Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
683 kB
Datum
15.11.2017
Erstellt
02.11.17, 15:03
Aktualisiert
02.11.17, 15:03
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Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
FNP-Änderung Nr. 19, Erftstadt-Köttingen – May-Werke
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen
gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Datum:
Absender
Eingang /
Inhalt, ggf. zusammengefasst
Erstellung
A) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1. Anonymisiert
28.04.2016 /
Folgende Punkte sprechen gegen die zu erweiternde
18.04.2016
Gewerbefläche:
Lfd.
Nr.
1.
Das Verkehrsproblem wird verlagert (Der Gutachter
erklärte bereits dass es die Lösung für Köttingen
nicht gibt).
2. Erheblich mehr Verkehr durch zu erwartende neue
Firmen.
Seite 1 von 27
Art und Umfang der Berücksichtigung
Zu 1.: Kenntnisnahme. Die Bedenken sind nicht
Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. In Hinblick
auf den Bau einer Lagerhalle wird es zu keiner
Verlagerung des Verkehrs kommen, da es sich hier
lediglich um eine innerbetriebliche Veränderung
handelt.
Zu 2.: Kenntnisnahme. Die Bedenken sind nicht
Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Durch die
weiterführende Planung ist nicht mit einer
Verkehrszunahme zu rechnen, da es sich um eine
innerbetriebliche Veränderung in Form einer
zusätzlichen Lagermöglichkeit handelt. Erst bei einer
perspektivischen Gewerbegebietserweiterung in
Richtung Norden (Notweg/Gänsgraben) entsteht
zusätzlicher Verkehr, so dass eine neue
Verkehrsanbindung erforderlich ist. Die Prüfung dieses
perspektivischen Vorhabens erfolgt in einem
separaten Planverfahren.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
3. Spazierwege
fallen
weg
(speziell
auch
von
Rollstuhlfahrern und Kindern häufig genutzt)
Zu 3.: Kenntnisnahme. Die Bedenken sind nicht
Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Die
Erweiterung der im FNP dargestellten gewerblichen
Baufläche erfolgt innerhalb des eingezäunten
Geländes der May Holding GmbH. Folglich sind keine
öffentlichen Spazierwege betroffen.
4. Eingriff in die Natur
Zu 4.: Der Stellungnahme wird gefolgt. Für das
Vorhaben sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
erforderlich, die zum jetzigen Zeitpunkt in
Vorbereitung sind. Hierzu zählen einerseits ein
grünordnerisches
Einbindungskonzept
sowie
andererseits ein Ausgleich für die Waldfläche.
5. Erweiterung von der Firma Nowotnik stößt schon
Zu 5.: Kenntnisnahme. Die Bedenken sind nicht
Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Das
gegenwärtige FNP-Änderungsverfahren behandelt die
Erweiterung der gewerblichen Baufläche auf dem
Gelände der May Holding GmbH.
auf Unmut der Bürger und bedeutet Einschränkung.
Man kann die schöne Erftnatur nicht mehr
genießen.
6. Lärm und Verkehr am Tage und in der Nacht.
Zu 6.: Kenntnisnahme. Die Bedenken sind nicht
Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Das
Vorhaben wird keine verkehrlichen Auswirkungen
haben, da es sich um eine innerbetriebliche
Veränderung handelt, die zu keiner Veränderung des
Verkehrs führt. Die Auswirkungen auf die
Lärmsituation
sind
vor
Erteilung
der
Baugenehmigung in Bezug auf die Ist-Situation zu
prüfen. Erst wenn der Lärm untersucht und
sichergestellt ist, dass kein zusätzlicher Lärm
für die nächstgelegene Wohnbebauung
entsteht, kann die Genehmigung für die
Errichtung der Lagerhalle erteilt werden.
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Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
7. Schall wird an die Wohnbebauung, vor und hinter
dem May-Gelände herangetragen.
8. Bestehender Autobahnlärm (Messung Längsbusch in
der Nacht 52,4 dB (A); Lärmgrenze 40 dB (A)).
9. Die zu erwartende neue Gewerbefläche wird nicht
in Relation zum Ort betrachtet. (bzw. die bereits
bestehende u. neue Gewerbefläche)
10. Eventuelle Emissionen
Müsste dieses besagte Areal nicht als Ausgleichfläche
(Belüftung) dienen?
Zu 7.: Kenntnisnahme. Die Bedenken sind nicht
Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Erst im
Zuge
weiterführenden
Planung
wird
eine
entsprechende Lärmuntersuchung durchgeführt.
Zu 8.: Kenntnisnahme. Die Bedenken sind nicht
Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Von dem
geplanten Vorhaben auf dem Gelände der May
Holding GmbH wird kein zusätzlicher Lärm erwartet.
Der
bestehende
Autobahnlärm
ist
nicht
Regelungsgegenstand des gegenwärtigen Verfahrens.
Zu 9.: Kenntnisnahme. Die Bedenken sind nicht
Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Das
gegenwärtige
Verfahren
betrifft
nicht
die
perspektivische
Gewerbeflächenerweiterung
im
Norden (Gänsgraben), sondern lediglich die
Erweiterung der gewerblichen Baufläche in westliche
Richtung zur Errichtung einer zusätzlichen Lagerhalle.
Zu 10.: Kenntnisnahme. Die Bedenken sind nicht
Gegenstand
des
FNP-Änderungsverfahrens.
Eventuelle Emissionen durch die Planung der
Lagerhalle werden in der weiterführenden Planung
geprüft und im Baugenehmigungs-verfahren
sichergestellt, dass diese zu keiner Beeinträchtigung
der nächstgelegenen Wohnbebauung führt.
Kenntnisnahme. Die Bedenken sind nicht Gegenstand
des FNP-Änderungsverfahrens. Das gegenwärtige
Verfahren betrifft überwiegend bereits bestehendes
Betriebsgelände und die Erweiterung tritt nur
geringfügig in den westlichen Auenbereich. Die
Landschaftsräume Erftaue bzw. der Freiraum zwischen
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Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Kierdorf und Köttingen werden nur geringfügig
beeinträchtigt.
2.
Anonymisiert
16.06.2016 /
13.06.2016
Forderung nach Anpassung der Verkehrsinfrastruktur im Zuge
der Erweiterung des Gewerbegebietes:
Dazu besteht auch aus unserer Sicht ein konkreter
Handlungsbedarf. Der Schwerverkehr zur Erschließung des
jetzigen Firmengeländes führt in den Nachtzeiten von 22:00
Uhr bis 6:00 Uhr sowie in den in der Technischen Anleitung
Lärm
angesprochenen
Tageszeiten
mit
erhöhter
Empfindlichkeit
(Nr.
