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Beschlussvorlage (8.Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
1,7 MB
Datum
15.11.2017
Erstellt
02.11.17, 15:03
Aktualisiert
02.11.17, 15:03

Inhalt der Datei

05.10.2017 FNP-Änderung Nr. 19 der Stadt Erftstadt „Erweiterung Gewerbegebiet Notweg (West)“ in Erftstadt-Köttingen Artenschutzrechtliche Prüfung Erstellt durch: Stadt Erftstadt | Umwelt- und Planungsamt | Holzdamm 10 | 50374 Erftstadt ASP zur FNP-Änderung Nr. 19 - „Erweiterung Gewerbegebiet Notweg (West)“ in Erftstadt-Köttingen _____________________________________________________________________________________________ GLIEDERUNG 1 Aufgabenstellung und methodisches Vorgehen 3 2 Beschreibung des Vorhabenbereiches 4 3 Untersuchungsrahmen 5 4 Beschreibung und Bewertung der Betroffenheit 8 4.1 Säugetiere 8 4.1.1 Vorkommen im Erweiterungsbereich 4.1.2 Einschätzung der Betroffenheit 8 9 4.2 Amphibien / Reptilien 10 4.2.1 Vorkommen im Erweiterungsbereich 4.2.2 Einschätzung der Betroffenheit 10 10 4.3 Vorkommen Vögel 10 4.3.1 Vorkommen im Erweiterungsbereich 4.3.2 Einschätzung der Betroffenheit 10 10 4.4 Insekten 11 4.4.1 Vorkommen im Erweiterungsbereich 4.4.2 Einschätzung der Betroffenheit 11 11 5 Zusammenfassung und Ergebnis 11 6 Literatur und Quellen 12 ABBILDUNGEN Abb. 1: Lage des geplanten Vorhabens Abb. 2: Luftbild mit Abgrenzung des Erweiterungsbereiches Abb. 3-6: Fotos Erweiterungsbereich Abb. 7: Planung des Hallenneubaus 3 4 5 5 TABELLEN Tabelle 1: Planungsrelevante Arten im MTB 5106 (Quelle: LANUV) 2 7+8 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt ASP zur FNP-Änderung Nr. 19 - „Erweiterung Gewerbegebiet Notweg (West)“ in Erftstadt-Köttingen _____________________________________________________________________________________________ 1 Aufgabenstellung und methodisches Vorgehen Am nordwestlichen Rand des Erftstädter Stadtteils Köttingen ist die Erweiterung des vorhandenen Gewerbegebietes auf einer bisher als Intensivwiese genutzten Fläche geplant. Mit der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung einer weiteren gewerblichen Halle mit einer Flächengröße von ca. 23.000m² geschaffen werden. Die Erweiterung der „Gewerblichen Baufläche“ soll der langfristigen Sicherung des ansässigen Gewerbeparks (May-Holding GmbH & Co.KG) dienen. Der Standort der Halle resultiert aus der Nähe zu bereits vorhandenen Produktionshallen und der zu Verfügung stehenden Fläche. Damit die Lagerhalle wirtschaftlich betrieben werden kann, ist die o. g. Flächengröße erforderlich. Diese Halle einschließlich der Umfahrung und Eingrünung überschreitet die im Flächennutzungsplan zu Verfügung stehende und als gewerbliche Baufläche ausgewiesene Fläche. Im Flächennutzungsplan ist die von der Änderung betroffene Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Die Errichtung der Halle wird nach derzeitigen Erkenntnissen keine verkehrlichen Auswirkungen haben, da auf Transporte zu Außenlägern zukünftig verzichtet werden kann. Die Planung soll durch Eingrünungsmaßnahmen auch zu einer landschaftsgerechteren Abrundung des Gewerbegebietes zur offenen Landschaft beitragen. Abb. 1: Lage des geplanten Vorhabens im Erftstädter Stadtgebiet (roter Punkt) Durch die Flächennutzungsplanänderung soll die Voraussetzung dafür geschaffen werden, eine am Rand des vorhandenen Gewerbeparks intensiv genutzte Wiesenfläche bzw. eine kleine Gehölzfläche in Anspruch zu nehmen, die möglicherweise artenschutzrechtlich relevanten Arten als Lebensraum dienen könnte. Nach den Bestimmungen des § 44 BNatSchG und den zugrunde liegenden Vorgaben der FFHund Vogelschutz-Richtlinie ist der Artenschutz unabhängig von anderen Regelungen sicher zu stellen. In der Folge ergibt sich für die Rechtmäßigkeit des Verfahrens die Notwendigkeit, die Artenschutzbelange zu prüfen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind die vorkommenden Arten des Anh. IV der FFHRichtlinie und die europäischen Vogelarten zu betrachten