenztem Umfang während der Bauphase, sowie
dauerhaft nach Abschluss der Bau- und Erschließungsmaßnahmen in der Betriebsphase der Lagerhalle an.
Die entstehenden Abfälle werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
Gemäß § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen die damit befassten Stellen im Rahmen der
planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder
unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten,
sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Diese Diskussion ist dem Punkt
-Flächenverbrauch- zu entnehmen.
- Wasser Im Änderungsgebiet sind keine natürlichen oder künstlichen Stillgewässer vorhanden. Im weiteren Umfeld im
westlichen Bereich fließt die Erft. Der Änderungsbereich liegt unmittelbar neben dem ausgewiesenen
Überschwemmungsgebiet der Erft. Bei Hochwasserereignissen mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als
einmal in hundert Jahren sind Überschwemmungen möglich. Im weiteren Verfahren wird darauf hingewiesen,
dass die Bebauung hochwasserangepasst erfolgen sollte.
Das Änderungsgebiet liegt im Bereich der bergbaubedingten, großflächigen Grundwasserbeeinflussung. Im
Vorhabenbereich gibt es kein mit der Vegetation in Verbindung stehendes Grundwasser. Der Grundwasserspiegel liegt durch mächtige Deckschichten geschützt derzeit unterhalb von 100 m unter Flur.
Das Änderungsgebiet liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim in der Wasserschutzzone III A.
Auswirkungen durch die Planung
Der Eingriff in das Schutzgut Wasser durch den geplanten Bebauungsplan ist in erster Linie in der Versiegelung von offener Bodenoberfläche und der dadurch bedingten verringerten Niederschlagsversickerung
und dem erhöhten Oberflächenabfluss zu sehen.
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Das Ausmaß der Versiegelung im Änderungsgebiet kann durch folgende Maßnahmen verringert werden:
- Eingriffsverminderung durch Verkleinerung der Verkehrsfläche (Umfahrungsbereiche)
- Eingriffsverminderung durch Verwendung versickerungsfähiger Materialien
Versickerung
Nach § 44 Landeswassergesetz ist das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar
1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, nach Maßgabe
des § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. Demnach soll das Niederschlagswasser
ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser
in ein Gewässer eingeleitet werden. Die Beseitigung des Niederschlagwassers wird im Zuge der weiterführenden Planung geregelt. Hierzu ist eine vorherige wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren
Wasserbehörde einzuholen.
- Auswirkungen des Projekts/des Plans auf das Klima Das Änderungsgebiet gehört zum Klimabereich der Niederrheinischen Bucht. Es ist gekennzeichnet durch
ein maritim getöntes, relativ warmes Tieflagenklima mit warmen Sommern (Julimittel ca. 17°C) und milden
Wintern (Januarmittel ca. 1°C). Der Jahresniederschlag beträgt im Mittel um die 600-650 mm. Die geringe
mittlere Windstärke (Hauptwindrichtung West-Südwest) von 3-4 nach der Beaufort-Skala in Verbindung mit
den föhnigen Auflockerungen und der Fallwinderwärmung bei Süd- und Südwestwind-Wetterlagen tragen
zum sonnenreichen, milden Klima bei.
Klimaökologisch wirksame Elemente sind im Änderungsgebiet mit seiner landwirtschaftlichen Nutzung in
Form von Kaltluftentstehung vorhanden. Größere Grünstrukturen, die Voraussetzungen als Klimatop erfüllen,
befinden sich im nahen Umfeld des Änderungsgebiets mit dem nördlich angrenzenden Villewald und der
Erftaue. Diese klimarelevanten Strukturen werden durch die Planung jedoch nicht direkt beeinträchtigt.
Die Freifläche des Planungsraumes selbst übernimmt klimatische Funktionen wie Kaltluftentstehung und
Verdunstung. Diese klimatischen Wohlfahrtswirkungen bleiben jedoch aufgrund fehlender starker
Hangneigungen auf das Änderungsgebiet sowie auf das unmittelbare Umfeld beschränkt.
