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Beschlussvorlage (4.Abwägungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
683 kB
Datum
15.11.2017
Erstellt
02.11.17, 15:03
Aktualisiert
02.11.17, 15:03

Inhalt der Datei

Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB FNP-Änderung Nr. 19, Erftstadt-Köttingen – May-Werke Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Datum: Absender Eingang / Inhalt, ggf. zusammengefasst Erstellung A) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 1. Anonymisiert 28.04.2016 / Folgende Punkte sprechen gegen die zu erweiternde 18.04.2016 Gewerbefläche: Lfd. Nr. 1. Das Verkehrsproblem wird verlagert (Der Gutachter erklärte bereits dass es die Lösung für Köttingen nicht gibt). 2. Erheblich mehr Verkehr durch zu erwartende neue Firmen. Seite 1 von 27 Art und Umfang der Berücksichtigung Zu 1.: Kenntnisnahme. Die Bedenken sind nicht Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. In Hinblick auf den Bau einer Lagerhalle wird es zu keiner Verlagerung des Verkehrs kommen, da es sich hier lediglich um eine innerbetriebliche Veränderung handelt. Zu 2.: Kenntnisnahme. Die Bedenken sind nicht Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Durch die weiterführende Planung ist nicht mit einer Verkehrszunahme zu rechnen, da es sich um eine innerbetriebliche Veränderung in Form einer zusätzlichen Lagermöglichkeit handelt. Erst bei einer perspektivischen Gewerbegebietserweiterung in Richtung Norden (Notweg/Gänsgraben) entsteht zusätzlicher Verkehr, so dass eine neue Verkehrsanbindung erforderlich ist. Die Prüfung dieses perspektivischen Vorhabens erfolgt in einem separaten Planverfahren. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB 3. Spazierwege fallen weg (speziell auch von Rollstuhlfahrern und Kindern häufig genutzt) Zu 3.: Kenntnisnahme. Die Bedenken sind nicht Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Die Erweiterung der im FNP dargestellten gewerblichen Baufläche erfolgt innerhalb des eingezäunten Geländes der May Holding GmbH. Folglich sind keine öffentlichen Spazierwege betroffen. 4. Eingriff in die Natur Zu 4.: Der Stellungnahme wird gefolgt. Für das Vorhaben sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich, die zum jetzigen Zeitpunkt in Vorbereitung sind. Hierzu zählen einerseits ein grünordnerisches Einbindungskonzept sowie andererseits ein Ausgleich für die Waldfläche. 5. Erweiterung von der Firma Nowotnik stößt schon Zu 5.: Kenntnisnahme. Die Bedenken sind nicht Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Das gegenwärtige FNP-Änderungsverfahren behandelt die Erweiterung der gewerblichen Baufläche auf dem Gelände der May Holding GmbH. auf Unmut der Bürger und bedeutet Einschränkung. Man kann die schöne Erftnatur nicht mehr genießen. 6. Lärm und Verkehr am Tage und in der Nacht. Zu 6.: Kenntnisnahme. Die Bedenken sind nicht Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Das Vorhaben wird keine verkehrlichen Auswirkungen haben, da es sich um eine innerbetriebliche Veränderung handelt, die zu keiner Veränderung des Verkehrs führt. Die Auswirkungen auf die Lärmsituation sind vor Erteilung der Baugenehmigung in Bezug auf die Ist-Situation zu prüfen. Erst wenn der Lärm untersucht und sichergestellt ist, dass kein zusätzlicher Lärm für die nächstgelegene Wohnbebauung entsteht, kann die Genehmigung für die Errichtung der Lagerhalle erteilt werden. Seite 2 von 27 Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB 7. Schall wird an die Wohnbebauung, vor und hinter dem May-Gelände herangetragen. 8. Bestehender Autobahnlärm (Messung Längsbusch in der Nacht 52,4 dB (A); Lärmgrenze 40 dB (A)). 9. Die zu erwartende neue Gewerbefläche wird nicht in Relation zum Ort betrachtet. (bzw. die bereits bestehende u. neue Gewerbefläche) 10. Eventuelle Emissionen Müsste dieses besagte Areal nicht als Ausgleichfläche (Belüftung) dienen? Zu 7.: Kenntnisnahme. Die Bedenken sind nicht Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Erst im Zuge weiterführenden Planung wird eine entsprechende Lärmuntersuchung durchgeführt. Zu 8.: Kenntnisnahme. Die Bedenken sind nicht Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Von dem geplanten Vorhaben auf dem Gelände der May Holding GmbH wird kein zusätzlicher Lärm erwartet. Der bestehende Autobahnlärm ist nicht Regelungsgegenstand des gegenwärtigen Verfahrens. Zu 9.: Kenntnisnahme. Die Bedenken sind nicht Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Das gegenwärtige Verfahren betrifft nicht die perspektivische Gewerbeflächenerweiterung im Norden (Gänsgraben), sondern lediglich die Erweiterung der gewerblichen Baufläche in westliche Richtung zur Errichtung einer zusätzlichen Lagerhalle. Zu 10.: Kenntnisnahme. Die Bedenken sind nicht Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Eventuelle Emissionen durch die Planung der Lagerhalle werden in der weiterführenden Planung geprüft und im Baugenehmigungs-verfahren sichergestellt, dass diese zu keiner Beeinträchtigung der nächstgelegenen Wohnbebauung führt. Kenntnisnahme. Die Bedenken sind nicht Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Das gegenwärtige Verfahren betrifft überwiegend bereits bestehendes Betriebsgelände und die Erweiterung tritt nur geringfügig in den westlichen Auenbereich. Die Landschaftsräume Erftaue bzw. der Freiraum zwischen Seite 3 von 27 Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Kierdorf und Köttingen werden nur geringfügig beeinträchtigt. 