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Beschlussvorlage (09_Durchführungsvertrag 20171025 Auszug)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
298 kB
Datum
15.11.2017
Erstellt
09.11.17, 15:03
Aktualisiert
09.11.17, 15:03

Inhalt der Datei

Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße __________________________________________________________________________________________ Auszug aus dem Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße Zwischen - im Folgenden „Stadt“ genannt - und - im Folgenden „Vorhabenträger“ genannt - Präambel Der Vorhabenträger beabsichtigt auf dem Gelände des ehemaligen Landhandels Pütz sowie auf den flankierenden Grundstücken (siehe Vorhabengebiet - Anlage 01) unter Berücksichtigung und Nutzung der historischen Bausubstanz ein Gesamtensemble für Wohnen, Arztpraxen, Einzelhandel, Gewerbe/Dienstleistungen und Lager/Werkstatt für den Landhandel zu entwickeln. Zu diesem Zweck hat er einen mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan erarbeitet (Anlage 02). Die Gesellschafter des Vorhabenträgers sind Eigentümer der Grundstücke bzw. haben notarielle Verträge zum Erwerb des Eigentums an den Grundstücken abgeschlossen. Erforderliche ergänzende Erschließungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Vorhabenträgers. Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 23.06.2015 beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 12 BauGB in der Fassung der _________________________________________________________________________________ Seite 1 von 8 Entwurf Stand 25.10.2017 Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße __________________________________________________________________________________________ Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. L S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung aufzustellen. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Stadt den mit ihr abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers zugrunde legen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, mit diesem Vertrag die im Vorhaben- und Erschließungsplan aufgeführten Vorhaben durchzuführen. Teil I - Allgemeines § 1 Gegenstand des Vertrages … § 2 Grundlagen des Vertrags (1) Grundlage für die Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen sind folgende Unterlagen: a. Anlageplan zum Vorhabengebiet (Anlage 01) b. Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße (Anlage 02) c. Begründung Teil A (städtebauliche Begründung) und Teil B (Umweltbericht) mit Artenschutzrechtlicher Vorprüfung (ASP I) und Vertiefender Artenschutzrechtlicher Prüfung (ASP II) (Anlage 03) d. Ansichten (Anlage 04) e. Gutachten Schalltechnische Untersuchung mit 1. Ergänzung _________________________________________________________________________________ Seite 2 von 8 Entwurf Stand 25.10.2017 Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße __________________________________________________________________________________________ Verkehrsgutachten mit Nachtrag Immissionsprognosegutachten Licht (Anlage 05, Anlage 06 und Anlage 07) f. Naturschutzrechtlicher Befreiungsbescheid gem. § 67 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz und Benehmens-Herstellung gem. § 17 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz mit Grundlagen (Antrag vom 27.04.2016 mit Erläuterungsbericht einschließlich Anlagen) (Anlage 08) g. Privatrechtlicher Vertrag zur Sicherung der Standorte für die Nisthilfen (Anlage 09) Teil II – Vorhaben § 3 Durchführung des Vorhabens (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das vorgenannte Vorhaben nach Maßgabe dieses Vertrages und der dazugehörigen Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Durchführung umfasst die Planung und die Herstellung des Vorhabens. … § 4 Anforderungen an das Vorhaben (1) Die Anforderungen an die Realisierung des Vorhabens i. S. d. § 1 Abs. 3 werden durch die in § 2 genannten Grundlagen und deren Anforderungen geregelt. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung aller darin vorgesehenen Maßnahmen und Festsetzungen sowie aller Bau- und Ordnungsmaßnahmen. Für die Gastronomie (Innen- und Außengastronomie) gilt eine 10-stündige Öffnungszeit bis max. 22:00 Uhr. (2) Die diesem Vertrag beigefügten Ansichten (Anlage 04) sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages und durch den Vorhabenträger verpflichtend zu erbringen. Veränderungen der Planung bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung der Stadt. (3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zu Folgendem: _________________________________________________________________________________ Seite 3 von 8 Entwurf Stand 25.10.2017 Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße __________________________________________________________________________________________ a. Es sind Stellplätze auf dem Baugrundstück in mindestens der Anzahl herzustellen, die vom Bauordnungsamt der Stadt Erftstadt in Anwendung der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf NRW (Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW in Ergänzung des § 51 Abs. 1 BauO NRW) gemäß ständig geübter Verwaltungspraxis gefordert werden, in der Tiefgarage jedoch mindestens 47 Stellplätze. b. Beim Betrieb der Tiefgarage ist darauf hinzuwirken, dass die Tiefgaragenausfahrt nur mit Begrenzungslicht befahren wird und das Abblendlicht erst nach Erreichen des Straßenniveaus eingeschaltet wird. Insoweit ist erforderlich: o Das Anbringen eines Hinweisschilds, dass die Rampe der Tiefgaragenausfahrt nur mit Begrenzungslicht befahren werden darf. o Um zu verhindern, dass Fahrzeuge mit automatisch eingeschaltetem Abblendlicht die Rampe befahren, sollte die Tiefgaragenausfahrt so hell beleuchtet werden, dass die Automatik das Abblendlicht wieder ausschaltet. c. Die Tiefgaragenausfahrt ist während der Dunkelheit mit einem Rolltor zu verschließen, das sich erst bei der Anfahrt eines Fahrzeugs auf die Rampe öffnet. Hierdurch soll vermieden werden, dass eine helle Beleuchtung der Tiefgaragenausfahrt ihrerseits selbst unzulässige Lichtimmissionen erzeugt. d. Während der Dunkelheit ist in einem Radius von 5 m um die Tiefgaragenausfahrt eine Umgebungsleuchtdichte L u ≥ 10cd/qm zu gewährleisten, um den im Lichtprognosegutachten der DEKRA vom 23.10.2017 ermittelten Immissionsrichtwert k einzuhalten, womit auch bei höherer Anzahl von aus der Tiefgarage ausfahrender Fahrzeuge eine Beeinträchtigung der gegenüberliegenden Bebauung durch Scheinwerferlicht ausgeschlossen wird. Die zur Erzeugung dieser Umgebungsleuchtdichte verwendeten Lichtquellen dürfen ihrerseits selbst keine unzulässigen Lichtimmissionen erzeugen. e. Maßnahmen zur Vermeidung von Lärmreflexionen gehen zu Lasten des Vorhabenträgers. Sofern und soweit nicht bereits durch entsprechende Gutachten belegt, sind die entsprechenden Nachweise der vorgenannten Maßnahmen der Stadt Erftstadt zusammen mit dem Bauantrag vorzulegen. … _________________________________________________________________________________ Seite 4 von 8 Entwurf Stand 25.10.2017 Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße __________________________________________________________________________________________ § 5 Geh- und Fahrrecht (1) Der Vorhabenträger wird gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan eine Wegeverbindung zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche (Frenzenstraße) sowie der privaten Parkanlage des Schlosses Lechenich herstellen, unterhalten und der Öffentlichkeit zu den Öffnungszeiten der Parkanlage uneingeschränkt zur Verfügung stellen. Die Wegeverbindung wird in einer Breite von 3 m als befestigter Weg (z. B. Pflasterung) angelegt. Das Befahren der Wegeverbindung mit Fahrrädern oder motorisierten Fahrzeugen wird nicht gestattet; hiervon ausgenommen sind Fahrzeuge zur Pflege und Instandhaltung der Wegeverbindung und der angrenzenden Flächen. (2) Für Fußgänger wird das Verlassen des Parks von dem Vorhabenträger zu jeder Zeit gewährleistet. § 6 Natur- und Landschaftsschutz (1) Bei der Bebauung der in § 1 (2) genannten Flächen ist die Beachtung des Naturschutzrechtlichen Befreiungsbescheides und der Benehmens-Herstellung mit Schreiben vom 02.08.2016 sowie der Erläuterung zum Antrag auf Befreiung und Herausnahme (Anlage 08) zwingend erforderlich. (2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich der Stadt vor Baubeginn eine Ökologische Baubegleitung zu benennen, welche die ausführenden Baufirmen über den Schutzstatus unterrichtet und die Einhaltung der damit verbundenen Vorschriften und