Die bebauten Bereiche im Umfeld des Änderungsgebiets sind gut durchgrünt. Demnach ist aus
klimaökologischer Sicht in der randlichen Ortslage von Köttingen, die von den Wohlfahrtswirkungen eines
Kaltluftentstehungsgebietes im Bereich des Änderungsgebietes profitieren würde, kaum mit belasteten
Bedarfsräumen zu rechnen.
Auswirkungen durch die Planung
Die zum heutigen Zeitpunkt in sehr geringer Menge auftretenden Luftverunreinigungen oder Staubbelastungen durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den Einsatz von Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln werden durch die Realisierung des Gewerbegebietes reduziert.
Vorwiegend außerhalb des Änderungsgebietes im global-klimatischen Zusammenhang manifestieren sich
negative Umweltauswirkungen der Erweiterung der Gewerbefläche durch einen steigenden Bedarf an
Energie für Heizungsanlagen. Der Einsatz fossiler Energieträger trägt zu einer Verstärkung des
Treibhauseffektes bei. Da lediglich Emissionen für die Beheizung der Lagerhalle emittiert werden, ist eine
Überschreitung der Grenzwerte der 22. BImSchV nicht zu erwarten, so dass mit dem Vorhaben keine
negativen betriebsbedingten Auswirkungen im Hinblick auf Luftschadstoffemissionen verbunden sind.
Aufgrund der geringen Reliefenergie und der Tatsache, dass durch das Änderungsgebiet keine stark
belasteten Bedarfsräume versorgt werden müssen, bleibt die Bedeutung der klimaökologischen
Wohlfahrtswirkungen des Änderungsgebiets relativ gering. Dennoch ergeben sich in bebauten Bereichen im
Vergleich zu Freiflächen klimatische Belastungen infolge von Flächenversiegelungen und der damit
verbundenen Ableitung des Niederschlagswassers.
Die negativen Folgen für das Kleinklima werden vermindert durch:
-
Festsetzungen zur Reduzierung von Versiegelungen
wasserdurchlässige Bodenbefestigungen
einen hohen Durchgrünungsgrad im Änderungsgebiet
wie sie bereits als Maßnahmen für den Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Wasser und Boden bzw.
Biotop beschrieben wurden.
Das Vorhaben ist nicht im Besonderen anfällig gegenüber den Folgen des Klimawandels.
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- Landschaft und Ortsbild Das Änderungsgebiet befindet sich in der Landschaftseinheit „Ville“. Der Planungsraum ist gekennzeichnet
durch eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Ackerlandschaft, wo landschaftsgliedernde oder -prägende
Elemente nur noch im Bereich der Erft und der Eingrünung der Kläranlage bzw. der Autobahn A1 vorhanden
sind. Im Osten und Süden der Erweiterungsfläche befindet sich angrenzend das bestehende Gewerbegebiet
mit mehreren großen Gewerbehallen. Im Norden grenzt die offene Feldflur des Villehangs zwischen
Köttingen und Kierdorf an den Vorhabenbereich, im Westen befindet sich die Erftaue. Das vom Vorhaben des
Hallenneubaus betroffene Gebiet ist ca. 3,2 ha groß und besteht aus einer Grünlandfläche, die im Norden mit
einer kleinen Gehölzfläche bestanden ist. Der FNP-Änderungsbereich als Teilfläche des geplanten
Hallenneubaus umfasst eine Fläche von ca. 1,02 ha. Die überplante landwirtschaftlich genutzte Fläche weist
aufgrund ihrer naturräumlichen und topographischen Lage (ebene Lage) einen niedrigen landschaftsästhetischen Wert auf.
Auswirkungen durch die Planung
Durch die Umsetzung des Hallenneubaus wird die Landschaft im Änderungsgebiet aufgrund der Bebauung
und Erschließung stark überformt und grundlegend verändert. Für den Gesamtbereich Köttingen-Nordwest
stellt die Realisierung des Vorhabens eine Beeinträchtigung dar, weil Freiflächen in diesem Raum verloren
gehen und Gewerbeflächen erweitert werden. Andererseits sind die Randlagen des Änderungsgebietes
derzeit schon durch das vorhandene Gewerbegebiet technisch geprägt, so dass hier ein teilweise
vorbelasteter Raum überplant wird.
