Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
687 kB
Datum
15.11.2017
Erstellt
09.11.17, 15:03
Aktualisiert
09.11.17, 15:03
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Immissionsprognosegutachten
für die
Tiefgaragenausfahrt der Neubebauung
Frenzenstraße 24-30 / Lechenich
Lichtdesign G. m. b. H.
Köln, den 31. Mai 2017
Bearbeiter: Prof. Dr.-Ing. H. Kramer
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Seite
Inhaltsverzeichnis
2
1.
Aufgabenstellung
3
2.
Projektbeschreibung
3
3.
Bewertungsnormen und Verordnungen
4
4.
Berechnungen
5
4.1 Berechnung der Beleuchtungsstärke auf den Fenstern
5
4.2 Berechnung der Blendwirkung
7
5.
Bewertung
7
6.
Empfehlungen
7
7.
Immissionsprognose
8
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1.
Aufgabenstellung
Das Licht der Frontscheinwerfer von Kraftfahrzeugen kann in benachbarten Wohngebäuden zu Störungen führen, wenn zu viel Licht z. B. in die Schlaf- und. Wohnzimmer eindringt oder die Bewohner beim Blick aus dem Fenster durch die Scheinwerfer geblendet
werden. Die zulässigen Grenzwerte werden durch den Erlass „Lichtimmissionen, Messung und Verminderung“ gem. RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz - V-58800.4.11 – und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – VI.1 - 850 v. 11.12.2014 sowie die DIN EN
12464-2-2014 festgelegt (Details siehe Kapitel 3).
Dieses Gutachten kann nur eine Prognose geben, da einige der störungsbestimmenden
Merkmale der Bebauung noch nicht fertig gestellt sind. Eine Messung vor Ort ist daher
zurzeit noch nicht möglich.
Die Ausführung der Tiefgaragenausfahrt ist jedoch planerisch so weit festgelegt, dass
eine Berechnung der Immissionswerte durchgeführt werden kann. Die dafür nötigen lichttechnischen Vorgaben für die Frontscheinwerfer sind in der ECE-Regelung 20 für
H4-Scheinwerfer festgelegt.
2.
Projektbeschreibung
Für die Neubebauung an der Frenzenstraße 24-30 in Lechenich ist eine Tiefgarage geplant. Deren Ein- und Ausfahrt befindet sich gegenüber den Wohnhäusern Nr. 61 bis
65 auf der anderen Straßenseite (s. Abb. 1). Aus der Tiefgarage führt eine ca. 23 m lange
Rampe mit einer Steigung von 15% (die ersten und letzten 2,5 m mit 7,5%) auf die Straßenebene. Die Fassaden der Wohnhäuser 61 bis 65 sind ca. 28 m (Haus 61), ca. 26 m
(Haus 63) und ca.28 m (Haus 65) von der Garagenausfahrt entfernt (s. Abb. 2).
Abb. 1 Neubebauung Frenzenstraße 24 – 30, Lechenich, neue Ausfahrt
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Abb.2 Schnitt durch die Rampe der Tiefgaragenausfahrt und Seitenansicht
Haus 63 u. 65
3.
