Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,7 MB
Datum
15.11.2017
Erstellt
02.11.17, 15:03
Aktualisiert
02.11.17, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
05.10.2017
FNP-Änderung Nr. 19
der Stadt Erftstadt
„Erweiterung Gewerbegebiet
Notweg (West)“
in Erftstadt-Köttingen
Artenschutzrechtliche Prüfung
Erstellt durch:
Stadt Erftstadt | Umwelt- und
Planungsamt | Holzdamm 10 | 50374 Erftstadt
ASP zur FNP-Änderung Nr. 19 - „Erweiterung Gewerbegebiet Notweg (West)“ in Erftstadt-Köttingen
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GLIEDERUNG
1 Aufgabenstellung und methodisches Vorgehen
3
2 Beschreibung des Vorhabenbereiches
4
3 Untersuchungsrahmen
5
4 Beschreibung und Bewertung der Betroffenheit
8
4.1 Säugetiere
8
4.1.1 Vorkommen im Erweiterungsbereich
4.1.2 Einschätzung der Betroffenheit
8
9
4.2 Amphibien / Reptilien
10
4.2.1 Vorkommen im Erweiterungsbereich
4.2.2 Einschätzung der Betroffenheit
10
10
4.3 Vorkommen Vögel
10
4.3.1 Vorkommen im Erweiterungsbereich
4.3.2 Einschätzung der Betroffenheit
10
10
4.4 Insekten
11
4.4.1 Vorkommen im Erweiterungsbereich
4.4.2 Einschätzung der Betroffenheit
11
11
5 Zusammenfassung und Ergebnis
11
6 Literatur und Quellen
12
ABBILDUNGEN
Abb. 1: Lage des geplanten Vorhabens
Abb. 2: Luftbild mit Abgrenzung des Erweiterungsbereiches
Abb. 3-6: Fotos Erweiterungsbereich
Abb. 7: Planung des Hallenneubaus
3
4
5
5
TABELLEN
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten im MTB 5106 (Quelle: LANUV)
2
7+8
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
ASP zur FNP-Änderung Nr. 19 - „Erweiterung Gewerbegebiet Notweg (West)“ in Erftstadt-Köttingen
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Aufgabenstellung und methodisches Vorgehen
Am nordwestlichen Rand des Erftstädter Stadtteils Köttingen ist die Erweiterung des vorhandenen
Gewerbegebietes auf einer bisher als Intensivwiese genutzten Fläche geplant. Mit der 19. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung
einer weiteren gewerblichen Halle mit einer Flächengröße von ca. 23.000m² geschaffen werden. Die
Erweiterung der „Gewerblichen Baufläche“ soll der langfristigen Sicherung des ansässigen Gewerbeparks
(May-Holding GmbH & Co.KG) dienen. Der Standort der Halle resultiert aus der Nähe zu bereits
vorhandenen Produktionshallen und der zu Verfügung stehenden Fläche. Damit die Lagerhalle
wirtschaftlich betrieben werden kann, ist die o. g. Flächengröße erforderlich. Diese Halle einschließlich der
Umfahrung und Eingrünung überschreitet die im Flächennutzungsplan zu Verfügung stehende und als
gewerbliche Baufläche ausgewiesene Fläche. Im Flächennutzungsplan ist die von der Änderung
betroffene Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Die Errichtung der Halle wird nach
derzeitigen Erkenntnissen keine verkehrlichen Auswirkungen haben, da auf Transporte zu Außenlägern
zukünftig verzichtet werden kann. Die Planung soll durch Eingrünungsmaßnahmen auch zu einer
landschaftsgerechteren Abrundung des Gewerbegebietes zur offenen Landschaft beitragen.