Das gegenwärtige Verfahren betrifft überwiegend bereits bestehendes Betriebsgelände und die Erweiterung
tritt nur geringfügig in den westlichen Auenbereich. Die Landschaftsräume Erftaue bzw. der Freiraum
zwischen Kierdorf und Köttingen werden damit geringfügig beeinträchtigt.
Abb. 7: Bereits bestehende Lagernutzungen im nördlichen Bereich
des betroffenen Areals.
Abb. 8: Blick nach Osten über die betroffene Grünlandfläche.
Im Hintergrund die vorhandenen Gewerbehallen
- Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter Nach Aussage des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland liegen derzeit keine Hinweise
bezüglich möglicher Vorkommen von Kulturgütern im Plangebiet vor. Das Amt verweist daher auf die
Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern) verbunden mit der Bitte, folgenden Hinweis aufzunehmen:
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Im weitergehenden Verfahren ist ein entsprechender Hinweis enthalten. Informationen über sonstige
Sachgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Auswirkungen durch die Planung
Im Plangebiet wurden bisher keine bodendenkmalpflegerische Funde festgestellt, die durch die Planung und
Überbauung verloren gehen könnten.
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- Emissionsvermeidung und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Aus dem Änderungsgebiet werden aktuell geringfügig Luftschadstoffe aus der ordnungsgemäßen
landwirtschaftlichen Tätigkeit (Traktorverkehr, Düngung, Einsatz von PSM) emittiert. Es werden keine Abfälle
erzeugt.
Auswirkungen durch die Planung
Durch die geplante Nutzung einer Lagerhalle ist von durchschnittlichen, allgemein zu erwartenden
Emissionen durch Heizungsanlagen auszugehen.
Weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen bzw. für den sachgerechten Umgang mit Abfällen
wurden vorerst nicht getroffen.
- Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie ist gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 7f BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des Baugesetzbuches.
Solarenergie
Der Bau einer Lagerhalle mit Flachdach eignet sich im besonderen Maße für die Aufstellung von Solarkollektoren. Im weiteren Verfahren wird geprüft, ob eine solche Anlage errichtet wird.
Auswirkungen durch die Planung
Der Standort der geplanten Lagerhalle als auch der Abstand zu den nächstgelegenen Gewerbehallen und
der Vegetation ist so festgesetzt, dass die gegenseitige Verschattung möglichst gering und eine gute passive
Sonnenenergienutzung möglich ist.
2 b)
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
(Basisszenario) und bei Durchführung der Planung soweit zumutbar und beurteilbar auf
Grundlage verfügbarer Umweltinformationen und wissenschaftlicher Erkenntnisse
Eine Alternativenprüfung zu der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes wäre ein Verzicht auf die
Möglichkeit der Betriebserweiterung des bereits im Gewerbepark angesiedelten Betriebes. Zur Beibehaltung
der Wettbewerbsfähigkeit und dauerhaften Sicherung des Betriebs am Standort Köttingen ist die Schaffung
zusätzlicher Lagerkapazitäten zur Optimierung von Betriebsabläufen unausweichlich. Der Standortsuche für
die Lagerhalle lagen entsprechende Anforderungen zu Grunde, die sich einerseits aus der Nähe zu
bestehenden Produktions- und Lagerhallen der Mieterin, andererseits aus der Mindestgröße für den Neubau
der Halle, damit diese wirtschaftlich betrieben werden kann, ergaben. Der Verzicht auf die Errichtung der
Lagerhalle hätte möglicherweise die Abwanderung des Betriebes in andere Ortsteile oder Nachbarkommunen zur Folge. Die FNP-Änderung trägt zudem im Zuge der vorgesehenen Eingrünungsmaßnahmen
zu einer Verbesserung der bisherigen städtebaulichen Situation bei. So sollen die Anpflanzungen zu einer
landschaftsgerechten Abrundung am Übergang zur freien Landschaft beitragen und eine Verbesserung der
Lebensraumqualitäten für gehölzgebundene Arten sowie Arten der Übergangsbereiche zwischen Gehölzen
und Feldflur bewirken.