2. Anonymisiert 16.06.2016 / 13.06.2016 Forderung nach Anpassung der Verkehrsinfrastruktur im Zuge der Erweiterung des Gewerbegebietes: Dazu besteht auch aus unserer Sicht ein konkreter Handlungsbedarf. Der Schwerverkehr zur Erschließung des jetzigen Firmengeländes führt in den Nachtzeiten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie in den in der Technischen Anleitung Lärm angesprochenen Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Nr. 6.5) am nächstgelegenen Schlafraumfenster unserer Mandantschaft zu Beurteilungspegeln, welche insbesondere durch einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (Nr. 6. 1) überschreiten und schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz) darstellen. Wir tragen vor diesem Hintergrund Ihrer Kommune an, möglicherweise unabhängig von einer erfolgreichen Entwicklungsplanung, das Gelände der May Holding und die Peter-May-Straße tags wie auch nachts für den Schwerverkehr mit Quelle und Ziel des vorgenannten Firmengeländes zu sperren und eine anderweitige Erschließung planerisch zu realisieren. Eine solche hinreichende Erschließung unter Wahrung gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 BauGB) und der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an den Schutz gegen schädliche Einflüsse auch durch Schallimmissionen zulasten der Grundstücke an der Haupterschließungsstraße sind gesetzliche Mindestvoraussetzung der Regelungen zur baulichen Nutzung eines Grundstücks (§ 29 ff. BauGB) und sollten nunmehr vorrangig angegangen werden. Seite 4 von 27 Kenntnisnahme. Die in der Stellungnahme vorgetragene Forderung ist nicht Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Mit dem Bau der Lagerhalle geht kein zusätzliches Verkehrsaufkommen einher, da es sich um eine innerbetriebliche Veränderung in Form einer zusätzlichen Lagermöglichkeit handelt. Das Vorhaben führt vielmehr zu einer Gesamtentlastung, da mit der neuen Lagerhalle Transporte von und zu den Außenlägern entfallen. Im Rahmen der weiterführenden Planung wird eine entsprechende Lärmuntersuchung erfolgen. Kenntnisnahme. Die Forderung ist nicht Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Eine anderweitige Erschließung wird im Vorfeld einer Norderweiterung des Gewerbegebietes erforderlich und im Zuge dieser Planung entsprechend geprüft. Kenntnisnahme. Die Forderung ist nicht Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Die Prüfung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen wird im Rahmen der weiterführenden Planung geprüft. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB 3. Anonymisiert Jeder Kaufmann würde im Falle eines vorrübergehenden Engpasses Hallen anmieten. Es ist also davon auszugehen, dass die ansässigen Firmen schon vor einiger Zeit ihre Produktion ausgeweitet haben und damit die Begründung für den hiesigen Antrag geschaffen haben. Sie ist aber auch nur dann nachvollziehbar, wenn sie mit Zahlen belegt wird. Konkret: a) Wieviele Lkw (damit sind alle Lkw ab 2,8 t gemeint) haben im Zeitraum 2016 das Werksgelände beim Pförtner passiert? b) Wieviele Lkw sind davon zu den Aussenlägern gefahren? Kenntnisnahme. Die Forderungen sind nicht Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. In der weiterführenden Planung wird die Verkehrssituation untersucht werden. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Errichtung einer zusätzlichen Lagerhalle keine verkehrlichen Auswirkungen haben wird, da es sich hierbei um eine innerbetriebliche Veränderung handelt. Infolge dessen werden sich die Zahlen des gewerblichen Verkehrs nicht ändern. Die Verkehrszahlen zur Ist-Situation werden dann im Rahmen der Verkehrsuntersuchung ermittelt. 11.05.2017/ (Klageschrift) 11.05.2017 Begründung der Klage In der Bekanntmachung der Stadt Erftstadt vom 26.04.2017 im Erftstadt-Anzeiger wird die mg. Erweiterung wie folgt begründet: Die May-Holding GmbH & Co-KG, beabsichtigt im Westen ihres Betriebsgeländes die Errichtung einer Lagerhalle, da die vorhandenen Lagerkapazitäten derzeit nicht ausreichen und Außenläger in Anspruch genommen werden müssen. Die Bürgerinitiative hält die in der Vorentwurfsbegründung getroffene Aussage unter 4. Verkehrsauswirkungen: ...dass die Transporte zu den Außenlägern künftig entfallen können, nachweislich für irreführend, denn sie trägt in keiner Weise der aktuellen Verkehrsbelastung Rechnung. Tatsächlich hat der Verkehr seit der Mineralwasserförderung vor etwa 10 Jahren stark zugenommen. Denn die ehemalige Firma May hatte bis 2009 rd. 300 Mitarbeiter. Mit den Ansiedlungen neuer Finnen und Produktionserweiterungen hat sich die Zahl Kenntnisnahme. Die Klageschrift bewirkt keine Änderung des Planentwurfes zur Änderung des FNP, da die vorgetragenen Forderungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Bei dem Bau handelt es sich um eine innerbetriebliche Veränderung, die keine Veränderung der Verkehrszahlen mit sich bringt. 