Abb. 1: Lage des geplanten Vorhabens im
Erftstädter Stadtgebiet (roter Punkt)
Durch die Flächennutzungsplanänderung soll die Voraussetzung dafür geschaffen werden, eine am Rand
des vorhandenen Gewerbeparks intensiv genutzte Wiesenfläche bzw. eine kleine Gehölzfläche in
Anspruch zu nehmen, die möglicherweise artenschutzrechtlich relevanten Arten als Lebensraum dienen
könnte. Nach den Bestimmungen des § 44 BNatSchG und den zugrunde liegenden Vorgaben der FFHund Vogelschutz-Richtlinie ist der Artenschutz unabhängig von anderen Regelungen sicher zu stellen. In
der Folge ergibt sich für die Rechtmäßigkeit des Verfahrens die Notwendigkeit, die Artenschutzbelange zu
prüfen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind die vorkommenden Arten des Anh. IV der FFHRichtlinie und die europäischen Vogelarten zu betrachten und der Einfluss des Vorhabens hinsichtlich der
Verbote nach § 44 (1) BNatSchG i.V.m. § 44 (5) BNatSchG zu prüfen.
Weitere, national besonders geschützte Arten sind nach Maßgabe des § 44 (5) BNatSchG von den
artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt. Aufgrund des § 45 (5) BNatSchG läuft die Prüfung
artenschutzrechtlicher Belange auf die zentrale Frage hinaus, ob die ökologischen Funktionen der vom
Eingriff möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten von relevanten Arten im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erfüllt sind. Darüber hinaus wird geprüft, ob eine erhebliche Störung streng
geschützter Arten des Anhangs IV oder von Vogelarten im Sinne des § 44 (1) 2 BNatSchG vorliegt. Die
Ergebnisse dieser artenschutzrechtlichen Prüfung fließen in den Umweltbericht zur FNP-Änderung ein.
Die artenschutzrechtliche Beurteilung basiert auf dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts des
Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BNatSchG). Sie orientiert sich an der
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren
(VV-Artenschutz, Rd. Erl. d. MUNLV 2010), bzw. den offiziellen fachlichen Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz und dem Interpretations-Leitfaden der EU-Kommission (2007).
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
ASP zur FNP-Änderung Nr. 19 - „Erweiterung Gewerbegebiet Notweg (West)“ in Erftstadt-Köttingen
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Beschreibung des Vorhabenbereiches
Der Erweiterungsbereich liegt am nordwestlichen Rand der Ortslage Köttingens. Im Osten und Süden der
Erweiterungsfläche befindet sich angrenzend das bestehende Gewerbegebiet mit mehreren großen
Gewerbehallen. Im Norden grenzt die offene Feldflur des Villehangs zwischen Köttingen und Kierdorf an
den Vorhabenbereich, im Westen befindet sich die Erftaue. Der Planungsraum ist gekennzeichnet durch
eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Ackerlandschaft, wo landschaftsgliedernde oder –prägende
Elemente nur noch im Bereich der Erft und der Eingrünung der Kläranlage bzw. der Autobahn A1
vorhanden sind.
Abb. 2: Luftbild des Planungsgebietes mit Angabe der vorhandenen Lebensraumtypen
(Luftbildquelle: Stadtwerke Erftstadt, 2012)
Infolge der Planung gehen keine hochwertigen Biotopflächen verloren, die Planung findet auf intensiv
genutzten Wiesenflächen bzw. auf einer im vorhandenen Gewerbegebiet kleinen Gehölzfläche statt.
Durch den geplanten Bau einer ca. 23.000 m² großen Lagerhalle wird das vorhandene Grünland nahezu
vollständig versiegelt. Für den Gesamtbereich im Köttinger Norden stellt die Realisierung dieser Planung
eine Beeinträchtigung dar, weil weitere Freifläche im Landschaftsraum zwischen Kierdorf und Köttingen
bzw. im Nahbereich der Erftaue verloren geht und Siedlungsfläche erweitert wird. Andererseits ist das
Planareal derzeit schon durch das vorhandene Gewerbegebiet technisch überprägt, so dass hier ein
bereits vorbelasteter Raum in Anspruch genommen wird.
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Abb. 3: Blick auf das betroffene Areal von Norden nach
Süden. Im Hintergrund die bestehenden Gewerbehallen
Abb. 4: Bereits bestehende Lagernutzungen im östlichen Bereich
des betroffenen Areals
Abb. 5: westlicher Teil des betroffenen Areals mit intensiver
Wiesennutzung und vorhandener Gehölzinsel (links)
Abb. 6: Blick nach Osten über die betroffene Grünlandfläche.