und der Einfluss des Vorhabens hinsichtlich der Verbote nach § 44 (1) BNatSchG i.V.m. § 44 (5) BNatSchG zu prüfen. Weitere, national besonders geschützte Arten sind nach Maßgabe des § 44 (5) BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt. Aufgrund des § 45 (5) BNatSchG läuft die Prüfung artenschutzrechtlicher Belange auf die zentrale Frage hinaus, ob die ökologischen Funktionen der vom Eingriff möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten von relevanten Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind. Darüber hinaus wird geprüft, ob eine erhebliche Störung streng geschützter Arten des Anhangs IV oder von Vogelarten im Sinne des § 44 (1) 2 BNatSchG vorliegt. Die Ergebnisse dieser artenschutzrechtlichen Prüfung fließen in den Umweltbericht zur FNP-Änderung ein. Die artenschutzrechtliche Beurteilung basiert auf dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BNatSchG). Sie orientiert sich an der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz, Rd. Erl. d. MUNLV 2010), bzw. den offiziellen fachlichen Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz und dem Interpretations-Leitfaden der EU-Kommission (2007). 3 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt ASP zur FNP-Änderung Nr. 19 - „Erweiterung Gewerbegebiet Notweg (West)“ in Erftstadt-Köttingen _____________________________________________________________________________________________ 2 Beschreibung des Vorhabenbereiches Der Erweiterungsbereich liegt am nordwestlichen Rand der Ortslage Köttingens. Im Osten und Süden der Erweiterungsfläche befindet sich angrenzend das bestehende Gewerbegebiet mit mehreren großen Gewerbehallen. Im Norden grenzt die offene Feldflur des Villehangs zwischen Köttingen und Kierdorf an den Vorhabenbereich, im Westen befindet sich die Erftaue. Der Planungsraum ist gekennzeichnet durch eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Ackerlandschaft, wo landschaftsgliedernde oder –prägende Elemente nur noch im Bereich der Erft und der Eingrünung der Kläranlage bzw. der Autobahn A1 vorhanden sind. Abb. 2: Luftbild des Planungsgebietes mit Angabe der vorhandenen Lebensraumtypen (Luftbildquelle: Stadtwerke Erftstadt, 2012) Infolge der Planung gehen keine hochwertigen Biotopflächen verloren, die Planung findet auf intensiv genutzten Wiesenflächen bzw. auf einer im vorhandenen Gewerbegebiet kleinen Gehölzfläche statt. Durch den geplanten Bau einer ca. 23.000 m² großen Lagerhalle wird das vorhandene Grünland nahezu vollständig versiegelt. Für den Gesamtbereich im Köttinger Norden stellt die Realisierung dieser Planung eine Beeinträchtigung dar, weil weitere Freifläche im Landschaftsraum zwischen Kierdorf und Köttingen bzw. im Nahbereich der Erftaue verloren geht und Siedlungsfläche erweitert wird. Andererseits ist das Planareal derzeit schon durch das vorhandene Gewerbegebiet technisch überprägt, so dass hier ein bereits vorbelasteter Raum in Anspruch genommen wird. 4 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt ASP zur FNP-Änderung Nr. 19 - „Erweiterung Gewerbegebiet Notweg (West)“ in Erftstadt-Köttingen _____________________________________________________________________________________________ Abb. 3: Blick auf das betroffene Areal von Norden nach Süden. Im Hintergrund die bestehenden Gewerbehallen Abb. 4: Bereits bestehende Lagernutzungen im östlichen Bereich des betroffenen Areals Abb. 5: westlicher Teil des betroffenen Areals mit intensiver Wiesennutzung und vorhandener Gehölzinsel (links) Abb. 6: Blick nach Osten über die betroffene Grünlandfläche. Im Hintergrund die vorhandenen Gewerbehallen Planung Geplant ist der Bau einer ca. 23.000 m² großen Lagerhalle, die für eine bereits im Gewerbepark angesiedelte Mieterin genutzt werden soll. Die Mieterin verfügt aktuell über zu wenig Lagerflächen am Standort, weshalb derzeit noch Außenläger in Anspruch genommen werden müssen. Dies erfordert zusätzliche Ein- und Auslagerungsvorgänge, die eine