Bewertungsnormen und Verordnungen
Die zulässigen Immissionswerte der 2 obengenannten Erlasse und Verordnungen werden
in den Tabellen 1 und 2 genannt:
Maximal zulässige Beleuchtungsstärke am Immissionsort
Umweltzone
E3
E4
Geltungszeit
6 - 22 Uhr
5
15
Ev
lx
Immissionsrichtwert k
zur Berechnung der Blendung
Berechnungsformel für maximal zulässige
Blendleuchtdichte Lmax d k x (Lu / © s )
Geltungszeit
22 – 6 Uhr
1
5
Geltungszeit
6 - 20 Uhr
160
-
Geltungszeit
20 – 22 Uhr
160
-
Geltungszeit
22 – 6 Uhr
32
160
Tabelle 1 Maximal zulässige Störwirkungen für weißes Dauerlicht gemäß
Erlass V-58800.4.11 und VI.1-850 v. 11.12.2014
Umweltzone
E3
E4
Maximal zulässige Beleuchtungsstärke am Immissionsort
Maximal zulässige Lichtstärke
der Scheinwerfer
Ev
lx
I
cd
Geltungszeit
6 - 22 Uhr
10
25
Geltungszeit
22 – 6 Uhr
2
5
Geltungszeit
6 - 22 Uhr
10 000
25 000
Geltungszeit
22 – 6 Uhr
1 000
2 500
Tabelle 2 Maximal zulässige Störwirkungen von Außenbeleuchtungsanlagen gemäß
DIN EN 12464-2-2014
Dabei gilt für die Tabellen 1 und 2:
E3 Bereiche mit mittlerer Gebietshelligkeit, wie z. B. Industriegebiete oder Wohngebiete in Vororten,
E4 Bereiche hoher Gebietshelligkeit, wie z. B. Stadtzentren und Geschäftszentren,
Lu Umfeldleuchtdichte
©s Raumwinkel der Blendquelle vom Immissionsort gesehen
Ev ist der Maximalwert der vertikalen Beleuchtungsstärke am Immissionsort in lx;
I die Lichtstärke jeder einzelnen Lichtquelle in der potenziellen Störrichtung in cd.
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Beide Vorschriften weisen einige Differenzen und Unstimmigkeiten auf:
1. Die DIN EN lässt höhere Werte am Immissionsort zu als der Erlass V-58800.4.11 und
VI.1-850 v. 11.12.2014.
2. Die DIN EN gibt für die Blendbewertung die Lichtstärkewerte I ohne Entfernungsangaben an. Dies ist sicherlich nicht sinnvoll, weil die Blendwirkung einer Lichtquelle
von deren Entfernung abhängt.
3. Die DIN EN macht keine Angaben zu farbigem und periodischem Licht.
Wie die Berechnung im folgenden Kapitel zeigt, handelt es sich bei diesem Bauvorhaben um kurzzeitige Lichtimpulse, die nichtperiodisch und sehr selten auftreten.
4. Es wird in dem Erlass V-58800.4.11 und VI.1-850 v. 11.12.2014 ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass es derzeit kein Bewertungsverfahren für aperiodisches Wechsellicht gibt, wie es in diesem Bauvorhaben gegeben ist. Hier muss die Störwirkung im
konkreten Einzelfall abgeschätzt werden.
Diesem Gutachten werden die Anforderungen des Erlasses V-58800.4.11 und VI.1-850 v.
11.12.2014 zugrunde gelegt, da dieser aktueller ist als die DIN EN.
Das Bauvorhaben ist unserer Meinung nach der Umweltzone E3 zuzuordnen, weil sich
hier in unmittelbarer Nähe Wohnbebauung und ein Geschäftszentrum befinden.
4.
Berechnungen
4.1 Berechnung der Beleuchtungsstärke auf den Fenstern
Abb.3 Beleuchtungsstärkeverteilung auf der Ostfassade der Frenzenstraße.
Maximalwerte
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Abbildung 3 zeigt die Beleuchtungsstärkeverteilung auf den Fenstern der Häuser 61 - 65,
wenn ein Auto mit H4-Abblendlicht das Ende der 15% Rampe (grau) und der 7.5% Rampe
(rot) vor dem Straßenniveau erreicht hat. Es werden im Wesentlichen die Fenster F1 und
F5 im EG und F2, F3 und F4 im 1.OG von Haus 63 beleuchtet.
Die Fenster der Häuser 61 und 65 erhalten keine Lichtimmissionen.
Wenn die Autos das Straßenniveau erreicht haben, erzeugen sie auch mit Abblendlicht auf
allen Häusern keine unzulässigen Lichtimmissionen.