Im Hintergrund die vorhandenen Gewerbehallen
Planung
Geplant ist der Bau einer ca. 23.000 m² großen Lagerhalle, die für eine bereits im Gewerbepark
angesiedelte Mieterin genutzt werden soll. Die Mieterin verfügt aktuell über zu wenig Lagerflächen am
Standort, weshalb derzeit noch Außenläger in Anspruch genommen werden müssen. Dies erfordert
zusätzliche Ein- und Auslagerungsvorgänge, die eine sehr hohe wirtschaftliche Belastung darstellen. Da
die am Standort Erftstadt hergestellten Getränke einem starken Preiswettbewerb ausgesetzt sind, ist
diese Zusatzbelastung auf Dauer nicht zu tragen. Um das Unternehmen mit 160 Arbeitsplätzen dauerhaft
am Standort zu halten, ist die Schaffung zusätzlicher Lagerkapazitäten nach Angaben der Gewerbeparkbetreiber unausweichlich.
Auf der Suche nach einem Standort für die neue Lagerhalle waren folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Die Halle muss möglichst nahe an den Produktionshallen (Halle M und Q) und Lagerhallen (Hallen P und
T) der o. g. Mieterin liegen und die Halle muss eine gewisse Mindestgröße aufweisen, damit sie
wirtschaftlich betrieben werden kann. Diese Voraussetzungen liegen allein bei der in Frage stehenden
Fläche vor, die als einzige Freifläche groß genug ist und auch noch relativ nahe an den Produktionshallen
liegt. Aufgrund der Mindestgröße für den Neubau und einem einzuhaltenden Mindestabstand zur
vorhandenen Halle P ist es unvermeidbar, eine Grundstücksfläche in Anspruch zu nehmen, die in
südwestlicher Richtung außerhalb des FNP liegt.
Mit der Realisierung des Vorhabens sind Eingrünungsmaßnahmen entlang der westlichen und nördlichen
Außengrenzen der Halle verbunden (siehe Umweltbericht zur 19. FNP-Änderung). Diese Anpflanzungen
sollen die neue Halle und mithin auch das nachgelagerte Gewerbegebiet gegenüber der freien Landschaft
abschirmen. Hiermit ergibt sich die Möglichkeit, die bisherige Situation eines bisher nur unzureichend
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eingegrünten Gewerbegebietes durch eine ortsbild- und landschaftsgerechte Abrundung am Übergang
zur freien Landschaft zu verbessern. Für gehölzgebundene Arten und für Arten der Übergangsbereiche
zwischen Gehölzen und Feldflur dürften sich hiermit Verbesserungen der Lebensraumqualitäten
gegenüber dem Ist-Zustand ergeben.
Abb. 7: Planung des Neubaus der Halle „U“ im Köttinger Gewerbegebiet
3
Untersuchungsrahmen
Der Untersuchungsrahmen der artenschutzrechtlichen Beurteilung ergibt sich aufgrund der gesetzlichen
Anforderungen in Form der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten.
Mit Hinblick auf die Ziele des Artenschutzes hat das Landesamt für Natur und Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) des Landes NRW Listen mit sogenannten „planungsrelevanten Arten“ aufgestellt, bei
denen durch Planungsvorhaben eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes möglich ist.
Die planungsrelevanten Arten umfassen die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie ein Teil der
europäischen Vogelarten, die bestandsgefährdet bzw. selten sind. Die Prüfung bezieht sich auf die
planungsrelevanten Arten, die vor Ort festgestellt wurden, sowie auf diejenigen, die aufgrund einer Auswertung der Habitatansprüche und der realen Situation im Vorhabenbereich nicht sicher auszuschließen
sind.
Die übrigen, meist ungefährdeten und verbreiteten Vogelarten, die zwar dem Schutz des § 44 BNatSchG
unterliegen, aber nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, werden grundsätzlich nicht Art
für Art untersucht. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer
Anpassungsfähigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes bei Eingriffen nicht gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird (vgl. „Geschützte Arten in NRW“ in MUNLV-Broschüre 2007).