sehr hohe wirtschaftliche Belastung darstellen. Da die am Standort Erftstadt hergestellten Getränke einem starken Preiswettbewerb ausgesetzt sind, ist diese Zusatzbelastung auf Dauer nicht zu tragen. Um das Unternehmen mit 160 Arbeitsplätzen dauerhaft am Standort zu halten, ist die Schaffung zusätzlicher Lagerkapazitäten nach Angaben der Gewerbeparkbetreiber unausweichlich. Auf der Suche nach einem Standort für die neue Lagerhalle waren folgende Anforderungen zu erfüllen: - Die Halle muss möglichst nahe an den Produktionshallen (Halle M und Q) und Lagerhallen (Hallen P und T) der o. g. Mieterin liegen und die Halle muss eine gewisse Mindestgröße aufweisen, damit sie wirtschaftlich betrieben werden kann. Diese Voraussetzungen liegen allein bei der in Frage stehenden Fläche vor, die als einzige Freifläche groß genug ist und auch noch relativ nahe an den Produktionshallen liegt. Aufgrund der Mindestgröße für den Neubau und einem einzuhaltenden Mindestabstand zur vorhandenen Halle P ist es unvermeidbar, eine Grundstücksfläche in Anspruch zu nehmen, die in südwestlicher Richtung außerhalb des FNP liegt. Mit der Realisierung des Vorhabens sind Eingrünungsmaßnahmen entlang der westlichen und nördlichen Außengrenzen der Halle verbunden (siehe Umweltbericht zur 19. FNP-Änderung). Diese Anpflanzungen sollen die neue Halle und mithin auch das nachgelagerte Gewerbegebiet gegenüber der freien Landschaft abschirmen. Hiermit ergibt sich die Möglichkeit, die bisherige Situation eines bisher nur unzureichend 5 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt ASP zur FNP-Änderung Nr. 19 - „Erweiterung Gewerbegebiet Notweg (West)“ in Erftstadt-Köttingen _____________________________________________________________________________________________ eingegrünten Gewerbegebietes durch eine ortsbild- und landschaftsgerechte Abrundung am Übergang zur freien Landschaft zu verbessern. Für gehölzgebundene Arten und für Arten der Übergangsbereiche zwischen Gehölzen und Feldflur dürften sich hiermit Verbesserungen der Lebensraumqualitäten gegenüber dem Ist-Zustand ergeben. Abb. 7: Planung des Neubaus der Halle „U“ im Köttinger Gewerbegebiet 3 Untersuchungsrahmen Der Untersuchungsrahmen der artenschutzrechtlichen Beurteilung ergibt sich aufgrund der gesetzlichen Anforderungen in Form der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten. Mit Hinblick auf die Ziele des Artenschutzes hat das Landesamt für Natur und Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) des Landes NRW Listen mit sogenannten „planungsrelevanten Arten“ aufgestellt, bei denen durch Planungsvorhaben eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes möglich ist. Die planungsrelevanten Arten umfassen die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie ein Teil der europäischen Vogelarten, die bestandsgefährdet bzw. selten sind. Die Prüfung bezieht sich auf die planungsrelevanten Arten, die vor Ort festgestellt wurden, sowie auf diejenigen, die aufgrund einer Auswertung der Habitatansprüche und der realen Situation im Vorhabenbereich nicht sicher auszuschließen sind. Die übrigen, meist ungefährdeten und verbreiteten Vogelarten, die zwar dem Schutz des § 44 BNatSchG unterliegen, aber nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, werden grundsätzlich nicht Art für Art untersucht. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes bei Eingriffen nicht gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird (vgl. „Geschützte Arten in NRW“ in MUNLV-Broschüre 2007). Faunistische Kartierungen im betroffenen Bereich Für den durch die geplante Halle betroffenen Bereich und dessen Umfeld wurden von Mitte April bis Mitte Juni 2017 drei Tagesbegehungen und eine Abendbegehung zur Erfassung des Tierartenbestandes durchgeführt. Das Vorkommen frühbrütender Arten, wie Spechte, Eulen und Kohlmeise, die aufgrund der fortgeschrittenen Jahreszeit nicht mehr methodisch nachgewiesen werden können, wurde anhand einer Strukturanalyse des Lebensraumes eingeschätzt. Das Ergebnis der Erfassung ist in Kapitel 3.3 dargestellt. 