6.5)
am
nächstgelegenen
Schlafraumfenster
unserer
Mandantschaft
zu
Beurteilungspegeln, welche insbesondere durch einzelne
kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte der TA
Lärm (Nr. 6. 1) überschreiten und schädliche
Umwelteinwirkungen (§ 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz)
darstellen.
Wir tragen vor diesem Hintergrund Ihrer Kommune an,
möglicherweise unabhängig von einer erfolgreichen
Entwicklungsplanung, das Gelände der May Holding und die
Peter-May-Straße tags wie auch nachts für den
Schwerverkehr mit Quelle und Ziel des vorgenannten
Firmengeländes zu sperren und eine anderweitige
Erschließung planerisch zu realisieren.
Eine solche hinreichende Erschließung unter Wahrung
gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 BauGB) und der
bauordnungsrechtlichen Anforderungen an den Schutz gegen
schädliche Einflüsse auch durch Schallimmissionen zulasten
der Grundstücke an der Haupterschließungsstraße sind
gesetzliche Mindestvoraussetzung der Regelungen zur
baulichen Nutzung eines Grundstücks (§ 29 ff. BauGB) und
sollten nunmehr vorrangig angegangen werden.
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Kenntnisnahme. Die in der Stellungnahme
vorgetragene Forderung ist nicht Gegenstand des
FNP-Änderungsverfahrens. Mit dem Bau der
Lagerhalle
geht
kein
zusätzliches
Verkehrsaufkommen einher, da es sich um eine
innerbetriebliche Veränderung in Form einer
zusätzlichen Lagermöglichkeit handelt. Das Vorhaben
führt vielmehr zu einer Gesamtentlastung, da mit der
neuen Lagerhalle Transporte von und zu den
Außenlägern
entfallen.
Im
Rahmen
der
weiterführenden Planung wird eine entsprechende
Lärmuntersuchung erfolgen.
Kenntnisnahme. Die Forderung ist nicht Gegenstand
des FNP-Änderungsverfahrens. Eine anderweitige
Erschließung wird im Vorfeld einer Norderweiterung
des Gewerbegebietes erforderlich und im Zuge dieser
Planung entsprechend geprüft.
Kenntnisnahme. Die Forderung ist nicht Gegenstand
des FNP-Änderungsverfahrens. Die Prüfung der
bauordnungsrechtlichen Anforderungen wird im
Rahmen der weiterführenden Planung geprüft.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
3.
Anonymisiert
Jeder Kaufmann würde im Falle eines vorrübergehenden
Engpasses Hallen anmieten. Es ist also davon auszugehen, dass die
ansässigen Firmen schon vor einiger Zeit ihre Produktion
ausgeweitet haben und damit die Begründung für den hiesigen
Antrag geschaffen haben. Sie ist aber auch nur dann
nachvollziehbar, wenn sie mit Zahlen belegt wird. Konkret:
a) Wieviele Lkw (damit sind alle Lkw ab 2,8 t gemeint)
haben im Zeitraum 2016 das Werksgelände beim
Pförtner passiert?
b) Wieviele Lkw sind davon zu den Aussenlägern gefahren?
Kenntnisnahme. Die Forderungen sind nicht
Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. In der
weiterführenden Planung wird die Verkehrssituation
untersucht
werden.
Zunächst
wird
davon
ausgegangen, dass die Errichtung einer zusätzlichen
Lagerhalle keine verkehrlichen Auswirkungen haben
wird, da es sich hierbei um eine innerbetriebliche
Veränderung handelt. Infolge dessen werden sich die
Zahlen des gewerblichen Verkehrs nicht ändern. Die
Verkehrszahlen zur Ist-Situation werden dann im Rahmen
der Verkehrsuntersuchung ermittelt.
11.05.2017/
(Klageschrift)
11.05.2017
Begründung der Klage
In der Bekanntmachung der Stadt Erftstadt vom 26.04.2017
im Erftstadt-Anzeiger wird die mg. Erweiterung wie folgt
begründet:
Die May-Holding GmbH & Co-KG, beabsichtigt im Westen ihres
Betriebsgeländes die Errichtung einer Lagerhalle, da die
vorhandenen Lagerkapazitäten derzeit nicht ausreichen und
Außenläger in Anspruch genommen werden müssen.
Die Bürgerinitiative hält die in der Vorentwurfsbegründung
getroffene Aussage unter 4. Verkehrsauswirkungen: ...dass
die Transporte zu den Außenlägern künftig entfallen können,
nachweislich für irreführend, denn sie trägt in keiner Weise
der aktuellen Verkehrsbelastung Rechnung. Tatsächlich hat
der Verkehr seit der Mineralwasserförderung vor etwa 10
Jahren stark zugenommen. Denn die ehemalige Firma May
hatte bis 2009 rd. 300 Mitarbeiter. Mit den Ansiedlungen
neuer Finnen und Produktionserweiterungen hat sich die Zahl
Kenntnisnahme.
Die Klageschrift bewirkt keine Änderung des
Planentwurfes zur Änderung des FNP, da die
vorgetragenen Forderungen nicht Gegenstand des
Verfahrens sind. Bei dem Bau handelt es sich um eine
innerbetriebliche
Veränderung,
die
keine
Veränderung der Verkehrszahlen mit sich bringt.
28.04.2017 /
01.05.2017
4.
Anonymisiert
Seite 5 von 27
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
mittlerweile verdreifacht.
An drei Beispielen wird deutlich, dass die Stadt dieser
Entwicklung nicht nur tatenlos zugesehen, sondern aktiv die
Rechte der Anwohner auf Lärm- und Schadstoffminderung
verhindert hat:
Beispiel 1: In der Stellungnahme der Verwaltung B536/2010
musste der damalige Bürgermeister Dr. Rips die Zahl von 1783
Lkw/Tag, aus der stadteigenen Verkehrszählung mit einem Anteil
von 12,96 % am Gesamtverkehrsaufkommen nach Beschwerde
der Bürgerinitiative auf 19,62 % berichtigen.