Faunistische Kartierungen im betroffenen Bereich
Für den durch die geplante Halle betroffenen Bereich und dessen Umfeld wurden von Mitte April bis Mitte
Juni 2017 drei Tagesbegehungen und eine Abendbegehung zur Erfassung des Tierartenbestandes
durchgeführt. Das Vorkommen frühbrütender Arten, wie Spechte, Eulen und Kohlmeise, die aufgrund der
fortgeschrittenen Jahreszeit nicht mehr methodisch nachgewiesen werden können, wurde anhand einer
Strukturanalyse des Lebensraumes eingeschätzt. Das Ergebnis der Erfassung ist in Kapitel 3.3
dargestellt.
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Planungsrelevante Arten des MTB 5106 (KERPEN)
Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die innerhalb des Messtischblattes MTB 5106 (Kerpen)
vorkommenden, planungsrelevanten Tierarten mit deren Erhaltungszustand in der biogeographischen
Region in NRW (atlantische Region) sowie einer fachlichen Einschätzung der Lebensraumeignung im
Erweiterungsbereich. Innerhalb des Kartenblattes „Kerpen“ liegen Hinweise auf Vorkommen von
planungsrelevanten Säugetier-, Amphibien-, Reptilien, Vogel- und Schmetterlingsarten vor. Die Liste der
planungsrelevanten Arten enthält nicht das Spektrum der ungefährdeten, weit verbreiteten Vogelarten.
Tab. 1: Planungsrelevante Arten im MTB 5106 KERPEN (Quelle: LANUV)
Art
Status
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
Vorkommen / Nachweis im
Erweiterungsbereich
Säugetiere
G
G
S
S
möglicher Jagdlebensraum
möglicher Jagdlebensraum
kein Nachweis
möglicher Jagdlebensraum
Großer Abendsegler Art vorhanden G
Wasserfledermaus
Art vorhanden G
Zwergfledermaus
Art vorhanden G
möglicher Jagdlebensraum
möglicher Jagdlebensraum
möglicher Jagdlebensraum
Breitflügelfledermaus
Braunes Langohr
Feldhamster
Graues Langohr
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Amphibien
Gelbbauchunke
Kammmolch
Kl. Wasserfrosch
Knoblauchkröte
Kreuzkröte
Springfrosch
Wechselkröte
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
S
G
G
S
U
G
U
kein Lebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
Großer Wespenbock Art vorhanden S
kein Lebensraum
Käfer
Schmetterlinge
NachtkerzenSchwärmer
Art vorhanden G
kein Lebensraum
Baumfalke
Bienenfresser
Braunkehlchen
Eisvogel
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Feldlerche
Feldschwirl
Flussregenpfeifer
sicher brütend G
sicher brütend G
sicher brütend U
Gartenrotschwanz
Grauammer
Graureiher
Grünspecht
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
möglicher Jagdlebensraum
kein Nachweis
kein Lebensraum
kein Lebensraum
Nachweis angrenzend (Acker nördlich),
möglicher Jagdlebensraum
kein Nachweis
kein Lebensraum
Nachweis angrenzend,
möglicher Jagdlebensraum
kein Nachweis
Wiese als Nahrungsgebiet
kein Nachweis, mögliches Nahrungsareal
Vögel
U
G
S
G-
U↓
S
G
G
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Art
Habicht
Kiebitz
Kleinspecht
Kornweihe
Mehlschwalbe
Mäusebussard
Nachtigall
Neuntöter
Pirol
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Rohrweihe
Rotmilan
Schleiereule
Schwarzkehlchen
Schwarzmilan
Sperber
Steinkauz
Teichhuhn
Teichrohrsänger
Turmfalke
Turteltaube
Uferschwalbe
Uhu
Wachtel
Wachtelkönig
Waldkauz
Waldohreule
Wespenbussard
Wiesenpieper
Wiesenschafstelze
Zwergtaucher
4
Status
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Wintergast
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Brutzeitbeob.
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Brutzeitbeob.
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Brutzeitbeob.
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
G
G
G
G
G↓
G
G
U
U↓
G↓
U
U
S
G
U
S
G
G
G
G
G
U↓
G
U↑
U
S
G
G
U
G↓
G
G
Vorkommen / Nachweis im
Erweiterungsbereich
möglicher Jagdlebensraum
kein Nachweis
kein Nachweis
kein Nachweis
Wiese als Nahrungsgebiet
Wiese als mögliches Nahrungsgebiet
kein Nachweis
kein Lebensraum
kein Lebensraum
möglicher Jagdlebensraum
kein Nachweis
möglicher Jagdlebensraum
kein Nachweis
möglicher Jagdlebensraum
kein Lebensraum
möglicher Jagdlebensraum
möglicher Jagdlebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
beobachtet: Jagdlebensraum
kein Nachweis
kein Lebensraum
kein Lebensraum
kein Nachweis
kein Lebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
möglicher Jagdlebensraum
kein Nachweis
kein Nachweis
kein Lebensraum
Beschreibung und Bewertung der Betroffenheit
In Übereinstimmung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG (in der Fassung vom 29.07.2009) ist im vorliegenden
Bericht zu prüfen, ob eine Betroffenheit, der im Vorhabensbereich nachgewiesenen oder potenziell
vorkommenden, artenschutzrechtlich relevanten Arten in Folge eines zulässigen Eingriffs in Natur und
Landschaft vorliegt. Aus § 44 Absatz 5 BNatSchG ergibt sich Folgendes:
- „Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder
solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein
Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare
Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die
ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Als Fortpflanzungsstätten gelten nach dem EU-Leitfaden u.a. Balzplätze, Paarungsgebiete,
Neststandorte, Eiablage- und Schlupfplätze, sowie Areale, die von Jungtieren genutzt werden. Zu den
Ruhestätten zählen beispielsweise Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze, Verstecke und
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Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere (LANA 2009). Zur Beurteilung der ökologischen
Funktion sind alle Habitatelemente der nach § 44 Absatz 5 artenschutzrechtlich relevanter Arten mit
einzubeziehen, die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens bzw. während spezieller Ruhephasen für
das dauerhafte Überleben essentiell sind.
Zudem ergibt sich nach § 44 Absatz 1, Nr. 2 BNatSchG folgendes Zugriffsverbot:
- „Es ist verboten wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu
stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art verschlechtert.“
Die Betroffenheit sonstiger nur national besonders geschützter Arten wird nicht an dieser Stelle sondern
im Umweltbericht in allgemeiner Weise betrachtet. Die Zugriffverbote nach § 44 BNatSchG gelten nur für
die Anhang IV-Arten sowie die europäische Vogelarten. Im Zuge der Bewertung der Betroffenheiten
werden insbesondere diejenigen Zerstörungen und Beschädigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten betrachtet, die zu einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang führen können. Mögliche Betroffenheiten ergeben sich in Folge der Veränderungen der heutigen
Gestalt oder Nutzung von Grundflächen im Vorhabenbereich. Des Weiteren werden Störungen betrachtet,
die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer lokalen Population führen können.
Im Folgenden wird die artenschutzrechtliche Betroffenheit je Tiergruppe beurteilt.
4.1 Säugetiere
4.1.1 Vorkommen im betroffenen Areal
Innerhalb des Messtischblattes 5106 Kerpen liegen nach Angaben des LANUV Hinweise auf Vorkommen
artenschutzrechtlich relevanter Säugetierarten vor. Neben sechs Fledermausarten wird der Feldhamster
in der Tabelle der planungsrelevanten Arten aufgeführt. Ein Vorkommen des Feldhamsters (Cricetus
cricetus) wird aufgrund der Nutzungs- und Bodenstruktur sowie der erhöhten Störungsintensität in direkter
Nachbarschaft zu den Gewerbebetrieben ausgeschlossen. Der Feldhamster besiedelt ausschließlich tiefgründige, nicht zu feuchte Löss- und Lehmböden. Gehölzflächen werden gemieden. In NordrheinWestfalen sind nur 3 nennenswerten Populationen bekannt (je eine im Kreis Euskirchen, Heinsberg und
Rhein-Kreis Neuss).