2 c)
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
- Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung Um negative Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge
zwischen ihnen sowie auf die Landschaft und die biologische Vielfalt zu minimieren, sollen folgende
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen für das Änderungsgebiet festgesetzt werden:
● Auf den nicht überbaubaren Flächen ist, wo möglich, eine freie natürliche Entwicklung anzustreben, ansonsten
sind sie gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten.
● Bodenbefestigungen sind auf die Flächen zu beschränken, die für Bebauung, Platz- und Wegebefestigungen
unbedingt notwendig sind. Bodenbefestigungen wie Stellplätze sollten nicht asphaltiert oder betoniert werden,
sondern sollten mit Hilfe von wasserdurchlässigen Materialien auf unversiegeltem Untergrund befestigt werden.
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● Die Belastung des Wassers kann außerdem durch die Nutzung der unbelasteten Dachflächenwässer zur
Brauchwassernutzung vermindert werden.
● Der Bebauungsplan legt einen Bereich fest, der in der Wasserschutzzone III A liegt. Sofern der Einbau von
Recyclingstoffen geplant wird, ist vor dem Einbau (unabhängig von einer evtl. erforderlichen oder gewünschten
Baugenehmigung) eine Genehmigung auf Einbau von RCL Material bei der Unteren Bodenschutzbehörde zu
beantragen. Der Einbau ist erst nach Erteilung dieser Erlaubnis zulässig.
- Ausgleichsmaßnahmen ● Die im Bereich der FNP-Änderungsfläche sowie auf dem Betriebsgelände der MAY Holding GmbH & Co.KG.
mittlerweile weitestgehend entfernte Waldfläche wird im Rahmen der weiterführenden Planung mit einer
Ersatzaufforstung ausgeglichen. Hierfür ist ein Antrag auf Waldumwandlung/Ersatzaufforstung beim
Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft in Vorbereitung.
● Ferner erfolgen, entsprechend der Umwidmung der als Landschaftsschutzgebiet dargestellten Fläche,
Ausgleichsmaßnahmen in Form von Eingrünungen entlang der westlichen und nördlichen Außengrenzen der
Lagerhalle sowie des nachgelagerten Gewerbegebiets zur Einbindung in die freie Landschaft. Die in der FNPÄnderung als „Grünfläche“ dargestellten Areale sind als Flächen zum Anpflanzen von heimischen und
standortgerechten Bäumen und Sträuchern vorgesehen und sind als interne Ausgleichsflächen und
Gewerbegebietseingrünung dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.
● externe Ausgleichsfläche(n)
Außerhalb des Änderungsgebiets sollen den Eingriffen durch den geplanten Hallenneubau geeignete
Maßnahmen zum Ausgleich zugeordnet werden. In enger Abstimmung mit der Stadt Erftstadt und der Unteren
Naturschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises werden durch den Gewerbeparkbetreiber geeignete Flächen im
Umfeld des Gewerbeparks für diese Maßnahmen bereitgestellt.
2 d)
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Eine Alternativenprüfung zu der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes wäre ein Verzicht auf die
Möglichkeit der Betriebserweiterung des bereits im Gewerbepark angesiedelten Betriebes. Zur Beibehaltung
der Wettbewerbsfähigkeit und dauerhaften Sicherung des Betriebs am Standort Köttingen ist die Schaffung
zusätzlicher Lagerkapazitäten zur Optimierung von Betriebsabläufen unausweichlich. Der Standortsuche für
die Lagerhalle lagen entsprechende Anforderungen zu Grunde, die sich einerseits aus der Nähe zu
bestehenden Produktions- und Lagerhallen der Mieterin, andererseits aus der Mindestgröße für den Neubau
der Halle, damit diese wirtschaftlich betrieben werden kann, ergaben.
Mit dem Verzicht auf die vorliegende Planung würde die Möglichkeit entfallen, an einem vorhandenen
Gewerbepark eine Erweiterung zu erzielen, der aufgrund der derzeitigen Nachfrage im Gewerbepark selbst
dringend erforderlich ist. Eine Verlagerung der geplanten Halle an einen anderen Standort würde aus
ökonomischen und ökologischen Beweggründen (z. B. zusätzlicher Verkehr, Neuerrichtung von Gewerbestandorten) nicht sinnvoll sein.