Beispiel 2: in dem, von der Stadt beauftragten Verkehrsgutachten A2239 vom März 2011, wurden lediglich 550
Lkw/Tag aus der IGVP NRW angenommen, was nur einem
Drittel des tatsächlichen Lkw-Verkehrs entsprach.
Beispiel 3: Bei der Dateneingabe durch die Stadtverwaltung in
das Luftschadstoffprogramm ImmisLUFT, wurde ein Lkw-Anteil
von nur 9% eingegeben. Die ermittelten Luftschadstoffe lagen
auch deshalb unter den EU-Grenzwerten, weil die Fr. Ebert Str.
in Kierdorf als Berechnungsumgebung einfloss. (H.G. Schlich;
LANUV2 NRW, per E-Mail vom 05.07.2010)
Die Differenz zwischen den schöngerechneten Zahlen und den
tatsächlichen Lärm- und Schadstoffbelastungen, bezahlen die
Anwohner mit ihrer Gesundheit und schlimmstenfalls mit
ihrem Leben. In Verbindung mit den aktuellen
Abgasmanipulationen, werden Institutionen die das Recht
vertreten, zu Totengräbern Ihrer Bürger und des Rechtsstaates.
Nunmehr liefert also die in der Vergangenheit
stattgefundene Verkehrszunahme, auf der Grundlage
vorsätzlichen, rechtswidrigen Verhaltens in Form verletzter
Sorgfaltspflichten gegenüber den Anwohnern der Peter-MayStr. die Begründung für die Flächennutzungsplanänderung.
Seite 6 von 27
Kenntnisnahme.
Die vorgetragenen Schilderungen bewirken keine
Änderung
des
gegenwärtigen
Verfahrens.
Entsprechende gutachterliche Untersuchungen sind
nicht Regelungsgegenstand der FNP-Änderungsverfahrens, sondern erfolgen im Zuge der
weiterführenden Planung.
Kenntnisnahme.
Die
Bedenken
werden
zurückgewiesen. Das Vorhaben wird keine
verkehrlichen Auswirkungen haben, da es sich um
eine innerbetriebliche Veränderung handelt, die zu
keiner Veränderung des Verkehrs führt. Die
Auswirkungen auf die Lärmsituation sind vor Erteilung
der Baugenehmigung in Bezug auf die Ist-Situation zu
prüfen. Erst wenn der Lärm untersucht wurde und
sichergestellt ist, dass kein zusätzlicher Lärm für die
nächstgelegene Wohnbebauung entsteht, kann die
Genehmigung für die Errichtung der Lagerhalle erteilt
werden.
Erst
bei
einer
perspektivischen
Gewerbegebietserweiterung in Richtung Norden
(Notweg/Gänsgraben) entsteht zusätzlicher Verkehr,
so dass eine neue Verkehrsanbindung erforderlich ist.
Die Prüfung dieses perspektivischen Vorhabens
erfolgt in einem separaten Planverfahren.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Die Anwohner sind nicht mehr bereit, die schleichende
Erhöhung der Verkehrs- und Gesundheitsbelastung durch die
Hintertür hinzunehmen. Die Bürgerinitiative unterstützt
deshalb mit ihrer Klage, den mit Schreiben vom 21.01.2016
an die Stadt vorgetragenen Wunsch der May Holding nach
einer neuen Werkszufahrt.
Kenntnisnahme.
Angesichts dieser Erfahrungen, stellt die Bürgerinitiative
folgende Forderungen an die Stadt Erftstadt:
1.
1. ein Gutachten über die Verkehrsentwicklung ab 2011
vorzulegen, das eine aktuelle Verkehrszählung und eine voll
umfängliche Luftschadstoffmessung im Bereich der südlichen
Peter-May-Str., unterhalb der May- Werkszufahrt enthält.
2. eine detaillierte und verbindliche Planung zur Verlagerung
der Werkszufahrt zum Gewerbepark May außerhalb der
Wohnbebauung.
Der Kläger beantragt, stellvertretend für die Bürgerinitiative
eine Kammerentscheidung und die Eröffnung des Verfahrens.
Seite 7 von 27
Zu 1.: Kenntnisnahme. Die Anregung ist nicht
unmittelbar Regelungsgegenstand des FNPÄnderungsverfahrens.
Im
Rahmen
der
weiterführenden Planung wird eine entsprechende
Verkehrssowie
Schadstoffuntersuchung
durchgeführt und sichergestellt, dass keine weiteren
unzumutbaren
Belastungen
für
die
Wohnbevölkerung entstehen.
Zu 2.: Kenntnisnahme. Die Anregung ist nicht
Regelungsgegenstand
des
FNPÄnderungsverfahrens. Da es sich um eine
innerbetriebliche Veränderung in Form einer
zusätzlichen Lagerhalle handelt, ist nicht mit einer
Verkehrszunahme zu rechnen. Erst bei einer
perspektivischen Gewerbegebietserweiterung in
Richtung Norden (Notweg/Gänsgraben) entsteht
zusätzlicher Verkehr, so dass eine neue
Verkehrsanbindung erforderlich ist. Die Prüfung
dieses perspektivischen Vorhabens erfolgt in einem
separaten Planverfahren.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
5.
Anonymisiert
24.05.2017 /
24.05.2017
1. In der Bürgerversammlung zur geplanten Erweiterung
der May-Werke als auch zur FNP-Änderung im
Zusammenhang mit dem Bau einer Halle auf dem
Gelände der May-Werke ist gesagt worden, dass einer
Erweiterung der May Werke nur im Zusammenhang mit
einer verkehrlichen Lösung zugestimmt wird. Wir bitten
um eine schriftliche Bestätigung dieser Aussage.
Zu 1.: Kenntnisnahme. Im Zuge einer perspektivisch
betrachteten
Norderweiterung
im
Bereich
„Gänsgraben“ ist eine neue Verkehrsanbindung
erforderlich. Das gegenwärtige Vorhaben, die
Errichtung einer Lagerhalle, bedarf keiner neuen
Verkehrserschließung, da es sich um eine
innerbetriebliche Veränderung handelt.
2. Auf der Bürgerversammlung wurde auf Anfrage
bestätigt, dass bestimmte Betriebsbereiche —
Deckelfertigung — nicht mehr auf dem Betriebsgelände
stattfinden.
Uns wurde auch die Verlagerung von Hochwald, dem
größten derzeitigen Betrieb auf dem Gelände der MayWerke zugetragen.