Die weiter nordwestlich des Vorhabenbereiches vorhandenen Gehölzränder entlang der Erft und der
Autobahn werden möglicherweise von Fledermäusen als Leitlinien und Jagdlebensraum genutzt. Sie
können von den verbreiteten Arten, wie Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), Rauhhautfledermaus
(Pipistrellus nathusii) und Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) zeitweise zur Nahrungssuche
aufgesucht werden. Die Waldfledermausarten, wie Bechstein- (Myotis bechsteinii) und Langohrfledermaus
(Plecotus auritus) benötigen Altwaldbestände mit freien Flugmöglichkeiten. Im Vorhabenbereich selbst
sind diese Lebensraumvoraussetzungen nicht gegeben. Die Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) ist
insbesondere entlang der Erft zu finden. Hinweise auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten von
Fledermäusen im direkt betroffenen Eingriffsgebiet liegen aber nicht vor. Bei der Abendbegehung konnten
keine Sichtnachweise oder Ultraschallnachweise mit Detektor von Fledermäusen im direkt betroffenen
Areal und im nahen Umfeld geführt werden.
4.1.2 Einschätzung der Betroffenheit
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie wird nach
fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Reproduzierende Vorkommen der im MTB aufgeführten
Fledermausarten sind im Erweiterungsbereich bzw. der FNP-Änderung auszuschließen.
Baumhöhlenquartiere im Gebiet gibt es nach derzeitigem Stand nicht. Ein Tötungstatbestand von
Fledermäusen wird derzeit ausgeschlossen. Ein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes,
signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko infolge des späteren Betriebes der Lagerhalle ist nicht
zu erkennen. Die Arten könnten das Plangebiet auf Nahrungsflügen oder auf dem Durchzug nutzen. Eine
essenzielle Funktion ist aber sicher nicht gegeben. Am ehesten ist mit Jagdflügen von der in Gebäuden
quartierenden Zwergfledermaus zu rechnen.
Die Gehölzbestände im weiteren Umfeld, die für Fledermäuse Fortpflanzungs- und Ruhestätten darstellen
können, sind von der Planung nicht betroffen. Die vom Vorhaben direkt betroffenen intensiv genutzten
Flächen stellen keine bedeutsamen Nahrungsräume dar. Eine erhebliche Störung von Fledermausarten
während der Bauphase bzw. während der Nutzung der Gewerbeflächen wird ebenfalls ausgeschlossen.
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4.2 Amphibien / Reptilien
4.2.1 Vorkommen im betroffenen Areal
Im Erweiterungsbereich befinden sich keine Gewässer und sonstige Flächen, die als Laich- oder
Landlebensräume für Amphibien des Anhangs IV der FFH-Richtlinie geeignet wären. Geeignete
Lebensräume für Kreuz- und Wechselkröte (Bufo calamita bzw. B. viridis), sowie Gelbbauchunke
(Bombina variegata) sind nicht vorhanden. Die nächstliegenden bekannten Amphibien-Laichlebensräume
befinden sich in der Wald-Seen-Landschaft der Ville und in der Erftaue. Aus fachlicher Sicht wird ein
Vorkommen von Amphibienarten im Vorhabenbereich ausgeschlossen, da die direkt betroffenen intensiv
gemähten Flächen keine bedeutsamen Lebensräume bieten und Wechselbeziehungen aufgrund der
fehlenden geeigneten Biotopvernetzung ausgeschlossen werden.
Ein Vorkommen der Zauneidechse (Lacerta agilis) wird ebenfalls aufgrund fehlender
Lebensraumvoraussetzungen ausgeschlossen.
4.2.2 Einschätzung der Betroffenheit
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Amphibien- und Reptilienarten des Anhangs IV der FFHRichtlinie wird ausgeschlossen. Es sind nach fachlicher Einschätzung weder Fortpflanzungs- und
Ruhestätten betroffen noch liegt ein Störungssachverhalt vor.
4.3 Avifauna
4.3.1 Vorkommen im betroffenen Areal
Der Erweiterungsbereich und die nähere Umgebung wurden von Mitte April bis Mitte Juni 2017 mittels drei
Tagesbegehungen und einer Abendbegehung auf Vorkommen von Vogelarten untersucht.
Typische Waldarten wie z.B. Mittelspecht, Waldschnepfe oder Waldlaubsänger sind auf der
Vorhabenfläche auszuschließen. Auch Vorkommen gebäudebewohnender Arten wie Mehlschwalbe,
Rauchschwalbe, Turmfalke oder Schleiereule sind aufgrund fehlender Lebensraumstrukturen nicht
anzunehmen, allerdings könnten diese Arten die Fläche als Nahrungshabitat nutzen.
Gewässergebundene Arten, wie z.B. Eisvogel und Wasserralle, sind als Brutvögel für das MTB genannt.
Ein Vorkommen dieser Arten im Vorhabenbereich kann aufgrund fehlender geeigneter Strukturen
ebenfalls ausgeschlossen werden.
Brutvorkommen planungsrelevanter Offenlandvogelarten wie Feldlerche, Feldschwirl, Kiebitz, Grauammer, Rebhuhn, Wachtel und Wiesenpieper sind auf der Wiesenfläche nicht vollkommen
auszuschließen, für die meisten der genannten Arten aber lage- und nutzungsbedingt eher
unwahrscheinlich. Insbesondere Brutvorkommen von Feldlerche und Rebhuhn sind aber möglich.
Gleiches gilt für Brutvorkommen von Vogelarten, die halboffene Habitate bevorzugen wie Baumpieper,
Kleinspecht, Nachtigall und Turteltaube.
Im Rahmen der Untersuchungen konnten keine planungsrelevanten Brutvogelarten auf der von der
geplanten Halle betroffenen Fläche und dessen näheren Umfeld festgestellt werden. Insbesondere die
möglicherweise betroffenen Arten Feldlerche und Rebhuhn wurden nicht nachgewiesen.
Der Luftraum wird unregelmäßig von Mehlschwalben genutzt. Streng geschützte Vogelarten wie der
beobachtete Turmfalke (Falco tinnunculus) oder der Mäusebussard (Buteo buteo) dürften allenfalls als
mehr oder weniger regelmäßige Nahrungsgäste im Gebiet auftreten. Bruten sind im Gebiet in
Ermangelung geeigneter Horstbäume ausgeschlossen.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Vogelarten liegen nicht vor.
4.3.2 Einschätzung der Betroffenheit
Die in der Tabelle 1 aufgeführten planungsrelevanten Vogelarten werden durch das Vorhaben nicht
beeinträchtigt, da im Vorhabenbereich keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorliegen. Die weit
verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten (s. 4.3.1) werden nicht im Einzelnen beurteilt, da sich nach
fachlicher Einschätzung keine Veränderung der Bestandsituation in Folge des Bauvorhabens ergibt und
die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin
erfüllt bleibt.
Zum Schutz der im Vorhabengebiet vorkommenden nicht planungsrelevanten Vogelarten sind
Maßnahmen wie eine Baufeldfreimachung und Rodung der Gehölze außerhalb der Brutzeit zu beachten
um den Tötungs- und Verletzungstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 zu vermeiden. Ebenso muss eine
Ansiedlung von relevanten Vogelarten vor Baubeginn verhindert werden.
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Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich bei den wenigen im Planbereich vorkommenden
Vogelarten keine Veränderungen der allgemeinen Lebensraumsituation ergeben.
Eine erhebliche Störung der ungefährdeten und verbreiteten Vogelarten während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt, wird nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Funktionserhaltende Maßnahmen sind nicht notwendig, da eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht vorliegt
4.4 Insekten
4.4.1 Vorkommen im betroffenen Areal
Ein Vorkommen der in der LANUV-Liste aufgeführten Schmetterlingsart Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) im Vorhabenbereich wird ausgeschlossen. Die Art bevorzugt sonnig-warme, meist
feuchte Lebensräume. Besiedelt werden feuchte Hochstaudenfluren an Bächen und Wiesengräben, aber
auch Kies- und Schuttfluren sowie lückige Unkrautgesellschaften, wie sie im Erweiterungsbereich nicht
vorkommen. Die Art ist ausgesprochen mobil und wenig standorttreu. Während der Flugzeit der
dämmerungs- und nachtaktiven Falter von Mai bis Juni werde Nelkengewächse, Lippenblütler und
Schmetterlingsblütler zur Nahrungsaufnahme aufgesucht. Die Eier werden an Nachtkerzen,
Weidenröschen und Blutweiderich abgelegt. Diese Pflanzenarten kommen im direkt betroffenen Gebiet
nicht vor.