6 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt ASP zur FNP-Änderung Nr. 19 - „Erweiterung Gewerbegebiet Notweg (West)“ in Erftstadt-Köttingen _____________________________________________________________________________________________ Planungsrelevante Arten des MTB 5106 (KERPEN) Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die innerhalb des Messtischblattes MTB 5106 (Kerpen) vorkommenden, planungsrelevanten Tierarten mit deren Erhaltungszustand in der biogeographischen Region in NRW (atlantische Region) sowie einer fachlichen Einschätzung der Lebensraumeignung im Erweiterungsbereich. Innerhalb des Kartenblattes „Kerpen“ liegen Hinweise auf Vorkommen von planungsrelevanten Säugetier-, Amphibien-, Reptilien, Vogel- und Schmetterlingsarten vor. Die Liste der planungsrelevanten Arten enthält nicht das Spektrum der ungefährdeten, weit verbreiteten Vogelarten. Tab. 1: Planungsrelevante Arten im MTB 5106 KERPEN (Quelle: LANUV) Art Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Vorkommen / Nachweis im Erweiterungsbereich Säugetiere G G S S möglicher Jagdlebensraum möglicher Jagdlebensraum kein Nachweis möglicher Jagdlebensraum Großer Abendsegler Art vorhanden G Wasserfledermaus Art vorhanden G Zwergfledermaus Art vorhanden G möglicher Jagdlebensraum möglicher Jagdlebensraum möglicher Jagdlebensraum Breitflügelfledermaus Braunes Langohr Feldhamster Graues Langohr Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Amphibien Gelbbauchunke Kammmolch Kl. Wasserfrosch Knoblauchkröte Kreuzkröte Springfrosch Wechselkröte Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden S G G S U G U kein Lebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum Großer Wespenbock Art vorhanden S kein Lebensraum Käfer Schmetterlinge NachtkerzenSchwärmer Art vorhanden G kein Lebensraum Baumfalke Bienenfresser Braunkehlchen Eisvogel sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Feldlerche Feldschwirl Flussregenpfeifer sicher brütend G sicher brütend G sicher brütend U Gartenrotschwanz Grauammer Graureiher Grünspecht sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend möglicher Jagdlebensraum kein Nachweis kein Lebensraum kein Lebensraum Nachweis angrenzend (Acker nördlich), möglicher Jagdlebensraum kein Nachweis kein Lebensraum Nachweis angrenzend, möglicher Jagdlebensraum kein Nachweis Wiese als Nahrungsgebiet kein Nachweis, mögliches Nahrungsareal Vögel U G S G- U↓ S G G 7 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt ASP zur FNP-Änderung Nr. 19 - „Erweiterung Gewerbegebiet Notweg (West)“ in Erftstadt-Köttingen _____________________________________________________________________________________________ Art Habicht Kiebitz Kleinspecht Kornweihe Mehlschwalbe Mäusebussard Nachtigall Neuntöter Pirol Rauchschwalbe Rebhuhn Rohrweihe Rotmilan Schleiereule Schwarzkehlchen Schwarzmilan Sperber Steinkauz Teichhuhn Teichrohrsänger Turmfalke Turteltaube Uferschwalbe Uhu Wachtel Wachtelkönig Waldkauz Waldohreule Wespenbussard Wiesenpieper Wiesenschafstelze Zwergtaucher 4 Status sicher brütend sicher brütend sicher brütend Wintergast sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Brutzeitbeob. sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Brutzeitbeob. sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Brutzeitbeob. sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Erhaltungszustand in NRW (ATL) G G G G G↓ G G U U↓ G↓ U U S G U S G G G G G U↓ G U↑ U S G G U G↓ G G Vorkommen / Nachweis im Erweiterungsbereich möglicher Jagdlebensraum kein Nachweis kein Nachweis kein Nachweis Wiese als Nahrungsgebiet Wiese als mögliches Nahrungsgebiet kein Nachweis kein Lebensraum kein Lebensraum möglicher Jagdlebensraum kein Nachweis möglicher Jagdlebensraum kein Nachweis möglicher Jagdlebensraum kein Lebensraum möglicher Jagdlebensraum möglicher Jagdlebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum beobachtet: Jagdlebensraum kein Nachweis kein Lebensraum kein Lebensraum kein Nachweis kein Lebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum möglicher Jagdlebensraum kein Nachweis kein Nachweis kein Lebensraum Beschreibung und Bewertung der Betroffenheit In Übereinstimmung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG (in der Fassung vom 29.07.2009) ist im vorliegenden Bericht zu prüfen, ob eine Betroffenheit, der im Vorhabensbereich nachgewiesenen oder potenziell vorkommenden, artenschutzrechtlich relevanten Arten in Folge eines zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft vorliegt. Aus § 44 Absatz 5 BNatSchG ergibt sich Folgendes: - „Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Als Fortpflanzungsstätten gelten nach dem EU-Leitfaden u.a. Balzplätze, Paarungsgebiete, Neststandorte, Eiablage- und Schlupfplätze, sowie Areale, die von Jungtieren genutzt werden. Zu den Ruhestätten zählen beispielsweise Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze, Verstecke und 8 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt ASP zur FNP-Änderung Nr. 19 - „Erweiterung Gewerbegebiet Notweg (West)“ in Erftstadt-Köttingen _____________________________________________________________________________________________ Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere (LANA 2009). Zur Beurteilung der ökologischen Funktion sind alle Habitatelemente der nach § 44 Absatz 5 artenschutzrechtlich relevanter Arten mit einzubeziehen, die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens bzw. während spezieller Ruhephasen für das dauerhafte Überleben essentiell sind. Zudem ergibt sich nach § 44 Absatz 1, Nr. 2 BNatSchG folgendes Zugriffsverbot: - „Es ist verboten wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“ Die Betroffenheit sonstiger nur national besonders geschützter Arten wird nicht an dieser Stelle sondern im Umweltbericht in allgemeiner Weise betrachtet. Die Zugriffverbote nach § 44 BNatSchG gelten nur für die Anhang IV-Arten sowie die europäische Vogelarten. Im Zuge der Bewertung der Betroffenheiten werden insbesondere diejenigen Zerstörungen und Beschädigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten betrachtet, die zu einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang führen können. Mögliche Betroffenheiten ergeben sich in Folge der Veränderungen der heutigen Gestalt oder Nutzung von Grundflächen im Vorhabenbereich. Des Weiteren werden Störungen betrachtet, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer lokalen Population führen können. Im Folgenden wird die artenschutzrechtliche Betroffenheit je Tiergruppe beurteilt. 4.1 Säugetiere 4.1.1 Vorkommen im betroffenen Areal Innerhalb des Messtischblattes 5106 Kerpen liegen nach Angaben des LANUV Hinweise auf Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Säugetierarten vor. Neben sechs Fledermausarten wird der Feldhamster in der Tabelle der planungsrelevanten Arten aufgeführt. Ein Vorkommen des Feldhamsters (Cricetus cricetus) wird aufgrund der Nutzungs- und Bodenstruktur sowie der erhöhten Störungsintensität in direkter Nachbarschaft zu den Gewerbebetrieben ausgeschlossen. Der Feldhamster besiedelt ausschließlich tiefgründige, nicht zu feuchte Löss- und Lehmböden. Gehölzflächen werden gemieden. In NordrheinWestfalen sind nur 3 nennenswerten Populationen bekannt (je eine im Kreis Euskirchen, Heinsberg und Rhein-Kreis Neuss). Die weiter nordwestlich des Vorhabenbereiches vorhandenen Gehölzränder entlang der Erft und der Autobahn werden möglicherweise von Fledermäusen als Leitlinien und Jagdlebensraum genutzt. Sie können von den verbreiteten Arten, wie Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) zeitweise zur Nahrungssuche aufgesucht werden. Die Waldfledermausarten, wie Bechstein- (Myotis bechsteinii) und Langohrfledermaus (Plecotus auritus) benötigen Altwaldbestände mit freien Flugmöglichkeiten. Im Vorhabenbereich selbst sind diese Lebensraumvoraussetzungen nicht gegeben. Die Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) ist insbesondere entlang der Erft zu finden. Hinweise auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen im direkt betroffenen Eingriffsgebiet liegen aber nicht vor. Bei der Abendbegehung konnten keine Sichtnachweise oder Ultraschallnachweise mit Detektor von Fledermäusen im direkt betroffenen Areal und im nahen Umfeld geführt werden. 