28.04.2017 / 01.05.2017 4. Anonymisiert Seite 5 von 27 Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB mittlerweile verdreifacht. An drei Beispielen wird deutlich, dass die Stadt dieser Entwicklung nicht nur tatenlos zugesehen, sondern aktiv die Rechte der Anwohner auf Lärm- und Schadstoffminderung verhindert hat: Beispiel 1: In der Stellungnahme der Verwaltung B536/2010 musste der damalige Bürgermeister Dr. Rips die Zahl von 1783 Lkw/Tag, aus der stadteigenen Verkehrszählung mit einem Anteil von 12,96 % am Gesamtverkehrsaufkommen nach Beschwerde der Bürgerinitiative auf 19,62 % berichtigen. Beispiel 2: in dem, von der Stadt beauftragten Verkehrsgutachten A2239 vom März 2011, wurden lediglich 550 Lkw/Tag aus der IGVP NRW angenommen, was nur einem Drittel des tatsächlichen Lkw-Verkehrs entsprach. Beispiel 3: Bei der Dateneingabe durch die Stadtverwaltung in das Luftschadstoffprogramm ImmisLUFT, wurde ein Lkw-Anteil von nur 9% eingegeben. Die ermittelten Luftschadstoffe lagen auch deshalb unter den EU-Grenzwerten, weil die Fr. Ebert Str. in Kierdorf als Berechnungsumgebung einfloss. (H.G. Schlich; LANUV2 NRW, per E-Mail vom 05.07.2010) Die Differenz zwischen den schöngerechneten Zahlen und den tatsächlichen Lärm- und Schadstoffbelastungen, bezahlen die Anwohner mit ihrer Gesundheit und schlimmstenfalls mit ihrem Leben. In Verbindung mit den aktuellen Abgasmanipulationen, werden Institutionen die das Recht vertreten, zu Totengräbern Ihrer Bürger und des Rechtsstaates. Nunmehr liefert also die in der Vergangenheit stattgefundene Verkehrszunahme, auf der Grundlage vorsätzlichen, rechtswidrigen Verhaltens in Form verletzter Sorgfaltspflichten gegenüber den Anwohnern der Peter-MayStr. die Begründung für die Flächennutzungsplanänderung. Seite 6 von 27 Kenntnisnahme. Die vorgetragenen Schilderungen bewirken keine Änderung des gegenwärtigen Verfahrens. Entsprechende gutachterliche Untersuchungen sind nicht Regelungsgegenstand der FNP-Änderungsverfahrens, sondern erfolgen im Zuge der weiterführenden Planung. Kenntnisnahme. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Das Vorhaben wird keine verkehrlichen Auswirkungen haben, da es sich um eine innerbetriebliche Veränderung handelt, die zu keiner Veränderung des Verkehrs führt. Die Auswirkungen auf die Lärmsituation sind vor Erteilung der Baugenehmigung in Bezug auf die Ist-Situation zu prüfen. Erst wenn der Lärm untersucht wurde und sichergestellt ist, dass kein zusätzlicher Lärm für die nächstgelegene Wohnbebauung entsteht, kann die Genehmigung für die Errichtung der Lagerhalle erteilt werden. Erst bei einer perspektivischen Gewerbegebietserweiterung in Richtung Norden (Notweg/Gänsgraben) entsteht zusätzlicher Verkehr, so dass eine neue Verkehrsanbindung erforderlich ist. Die Prüfung dieses perspektivischen Vorhabens erfolgt in einem separaten Planverfahren. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Die Anwohner sind nicht mehr bereit, die schleichende Erhöhung der Verkehrs- und Gesundheitsbelastung durch die Hintertür hinzunehmen. Die Bürgerinitiative unterstützt deshalb mit ihrer Klage, den mit Schreiben vom 21.01.2016 an die Stadt vorgetragenen Wunsch der May Holding nach einer neuen Werkszufahrt. Kenntnisnahme. Angesichts dieser Erfahrungen, stellt die Bürgerinitiative folgende Forderungen an die Stadt Erftstadt: 1. 1. ein Gutachten über die Verkehrsentwicklung ab 2011 vorzulegen, das eine aktuelle Verkehrszählung und eine voll umfängliche Luftschadstoffmessung im Bereich der südlichen Peter-May-Str., unterhalb der May- Werkszufahrt enthält. 2. eine detaillierte und verbindliche Planung zur Verlagerung der Werkszufahrt zum Gewerbepark May außerhalb der Wohnbebauung. Der Kläger beantragt, stellvertretend für die Bürgerinitiative eine Kammerentscheidung und die Eröffnung des Verfahrens. Seite 7 von 27 Zu 1.: Kenntnisnahme. Die Anregung ist nicht unmittelbar Regelungsgegenstand des FNPÄnderungsverfahrens. Im Rahmen der weiterführenden Planung wird eine entsprechende Verkehrssowie Schadstoffuntersuchung durchgeführt und sichergestellt, dass keine weiteren unzumutbaren Belastungen für die Wohnbevölkerung entstehen. Zu 2.: Kenntnisnahme. Die Anregung ist nicht Regelungsgegenstand des FNPÄnderungsverfahrens. Da es sich um eine innerbetriebliche Veränderung in Form einer zusätzlichen Lagerhalle handelt, ist nicht mit einer Verkehrszunahme zu rechnen. Erst bei einer perspektivischen Gewerbegebietserweiterung in Richtung Norden (Notweg/Gänsgraben) entsteht zusätzlicher Verkehr, so dass eine neue Verkehrsanbindung erforderlich ist. Die Prüfung dieses perspektivischen Vorhabens erfolgt in einem separaten Planverfahren. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB 5. Anonymisiert 24.05.2017 / 24.05.2017 1. In der Bürgerversammlung zur geplanten Erweiterung der May-Werke als auch zur FNP-Änderung im Zusammenhang mit dem Bau einer Halle auf dem Gelände der May-Werke ist gesagt worden, dass einer Erweiterung der May Werke nur im Zusammenhang mit einer verkehrlichen Lösung zugestimmt wird. Wir bitten um eine schriftliche Bestätigung dieser Aussage. Zu 1.: Kenntnisnahme. Im Zuge einer perspektivisch betrachteten Norderweiterung im Bereich „Gänsgraben“ ist eine neue Verkehrsanbindung erforderlich. Das gegenwärtige Vorhaben, die Errichtung einer Lagerhalle, bedarf keiner neuen Verkehrserschließung, da es sich um eine innerbetriebliche Veränderung handelt. 