Wenn dem so ist, stellt sich uns die Frage, warum der
Erweiterungsbedarf dann überhaupt noch notwendig
ist?
Zu 2.: Kenntnisnahme. Die Notwenigkeit liegt in den
Logistikkosten bei der Inanspruchnahme von
Außenlägern (Miete/Pachtkosten) und den zusätzlich
dabei anfallenden Fahrtkosten. Die Erweiterung der
„Gewerblichen
Baufläche“
stellt
die
planungsrechtliche Voraussetzung für den Bau einer
Lagerhalle dar und dient somit der langfristigen
Sicherung der ansässigen Gewerbebetriebe.
3. Betreffs Flächentausch im Zusammenhang mit dem Bau
der Lagerhalle stellen sich uns folgende Fragen:
Zu 3.: Kenntnisnahme. Entsprechend der Umwidmung
der als Landschaftsschutzgebiet dargestellten Fläche
erfolgen als Ausgleichsmaßnahmen Eingrünungen zur
Einbindung der gewerblichen Hallen in die Landschaft
sowie Ersatzaufforstungen für die Abholzung der
Waldfläche.
- Eine Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet wird
getauscht gegen eine gewerbliche / industrielle
Nutzung, d.h. die Hochwertigkeit der freien
landschaftlichen Fläche wird vermindert.
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Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
- Diese Fläche wird getauscht gegen eine bestehende
landwirtschaftlich
genutzte
Fläche,
die
zur
Wohnbebauung ausgewiesen ist — Wohnbebauung
allerdings kann dort wegen vorherrschender
Bodenbeschaffenheit (Staunässe) ohnehin nicht
umgesetzt werden. Aus unserer Sicht ist dies ein
schlechter Tausch.
- Außerdem stellt sich uns die Frage nach den
Besitzverhältnissen: wem gehört die Fläche aus dem
Landschaftsschutzgebiet und wer ist Eigentümer der
Tauschfläche? Wer kommt für den Wertverlust der
Flächen auf? Welche Verkaufspreise werden zugrunde
gelegt? Oder anders gefragt: welchen Nutzen hat
Erftstadt davon?
Seite 9 von 27
Kenntnisnahme. Da die Fläche der FNP-Änderung
nicht im wirksamen FNP enthalten ist, ist im
Rahmen der FNP-Änderung als landesplanerische
Voraussetzung ein Flächenausgleich, in Form einer
Rücknahme an anderer Stelle, erforderlich. Da
infolge der Erweiterung des Gewerbegebietes
landwirtschaftliche Fläche entzogen wird, muss an
anderer Stelle neue ausgewiesen werden. Dies
erfolgt durch die Rücknahme einer bislang baulich
nicht in Anspruch genommenen „Wohnbaufläche“,
die durch die Lage an der B265 und L163 sowie im
Überschwemmungsbereich
mit
Planungsrestriktionen behaftet ist. Die Tauschfläche kann
angesichts der Umwidmung weiterhin als
landwirtschaftliche Fläche genutzt werden. Eine
künftige Nutzungsänderung bleibt somit aus.
Kenntnisnahme. Weder Eigentumsverhältnisse
noch Verkaufspreise sind Gegenstand des FNPÄnderungsverfahrens. Die Stadt Erftstadt schafft
im Zuge der FNP-Änderung die Möglichkeit der
Betriebserweiterung und trägt somit zur
dauerhaften Standortsicherung des Betriebs bei.
Die Ausweisung im FNP stellt somit eine
städtebauliche Zielsetzung dar, die kein Baurecht
schafft.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
-
-
Öffentliche
11.05.2017
Darüber hinaus ist uns aufgefallen, dass sich die für die
Halle vorgesehene Fläche schon seit langem im
umzäunten Gelände der May Werke befindet. Wie ist
das
möglich,
wenn
die
Fläche
lt. FNP
Landschaftsschutzgebiet / landwirtschaftliche Fläche
ist ? Wem gehört diese Fläche zurzeit ?
Siehe beigefügte Niederschrift.
Versammlung
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Kenntnisnahme. Die Darstellungen im FNP geben
lediglich Auskunft über die Art der Bodennutzung.
Die Einfriedung von Grundstücken bzw.
Eigentumsverhältnisse sind
somit nicht
Regelungsgegenstand dieser Planungsebene. Die
Fläche befindet sich im Besitz der May Holding
GmbH & Co. KG.
Kenntnisnahme.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
B) Frühzeitige Beteiligung der Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)
Datum:
Lfd. Absender
Eingang /
Inhalt, ggf. zusammengefasst
Art und Umfang der Berücksichtigung
Nr.
Erstellung
1.
27.12.2016 /
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Landesbetrieb
21.12.2016
Wald und Holz
Der Stellungnahme wird gefolgt. Im Rahmen
im Bereich der angestrebten FNP-Änderung (Gmk. Liblar,
Nordrheineines grünordnerischen Einbindungs-konzepts
Flur 4, Nr. 188) und östlich davon befanden sich bis zum
Westfalen
Jahr 2013 1,3 ha Wald im Sinne des Landesforstgesetzes
(davon 0,3 ha im Bereich der hier vorliegenden FNPÄnderungsfläche). Der Wald ist mittlerweile weitestgehend
entfernt worden. Für die Flächen liegen dem
Regionalforstamt
Rhein-Sieg-Erft
keine
Umwandlungsanträge vor. Aufgrund der künftigen Nutzung als
Gewerbefläche ist eine Wiederaufforstung, wie im § 44
Landesforstgesetz
gefordert,
offensichtlich
nicht
vorgesehen.
sowie einer Ersatzaufforstung soll ein Ausgleich für
Wald und eine Einbindung des Gewerbes in die
Landschaft erfolgen. Beides befindet sich in
Vorbereitung. Die, ggf. vertragliche, Regelung zum
Ausgleich für die entfallene Waldfläche erfolgt in
Abstimmung mit dem Landesbetrieb Wald & Holz
NRW, Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft, und der
Unteren Naturschutzbehörde.
Die Bedenken von Seiten des Landesbetriebes gegen die
angestrebte FNP-Änderung können ausgeräumt werden,
wenn im Zuge eines BPlan-Verfahrens die 0,3 ha Wald im
Plangebiet mit einer Ersatzaufforstung ausgeglichen
werden, praktischerweise zusammen mit dem
ausstehenden Hektar Wald außerhalb des Plangebietes.