4.1.2 Einschätzung der Betroffenheit Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie wird nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Reproduzierende Vorkommen der im MTB aufgeführten Fledermausarten sind im Erweiterungsbereich bzw. der FNP-Änderung auszuschließen. Baumhöhlenquartiere im Gebiet gibt es nach derzeitigem Stand nicht. Ein Tötungstatbestand von Fledermäusen wird derzeit ausgeschlossen. Ein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes, signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko infolge des späteren Betriebes der Lagerhalle ist nicht zu erkennen. Die Arten könnten das Plangebiet auf Nahrungsflügen oder auf dem Durchzug nutzen. Eine essenzielle Funktion ist aber sicher nicht gegeben. Am ehesten ist mit Jagdflügen von der in Gebäuden quartierenden Zwergfledermaus zu rechnen. Die Gehölzbestände im weiteren Umfeld, die für Fledermäuse Fortpflanzungs- und Ruhestätten darstellen können, sind von der Planung nicht betroffen. Die vom Vorhaben direkt betroffenen intensiv genutzten Flächen stellen keine bedeutsamen Nahrungsräume dar. Eine erhebliche Störung von Fledermausarten während der Bauphase bzw. während der Nutzung der Gewerbeflächen wird ebenfalls ausgeschlossen. 9 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt ASP zur FNP-Änderung Nr. 19 - „Erweiterung Gewerbegebiet Notweg (West)“ in Erftstadt-Köttingen _____________________________________________________________________________________________ 4.2 Amphibien / Reptilien 4.2.1 Vorkommen im betroffenen Areal Im Erweiterungsbereich befinden sich keine Gewässer und sonstige Flächen, die als Laich- oder Landlebensräume für Amphibien des Anhangs IV der FFH-Richtlinie geeignet wären. Geeignete Lebensräume für Kreuz- und Wechselkröte (Bufo calamita bzw. B. viridis), sowie Gelbbauchunke (Bombina variegata) sind nicht vorhanden. Die nächstliegenden bekannten Amphibien-Laichlebensräume befinden sich in der Wald-Seen-Landschaft der Ville und in der Erftaue. Aus fachlicher Sicht wird ein Vorkommen von Amphibienarten im Vorhabenbereich ausgeschlossen, da die direkt betroffenen intensiv gemähten Flächen keine bedeutsamen Lebensräume bieten und Wechselbeziehungen aufgrund der fehlenden geeigneten Biotopvernetzung ausgeschlossen werden. Ein Vorkommen der Zauneidechse (Lacerta agilis) wird ebenfalls aufgrund fehlender Lebensraumvoraussetzungen ausgeschlossen. 4.2.2 Einschätzung der Betroffenheit Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Amphibien- und Reptilienarten des Anhangs IV der FFHRichtlinie wird ausgeschlossen. Es sind nach fachlicher Einschätzung weder Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen noch liegt ein Störungssachverhalt vor. 4.3 Avifauna 4.3.1 Vorkommen im betroffenen Areal Der Erweiterungsbereich und die nähere Umgebung wurden von Mitte April bis Mitte Juni 2017 mittels drei Tagesbegehungen und einer Abendbegehung auf Vorkommen von Vogelarten untersucht. Typische Waldarten wie z.B. Mittelspecht, Waldschnepfe oder Waldlaubsänger sind auf der Vorhabenfläche auszuschließen. Auch Vorkommen gebäudebewohnender Arten wie Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Turmfalke oder Schleiereule sind aufgrund fehlender Lebensraumstrukturen nicht anzunehmen, allerdings könnten diese Arten die Fläche als Nahrungshabitat nutzen. Gewässergebundene Arten, wie z.B. Eisvogel und Wasserralle, sind als Brutvögel für das MTB genannt. Ein Vorkommen dieser Arten im Vorhabenbereich kann aufgrund fehlender geeigneter Strukturen ebenfalls