2. Auf der Bürgerversammlung wurde auf Anfrage bestätigt, dass bestimmte Betriebsbereiche — Deckelfertigung — nicht mehr auf dem Betriebsgelände stattfinden. Uns wurde auch die Verlagerung von Hochwald, dem größten derzeitigen Betrieb auf dem Gelände der MayWerke zugetragen. Wenn dem so ist, stellt sich uns die Frage, warum der Erweiterungsbedarf dann überhaupt noch notwendig ist? Zu 2.: Kenntnisnahme. Die Notwenigkeit liegt in den Logistikkosten bei der Inanspruchnahme von Außenlägern (Miete/Pachtkosten) und den zusätzlich dabei anfallenden Fahrtkosten. Die Erweiterung der „Gewerblichen Baufläche“ stellt die planungsrechtliche Voraussetzung für den Bau einer Lagerhalle dar und dient somit der langfristigen Sicherung der ansässigen Gewerbebetriebe. 3. Betreffs Flächentausch im Zusammenhang mit dem Bau der Lagerhalle stellen sich uns folgende Fragen: Zu 3.: Kenntnisnahme. Entsprechend der Umwidmung der als Landschaftsschutzgebiet dargestellten Fläche erfolgen als Ausgleichsmaßnahmen Eingrünungen zur Einbindung der gewerblichen Hallen in die Landschaft sowie Ersatzaufforstungen für die Abholzung der Waldfläche. - Eine Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet wird getauscht gegen eine gewerbliche / industrielle Nutzung, d.h. die Hochwertigkeit der freien landschaftlichen Fläche wird vermindert. Seite 8 von 27 Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB - Diese Fläche wird getauscht gegen eine bestehende landwirtschaftlich genutzte Fläche, die zur Wohnbebauung ausgewiesen ist — Wohnbebauung allerdings kann dort wegen vorherrschender Bodenbeschaffenheit (Staunässe) ohnehin nicht umgesetzt werden. Aus unserer Sicht ist dies ein schlechter Tausch. - Außerdem stellt sich uns die Frage nach den Besitzverhältnissen: wem gehört die Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet und wer ist Eigentümer der Tauschfläche? Wer kommt für den Wertverlust der Flächen auf? Welche Verkaufspreise werden zugrunde gelegt? Oder anders gefragt: welchen Nutzen hat Erftstadt davon? Seite 9 von 27 Kenntnisnahme. Da die Fläche der FNP-Änderung nicht im wirksamen FNP enthalten ist, ist im Rahmen der FNP-Änderung als landesplanerische Voraussetzung ein Flächenausgleich, in Form einer Rücknahme an anderer Stelle, erforderlich. Da infolge der Erweiterung des Gewerbegebietes landwirtschaftliche Fläche entzogen wird, muss an anderer Stelle neue ausgewiesen werden. Dies erfolgt durch die Rücknahme einer bislang baulich nicht in Anspruch genommenen „Wohnbaufläche“, die durch die Lage an der B265 und L163 sowie im Überschwemmungsbereich mit Planungsrestriktionen behaftet ist. Die Tauschfläche kann angesichts der Umwidmung weiterhin als landwirtschaftliche Fläche genutzt werden. Eine künftige Nutzungsänderung bleibt somit aus. Kenntnisnahme. Weder Eigentumsverhältnisse noch Verkaufspreise sind Gegenstand des FNPÄnderungsverfahrens. Die Stadt Erftstadt schafft im Zuge der FNP-Änderung die Möglichkeit der Betriebserweiterung und trägt somit zur dauerhaften Standortsicherung des Betriebs bei. Die Ausweisung im FNP stellt somit eine städtebauliche Zielsetzung dar, die kein Baurecht schafft. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB - - Öffentliche 11.05.2017 Darüber hinaus ist uns aufgefallen, dass sich die für die Halle vorgesehene Fläche schon seit langem im umzäunten Gelände der May Werke befindet. Wie ist das möglich, wenn die Fläche lt. FNP Landschaftsschutzgebiet / landwirtschaftliche Fläche ist ? Wem gehört diese Fläche zurzeit ? Siehe beigefügte Niederschrift. Versammlung Seite 10 von 27 Kenntnisnahme. Die Darstellungen im FNP geben lediglich Auskunft über die Art der Bodennutzung. Die Einfriedung von Grundstücken bzw. Eigentumsverhältnisse sind somit nicht Regelungsgegenstand dieser Planungsebene. Die Fläche befindet sich im Besitz der May Holding GmbH & Co. KG. Kenntnisnahme. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB B) Frühzeitige Beteiligung der Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) Datum: Lfd. Absender Eingang / Inhalt, ggf. zusammengefasst Art und Umfang der Berücksichtigung Nr. Erstellung 1. 27.12.2016 / Es wird auf Folgendes hingewiesen: Landesbetrieb 21.12.2016 Wald und Holz Der Stellungnahme wird gefolgt. Im Rahmen im Bereich der angestrebten FNP-Änderung (Gmk. Liblar, Nordrheineines grünordnerischen Einbindungs-konzepts Flur 4, Nr. 188) und östlich davon befanden sich bis zum Westfalen Jahr 2013 1,3 ha Wald im Sinne des Landesforstgesetzes (davon 0,3 ha im Bereich der hier vorliegenden FNPÄnderungsfläche). Der Wald ist mittlerweile weitestgehend entfernt worden. Für die Flächen liegen dem Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft keine Umwandlungsanträge vor. Aufgrund der künftigen Nutzung als Gewerbefläche ist eine Wiederaufforstung, wie im § 44 Landesforstgesetz gefordert, offensichtlich nicht vorgesehen. sowie einer Ersatzaufforstung soll ein Ausgleich für Wald und eine Einbindung des Gewerbes in die Landschaft erfolgen. Beides befindet sich in Vorbereitung. Die, ggf. vertragliche, Regelung zum Ausgleich für die entfallene Waldfläche erfolgt in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Wald & Holz NRW, Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft, und der Unteren Naturschutzbehörde. Die Bedenken von Seiten des Landesbetriebes gegen die angestrebte FNP-Änderung können ausgeräumt werden, wenn im Zuge eines BPlan-Verfahrens die 0,3 ha Wald im Plangebiet mit einer Ersatzaufforstung ausgeglichen werden, praktischerweise zusammen mit dem ausstehenden Hektar Wald außerhalb des Plangebietes. Hierzu ist der Eigentümer der Fläche verpflichtet, ich werde ihn dahingehend kontaktieren. Gegen die angestrebte Nutzungsänderung der Flurstücke Liblar, Flur 8, Nrn. 1173 und 1529 von Wohnbauflächen in landwirtschaftliche Flächen bestehen keine Bedenken. Seite 11 von 27 Kenntnisnahme. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Mit der Anlage erhalten Sie Luftbilder aus den Jahren 2009 und 2013 aus denen die Waldeigenschaft der angesprochenen Bereiche hervorgeht. Sie sind Teil dieser Stellungnahme. 2. Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW 16.12.2016/ 13.12.2016 Es wird auf Folgendes hingewiesen: Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerks-feld „Liblar 28“ im Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Kenntnisnahme. Kenntnisnahme. Die Anregungen bewirken keine Änderung des Planentwurfes zur Änderung des FNP, da sie auf dieser Planungsebene nicht relevant sind. Die Notwenigkeit von Anpassungsund Sicherungsmaßnahmen ist auf der Ebene der weiterführenden Planung zu prüfen. Das Plangebiet ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzen-pläne mit Stand: 01.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - Az.: 61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 - 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Seite 12 von 27 Kenntnisnahme. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungs-/Vorhabensgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Soweit noch nicht erfolgt empfehle ich Ihnen, diesbezüglich und zu bergbaulichen Planungen eine Anfrage an die RWE Power AG, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. Seite 13 von 27 Kenntnisnahme. Kenntnisnahme. Kenntnisnahme. Die RWE Power AG sowie der Erftverband wurden bereits im Rahmen dieser Trägerbeteiligung um Stellungnahme gebeten. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB 3. RWE Power AG – Liegenschaften und Liegenschaftsbetreuung 23.12.2016/ 21.12.2016 Es wird darauf hingewiesen, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5106, in einem Teil der Fläche 1 des Plangebietes, wie in der Anlage „blau“ dargestellt, Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Kenntnisnahme. Die Anregungen bewirken keine Änderung des Planentwurfes zur Änderung des FNP, da sie auf dieser Planungsebene nicht relevant sind. Die Hinweise sind im Rahmen der weiterführenden Planung zu prüfen. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß §5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Kenntnisnahme. Die Kennzeichnung der Fläche ist der Erläuterungskarte zum Flächennutzungsplan zu entnehmen. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die Normblätter der DIN 1054 „Baugrund — Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18 196 „Erdund Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Kenntnisnahme. Seite 14 von 27 Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB 4. Rhein-Erft-Kreis – Amt für Umweltschutz und Kreisplanung 29.12.2016/ 22.12.2016 Tauschfläche: Nach Befragung unserer möglicherweise betroffenen Fachabteilungen teilen wir Ihnen mit, dass nach unserem heutigen Kenntnisstand Belange unserer Gesellschaft durch das vorgenannte Planvorhaben nicht berührt werden. Kenntnisnahme. Grundsätzlich bestehen seitens der Kreisplanung keine Bedenken gegen die o.g. Bauleitplanung. Kenntnisnahme. Die für die Erweiterung vorgesehene Fläche des Gewerbegebietes Notweg liegt jedoch gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplans Nr. 5 „Erfttal Süd“ überwiegend innerhalb des festgesetzten Landschaftsschutzgebietes 2.2-4 ‚Mittelerfttal zwischen dem Villewesthang bei Köttingen und der Einmündung der Swist südlich von Bliesheim‘. Daher ist die Kreisplanung gehalten zu prüfen, ob dem Kreistag die o.g. Planung zur Beratung vorzulegen ist, so dass gegebenenfalls Widerspruch gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NW gegen die o.g. Planung eingelegt werden kann. Ich rege an, die Details der Planung in einem vorhergehenden Gespräch abzustimmen. Seite 15 von 27 Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB 1.1 – Naturschutz und Landschaftspflege Die Erweiterungsfläche liegt gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplans 5 „Erfttal Süd“ überwiegend innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-4 „Mittelerfttal zwischen dem Villewesthang bei Köttingen und der Einmündung der Swist südlich von Bliesheim“. Das Gebiet wird u.a. geschützt wegen - seiner Vernetzungsfunktion im Rahmen eines überregionalen Biotopverbundes Erftaue und seiner Bedeutung als Lebensraum für bestimmte Tier- und Pflanzenarten. - zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung auenspezifischer Lebensraumtypen eines Fließgewässerökosystems - der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes - wegen seiner Bedeutung für die ruhige, naturbezogene Erholung Die beabsichtigte Erweiterung des Gewerbegebietes steht den o.g. Schutzzwecken entgegen. Seite 16 von 27 Der Stellungnahme wird gefolgt. Ein abstimmendes Gespräch wurde im Rahmen eines Ortstermins am 16.03.2017 geführt, mit dem Ergebnis ein verbindliches Gestaltungskonzept zur Einbindung des Gewerbegebietes in die Landschaft zu erstellen sowie einen Ausgleich für Wald zu schaffen. Beides befindet sich in Vorbereitung. Der Antrag auf Waldumwandlung wird derzeit gestellt. Die, ggf. vertragliche, Regelung zum Ausgleich für die entfallene Waldfläche erfolgt zusammen mit der Unteren Landschaftsbehörde und dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Entgegen der Aussagen unter Punkt 3.3 der Vorentwurfsbegründung wurden keine Abstimmungsgespräche geführt. Eine Mündliche Mitteilung der beabsichtigten Flächennutzungsplanänderung ist keine Abstimmung der aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde in das Verfahren einzustellenden Belange. Der Stellungnahme wurde gefolgt. Ein abstimmendes Gespräch wurde im Rahmen eines Ortstermins am 16.03.2017 geführt. Die Aussagen unter Punkt 3.3 der Vorentwurfsbegründung wurden entsprechend weiter ausgeführt. Eine Einbindung der das Landschaftsbild überprägenden großen Fabrikhallen in den Landschaftsraum ist über Jahrzehnte nicht erfolgt. Die wenigen im Bebauungsplan Nr.