3. Zusätzliche Angaben:
a)
- Beschreibung wichtiger Merkmale der verwendeten Verfahren bei der Umweltprüfung sowie
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind -
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden keine technischen Verfahren angewandt.
Schwierigkeiten bei der Bewertung der Umweltbelange ergaben sich nicht.
b)
- Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt -
Bestandteil des Umweltberichts ist entsprechend der Nr. 3b zur Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB eine
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die von der Planung
ausgehen. Die Überwachung soll ggf. frühzeitig nachteilige Entwicklungen ermitteln, um unter Umständen
rechtzeitig Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Würden die im Plan festgelegten Vermeidungs-, Verringerungsund Kompensationsmaßnahmen nicht oder nur unzureichend durchgeführt, wäre die weiterführende Planung
mit erheblichen Umweltwirkungen, insbesondere in den Bereichen Lebensräume für Tiere und Pflanzen,
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Landschaft, Boden, Wasser und Lärm, verbunden. Die Kontrolle erfolgt über die Instrumente der Bauordnung
und der naturschutzfachlichen Prüfung der Kompensationsmaßnahmen.
Die Ausführungen der Kompensationsmaßnahmen (Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen, interne
und externe Ausgleichsmaßnahmen) werden deshalb von der Stadt im Rahmen des allgemeinen
Verwaltungshandelns erstmalig ein Jahr nach Umsetzung des Vorhabens und erneut nach 3 Jahren durch
Ortsbesichtigung überprüft.
c)
- allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben -
Mit der 19. Änderung des FNP der Stadt Erftstadt, Erweiterung Gewerbegebiet Notweg (West), soll die
planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung einer weiteren gewerblichen Lagerhalle geschaffen werden.
Mit der Errichtung der Lagerhalle sollen die derzeit nicht ausreichenden Lagerkapazitäten einer bereits im
Gewerbepark angesiedelten Mieterin erhöht werden, damit diese künftig auf die Inanspruchnahme von
Außenlägern und somit auf zusätzliche Ein- und Auslagerungsvorgänge verzichten kann. Der Standort der Halle
resultiert aus der Nähe zur vorhandenen Produktionshalle und der zur Verfügung stehenden Fläche. Damit die
Lagerhalle wirtschaftlich betrieben werden kann, ist außerdem eine Mindestgröße erforderlich.
Diese Halle einschließlich der Umfahrung, Be- bzw. Entladungsbereichen und Eingrünung überschreitet die im
derzeit gültigen FNP zur Verfügung stehende, ausgewiesene gewerbliche Baufläche, weshalb eine Änderung
des Flächennutzungsplans als planungsrechtliche Voraussetzung für die gewerbliche Erweiterung erforderlich
ist. Mit dem Verzicht auf die vorliegende Planung würde die Möglichkeit entfallen, an einem vorhandenen
Gewerbepark eine Erweiterung zu erzielen, der aufgrund der derzeitigen Nachfrage im Gewerbepark selbst
dringend erforderlich ist. Eine Verlagerung der geplanten Halle an einen anderen Standort würde aus
ökonomischen und ökologischen Beweggründen (z. B. zusätzlicher Verkehr, Neuerrichtung von Gewerbestandorten) nicht sinnvoll sein.
Auswirkungen durch den Bau und Betrieb der geplanten Lagerhalle können Lärmbeeinträchtigungen zur Tagesund Nachtzeit in der Nachbarschaft sein. Diese sind im weiteren Verfahren gutachterlich zu ermitteln und zu
bewerten. Hierzu zählen die im Zusammenhang mit dem Betrieb der geplanten Anlage verbundenen
Verkehrsgeräusche sowie das Freiflächengeschehen und die technische Einrichtungen der Lagerhalle. Dabei ist
die Vorbelastung durch die Bestandsanlagen und dem damit verbundenen Fahrzeugverkehr zu berücksichtigen.