Hierzu ist der Eigentümer der Fläche verpflichtet, ich
werde ihn dahingehend kontaktieren.
Gegen die angestrebte Nutzungsänderung der Flurstücke
Liblar, Flur 8, Nrn. 1173 und 1529 von Wohnbauflächen in
landwirtschaftliche Flächen bestehen keine Bedenken.
Seite 11 von 27
Kenntnisnahme.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Mit der Anlage erhalten Sie Luftbilder aus den Jahren
2009 und 2013 aus denen die Waldeigenschaft der
angesprochenen Bereiche hervorgeht. Sie sind Teil dieser
Stellungnahme.
2.
Bezirksregierung
Arnsberg –
Abteilung 6
Bergbau und
Energie in NRW
16.12.2016/
13.12.2016
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen
Bergwerks-feld „Liblar 28“ im Eigentum der RWE Power
Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Kenntnisnahme.
Kenntnisnahme. Die Anregungen bewirken keine
Änderung des Planentwurfes zur Änderung des
FNP, da sie auf dieser Planungsebene nicht
relevant sind. Die Notwenigkeit von Anpassungsund Sicherungsmaßnahmen ist auf der Ebene der
weiterführenden Planung zu prüfen.
Das Plangebiet ist nach den hier vorliegenden Unterlagen
(Differenzen-pläne mit Stand: 01.10.2015 aus dem
Revierbericht,
Bericht
1,
Auswirkungen
der
Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - Az.:
61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus
bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen.
Für
die
Stellungnahme
wurden
folgende
Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider &
Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D,
6B, 2 - 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Seite 12 von 27
Kenntnisnahme.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den
fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch
über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Planungs-/Vorhabensgebiet in den nächsten Jahren ist
nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den
Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten
geologischen Situationen zu Schäden an der
Tagesoberfläche
führen.
Die
Änderungen
der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben
Berücksichtigung finden.
Soweit noch nicht erfolgt empfehle ich Ihnen,
diesbezüglich und zu bergbaulichen Planungen eine
Anfrage an die RWE Power AG, sowie für konkrete
Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6
in 50126 Bergheim, zu stellen.
Seite 13 von 27
Kenntnisnahme.
Kenntnisnahme.
Kenntnisnahme. Die RWE Power AG sowie der
Erftverband wurden bereits im Rahmen dieser
Trägerbeteiligung um Stellungnahme gebeten.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
3.
RWE Power AG –
Liegenschaften
und Liegenschaftsbetreuung
23.12.2016/
21.12.2016
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bodenkarte des
Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5106, in einem Teil
der Fläche 1 des Plangebietes, wie in der Anlage „blau“
dargestellt, Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial
enthalten.
Kenntnisnahme. Die Anregungen bewirken
keine Änderung des Planentwurfes zur
Änderung des FNP, da sie auf dieser
Planungsebene nicht relevant sind. Die
Hinweise sind im Rahmen der weiterführenden
Planung zu prüfen.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck
und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß
wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in
ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei
einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit
unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der
Baugrundverhältnisse gemäß §5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB durch
eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage
zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen,
bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche
Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich,
erforderlich sind.
Kenntnisnahme. Die Kennzeichnung der Fläche ist
der Erläuterungskarte zum Flächennutzungsplan
zu entnehmen.
Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7
„Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die
Normblätter der DIN 1054 „Baugrund — Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18 196
„Erdund
Grundbau;
Bodenklassifikation
für
bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der
Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu
beachten.
Kenntnisnahme.
Seite 14 von 27
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
4.
Rhein-Erft-Kreis –
Amt für
Umweltschutz und
Kreisplanung
29.12.2016/
22.12.2016
Tauschfläche:
Nach Befragung unserer möglicherweise betroffenen
Fachabteilungen teilen wir Ihnen mit, dass nach unserem
heutigen Kenntnisstand Belange unserer Gesellschaft
durch das vorgenannte Planvorhaben nicht berührt
werden.
Kenntnisnahme.
Grundsätzlich bestehen seitens der Kreisplanung keine
Bedenken gegen die o.g. Bauleitplanung.
Kenntnisnahme.
Die für die Erweiterung vorgesehene Fläche des
Gewerbegebietes Notweg liegt jedoch gemäß den
Festsetzungen des Landschaftsplans Nr. 5 „Erfttal Süd“
überwiegend
innerhalb
des
festgesetzten
Landschaftsschutzgebietes 2.2-4 ‚Mittelerfttal zwischen
dem Villewesthang bei Köttingen und der Einmündung der
Swist südlich von Bliesheim‘.
Daher ist die Kreisplanung gehalten zu prüfen, ob dem
Kreistag die o.g. Planung zur Beratung vorzulegen ist, so
dass gegebenenfalls Widerspruch gemäß § 20 Abs. 4
LNatSchG NW gegen die o.g. Planung eingelegt werden
kann.
Ich rege an, die Details der Planung in einem
vorhergehenden Gespräch abzustimmen.
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Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
1.1 – Naturschutz und Landschaftspflege
Die Erweiterungsfläche liegt gemäß den Festsetzungen
des Landschaftsplans 5 „Erfttal Süd“ überwiegend
innerhalb
des
Landschaftsschutzgebietes
2.2-4
„Mittelerfttal zwischen dem Villewesthang bei Köttingen
und der Einmündung der Swist südlich von Bliesheim“.
Das Gebiet wird u.a. geschützt wegen
- seiner Vernetzungsfunktion im Rahmen eines
überregionalen Biotopverbundes Erftaue und
seiner Bedeutung als Lebensraum für bestimmte
Tier- und Pflanzenarten.
- zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung
auenspezifischer Lebensraumtypen eines
Fließgewässerökosystems
- der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des
Landschaftsbildes
- wegen seiner Bedeutung für die ruhige,
naturbezogene Erholung
Die beabsichtigte Erweiterung des Gewerbegebietes steht
den o.g. Schutzzwecken entgegen.
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Der
Stellungnahme
wird
gefolgt.
Ein
abstimmendes Gespräch wurde im Rahmen eines
Ortstermins am 16.03.2017 geführt, mit dem
Ergebnis ein verbindliches Gestaltungskonzept zur
Einbindung des Gewerbegebietes in die
Landschaft zu erstellen sowie einen Ausgleich für
Wald zu schaffen. Beides befindet sich in
Vorbereitung. Der Antrag auf Waldumwandlung
wird derzeit gestellt. Die, ggf. vertragliche, Regelung
zum Ausgleich für die entfallene Waldfläche erfolgt
zusammen mit der Unteren Landschaftsbehörde und
dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Entgegen der Aussagen unter Punkt 3.3 der
Vorentwurfsbegründung
wurden
keine
Abstimmungsgespräche
geführt.
Eine
Mündliche
Mitteilung
der
beabsichtigten
Flächennutzungsplanänderung ist keine Abstimmung der
aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde in das
Verfahren einzustellenden Belange.
Der Stellungnahme wurde gefolgt. Ein
abstimmendes Gespräch wurde im Rahmen eines
Ortstermins am 16.03.2017 geführt. Die Aussagen
unter Punkt 3.3 der Vorentwurfsbegründung
wurden entsprechend weiter ausgeführt.
Eine Einbindung der das Landschaftsbild überprägenden
großen Fabrikhallen in den Landschaftsraum ist über
Jahrzehnte nicht erfolgt. Die wenigen im Bebauungsplan
Nr.- 56 vom 25.03.1981 festgesetzten Pflanzmaßnahmen
in den Grenzbereichen des Gewerbegebietes wurden
nicht umgesetzt. In den letzten Jahren wurde außerdem
1,2 ha junger Wald entfernt und die verbleibenden 3000
m2 erheblich geschädigt.
Eine Zustimmung zur geplanten Erweiterung des
Gewerbegebietes „Notweg West“ und einer Rücknahme
des Landschaftsschutzgebietes kann nur in Aussicht
gestellt
werden,
wenn
ein
verbindliches
Gestaltungskonzept zur Einbindung des Gewerbegebietes
in
die
Landschaft
einschließlich
eines
Umsetzungsfahrplans der Maßnahmen abgestimmt wird.
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Der Stellungnahme wird gefolgt. Das geforderte
Eingrünungskonzept befindet sich in Vorbereitung.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
1.2 – Wasserwirtschaft
Die Stadt Erftstadt beabsichtigt, eine 19. Änderung des
Flächennutzungs-plans in Erftstadt-Köttingen durchzuführen:
das Gewerbegebiet Notweg (West) soll erweitern werden.
Die vorgeschlagene gewerbliche Baufläche liegt unmittelbar
neben dem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet der
Erft
und
des
Liblarer
Mühlengrabens.
Bei
Hochwasserereignissen mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr
als einmal in hundert Jahren sind Überschwemmungen
möglich. Die Bebauung sollte hochwasserangepasst erfolgen.
Außerdem
liegt
das
Gelände
im
geplanten
Wasserschutzgebiet Hürth-Efferen, Zone llla.
Das Niederschlagswasser der Dachflächen ist nach § 55 Absatz 2
Wasserhaushaltsgesetz und § 44 Landeswassergesetz ortsnah zu
versickern oder in ein Gewässer einzuleiten. Hierzu ist eine
vorherige wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren
Wasserbehörde einzuholen.
Kenntnisnahme. Die Hinweise sind in der
weiterführenden Planung zu prüfen.
Kenntnisnahme.
Kenntnisnahme. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen und in der weiterführenden Planung
entsprechend berücksichtig.
3.3 — Bodenschutz
Im Rahmen der geplanten Maßnahme erfolgt, auch unter
Berücksichtigung der noch nicht bebauten Tauschfläche, die
Inanspruchnahme und Versiegelung von natürlichem Boden. Ich
weise daher auf folgende rechtliche Vorgabe hin:
Gemäß § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG)
haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei
Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen die damit
befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der
Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich
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Kenntnisnahme. Der Standortsuche für die
Lagerhalle lagen entsprechende Anforderungen zu
Grunde. Zum einen die Nähe zu bestehenden
Produktions- und Lagerhallen der Mieterin
Refresco und zum anderen die Mindestgröße der
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen.
Halle,
damit diese wirtschaftlich betrieben
werden kann. Die vorhandenen
freien
Gewerbefreiflächen
als
Alternativstandorte
wurden im Vorfeld von der MAY Holding GmbH &
Co.KG auch im Hinblick auf eine mögliche
Verwendung als Ausgleichfläche geprüft, mit dem
Ergebnis, dass die geforderten Voraussetzungen
lediglich bei der in Frage stehenden Fläche
vorliegen. Die Vorentwurfsbegründung wurde
entsprechend angepasst.
3.4 – Immissionsschutz
Mit der Flächennutzungsplanänderung Nr. 019 soll die
Erweiterung des Gewerbegebietes Notweg (West), zur
Errichtung einer Lagerhalle der May Holding GmbH&Co.KG,
ermöglicht werden.
Der Anregung wird gefolgt. Auswirkungen durch
Lärmbeeinträchtigungen
werden
in
der
weiterführenden Planung gutachterlich ermittelt
und bewertet.
veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen,
ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten,
sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich
ist.
Auswirkungen durch Lärmbeeinträchtigungen zur Tages- und
Nachtzeit in der Nachbarschaft sind im weiteren Verfahren
gutachterlich zu ermitteln und zu bewerten.
Hierzu zählen die im Zusammenhang mit dem Betrieb der
geplanten Anlage verbundenen Verkehrsgeräusche gemäß der
Ziffer 7.4 TA Lärm sowie das Freiflächengeschehen und die
technische Einrichtungen der Lagerhalle. Dabei ist die
Vorbelastung durch die Bestandsanlagen und dem damit verbundenen Fahrzeugverkehr zu berücksichtigen.
Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises keine weiteren
Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
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Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
5.
Geologischer Dienst
NRW
22.12.2016/
21.12.2016
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden:
Es sind die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen
und Bodenfunktionen zu benennen. Bodenbezogene
abiotische Ausgleichsmaßnahmen sind unter Umständen
notwendig:
Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Belange des
Schutzgutes Boden werden im Umweltbericht
entsprechend berücksichtigt.
a) Auskunftssystem BK50 mit Karte der
schutzwürdigen
Böden,
1
CD-ROM,
Geologischer Dienst NRW - Landesbetrieb -,
Krefeld,
2004
[ISBN
3-86029709-0].
http://www.gd.nrw.de/g_bkSwB.htm
b) Zur kostenfreien WMS-Version (TIM — online
Kartenserver)
und
zur
Schutzwürdigkeitsauswertung siehe Hinweise
unter
http://www.gd.nrw.de/zip/g_bk5Ohinw.pdf
http://www.gd.nrw.de/zip/g_bkswb.pdf
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Wasser:
c) Für den Untersuchungsraum sind die
Bereiche
Grundwasser
und
Oberflächenwasser (u.a. Siepen, Quellen,
Brunnen in WSG) einschließlich der
Sickerwasserdynamik u.a. zu beschreiben.
d) Zu bewerten ist die Schutzbedürftigkeit /
Schutzfähigkeit des Schutzgutes Wasser
bzw.
die
Grundwasserverschmutzungsempfindlichkei
t
(Schutzfunktion
der
grundwasserüberdeckenden
Schichten).