Maßnahmen aus dem in (1) genannten Bescheid und Erläuterungsbericht (Anlage 08) während der gesamten Bauzeit gewährleistet. (3) Die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen ist der Unteren Landschaftsbehörde, Rhein-Erft-Kreis, Willi-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim durch den Vorhabenträger schriftlich mitzuteilen. § 7 Überschwemmungsgebiet (1) Teile des Plangebietes befinden sich innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes Lechenicher Mühlengraben / Erpa / Rotbach. Der Umfang des verlorengehenden Retentionsvolumens ist der Stadt nachzuweisen. _________________________________________________________________________________ Seite 5 von 8 Entwurf Stand 25.10.2017 Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße __________________________________________________________________________________________ (2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich für die in (1) genannten Teile im Rahmen des bzw. der Baugenehmigungsverfahren einen Antrag gem. §§ 78 Wasserhaushaltsgesetz – WHG, 84 Landwassergesetz - LWG NRW bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Erftstadt einzureichen. (3) Die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Erftstadt wird im Einvernehmen mit der Unteren Wasserbehörde, Rhein-Erft-Kreises, Willi-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim, über den Antrag entscheiden und ggf. einen Ausgleich festlegen. (4) Der Ausgleich hat zeitgleich mit der Durchführung der Baumaßnahme zu erfolgen. § 8 Gewässerschutz (1) Das Plangebiet befindet innerhalb der Wasserschutzzone IIIa des geplanten Wasserschutzgebietes Dirmerzheim. (2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Tiefgarage grund- und hochwasserdicht herzustellen sowie bei Planung, Bau und Nutzung der Tiefgarage den möglichen Grundwasseranstieg nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfung und ggf. daraus resultierende Schäden zu berücksichtigen, so dass eine Verunreinigung des Grundwassers durch wassergefährdende Stoffe (z. B. Kraft- und Schmierstoffe) vermieden wird. § 9 Sonstiges … (1) … (2) … (3) Die Wegeflächen des Parks werden von der Stadt Erftstadt, Holzdamm 10, 50374 Erftstadt, gepflegt und unterhalten. Dies gilt nicht für die Wegefläche gem. § 5 Abs. 1 dieses Vertrags. _________________________________________________________________________________ Seite 6 von 8 Entwurf Stand 25.10.2017 Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße __________________________________________________________________________________________ Teil III – Erschließung § 10 Durchführung der Erschließungsmaßnahmen (1) Das Vertragsgebiet ist erschlossen. Die Erschließung ist gesichert. (2) Sollten weitere bauvorhabenbezogene Erschließungsmaßnahmen im Bereich der Frenzenstraße oder Schutzmaßnahmen Aufgrund von Verkehrsimmissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich werden, gehen diese zu Lasten des Vorhabenträgers. … Teil IV – Schlussbestimmungen § 11 Kostentragung Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrages und sämtliche Kosten seiner Durchführung. § 12 Rechtsnachfolge … § 13 Haftungsausschluss (1) Aus diesem Vertrag entstehen der Stadt keine Verpflichtungen zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen. (2) Für den Fall der Aufhebung der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 12 Abs. 6 BauGB) können Ansprüche gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Nichtigkeit der Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Laufe eines gerichtlichen Streitverfahrens ergeben sollte. _________________________________________________________________________________ Seite 7 von 8 Entwurf Stand 25.10.2017 Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße __________________________________________________________________________________________ § 14 Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen … § 15 Wirksamwerden des Vertrages Der Vertrag wird wirksam, wenn alle Unterschriften geleistet sind und die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Kraft tritt. Für die Stadt Erftstadt: Erftstadt, den…………… Für den Vorhabenträger: Erftstadt, den…………… _________________________________________________________________________________ Seite 8 von 8 Entwurf Stand 25.10.2017