Erhebliche Umweltauswirkungen wird die Planung durch den Verlust der Bodenfunktionen in künftig überbauten
Bereichen, durch eine verringerte Niederschlagsversickerung sowie durch den Verlust von freier Bodenoberfläche als Lebens- und Nahrungsraum für Tiere und Pflanzen haben. Ein Teil der potenziell möglichen Auswirkungen der an diesem Standort geplanten Lagerhalle soll jedoch durch planungs- und bauordnungsrechtliche
Festsetzungen vermieden bzw. verringert werden.
Die geplante Änderungsfläche bzw. der geplante Hallenneubau inklusive Umfahrbereiche führt zu einem nahezu
vollständigen Verlust des vorhandenen Grünlandes. Die Grünflächenkonzeption kann lediglich die gehölzgebundene Vernetzungsfunktion von der Ville zur Erftaue stärken. Die im Bereich der FNP-Änderungsfläche
sowie auf dem Betriebsgelände der MAY Holding GmbH&Co.KG. mittlerweile weitestgehend entfernte
Waldfläche wird im Rahmen der weiterführenden Planung mit einer Ersatzaufforstung nach Maßgabe des
Landesbetriebs Wald & Holz, Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft ausgeglichen. Ferner erfolgen, entsprechend der
Umwidmung der als Landschaftsschutzgebiet dargestellten Fläche, Ausgleichsmaßnahmen in Form von
Eingrünungen entlang der westlichen und nördlichen Außengrenzen der Lagerhalle sowie des nachgelagerten
Gewerbegebiets zur Einbindung in die freie Landschaft. Der Antrag auf Waldumwandlung sowie der Antrag auf
Rücknahme der Schutzfestsetzungen des Landschaftsschutzgebietes werden derzeit gestellt. Die vertragliche
Regelung zum externen Ausgleich im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und zum
Waldausgleich für die entfallene Waldfläche erfolgt in enger Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde
und dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW.
Im Rahmen der Genehmigung des geplanten Vorhabens ist Sorge zu tragen, dass keine artenschutzrechtlichen
Belange im Sinne des § 44 BNatSchG bzw. Beeinträchtigungen von europarechtlich geschützten Arten erfolgen.
Im Planbereich und im Wirkbereich des Vorhabens ergeben sich laut Artenschutzprüfung keine Erkenntnisse
über artenschutzrechtlich relevante Arten, die von den geplanten Maßnahmen erheblich beeinträchtigt oder
gestört werden können. Die Baufeldräumung soll aber in den Wintermonaten von Oktober bis Februar erfolgen,
außerhalb des Brutzeitraums der Vögel.
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Die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sind aufgrund der Vorbelastungen des Landschaftsraumes
als nicht erheblich einzustufen. Das gegenwärtige Verfahren betrifft überwiegend bereits bestehendes
Betriebsgelände und die Erweiterung tritt nur geringfügig in den westlichen Auenbereich. Die Landschaftsräume
Erftaue bzw. der Freiraum zwischen Kierdorf und Köttingen werden damit nur geringfügig beeinträchtigt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit der Realisierung der im Rahmen der
19. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Erftstadt geplanten Erweiterung der
Gewerbeflächen unter Umsetzung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und
Verringerung und zur Kompensation keine erheblichen Beeinträchtigungen der
Umweltschutzgüter verbunden sind.
Der nicht vermeidbare Eingriff in Natur und Landschaft wird durch die Umsetzung von
Grünflächen und Pflanzfestsetzungen im Änderungsgebiet sowie durch externe Maßnahmen
ausgeglichen.
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Düsseldorf.
BAUGESETZBUCH (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist
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1:200 000 – potenzielle natürliche Vegetation – Blatt CC 5502 Köln. Schriftenreihe für Vegetationskunde. Heft 6. BonnBad Godesberg 1991
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2542, zuletzt geändert am 30. Juni 2017, BGBl. I
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GEOLOGISCHER DIENST NRW (2004): Schutzwürdige Böden in NRW. Krefeld 2004
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MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN (1989): Klima-Atlas von
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http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz/ content/de/einleitung.htmljid=1o1
MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN
(2009): Umweltdaten vor Ort
Umweltbericht zur FNP-Änderung Nr. 19 der Stadt Erftstadt „Erweiterung Gewerbegebiet Notweg (West)“ in Köttingen