Dabei ist der Grundwasserflurabstand, die
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Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Belange des
Schutzgutes Wasser werden im Umweltbericht
entsprechend berücksichtigt.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Sickerwasserrate und die Mächtigkeit des
(Boden-)Substrats als Filterschicht für das
Sickerwasser zu beachten.
e) Beim Eingriff in den Untergrund ist der
hydrogeologische Aufbau zu beschreiben:
Bedeutungsvolle Grundwasserleiter sind
aus hydrogeologischer Sicht in ihrer
Funktionsfähigkeit zu erhalten und ggfs.
weiterzuentwickeln.
Ingenieurgeologie:
Aus ingenieurgeologischer Sicht ist vor Beginn von
Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen zu
untersuchen und zu bewerten. Zur Klärung von Fragen
möglicher bergbaulicher Einwirkungen ist eine Anfrage
bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6-Bergbau und
Energie in NRW, zu stellen.
Kenntnisnahme. Der Hinweis wird im weiteren
Planverfahren berücksichtigt. Die Bezirksregierung
Arnsberg, Abt. 6, wurde um Stellungnahme im
Zuge dieser Trägerbeteiligung gebeten.
Auskunftssystem
„Gefährdungspotenziale
des Kenntnisnahme.
Untergrundes
in
Nordrhein-Westfalen“
im
Landesintranet NRW (GDU-Behördenversion):
Die GDU-Behördenversion auf Grundlage der
„Verordnung über die Übermittlung von Daten zu
Gefährdungspotenzialen
des
Untergrundes
an
öffentliche Stellen“ (UntergrundDÜVO NRW) ermöglicht
einen Zugang zu grundstücksscharfen Informationen
zum Untergrund. Die „GDU-Behördenversion“ steht
öffentlichen Stellen zur Verfügung, die sich mit
raumbezogenen Planungs- und vorhabensbezogenen
Genehmigungsaufgaben, mit der Gefahrenabwehr
sowie mit der Landesvermessung und Grundstückswertermittlung befassen.
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Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Erdbebengefährdung:
Kenntnisnahme.
Informationen hinsichtlich der Erdbebengefährdung
sind der Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 :
350
000,
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
(Geologischer Dienst NRW 2006) zu entnehmen.
6.
Bundesamt für
Infrastruktur,
Umweltschutz und
Dienstleistungen der
Bundeswehr
08.12.2016/
05.12.2016
Gegen die im Betreff genannte Maßnahme hat die
Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe
von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner
Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich
in jedem Einzelfalle mir die Planungsunterlagen - vor
Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten.
Kenntnisnahme. Die Anregungen bewirken keine
Änderung des Planentwurfes zur Änderung des
FNP, da sie auf dieser Planungsebene nicht
relevant sind. Die angesprochene Höhe der
baulichen Anlagen unterschreitet die max. Höhe
von 30 m deutlich.
Auf Grund der Lage des Plangebietes zum Flugplatz
Nörvenich
ist
mit
Lärmund
AbgasEmissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu
rechnen. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass spätere
Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr nicht anerkannt
werden können.
7.
Industrie- und
Handelskammer zu
Köln
27.12.2016/
20.12.2016
Die Änderung des Flächennutzungsplans und die damit
verbundene Möglichkeit der Betriebserweiterung der May
Holding GmbH & Co. KG werden begrüßt.
Seite 22 von 27
Kenntnisnahme.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
8.
Westnetz
19.12.2016/
13.12.2016
Es bestehen keine Einwände.
Kenntnisnahme.
9.
Rheinische
NETZGesellschaft
mbH
15.12.2016/
15.12.2016
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung.
Kenntnisnahme. Die Hinweise werden in der
weiterführenden
Planung
entsprechend
berücksichtigt.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Es befindet sich auf dem Grundstück (Flur 187 / Flurstück
6018) der May-Holding auf der westlichen Seite (ca. 3,0 m
von parallel der Grundstücksgrenze) eine ErdgasHochdruck-Transportleitung
befindet,
deren
Schutzstreifen nicht überbaut oder überlagert werden
darf. Bei Bautätigkeiten in der Nähe dieser Leitung ist vor
Baubeginn eine Leitungsauskunft inkl. der LeitungsSchutzbestimmungen bei der GVG einzuholen.
10.
Erftverband
15.12.2016/
13.12.2016
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung.
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Kenntnisnahme.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
11.
12.
Bezirksregierung
Düsseldorf –
Kampfmittelbeseitigungsdienst
(KBD)
/
Luftbildauswertung
01.12.2016/
28.11.2016
Bezirksregierung
Köln –
Dezernat 33
09.12.2016/
06.12.2016
Da in ihrem Fall nicht unmittelbar von nicht unerheblichen
Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD nicht zu
beteiligen.
Kenntnisnahme. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen und in der weiterführenden Planung
entsprechend berücksichtigt.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht
unerheblichen Erdeingriffen auf dem beantragten
Grundstück kommen, ist erneut die Untersuchung des
Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu beantragen.
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir
wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen
Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken
vorzubringen.
Kenntnisnahme.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in
dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
13.
Straßen.NRW. –
Autobahnniederlassung Krefeld
15.12.2016/
13.12.2016
Grundsätzliche Bedenken bestehen bei Beachtung der
nachfolgenden Stellungnahme nicht.
Ich weise darauf hin, dass gegenüber der
Straßenbauverwaltung weder jetzt noch zukünftig aus
dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven
Lärmschutz geltend gemacht werden können.
Seite 24 von 27
Den Anregungen wird teilweise gefolgt. Aufgrund
der Ausweisung eines Gewerbegebietes ist keine
Erfordernis für Lärmschutzmaßnahmen gegeben.