ausgeschlossen werden. Brutvorkommen planungsrelevanter Offenlandvogelarten wie Feldlerche, Feldschwirl, Kiebitz, Grauammer, Rebhuhn, Wachtel und Wiesenpieper sind auf der Wiesenfläche nicht vollkommen auszuschließen, für die meisten der genannten Arten aber lage- und nutzungsbedingt eher unwahrscheinlich. Insbesondere Brutvorkommen von Feldlerche und Rebhuhn sind aber möglich. Gleiches gilt für Brutvorkommen von Vogelarten, die halboffene Habitate bevorzugen wie Baumpieper, Kleinspecht, Nachtigall und Turteltaube. Im Rahmen der Untersuchungen konnten keine planungsrelevanten Brutvogelarten auf der von der geplanten Halle betroffenen Fläche und dessen näheren Umfeld festgestellt werden. Insbesondere die möglicherweise betroffenen Arten Feldlerche und Rebhuhn wurden nicht nachgewiesen. Der Luftraum wird unregelmäßig von Mehlschwalben genutzt. Streng geschützte Vogelarten wie der beobachtete Turmfalke (Falco tinnunculus) oder der Mäusebussard (Buteo buteo) dürften allenfalls als mehr oder weniger regelmäßige Nahrungsgäste im Gebiet auftreten. Bruten sind im Gebiet in Ermangelung geeigneter Horstbäume ausgeschlossen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Vogelarten liegen nicht vor. 4.3.2 Einschätzung der Betroffenheit Die in der Tabelle 1 aufgeführten planungsrelevanten Vogelarten werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt, da im Vorhabenbereich keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorliegen. Die weit verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten (s. 4.3.1) werden nicht im Einzelnen beurteilt, da sich nach fachlicher Einschätzung keine Veränderung der Bestandsituation in Folge des Bauvorhabens ergibt und die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibt. Zum Schutz der im Vorhabengebiet vorkommenden nicht planungsrelevanten Vogelarten sind Maßnahmen wie eine Baufeldfreimachung und Rodung der Gehölze außerhalb der Brutzeit zu beachten um den Tötungs- und Verletzungstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 zu vermeiden. Ebenso muss eine Ansiedlung von relevanten Vogelarten vor Baubeginn verhindert werden. 10 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt ASP zur FNP-Änderung Nr. 19 - „Erweiterung Gewerbegebiet Notweg (West)“ in Erftstadt-Köttingen _____________________________________________________________________________________________ Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich bei den wenigen im Planbereich vorkommenden Vogelarten keine Veränderungen der allgemeinen Lebensraumsituation ergeben. Eine erhebliche Störung der ungefährdeten und verbreiteten Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt, wird nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Funktionserhaltende Maßnahmen sind nicht notwendig, da eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht vorliegt 4.4 Insekten 4.4.1 Vorkommen im betroffenen Areal Ein Vorkommen der in der LANUV-Liste aufgeführten Schmetterlingsart Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) im Vorhabenbereich wird ausgeschlossen. Die Art bevorzugt sonnig-warme, meist feuchte Lebensräume. Besiedelt werden feuchte Hochstaudenfluren an Bächen und Wiesengräben, aber auch Kies- und Schuttfluren sowie lückige Unkrautgesellschaften, wie sie im Erweiterungsbereich nicht vorkommen. Die Art ist ausgesprochen mobil und wenig standorttreu. Während der Flugzeit der dämmerungs- und nachtaktiven Falter von Mai bis Juni werde Nelkengewächse, Lippenblütler und Schmetterlingsblütler zur Nahrungsaufnahme aufgesucht. Die Eier werden an Nachtkerzen, Weidenröschen und Blutweiderich abgelegt. Diese Pflanzenarten kommen im direkt betroffenen Gebiet nicht vor. Auch ein Vorkommen des Großen Wespenbocks (Necydalis major) wird aufgrund der Lebensraumausstattung des Vorhabenbereichs ausgeschlossen. Die Art besiedelt vor allem Waldränder, Waldwiesen und Alleen, wobei eine Bindung an alte Laubwälder vorzuliegen scheint. 4.4.2 Einschätzung der Betroffenheit Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Käfern bzw. Schmetterlingen des Anhangs IV der FFHRichtlinie wird nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Im Erweiterungsbereich liegen offensichtlich keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten. 5 Zusammenfassung und Ergebnis In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung für die Errichtung einer gewerblichen Halle mit einer Flächengröße von ca. 23.000 m² am nordwestlichen Rand von Erftstadt-Köttingen im Rahmen der FNPÄnderung Nr. 19 der Stadt Erftstadt wird der besondere Artenschutz gem. § 44 BNatSchG behandelt, der in Verbindung mit den §§ 45 und 67 BNatSchG die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Belange der EU-Vogelschutzrichtlinie (EU-VSRL) und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) in nationales Recht bedeutet. Als relevante, hier betrachtete Arten wurden alle besonders geschützten und/oder europäisch geschützten Tierarten der Tiergruppen Vögel, Säugetiere, Reptilien, Amphibien und Insekten ausgewählt. Auf der Grundlage von vier Geländebegehungen (Mitte April bis Mitte Juni 2017) sowie Erkenntnissen aus Kartierungen gleich gearteter Strukturen und aus der Literatur wurden die realen und potenziellen Vorkommen besonders geschützter Tierarten im Bezugsraum hinsichtlich ihrer möglichen Betroffenheit durch das geplante Vorhaben eines Hallenneubaus beurteilt. Eine direkte, artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit durch das o. g. Vorhaben ist nicht festzustellen, da die überplante Fläche keine wesentlichen Lebensraumfunktionen für planungsrelevante Arten aufweisen (Fortpflanzungs- und Ruhestätten, essentielle Nahrungsgebiete und Wanderkorridore). Dies gilt auch für die die möglicherweise betroffenen Arten Feldlerche und Rebhuhn. Bei den Gebüsch- und Bodenbrütern, die in der kleinen randlichen Gehölzinsel Lebensraum finden können, werden ebenfalls keine Verbotstatbestände erfüllt. Die erfassten oder potenziell betroffenen Tierarten weisen zudem gute Erhaltungszustände auf, Populationen werden nicht erheblich beeinträchtigt, da es im nahen Umfeld (Villewald und Gehölze in der Erftaue) noch gleich geartete Lebensräume zum Ausweichen zur Verfügung stehen. Weiterhin stellt § 44 (5) BNatSchG eindeutig klar, dass bei Betroffenheit anderer (national) besonders geschützter Arten mit der Durchführung von zulässigen Eingriffen keine Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1 verbunden sind. Zum Schutz der im Vorhabengebiet vorkommenden nicht planungsrelevanten Vogelarten sind Maßnahmen wie eine Baufeldfreimachung und Rodung der Gehölze außerhalb der 11 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt ASP zur FNP-Änderung Nr. 19 - „Erweiterung Gewerbegebiet Notweg (West)“ in Erftstadt-Köttingen _____________________________________________________________________________________________ Brutzeit zu beachten um den Tötungs- und Verletzungstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 zu vermeiden. Erhebliche Störungen oder die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind für diese häufigen, nicht bedrohten Arten, die sich allesamt in einem guten Erhaltungszustand befinden, auszuschließen. Unter Berücksichtigung der positiven Effekte durch die geplanten Eingrünungsmaßnahmen im Westen und Norden des geplanten Vorhabens ist mit einer Lebensraumverbesserung für Arten der Gehölz- und Halboffenlandschaften zu rechnen. Fazit: Aufgrund der Untersuchungsergebnisse ist derzeit davon auszugehen, dass sich für die Vollzugsfähigkeit der Planung keine artenschutzrechtlichen Hindernisse ergeben. Es werden voraussichtlich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG durch den Neubau der Lagerhalle erfüllt. 6 Literatur und Quellen DOERPINGHAUS, EICHEN, GUNNEMANN, LEOPOLD, NEUKIRCHEN, PETERMANN, SCHRÖDER (2005): Methoden zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. 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