Auch ein Vorkommen des Großen Wespenbocks (Necydalis major) wird aufgrund der
Lebensraumausstattung des Vorhabenbereichs ausgeschlossen. Die Art besiedelt vor allem Waldränder,
Waldwiesen und Alleen, wobei eine Bindung an alte Laubwälder vorzuliegen scheint.
4.4.2 Einschätzung der Betroffenheit
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Käfern bzw. Schmetterlingen des Anhangs IV der FFHRichtlinie wird nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Im Erweiterungsbereich liegen offensichtlich
keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
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Zusammenfassung und Ergebnis
In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung für die Errichtung einer gewerblichen Halle mit einer
Flächengröße von ca. 23.000 m² am nordwestlichen Rand von Erftstadt-Köttingen im Rahmen der FNPÄnderung Nr. 19 der Stadt Erftstadt wird der besondere Artenschutz gem. § 44 BNatSchG behandelt, der
in Verbindung mit den §§ 45 und 67 BNatSchG die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Belange der
EU-Vogelschutzrichtlinie (EU-VSRL) und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) in nationales Recht
bedeutet. Als relevante, hier betrachtete Arten wurden alle besonders geschützten und/oder europäisch
geschützten Tierarten der Tiergruppen Vögel, Säugetiere, Reptilien, Amphibien und Insekten ausgewählt.
Auf der Grundlage von vier Geländebegehungen (Mitte April bis Mitte Juni 2017) sowie Erkenntnissen aus
Kartierungen gleich gearteter Strukturen und aus der Literatur wurden die realen und potenziellen
Vorkommen besonders geschützter Tierarten im Bezugsraum hinsichtlich ihrer möglichen Betroffenheit
durch das geplante Vorhaben eines Hallenneubaus beurteilt.
Eine direkte, artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit durch das o. g. Vorhaben ist nicht festzustellen,
da die überplante Fläche keine wesentlichen Lebensraumfunktionen für planungsrelevante Arten aufweisen (Fortpflanzungs- und Ruhestätten, essentielle Nahrungsgebiete und Wanderkorridore). Dies gilt
auch für die die möglicherweise betroffenen Arten Feldlerche und Rebhuhn.
Bei den Gebüsch- und Bodenbrütern, die in der kleinen randlichen Gehölzinsel Lebensraum finden
können, werden ebenfalls keine Verbotstatbestände erfüllt. Die erfassten oder potenziell betroffenen
Tierarten weisen zudem gute Erhaltungszustände auf, Populationen werden nicht erheblich beeinträchtigt,
da es im nahen Umfeld (Villewald und Gehölze in der Erftaue) noch gleich geartete Lebensräume zum
Ausweichen zur Verfügung stehen.
Weiterhin stellt § 44 (5) BNatSchG eindeutig klar, dass bei Betroffenheit anderer (national) besonders
geschützter Arten mit der Durchführung von zulässigen Eingriffen keine Verbotstatbestände nach § 44
Absatz 1 verbunden sind. Zum Schutz der im Vorhabengebiet vorkommenden nicht planungsrelevanten
Vogelarten sind Maßnahmen wie eine Baufeldfreimachung und Rodung der Gehölze außerhalb der
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
ASP zur FNP-Änderung Nr. 19 - „Erweiterung Gewerbegebiet Notweg (West)“ in Erftstadt-Köttingen
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Brutzeit zu beachten um den Tötungs- und Verletzungstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 zu vermeiden.
Erhebliche Störungen oder die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind für diese häufigen,
nicht bedrohten Arten, die sich allesamt in einem guten Erhaltungszustand befinden, auszuschließen.
Unter Berücksichtigung der positiven Effekte durch die geplanten Eingrünungsmaßnahmen im Westen
und Norden des geplanten Vorhabens ist mit einer Lebensraumverbesserung für Arten der Gehölz- und
Halboffenlandschaften zu rechnen.
Fazit:
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse ist derzeit davon auszugehen, dass sich
für die Vollzugsfähigkeit der Planung keine artenschutzrechtlichen Hindernisse
ergeben.
Es werden voraussichtlich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach
§ 44 (1) BNatSchG durch den Neubau der Lagerhalle erfüllt.
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