Der gewünschte Übersichtsplan ist dem
Umweltbericht des FNP-Änderungsverfahrens zu
entnehmen.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Eine Eingriffsbewertung und die Festlegung der daraus
resultierenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen liegen
derzeit noch nicht vor. Um Planungskollisionen zu
vermeiden, bitte ich mir zu gegebener Zeit externe
Ausgleichsflächen,
eingetragen
in
einen
Übersichtslageplan, mitzuteilen.
Um weitere Beteiligung am Bauleitplanverfahren wird
gebeten.
14.
Amprion GmbH
06.12.2016/
01.12.2016
Höchstspannungsleitungen sind weder vorhanden,
noch derzeit geplant.
15.
Straßen.NRW. –
Regionalniederlassung Ville-Eifel
06.12.2016/
02.12.2016
Die Erweiterungsfläche der o. g. Planänderung liegt
zwischen der B 265 und der L 163 und grenzt an den
„Notweg“. Über die Innerortsstrecke der L 163 ist das
vorhandene Gewerbegebiet erschlossen.
Die Verkehrsstärke der Landesstraße beträgt an
Werktagen im Durchschnitt 7.424 Kfz/d. Der Güterverkehr an Werktagen beträgt 574 Kfz/d und der
Schwerverkehr beläuft sich auf 409 Fahrzeuge/d.
In der Vorentwurfsbegründung wird erläutert, dass bei
Erweiterung der Gewerbefläche Außenlagerbeschickung
entfalle und dadurch nicht mit Mehrverkehr zu rechnen
sei. Mehrverkehr ist sicher nicht in Bezug auf die
innerörtlichen vorhandenen Zufahrten zu verzeichnen. Bei
einer anderen Erschließung (z. B. „Notweg“) kann die
Verkehrserzeugung nicht außer Acht gelassen werden.
Seite 25 von 27
Kenntnisnahme.
Kenntnisnahme. Das Vorhaben wird keine
verkehrlichen Auswirkungen haben, da es sich um
eine innerbetriebliche Veränderung handelt und
sich die Verkehrszahlen nicht ändern werden. Eine
anderweitige Erschließung, wie beispielsweise
über den Notweg, ist für die Erweiterung der
gewerblichen Baufläche zur Errichtung einer
zusätzlichen Lagerhalle nicht vorgesehen und
daher
nicht
Gegenstand
des
FNPÄnderungsverfahrens.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Der Zeit ist nicht ersichtlich, ob das Gewerbegebiet
„Notweg“ über den vorhandenen „Notweg“, über das
Werksgelände des Gewerbebetriebes oder über die im
Rahmen der Discounteransiedlung neu hergestellten
„Erschließungsstraße“ erschlossen werden soll.
Nach Aussagen der Stadt Erftstadt finden auf dem
„Notweg“ lediglich der Anwohnerverkehr und die Nutzung
durch einen zurückliegenden landwirtschaftlichen Betrieb
statt. Anlässlich eines Ortstermins wurde die Stadt bereits
auf
die
unzureichende
Ausgestaltung
des
Einmündungsbereiches L 163/ „Notweg“ hingewiesen und
um Abhilfe gebeten. Unzureichende Sichtdreiecke,
zusätzliche Beeinträchtigung durch ausgewiesene
Stellplätze im Sichtdreieck (einzuhalten nach RAL ebenso
wie nach RASt) , Werbeanlagen usw. wurden seitens des
Landesbetriebes als verkehrsgefährdend bemängelt.
Bisher hat sich an dieser Situation nichts geändert.
Im Zuge der Discounteransiedlung wurde eine neue
Anbindung mit Linksabbiegespur, Mittelinsel und
Querungshilfe auf der L 163 geschaffen. Die Stadt erklärte,
dass die neue Anbindung auch der Erschließung folgender
Bau-/ Gewerbeflächen dienen solle. Durch das bisher
nicht näher bezifferte Verkehrsaufkommen wurde die
Umgestaltung für den Discounterbetrieb vorgenommen.
Sollte nunmehr die Gewerbegebietserweiterung über den
Notweg oder die neue Erschließungsstraße verkehrlich
abgewickelt werden, ist der Knoten L 163/
Erschließungsstraße auf Sicherheit und Leistungsfähigkeit
im Verfahren nachzuweisen.
Seite 26 von 27
Kenntnisnahme. Das Vorhaben der Erweiterung
der gewerblichen Baufläche in westliche Richtung
erfordert keine neue Verkehrserschließung. Das
Gewerbegebiet wird weiterhin über die
bestehende Zufahrt des Werksgeländes an der
Peter-May-Straße erschlossen.
Kenntnisnahme. Die Anregungen sind nicht
Regelungsgegenstand
des
FNP-Änderungsverfahrens, da die Erschließung nicht über den
Notweg erfolgen wird.
Kenntnisnahme. Die Aussagen betreffen nicht das
gegenwärtige Verfahren.
Kenntnisnahme. Die Anregungen sind nicht
Regelungsgegenstand
des
FNP-Änderungsverfahrens, da die Erschließung nicht über den
Notweg erfolgen wird.
Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Ob und inwieweit Lärmschutzmaßnahmen erforderlich
werden ist aufzuführen.
Aus Bauleitplanung heraus bestehen gegenüber der
Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf
aktiven
und/oder,
passiven
Lärmschutz
durch
Verkehrslärm oder Schutzmaßnahmen durch andere
Emissionen der L 163, auch künftig nicht. Dabei weise ich
auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen
zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen
zu Lasten der Stadt Erftstadt.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf
die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase) der
angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen
hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige
Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen
/ der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der
Straßenbauverwaltung.
Durch
fehlende
Angaben
kann
seitens
des
Landesbetriebes keine endgültige Stellungnahme abgegeben werden.
Seite 27 von 27
Kenntnisnahme. Aufgrund der Ausweisung eines
Gewerbegebietes ist keine Erfordernis für
Lärmschutzmaßnahmen gegeben.
Kenntnisnahme. Die Prüfung entsprechender
Maßnahmen ist in der weiterführenden Planung
zu leisten.
Kenntnisnahme. Aufgrund der Ausweisung eines
Gewerbegebietes ist keine Erfordernis für
Lärmschutzmaßnahmen gegeben. Der gewünschte
Übersichtsplan ist dem Umweltbericht des FNPÄnderungsverfahrens zu entnehmen.
Kenntnisnahme.