- 56 vom 25.03.1981 festgesetzten Pflanzmaßnahmen in den Grenzbereichen des Gewerbegebietes wurden nicht umgesetzt. In den letzten Jahren wurde außerdem 1,2 ha junger Wald entfernt und die verbleibenden 3000 m2 erheblich geschädigt. Eine Zustimmung zur geplanten Erweiterung des Gewerbegebietes „Notweg West“ und einer Rücknahme des Landschaftsschutzgebietes kann nur in Aussicht gestellt werden, wenn ein verbindliches Gestaltungskonzept zur Einbindung des Gewerbegebietes in die Landschaft einschließlich eines Umsetzungsfahrplans der Maßnahmen abgestimmt wird. Seite 17 von 27 Der Stellungnahme wird gefolgt. Das geforderte Eingrünungskonzept befindet sich in Vorbereitung. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB 1.2 – Wasserwirtschaft Die Stadt Erftstadt beabsichtigt, eine 19. Änderung des Flächennutzungs-plans in Erftstadt-Köttingen durchzuführen: das Gewerbegebiet Notweg (West) soll erweitern werden. Die vorgeschlagene gewerbliche Baufläche liegt unmittelbar neben dem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet der Erft und des Liblarer Mühlengrabens. Bei Hochwasserereignissen mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als einmal in hundert Jahren sind Überschwemmungen möglich. Die Bebauung sollte hochwasserangepasst erfolgen. Außerdem liegt das Gelände im geplanten Wasserschutzgebiet Hürth-Efferen, Zone llla. Das Niederschlagswasser der Dachflächen ist nach § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz und § 44 Landeswassergesetz ortsnah zu versickern oder in ein Gewässer einzuleiten. Hierzu ist eine vorherige wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde einzuholen. Kenntnisnahme. Die Hinweise sind in der weiterführenden Planung zu prüfen. Kenntnisnahme. Kenntnisnahme. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der weiterführenden Planung entsprechend berücksichtig. 3.3 — Bodenschutz Im Rahmen der geplanten Maßnahme erfolgt, auch unter Berücksichtigung der noch nicht bebauten Tauschfläche, die Inanspruchnahme und Versiegelung von natürlichem Boden. Ich weise daher auf folgende rechtliche Vorgabe hin: Gemäß § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich Seite 18 von 27 Kenntnisnahme. Der Standortsuche für die Lagerhalle lagen entsprechende Anforderungen zu Grunde. Zum einen die Nähe zu bestehenden Produktions- und Lagerhallen der Mieterin Refresco und zum anderen die Mindestgröße der Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen. Halle, damit diese wirtschaftlich betrieben werden kann. Die vorhandenen freien Gewerbefreiflächen als Alternativstandorte wurden im Vorfeld von der MAY Holding GmbH & Co.KG auch im Hinblick auf eine mögliche Verwendung als Ausgleichfläche geprüft, mit dem Ergebnis, dass die geforderten Voraussetzungen lediglich bei der in Frage stehenden Fläche vorliegen. Die Vorentwurfsbegründung wurde entsprechend angepasst. 3.4 – Immissionsschutz Mit der Flächennutzungsplanänderung Nr. 019 soll die Erweiterung des Gewerbegebietes Notweg (West), zur Errichtung einer Lagerhalle der May Holding GmbH&Co.KG, ermöglicht werden. Der Anregung wird gefolgt. Auswirkungen durch Lärmbeeinträchtigungen werden in der weiterführenden Planung gutachterlich ermittelt und bewertet. veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Auswirkungen durch Lärmbeeinträchtigungen zur Tages- und Nachtzeit in der Nachbarschaft sind im weiteren Verfahren gutachterlich zu ermitteln und zu bewerten. Hierzu zählen die im Zusammenhang mit dem Betrieb der geplanten Anlage verbundenen Verkehrsgeräusche gemäß der Ziffer 7.4 TA Lärm sowie das Freiflächengeschehen und die technische Einrichtungen der Lagerhalle. Dabei ist die Vorbelastung durch die Bestandsanlagen und dem damit verbundenen Fahrzeugverkehr zu berücksichtigen. Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises keine weiteren Anregungen oder Bedenken vorgebracht. Seite 19 von 27 Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB 5. Geologischer Dienst NRW 22.12.2016/ 21.12.2016 Es wird auf Folgendes hingewiesen: Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden: Es sind die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und Bodenfunktionen zu benennen. Bodenbezogene abiotische Ausgleichsmaßnahmen sind unter Umständen notwendig: Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Belange des Schutzgutes Boden werden im Umweltbericht entsprechend berücksichtigt. a) Auskunftssystem BK50 mit Karte der schutzwürdigen Böden, 1 CD-ROM, Geologischer Dienst NRW - Landesbetrieb -, Krefeld, 2004 [ISBN 3-86029709-0]. http://www.gd.nrw.de/g_bkSwB.htm b) Zur kostenfreien WMS-Version (TIM — online Kartenserver) und zur Schutzwürdigkeitsauswertung siehe Hinweise unter http://www.gd.nrw.de/zip/g_bk5Ohinw.pdf http://www.gd.nrw.de/zip/g_bkswb.pdf Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Wasser: c) Für den Untersuchungsraum sind die Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser (u.a. Siepen, Quellen, Brunnen in WSG) einschließlich der Sickerwasserdynamik u.a. zu beschreiben. d) Zu bewerten ist die Schutzbedürftigkeit / Schutzfähigkeit des Schutzgutes Wasser bzw. die Grundwasserverschmutzungsempfindlichkei t (Schutzfunktion der grundwasserüberdeckenden Schichten). Dabei ist der Grundwasserflurabstand, die Seite 20 von 27 Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Belange des Schutzgutes Wasser werden im Umweltbericht entsprechend berücksichtigt. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Sickerwasserrate und die Mächtigkeit des (Boden-)Substrats als Filterschicht für das Sickerwasser zu beachten. e) Beim Eingriff in den Untergrund ist der hydrogeologische Aufbau zu beschreiben: Bedeutungsvolle Grundwasserleiter sind aus hydrogeologischer Sicht in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten und ggfs. weiterzuentwickeln. Ingenieurgeologie: Aus ingenieurgeologischer Sicht ist vor Beginn von Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Zur Klärung von Fragen möglicher bergbaulicher Einwirkungen ist eine Anfrage bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6-Bergbau und Energie in NRW, zu stellen. Kenntnisnahme. Der Hinweis wird im weiteren Planverfahren berücksichtigt. Die Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6, wurde um Stellungnahme im Zuge dieser Trägerbeteiligung gebeten. Auskunftssystem „Gefährdungspotenziale des Kenntnisnahme. Untergrundes in Nordrhein-Westfalen“ im Landesintranet NRW (GDU-Behördenversion): Die GDU-Behördenversion auf Grundlage der „Verordnung über die Übermittlung von Daten zu Gefährdungspotenzialen des Untergrundes an öffentliche Stellen“ (UntergrundDÜVO NRW) ermöglicht einen Zugang zu grundstücksscharfen Informationen zum Untergrund. Die „GDU-Behördenversion“ steht öffentlichen Stellen zur Verfügung, die sich mit raumbezogenen Planungs- und vorhabensbezogenen Genehmigungsaufgaben, mit der Gefahrenabwehr sowie mit der Landesvermessung und Grundstückswertermittlung befassen. Seite 21 von 27 Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Erdbebengefährdung: Kenntnisnahme. Informationen hinsichtlich der Erdbebengefährdung sind der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) zu entnehmen. 6. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 08.12.2016/ 05.12.2016 Gegen die im Betreff genannte Maßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände. Es wird auf Folgendes hingewiesen: Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfalle mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. Kenntnisnahme. Die Anregungen bewirken keine Änderung des Planentwurfes zur Änderung des FNP, da sie auf dieser Planungsebene nicht relevant sind. Die angesprochene Höhe der baulichen Anlagen unterschreitet die max. Höhe von 30 m deutlich. Auf Grund der Lage des Plangebietes zum Flugplatz Nörvenich ist mit Lärmund AbgasEmissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass spätere Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr nicht anerkannt werden können. 7. Industrie- und Handelskammer zu Köln 27.12.2016/ 20.12.2016 Die Änderung des Flächennutzungsplans und die damit verbundene Möglichkeit der Betriebserweiterung der May Holding GmbH & Co. KG werden begrüßt. Seite 22 von 27 Kenntnisnahme. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB 8. Westnetz 19.12.2016/ 13.12.2016 Es bestehen keine Einwände. Kenntnisnahme. 9. Rheinische NETZGesellschaft mbH 15.12.2016/ 15.12.2016 Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Kenntnisnahme. Die Hinweise werden in der weiterführenden Planung entsprechend berücksichtigt. Es wird auf Folgendes hingewiesen: Es befindet sich auf dem Grundstück (Flur 187 / Flurstück 6018) der May-Holding auf der westlichen Seite (ca. 3,0 m von parallel der Grundstücksgrenze) eine ErdgasHochdruck-Transportleitung befindet, deren Schutzstreifen nicht überbaut oder überlagert werden darf. Bei Bautätigkeiten in der Nähe dieser Leitung ist vor Baubeginn eine Leitungsauskunft inkl. der LeitungsSchutzbestimmungen bei der GVG einzuholen. 10. Erftverband 15.12.2016/ 13.12.2016 Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Seite 23 von 27 Kenntnisnahme. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB 11. 12. Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung 01.12.2016/ 28.11.2016 Bezirksregierung Köln – Dezernat 33 09.12.2016/ 06.12.2016 Da in ihrem Fall nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD nicht zu beteiligen. Kenntnisnahme. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der weiterführenden Planung entsprechend berücksichtigt. Es wird auf Folgendes hingewiesen: Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht unerheblichen Erdeingriffen auf dem beantragten Grundstück kommen, ist erneut die Untersuchung des Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu beantragen. Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Kenntnisnahme. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. 13. Straßen.NRW. – Autobahnniederlassung Krefeld 15.12.2016/ 13.12.2016 Grundsätzliche Bedenken bestehen bei Beachtung der nachfolgenden Stellungnahme nicht. Ich weise darauf hin, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz geltend gemacht werden können. Seite 24 von 27 Den Anregungen wird teilweise gefolgt. Aufgrund der Ausweisung eines Gewerbegebietes ist keine Erfordernis für Lärmschutzmaßnahmen gegeben. Der gewünschte Übersichtsplan ist dem Umweltbericht des FNP-Änderungsverfahrens zu entnehmen. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Eine Eingriffsbewertung und die Festlegung der daraus resultierenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen liegen derzeit noch nicht vor. Um Planungskollisionen zu vermeiden, bitte ich mir zu gegebener Zeit externe Ausgleichsflächen, eingetragen in einen Übersichtslageplan, mitzuteilen. Um weitere Beteiligung am Bauleitplanverfahren wird gebeten. 14. Amprion GmbH 06.12.2016/ 01.12.2016 Höchstspannungsleitungen sind weder vorhanden, noch derzeit geplant. 15. Straßen.NRW. – Regionalniederlassung Ville-Eifel 06.12.2016/ 02.12.2016 Die Erweiterungsfläche der o. g. Planänderung liegt zwischen der B 265 und der L 163 und grenzt an den „Notweg“. Über die Innerortsstrecke der L 163 ist das vorhandene Gewerbegebiet erschlossen. Die Verkehrsstärke der Landesstraße beträgt an Werktagen im Durchschnitt 7.424 Kfz/d. Der Güterverkehr an Werktagen beträgt 574 Kfz/d und der Schwerverkehr beläuft sich auf 409 Fahrzeuge/d. In der Vorentwurfsbegründung wird erläutert, dass bei Erweiterung der Gewerbefläche Außenlagerbeschickung entfalle und dadurch nicht mit Mehrverkehr zu rechnen sei. Mehrverkehr ist sicher nicht in Bezug auf die innerörtlichen vorhandenen Zufahrten zu verzeichnen. Bei einer anderen Erschließung (z. B. „Notweg“) kann die Verkehrserzeugung nicht außer Acht gelassen werden. Seite 25 von 27 Kenntnisnahme. Kenntnisnahme. Das Vorhaben wird keine verkehrlichen Auswirkungen haben, da es sich um eine innerbetriebliche Veränderung handelt und sich die Verkehrszahlen nicht ändern werden. Eine anderweitige Erschließung, wie beispielsweise über den Notweg, ist für die Erweiterung der gewerblichen Baufläche zur Errichtung einer zusätzlichen Lagerhalle nicht vorgesehen und daher nicht Gegenstand des FNPÄnderungsverfahrens. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Der Zeit ist nicht ersichtlich, ob das Gewerbegebiet „Notweg“ über den vorhandenen „Notweg“, über das Werksgelände des Gewerbebetriebes oder über die im Rahmen der Discounteransiedlung neu hergestellten „Erschließungsstraße“ erschlossen werden soll. Nach Aussagen der Stadt Erftstadt finden auf dem „Notweg“ lediglich der Anwohnerverkehr und die Nutzung durch einen zurückliegenden landwirtschaftlichen Betrieb statt. Anlässlich eines Ortstermins wurde die Stadt bereits auf die unzureichende Ausgestaltung des Einmündungsbereiches L 163/ „Notweg“ hingewiesen und um Abhilfe gebeten. Unzureichende Sichtdreiecke, zusätzliche Beeinträchtigung durch ausgewiesene Stellplätze im Sichtdreieck (einzuhalten nach RAL ebenso wie nach RASt) , Werbeanlagen usw. wurden seitens des Landesbetriebes als verkehrsgefährdend bemängelt. Bisher hat sich an dieser Situation nichts geändert. Im Zuge der Discounteransiedlung wurde eine neue Anbindung mit Linksabbiegespur, Mittelinsel und Querungshilfe auf der L 163 geschaffen. Die Stadt erklärte, dass die neue Anbindung auch der Erschließung folgender Bau-/ Gewerbeflächen dienen solle. Durch das bisher nicht näher bezifferte Verkehrsaufkommen wurde die Umgestaltung für den Discounterbetrieb vorgenommen. Sollte nunmehr die Gewerbegebietserweiterung über den Notweg oder die neue Erschließungsstraße verkehrlich abgewickelt werden, ist der Knoten L 163/ Erschließungsstraße auf Sicherheit und Leistungsfähigkeit im Verfahren nachzuweisen. Seite 26 von 27 Kenntnisnahme. Das Vorhaben der Erweiterung der gewerblichen Baufläche in westliche Richtung erfordert keine neue Verkehrserschließung. Das Gewerbegebiet wird weiterhin über die bestehende Zufahrt des Werksgeländes an der Peter-May-Straße erschlossen. Kenntnisnahme. Die Anregungen sind nicht Regelungsgegenstand des FNP-Änderungsverfahrens, da die Erschließung nicht über den Notweg erfolgen wird. Kenntnisnahme. Die Aussagen betreffen nicht das gegenwärtige Verfahren. Kenntnisnahme. Die Anregungen sind nicht Regelungsgegenstand des FNP-Änderungsverfahrens, da die Erschließung nicht über den Notweg erfolgen wird. Abwägungsvorschlag zu den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Ob und inwieweit Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden ist aufzuführen. Aus Bauleitplanung heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder, passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm oder Schutzmaßnahmen durch andere Emissionen der L 163, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Erftstadt. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Durch fehlende Angaben kann seitens des Landesbetriebes keine endgültige Stellungnahme abgegeben werden. Seite 27 von 27 Kenntnisnahme. Aufgrund der Ausweisung eines Gewerbegebietes ist keine Erfordernis für Lärmschutzmaßnahmen gegeben. Kenntnisnahme. Die Prüfung entsprechender Maßnahmen ist in der weiterführenden Planung zu leisten. Kenntnisnahme. Aufgrund der Ausweisung eines Gewerbegebietes ist keine Erfordernis für Lärmschutzmaßnahmen gegeben. Der gewünschte Übersichtsplan ist dem Umweltbericht des FNPÄnderungsverfahrens zu entnehmen. Kenntnisnahme.