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Allgemeine Vorlage (Berücksichtigung der Belange der Bodendenkmalpflege im Rahmen der Bauleitplanung; hier: Zustimmung zur Durchführung einer Prospektion)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,3 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Berücksichtigung der Belange der Bodendenkmalpflege im Rahmen der Bauleitplanung;
hier: Zustimmung zur Durchführung einer Prospektion) Allgemeine Vorlage (Berücksichtigung der Belange der Bodendenkmalpflege im Rahmen der Bauleitplanung;
hier: Zustimmung zur Durchführung einer Prospektion)

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Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 159/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 22.11.2001 04.12.2001 17.12.2001 TOP: Berücksichtigung der Belange der Bodendenkmalpflege im Rahmen der Bauleitplanung; hier: Zustimmung zur Durchführung einer Prospektion I. Sach- und Rechtslage: Bei der Aufstellung von Bauleitplänen haben die Gemeinden gemäß § 1 Abs. 5 Ziffer 5 insbesondere auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen und bei entsprechenden Hinweisen der Fachbehörde diese in die Abwägung einzubeziehen. Es ist mir bisher kein Fall im Gemeindegebiet bekannt, wo es erforderlich war, diesbezüglich einen Ratsbeschluss herbeizuführen. In wenigen Fällen konnte mit dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn, Einigung erzielt werden, auf eine Prospektion zu verzichten und im Bebauungsplan die Eigentümer auf die Meldepflicht und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern (§ 15 und 16 DSchG NRW) bei Erdarbeiten im Plangebiet - auch wenn diese nicht genehmigungspflichtig sind - hinzuweisen. In den meisten Fällen wurde jedoch in Absprache mit den betroffenen Grundstückseigentümern eine Prospektion durchgeführt (V-und E-Plan Firma Strepp, Baugebiet D 13, Ortsteil Drove, V- und E-Plan „Kommbenden“, Bebauungsplan E 18). Zur Durchführung einer Prospektion ist es erforderlich, die Fläche umzupflügen, zu eggen und dann abregnen zu lassen. Danach erfolgt durch fachkundige Mitarbeiter des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege eine Begehung und Untersuchung der Fläche. Im Rahmen der Aufstellung der 24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Obermaubach, „Rödderweg“, und der dann folgenden Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach, hat das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn, darauf hingewiesen, dass südöstlich des Planungsareals durch luftbildarchäologische Prospektion der Hinweis auf einen Gebäudegrundriss erbracht wurde. Unmittelbar angrenzend an das Planungsareal wurde eine römische Trümmerstelle nachgewiesen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit handelt es sich bei den archäologischen Fundstellen um Hinweise auf ein römisches Landgut. Ich habe zunächst das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege gebeten, auf eine Prospektion zu verzichten, zumal es in den letzten 20 Jahren bei sämtlichen Erschließungsarbeiten im Ortsteil Obermaubach keinerlei Hinweise auf Bodendenkmäler gegeben hat. Gleichzeitig habe ich vorgeschlagen, einen entsprechenden Hinweis in die zu erlassende Satzung aufzunehmen (Meldepflicht). Aufgrund der bereits vorliegenden Kenntnisse besteht das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege jedoch weiterhin auf die Durchführung von Prospektionen. Aufgrund dieses Sachverhaltes habe ich die Eigentümer der Parzelle Nr. 386 auf den Sachverhalt hingewiesen und um Abgabe einer Betretungserlaubnis gebeten. Die Eigentümer sind hierzu jedoch nicht bereit. Gemäß § 209 Abs. 1 BauGB besteht jedoch die rechtliche Möglichkeit, auch ohne Zustimmung der Eigentümer und Besitzer entsprechende Arbeiten durchzuführen. Vorlage: Seite - 2 - Bevor ich von dieser rechtlichen Möglichkeit Gebrauch mache, halte ich es jedoch für erforderlich, Ihre Entscheidung herbeizuführen. Mit der Durchführung der Prospektion entstehen für den Eigentümer keinerlei Kosten. Nach Abschluss der Arbeiten stände in jeder Hinsicht für den Eigentümer bzw. für den zukünftigen Bauherrn Rechtssicherheit. Sofern auf die Prospektion verzichtet wird, besteht die theoretische Möglichkeit, dass bei zukünftigen Bauarbeiten Bodendenkmäler gefunden werden, mit der Konsequenz, dass der Bauablauf behindert wird und im Extremfalle das geplante Vorhaben so nicht realisiert werden kann (z. B. müsste gegebenenfalls auf eine Unterkellerung verzichtet werden). Vor einer abschließenden Entscheidung halte ich es für sinnvoll, Einblick in die luftbildarchäologischen Unterlagen des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege zu erhalten. Ich habe von daher um Überlassung der entsprechenden Unterlagen gebeten und gehe davon aus, dass diese zum Sitzungstermin vorliegen. Nach Vorliegen der entsprechenden Unterlagen werde ich Ihnen einen endgültigen Beschlussvorschlag unterbreiten. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: -KeineIII. Beschlussvorschlag: Ein Beschlussvorschlag wird aus den vorerwähnten Gründen in der Sitzung unterbreitet. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________