Die Tabelle 3 zeigt die Maximalwerte der mittleren Beleuchtungsstärken und Blendlichtstärken auf den Fenstern F1 bis F5 des Hauses 63 beim Befahren der Rampe mit Abblendund Begrenzungslicht, Abbildung 4 den zeitlichen Verlauf, wenn das Auto mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h die Rampe befährt. Außerdem ist die Überschreitungsdauer des
1 bzw. 5 Luxwertes angegeben. Diese beträgt für den nachts zulässigen 1Luxwert längstens 4,5 und für den am Tage zulässigen 5-Luxwert 3,5 Sekunden. Nicht berücksichtigt
wurde bei den Berechnungen die Abschattungswirkung eines immergrünen Nadelbaumes,
der die gesamte Ostfassade des Hauses 63 bedeckt.
Fenster
Abblendlicht
Begrenzungslicht
Ev
I/cd
Ev/lx
I/cd
F1
>1lx/5sek,
>5lx/1.5sek
>10000
<0.1
<60
F2
>1lx/4.5sek,
>5lx/3sek
>13000
<0.1
<60
F3
>1lx/4.5sek,
>5lx/0sek
>10000
<0.1
<60
F4
>1lx/4.5sek
>5lx/4sek
>25000
<0.1
<60
Tabelle 3 Berechnete Immissionswerte auf den Fenstern F1 bis F5 des Hauses 63
Dabei ist
Ev die mittlere Vertikalbeleuchtungsstärke in Lux und
I die Blendlichtstärke in Candela.
Abb.4 Zeitlicher Verlauf der Beleuchtungsstärke auf den Fenstern F1 bis F5
des Hauses 63
F5
>1lx/4.5sek
>5lx/0sek
>6600
<0.1
<60
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4.2 Berechnung der Blendwirkung
Die Tabelle 3 zeigt auch die maximalen Lichtstärken der Frontscheinwerfer mit Abblendlicht in Richtung der Fenster F1 bis F5. Diese Werte erzeugen auf jeden Fall eine Blendwirkung beim Blick aus dem Fenster in Richtung Garagenausfahrt.
Vom Begrenzungslicht geht keine Blendwirkung aus.
5.
Bewertung
Wie der Abbildung 3 zu entnehmen ist, werden auf den Fenstern des Hauses 63 bei der
Ausfahrt eines PKWs mit Abblendlicht die zulässigen Immissionswerte 6-22 Uhr
und 22-6 Uhr kurzzeitig für 3 bis 5 Sekunden überschritten. Für kurzzeitige und
aperiodische Immissionen gibt es aber zurzeit - wie in Kapitel 3 ausgeführt –
noch kein Bewertungsverfahren, so dass eine Beeinträchtigung durch Lichtemissionen objektiv nicht feststellbar ist.
Das Fahren mit Begrenzungslicht auf der Rampe und mit Abblendlicht auf dem Straßenniveau führt nur zu zulässigen Immissionen.
Das gilt auch für die Häuser 61 und 65, die von Lichtimmissionen der auf der Rampe
fahrenden Fahrzeuge nicht betroffen sind. Sobald die Fahrzeuge das Straßenniveau erreicht haben, gehen von Linksabbiegern für Haus 61 und von Rechtsabbiegern für Haus 65
ebenfalls keine unzulässigen Lichtimmissionen aus.
Einen zusätzlichen Schutz vor Immissionen gibt der große, immergrüne Nadelbaum
vor Haus 63 und für die Fenster F1, F2, F4 und F5 die verschließbaren Fensterläden.
6.
Empfehlungen
Aus der Tiefgarage herausfahrende Fahrzeuge verursachen nur kurzzeitige Lichtimpulse,
und man darf davon ausgehen, dass solch kurzzeitigen Lichtimmissionen, auch nach
22:00 Uhr, wenn z. B. Gäste die Gastronomie verlassen, als weniger störend empfunden
werden als andauernde oder periodisch wiederkehrende Lichtimmissionen.
Falls diese kurzen Lichtimpulse individuell als störend empfunden werden, können sie
durch folgende Maßnahmen verhindert werden:
-
Schließen der Fensterläden von Haus 63 nach Einbruch der Dunkelheit.
Befahren der Tiefgaragenausfahrt nur mit Begrenzungslicht und Einschalten des
Abblendlichts erst nach Erreichen des Straßenniveaus am Ende der Rampe. Dies
kann durch folgende Maßnahmen erreicht werden: