Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
770 kB
Datum
15.11.2017
Erstellt
09.11.17, 15:03
Aktualisiert
09.11.17, 15:03
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Beteiligungsverfahren gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB (erneute Offenlage vom 17.07.2017 bis 24.08.2017)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße
Ldf.
Nr.
1.
Absender
Einwender A
Schreiben 3
vom 24.08.2017
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
In vorgenannter Sache nehmen wir erneut unter ausdrücklicher
Bezugnahme auf unsere bisherigen Stellungnahmeschreiben
vom 21.10.2016 und 17.05.2017 in gebotener Kürze Stellung zu
dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und Ihren bisherigen
Abwägungsergebnissen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Auf die nebenstehend erwähnten Stellungnahmen und deren Umgang wird hingewiesen.
Die abwägungsrelevanten Eingaben wurden in
das Verfahren eingestellt und sachgerecht abgewogen.
Der weit überwiegende Teil Ihrer Stellungnahmen zu den vorgetragenen Beanstandungen, die den offengelegten Abwägungsta- Daraus resultierten ja auch die zusätzlichen
bellen zu entnehmen sind, vermögen nicht zu überzeugen. Zu durchgeführten Verfahrensschritte.
vielen beachtlichen und damit abwägungsrelevanten Ausführungen nahmen Sie überhaupt keine Stellung. Andere Stellungnahmen sind nicht geeignet, die Beanstandungen zu entkräften oder
gar zu widerlegen: Teils handelt es sich lediglich um Zitate von
Selbstverständlichkeiten, die aus dem Zusammenhang gerissen
wurden, keinerlei Einzelfallbezogenheit erkennen lassen und
auch nicht zu einer nachvollziehbaren Schlussfolgerung führen.
Teils scheinen Ihre Stellungnahmen unsere Beanstandungen sogar zu bestätigen, wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt wird.
Alles in allem erwecken Ihre Stellungnahmen den Eindruck, als
würden Beanstandungen von Anwohnern nicht ernst genommen
oder gar berücksichtigt.
Dieser Eindruck verstärkte sich, als wir in der letzten Sitzung des Die vorgebrachte Stellungnahme zum VorbeBauausschlusses Zeugen davon wurden, dass ein Ausschluss- halt der mangelnden Aufklärung des Rates
mitglied der Grünen anmerkte, aufgrund der fundierten Bean- wird zurückgewiesen.
standungen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Planung zu haben. Weiter gab es zu verstehen, die beanstandeten Aspekte
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
nicht nachvollziehen und beurteilen zu können, da der Sachverstand hierfür fehle. Jedenfalls sehe es sich außer Stande, über
einen Sachverhalt zu beschließen, den es inhaltlich und insbesondere rechtlich nicht voll durchdringe. Diese Anmerkungen
wurden von Seiten der Verwaltung mit lapidaren Pauschalaussagen („Natürlich beschließen wir hier nur rechtmäßige Vorhaben")
vom Tisch gefegt. Weder gab es eine inhaltliche Stellungnahme,
noch wurde in Aussicht gestellt, die Ausschlussmitglieder mit den
notwendigen Informationen zu versorgen oder etwaige inhaltliche oder rechtliche Fragen zu beantworten.
Die Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Rat, die aus
der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) folgt, somit also auch für die Stadt Erftstadt gilt, ist dadurch
gekennzeichnet, dass die Verwaltung bzw. der Bürgermeister
den Rat bzw. dessen Ausschüsse vor Beschlussfassungen so
ausreichend zu informieren hat, dass die Rats- und Ausschussmitglieder in die Lage versetzt werden, rechtmäßige Beschlüsse
zu fassen, also solche Beschlüsse, die kein Recht Dritter oder
höherrangiges Bundes- und Landesrecht verletzen.
Denn, wie wir schon in unserer letzten Stellungnahme ausführten, ist jedes einzelne Rats- und Ausschlussmitglied selbst und
unmittelbar gesetzlich dazu verpflichtet, nur gesetzmäßige Vorhaben zu unterstützen. Ihm selbst obliegt die Pflicht, sich notwendige Kenntnisse, notfalls mit Hilfe der Verwaltung, anzueignen. Es stellt demzufolge eine schwerwiegende Pflichtverletzung
dar, Vorhaben zu unterstützen, wenn nicht sichergestellt ist, dass
sie rechtmäßig sind.
Vor diesem Hintergrund können wir nur nochmals an die Ausschuss- und Ratsmitglieder appellieren, sich die nachfolgenden
Beanstandungen erläutern zu lassen und, falls erforderlich, und
die Verwaltung hierzu nicht in der Lage sein sollte, juristischen
Die Rolle des Rates der Stadt Erftstadt ist in diesem Planaufstellungsverfahren mit dem ihr zukommenden Gewicht beachtet worden.
Rechtlich bedarf es der Sicherstellung, dass der
Rat eine Grundlage erhält, um seine abschließende Abwägungsentscheidung treffen zu können.
Hierzu gehört es, dass die Ratsmitglieder nicht
nur die Einsichtsmöglichkeit in die Planurkunde
mit den textlichen Festsetzungen erlangen, sondern Zugriff auf alle relevanten Unterlagen erhalten, insbesondere also die Planbegründung
nebst Umweltbericht, die Gutachten und die abgegebenen Stellungnahmen. Soweit die vom
Rat zu treffende Entscheidung neben ihren städtebaupolitischen Implikationen auch die Bewertung rechtlicher Sachverhalte beinhaltet, erfolgt
die notwendige Informationsvermittlung insbesondere durch die Planbegründung sowie den
Abwägungsvorschlag; diese Dokumente enthalten auch die notwendigen rechtlichen Erläuterungen.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Rat einzuholen. Sie sind den Interessen der Anwohner ebenso Insbesondere der Abwägungsvorschlag mit seiverpflichtet wie den Interessen der Vorhabenträger.
ner Gegenüberstellung der Rechtsauffassung
eines Einwenders und der hierzu abgegebenen
Stellungnahme der Verwaltung vermittelt den
Mitgliedern des Rates ein Bild über die für den
Bebauungsplan relevanten Rechtsprobleme.
Darüber hinaus stehen jedem Ratsmitglied die
durch § 55 GO NRW eingeräumten Rechte zur
Ausübung seiner Kontrollbefugnis zu; hierzu gehört insbesondere das Auskunftsrecht gegenüber dem Bürgermeister.
Im bisherigen Verfahren drängt sich jedoch das Gefühl auf, dass
lediglich die Interessen der Vorhabenträger zählen, die Bedenken der Anwohner heruntergespielt werden und das Vorhaben
um jeden Preis verwirklicht werden soll. Dass jedenfalls berechtigte Beanstandungen nicht berücksichtigt werden, weisen wir im
Nachfolgenden nach:
Nach wie vor können weder die zur Einsichtnahme ausgelegten
und im Internet veröffentlichten Entwürfe des vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 177/Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße,
noch die dazugehörige Begründung unter formellen und inhaltlichen Gesichtspunkten überzeugen. Sie sind rechtsfehlerhaft und
dürften einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO vor dem Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nicht standhalten.
Trotz unserer bisherigen Beanstandungen weisen der vorgenannte Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung weiterhin erhebliche formelle Mängel und somit Verstöße gegen § 1
Abs. 3 und 7 BauGB auf. Weiter drängt sich der Verdacht einer
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Gefälligkeitsplanung auf, der durch die Stellungnahme der Verwaltung weiter erhärtet wird. Zudem findet keine Abwägung der
widerstreitenden Interessen statt, wie nachfolgend unter I. ausgeführt wird.
Weiterhin weisen sowohl der vorgezogene Bebauungsplan als
auch die dazugehörige Begründung erhebliche tatsächliche und
rechtliche Fehler auf, wie unter II. ausgeführt wird. Nicht nur die
Festsetzungen in dem vorliegenden Bebauungsplan verstoßen
gegen zwingendes Recht. Auch die Ausführungen in der Begründung zur Verkehrssituation, zu Lärm- und Lichtemissionen sowie
zum Artenschutz sind auch weiterhin unzureichend, wie noch unter III. ausgeführt wird.
I. Rechtswidrigkeit der Planaufstellung
Der vorliegende Bebauungsplan ist aufgrund formeller Mängel in Die vorgebrachte Stellungnahme zum Vorseiner jetzigen Form rechtswidrig und verletzt hierdurch schüt- wurf der Gefälligkeitsplanung wird zurückgezenswerte und abwägungsrelevante Interessen der benachbar- wiesen.
ten Grundstückseigentümer.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird ausdrücklich
auf die Ausführungen in unseren Schreiben vom 21.10.2016 und
17.05,2017 verwiesen. Diese werden wie folgt konkretisiert und
ergänzt:
1. Formelle Mängel des Bebauungsplans
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazugehörige
Begründung weisen trotz unserer Stellungnahme vom
21.10.2016 und 17.05.2017 weiterhin erhebliche formelle Mängel auf, die zu schwerwiegende Verstöße gegen § 1 Abs. 3 und
7 BauGB führen.
a) Verbot der Gefälligkeitsplanung
Wie bereits im vorgenannten Schreiben ausführlich dargelegt
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
wurde, ist eine sogenannte „Gefälligkeitsplanung“ durch die Ge- Seitens der Stadt Erftstadt ist entgegen der Aufmeinde rechtswidrig, ein hierdurch entstandener (vorhabenbezo- fassung des Einwenders sehr wohl die Rechtgener) Bebauungsplan unwirksam.
sprechung zum Verbot der Gefälligkeitsplanung
gerade auch bei vorhabenbezogenen BebauDie Stellungnahme zu dieser Beanstandung, die der Tabelle „2. ungsplänen gesehen und beachtet worden.
Abwägung Offenlage 2016“ zu entnehmen ist, kann nicht über- Nach heutigem Stand der Rechtsprechung liegt
zeugen. Sie ist nichtssagend und setzt sich nicht mit unseren Be- eine unzulässige Gefälligkeitsplanung nur dann
anstandungen inhaltlich auseinander:
vor, wenn ausschließlich die Wünsche des Investors den Plan legitimieren; wenn aber daneDass es sich vorliegend um einen vorhabenbezogenen Bebau- ben zugleich auch städtische Interessen verfolgt
ungsplan handelt, ist nicht neu.
werden, deren Identifizierung im Planungsermessen des Rates steht, kann keine GefälligDas Zitat der Definition eines vorhabenbezogenen Bebauungs- keitsplanung vorliegen (OVG Koblenz, Urteil
plans führt auch nicht weiter. Ebenso ist es eine Selbstverständ- vom 15.02.2017 - 8 A 10688/16).
lichkeit, dass der Rat dem Vorhaben- und Erschließungsplan des
Vorhabenträgers zugestimmt hat, andernfalls wäre dies gesamte Auch wenn die Planung auf die Vorstellungen eiVerfahren bereits rechtswidrig. Auch dass Nebenbestimmungen nes privaten Vorhabenträgers zurückgeht, hanzum Gegenstand des Durchführungsvertrags wurden, ist ledig- delt es sich nicht um eine bauplanungsrechtlich
lich eine Tatsachenfeststellung.
unzulässige bloße Gefälligkeitsplanung in ausschließlich privatem Interesse eines Bauherren.
Unklar bleibt jedoch, was diese Stellungnahme aussagen soll. Es ist legitim, wenn eine städtische Planung
Die vorgenannte Aneinanderreihung von zitierten Definitionen auch Wünsche Privater aufnimmt und diese Anund Tatsachenfeststellungen hat keine inhaltliche Aussage. stoß für die Planung geben, solange sie zugleich
Schon gar nicht setzt sie sich mit den von uns vorgetragenen städtebauliche Interessen verfolgt. Dabei kommt
Beanstandungen und Argumenten auseinander. Es sind in der der Antragsgegnerin bei der Frage, welche städStellungnahme keine These, keine Argumente als Begründung tebaulichen Ziele sie sich setzt, ein planerischer
vorhanden. Die Stellungnahme ist bis zu dieser Stelle absolut Gestaltungsspielraum zu.
nichtssagend. Vor diesem Hintergrund verwundert die hieran anschließende Schlussfolgerung:
Im vorliegenden Fall hat die Stadt Erftstadt die
„Der Vorwurf der Gefälligkeitsplanung kann somit ausgeräumt städtischen Zielsetzungen in der Planbegrünwerden."
dung unter Punkt 2 „Anlass und Ziel der PlaDies ist für uns nicht nachvollziehbar. Eine Begründung dieser nung“ beschrieben. Es geht um Sicherung histoBehauptung wäre hilfreich.
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Es drängt sich die Vermutung auf, dass die Verwaltung die Auffassung vertreten könnte, die Tatsache, dass vorliegend über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Beschluss gefasst
werden soll, stehe dem Vorwurf einer Gefälligkeitsplanung entgegen oder es sei bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine Gefälligkeitsplanung möglich.
rischer Bausubstanz, Umnutzung dieses Bestandes, Steuerung der Einzelhandelstätigkeit
und Anbindung des Gebietes an den Schlosspark, um dessen Zugänglichkeit und damit Nutzbarkeit für die Bürgerinnen und Bürger zu erweitern. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Einwender hierin keine städtischen Zielsetzungen
sieht.
Das ist jedoch unzutreffend. Auch bei vorhabenbezogenen Be- Gerade dann, wenn es um eine Bestandsüberbauungsplänen gilt das Verbot der Gefälligkeitsplanung, wie planung geht, liegt es zudem im städtischen Inauch der Rechtsprechung zu entnehmen ist:
teresse, steuernd auf die künftigen Nutzungen
und Erweiterungen einzuwirken. Ebenfalls in die
„Die Grenzen der Erforderlichkeit sind in Richtung auf eine bloße städtische Interessenlage fällt das in der BebauGefälligkeitsplanung erst dann überschritten, wenn lediglich pri- ungsplanbegründung ausdrücklich genannte
vate Interessen bevorzugt werden, ohne dass eine ausreichende Ziel der Sicherung der historischen BausubRechtfertigung durch städtebauliche Gründe vorhanden ist. Die stanz. Insoweit geht es hier um eine für das OrtsSicherung oder Durchsetzung nur individueller Interessen ist kein bild wichtige gestalterische Entscheidung, die
die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bau- planungsrechtlichen Grundlagen dafür zu schafleitplänen rechtfertigender Zweck (vgl. NdsOVG, U.v. 6.12.1989 fen, dass die bisherige Prägungswirkung durch
- 6K 16/98, 6 K 21/89 - NVwZ 1990, 576). [...]
den Altbestand erhalten bleibt.
Ansiedlungswünsche privater Investoren können dabei zum An- Es besteht somit eine Vielzahl städtebaulicher
lass genommen werden, durch Bauleitpläne entsprechende Bau- Interessen, welche tragende Motive des Bebaurechte zu schaffen, wenn dies mit städtebaulichen Zielvorstellun- ungsplanes bilden.
gen begründet wird. Insbesondere bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinn von § 12 BauGB darf die Gemeinde
hinreichend gewichtige Belange zum Anlass für die Aufstellung
eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den
Wünschen des künftigen Vorhabenträgers orientieren, solange
sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. OVG RhPf, U.v. 20.1.2010 - 8 C 10725/09 BauR 2010, 1539)" (BayVGH, Beschl. v. 05.02.2015,-Az:. 2 CS
14.2456).
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Mit anderen Worten bedeutet das also, dass auch ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der auf Initiative des Vorhabenträgers erstellt wird, städtebaulich relevante Gründe vorliegen müssen, die diesen rechtfertigen.
Wie bereits in den vorherigen Stellungnahmen ausgeführt wurde,
liegt eine verbotene Gefälligkeitsplanung, die gegen § 1 Abs. 3
BauGB verstößt und damit die Nichtigkeit auch eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Folge hat, aber dann vor, wenn
der vorhabenbezogene Bebauungsplan entweder das Ziel hat
die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks durch den Eigentümer zu ermöglichen,
von der umliegenden Bebauung und dem Flächennutzungsplan abweichende Nutzungen im privaten Interesse des betroffenen Grundstückseigentümers und Bauherrn zu legalisieren oder (alternativ)
Prestigeprojekte in der Gemeinde zu ermöglichen (Battis/Krautzberger/Löhr, § 1 Rn. 26 m.w.N., siehe insbesondere: BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, juris (Rn.
22)).
Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind diese Fallgruppen, bei deren Vorliegen eine Gefälligkeitsplanung anzunehmen ist, allesamt verwirklicht:
Für eine solche „Gefälligkeitsplanung" spricht bereits die Formulierung auf Seite 3 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 177,
Stand Dezember 2016:
„Die Eigentümergemeinschaft im Bereich des Betriebsgrundstückes „Landhandel Daniel Pütz" an der Frenzenstraße in ErftstadtLechenich beabsichtigt, die derzeitige Einzelhandelsnutzung an
diesem Standort aufzugeben und auf der Grundlage des beschriebenen zukünftigen Nutzungskonzeptes: Wohnen, Gewerbe und Dienstleistung einer - auch wirtschaftlich - tragfähigen
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Folgenutzung zuzuführen [Hervorhebung durch Verfasser]."
Auf Seite 6 der Begründung, Stand Dezember 2016, folgt:
„Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße, sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umnutzung der vorhandenen Gebäude des „Landhandels Pütz", Frenzenstraße 2430, geschaffen werden. [Hervorhebungen durch Verfasser]."
Kurz und knapp wird es dort dann auf den Punkt gebracht:
„Ziel des Bebauungsplanes ist es, den Bestand zu schützen sowie die Umnutzung und Erweiterung zu ermöglichen."
Wohl aufgrund unserer Beanstandungen sind diese vorgenannten Formulierungen aus der aktuellsten Begründung zum vorhabenbezogener Bebauungsplan entfernt worden. Hierbei handelt
es sich jedoch offenkundig nur um redaktionelle Änderungen.
Dass tatsächlich die vorgenannten Ziele mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan verfolgt werden, ist bereits hinreichend
dokumentiert und aktenkundig. Nur weil diese Passagen nunmehr gestrichen wurden, entfällt der Vorwurf einer Gefälligkeitsplanung nicht.
Hinzu kommt, dass auch das neu formulierte Ziel auf Seite 5 der
aktuellen Begründung zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan: „den Bestand zu schützen sowie die Umnutzung und Erweiterung zu ermöglichen und den bauordnungsrechtlich genehmigten großflächigen Einzelhandel abzulösen", allein an den Interessen des Vorhabenträgers orientiert ist und kein städtebauliches Interesse im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB erkennen lässt.
Dass tatsächlich eine Gefälligkeitsplanung vorliegen dürfte, bestätigt die Verwaltung selbst, indem sie auf Seite 17 der Tabelle
„2. Abwägung Offenlage 2016“ ausführt:
„Da für das Gebiet bereits konkrete Nutzungen feststehen, wurde
Der Vorhalt, der Charakter einer Gefälligkeitsplanung ergebe sich daraus, dass für das Plangebiet bereits die konkreten Nutzungen feststehen, greift nicht, weil er das Wesen eines Vorhaben- und Erschließungsplanes verkannt wird.
Für diesen ist gerade typisch, dass der Vorhabenträger bereits über ein konkretes Nutzungskonzept verfügt, für welches er mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine planungsrechtliche Grundlage schaffen will. Der zentrale
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Art und Umfang der Berücksichtigung
bewusst das Instrument des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) gewählt. Durch diesen konkreten Bebauungsplan wird
für den Vorhabenträger bzw. das Vorhaben Baurecht geschaffen
unter Berücksichtigung der Vorgaben des BauGB."
Begriff des einschlägigen § 12 BauGB ist insoweit der des „Vorhabens“. Dieser wiederum entspricht dem Vorhabensbegriff des § 29 BauGB
(Kukk in: Schrödter, BauGB, Kommentar, 8. Aufl.
2015, § 12 Rz. 18). Das „Vorhaben“ i.S.d. § 29
bildet dann aber eben das konkrete Projekt des
Bauherren. Von daher ist der Bezug auf ein konkretes Nutzungskonzept dem gesetzgeberischen Ziel, welches mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie dem Vorhaben- und
Erschließungsplan verfolgt wird, immanent.
Noch deutlicher kann die tatsächliche Motivation hinter dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht ausgedrückt werden: So
soll für den Vorhabenträger Baurecht geschaffen werden damit
er seine Nutzung fortsetzen kann. Dass eine solche Motivation
aber eine der Fallgruppen darstellt, die den Tatbestand einer Gefälligkeitsplanung erfüllt, wurde oben bereits mit dazugehörigem
Literaturnachweis ausgeführt. Noch deutlicher kann man es von
Seiten der Gemeinde nicht ausdrücken.
Auch die Stellungnahme der Verwaltung auf Seite 14 der Tabelle
„3. Abwägung Offenlage 2017 Öffentlichkeit" liefert den Nachweis für die Verwirklichung einer weiteren Fallgruppe, die als Gefälligkeitsplanung zu werten sein dürfte:
„Es ist unumstritten, das der vorhandene Landhandel im Kontrast
zur der sie umgebenen homogenen Bebauung steht und als
„Fremdkörper" zu bewerten ist. Es handelt sich um eine bauordnungsrechtlich genehmigte Nutzung, die zukünftig baulich sinnvoll abgerundet und einer Folgenutzung zugeführt werden soll.
Das vorliegende städtebauliche Konzept, mit einer Öffnung zum
Schlosspark, stellt für den gewerblich vorgeprägten Standort
eine qualifizierte planerische Lösung dar und berücksichtigt die
herausgehobene Situation.
Die vorgebrachte Stellungnahme hinsichtlich
der Legalität des Altbestandes wird zur
Kenntnis genommen, ihr aber inhaltlich und
rechtlich nicht gefolgt.
Die Auffassung des Einwenders, die bestehende
Bausubstanz des Landhandels Pütz habe in der
bestehenden planungsrechtlichen Situation - unbeplanter Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB
„nichts zu suchen“, ist rechtsirrig. Bauliche Anlagen, die gegenüber ihrer Umgebung andersartig
sind und damit als Fremdkörper erscheinen, sind
keinesfalls von vornherein im unbeplanten Innenbereich unzulässig; rechtlich relevant ist leHierdurch räumt die Verwaltung also ein, dass die vorhandene diglich die Frage, ob sie als umgebungspräBebauung und bauliche Nutzung in diesem unbeplanten Innen- gende Vorbilder für Bauwünsche genutzt werbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nichts zu suchen hat. den dürfen. Sie können durchaus prägend wirken (vgl. UVG Münster, Urteil vom 24.05.1995 Denn sie widerspricht der Bebauung der umliegenden näheren 7 A 2958/93 -: „Einzelne bauliche Anlagen mit
Umgebung. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar,
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dass diese Bebauung und Nutzung jemals genehmigt wurde.
Wie bereits im Schreiben vom 21.10.2016 und 17.05.2017 dargelegt wurde, dürfte die bisherige Bebauung und Nutzung somit
materiell-rechtlich rechtswidrig sein. Dies ändert sich nicht
dadurch, dass angeblich eine Baugenehmigung vorliegt. Dies
führt lediglich zu einer formellen Legalität.
Art und Umfang der Berücksichtigung
einem von den übrigen Nutzungen stark abweichenden Charakter können nach Ausdehnung,
Zahl und anderen Qualitätsmerkmalen ein solches Gewicht erhalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirDie formelle Legalität, die die Baugenehmigung vermittelt, würde ken.
aber entfallen, wenn die bisherige bauliche Nutzung geändert
würde. Spätestens dann würde auch ein etwaiger Bestands- Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des
schutz entfallen. Denn jede nicht nur unwesentliche Veränderung Einwenders, selbst bei einer formellen Legalität
der baulichen Substanz oder der bisherigen baulichen Nutzung, des Baubestandes des Landhandels Pütz sei
beispielsweise die Änderung einer Gewerbenutzung in eine dieser materiell rechtswidrig. Die RechtspreWohnnutzung, führt nach ständiger Rechtsprechung zu einem chung stellt bei einer erteilten Baugenehmigung
Wegfall des Bestandsschutzes.
die materielle Rechtslage nicht mehr in Frage.
Insoweit ist die Stellungnahme der Verwaltung auf Seite 30 der Danach vermittelt eine Baugenehmigung ohne
Tabelle „3. Abwägung Offenlage 2017 Öffentlichkeit" unzutref- Rücksicht auf die tatsächliche planungsrechtlifend bzw. unvollständig, wonach nur eine Nutzungsunterbre- che Situation immer Bestandschutz (BVerwG,
chung zu einem Wegfall des Bestandsschutzes führe.
Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20/94 -). Mit der
Baugenehmigung wird festgestellt, dass das
Vorhaben materiell rechtskonform ist; der Umstand, dass die Genehmigung ein Vorhaben zulässt, welches aus dem Umgebungsrahmen herausfällt, führt - wie oben anlässlich der „Fremdkörper Thematik ausgeführt - nicht zu einem VerDie Verwaltung scheint nunmehr also einzuräumen, dass es ei- stoß gegen das Bauplanungsrecht.
nes vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedarf, um eine Folgenutzung zu ermöglichen. Gerade hierdurch würde aber selbst- Die Nutzungen, welche der vorhabenbezogene
redend der Tatbestand einer Gefälligkeitsplanung erfüllt.
Bebauungsplan für den baulichen Altbestand
Schließlich spricht für eine Gefälligkeitsplanung, dass vorliegend vorsieht, gehen über das hinaus, was der Beein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegt. Denn der standschutz diesem ermöglicht. Dann aber ist es
vorhabenbezogene Bebauungsplan widerspricht den Festset- legitim, wenn die Eigentümerseite sich bemüht,
zungen des aktuellen Flächennutzungsplans. Bebauungspläne,
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Art und Umfang der Berücksichtigung
selbstverständlich auch vorhabenbezogenen Bebauungspläne,
sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Demnach sieht der Flächennutzungsplan für das Gebiet, das Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sein soll,
eine ausschließliche Wohnnutzung vor. Dies ist Fakt und lässt
sich nicht beschönigen.
für die angestrebten neuen Nutzungen eine planungsrechtliche Grundlage mittels des Instrumentes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu schaffen. Die Steuerung von neuen
Nutzungen in einem Altbestand, welcher in erheblichem Umfang erhalten bleiben soll, liegt
aber auch im städtischen Interesse. Es gehört zu
den zentralen Aufgaben der Städtebauplanung,
bei Nutzungsaufgaben älterer, aber erhaltenswerter Baulichkeiten die Folgenutzungen planungsrechtlich zu beeinflussen.
Unstreitig sieht der vorhabenbezogene Bebauungsplan aber
eine nicht unwesentliche gewerbliche Nutzung vor, die der eines
Mischgebietes entspricht. An dieser Bewertung der baulichen
Nutzung ändert sich auch dann nichts, wenn man es nun nicht
mehr Mischgebiet nennt. Liegt nämlich keine Festsetzung des
Baugebiets gemäß §§ 2 ff BauNVO vor, richtet sich die rechtliche
Bewertung nach der vorhandenen Nutzung.
Nach der geplanten Nutzung liegt ein Mischgebiet vor, da die Gewerbenutzung qualitativ und quantitativ über die eines allgemeinen Wohngebiets (WA) hinausgeht.
Der Hinweis, dass es sich bei der geplanten
Nutzung um ein Mischgebiet handelt, wird
zurückgewiesen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die
Annahme des Einwenders, der Flächennutzungsplan mit seiner Darstellung als „Wohnbaufläche“ gestattet ausschließlich Wohnnutzung,
trifft nicht zu. Diese Darstellung im Flächennutzungsplan ermöglicht vielmehr Nutzungen, wie
Es liegt somit ein klarer Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sie für Reine Wohngebiete, Allgemeine Wohnvor. Auch deshalb ist eine weitere Fallgruppe einer Gefälligkeits- gebiete und besondere Wohngebiete vorgeseplanung verwirklicht.
hen sind.
Selbst vor dem Hintergrund der nunmehr geänderten Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, in dem die ein- Der Behauptung, es läge tatsächlich ein Mischgangs zitierten Aussagen gestrichen wurden, ist die tatsächliche gebiet vor, ist entgegenzuhalten, dass die InMotivation somit nach wie vor erkennbar und darüber hinaus ak- halte des Planes nicht das Hauptmerkmal eines
tenkundig.
MI-Gebietes i.S.d. § 6 BauNVO erfüllen.
Für ein Mischgebiet sind entscheidend das Nebeneinander von „Wohnen“ einerseits und „nicht
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Art und Umfang der Berücksichtigung
wesentlichen störenden Gewerbe“ andererseits
in einem gleichwertigen Verhältnis.
Eine solche Gleichwertigkeit sieht der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht vor.
b) Fehlende und unzureichende Abwägung abwägungsbeachtlicher Belange
Wie bereits in unseren Schreiben vom 21.10.2016 und
17.05.2017 ausgeführt wurde, sind von der Gemeinde bei der
Aufstellung von Bauleitplänen auch die widerstreitenden Interessen von Anwohnern zu berücksichtigen. Dies erfolgte bis jetzt jedoch nicht.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 2 BauGB sind insbesondere die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung
sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung relevant.
Zudem hat die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, auch eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, gemäß
§ 1 Abs. 7 BauGB
„die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.“
Bis jetzt ist eine solche Abwägung jedoch trotz unserer bisherigen Rügen nicht erfolgt. Weder der Begründung zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 177 noch den vorgenannten
Abwägungstabellen ist eine gesetzeskonforme Abwägung zu
entnehmen.
Jedenfalls stellt es keine Abwägung widerstreitender Interessen
dar, wenn in den vorgenannten Tabellen lediglich zu vereinzelten
Beanstandungen stichwortartig, größtenteils inhaltsleer, Stellung
genommen wird.
Der Hinweis, die Abwägung sei unzureichend, wird zurückgewiesen.
Die Bewertung des Einwenders, seine Einwendungen in den bisherigen Offenlageverfahren
seien ohne substantielle Würdigung - insbesondere hinsichtlich der privaten Belange - behandelt worden, stellt seine subjektive Einschätzung
dar.
Tatsächlich werden seine umfangreichen Ausführungen Punkt für Punkt abgearbeitet, soweit
sie abwägungserheblich sind. Diese Abarbeitung erfolgt mit umfassender planerischer, städtebaulicher und rechtlicher Argumentation. Der
Vorhalt einer unzureichenden substantiierten
Befassung wird zurückgewiesen.
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Eine gesetzmäßige Abwägung liegt auch dann nicht schon vor,
wenn dies einfach behauptet wird, wie auf Seite 12 der Tabelle
„2. Abwägung Offenlage 2016": Die dort von der Verwaltung zitierten Grundsätze sind absolut nichtssagend und nicht einzelfallbezogen. Vielmehr sollte das dort Zitierte selbstverständlich
und einer Erwähnung nicht wert sein. Es ist aber nicht ersichtlich,
wie diese Zitate die vorgetragenen und fundiert begründeten Beanstandungen entkräften sollten, insbesondre dass eine interessengerechte und gesetzeskonforme Abwägung bis jetzt nicht
stattfand.
Bekanntlich hat eine gesetzeskonforme Abwägung widerstreitender Interessen eine herausragende Bedeutung bei der Aufstellung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans:
„Die planerische Abwägung ist das Kernstück der gesamten
Bauleitplanung, deren Ziel es ist, die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Ansprüche an die Bodennutzung dergestalt in
Einklang zu bringen, dass allen Bedürfnissen in angemessener
Weise Rechnung getragen wird. Da jede planerische Lösung
Vor- und Nachteile hat und sich unterschiedlich auf die vielfältigen privaten und öffentlichen Belange auswirkt, gibt es eine optimale Planung, die allen Interessen uneingeschränkt gerecht
wird, nicht. Sie wird von der Rechtsprechung auch nicht gefordert. Es genügt vielmehr, wenn sich die planende Gemeinde mit
den betroffenen Belangen hinreichend auseinandergesetzt hat
und zu einem vertretbaren Planungsergebnisgekommen ist“
(Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage
2004, Rn. 547).
Mit anderen Worten bedeutet das also, dass einer gesetzeskonformen Abwägung immanent ist, dass bestimmte widerstreitende
Interessen zurücktreten müssen. Die Aufgabe der Gemeinde ist
Die vom Einwender unter Bezugnahme und
Zitierung einschlägiger Kommentierung vorgebrachten Darlegungen zum Prozess der
planerischen Abwägung in der Bauleitplanung werden zur Kenntnis genommen.
Sie sind der Stadt Erftstadt durchaus bekannt,
wurden städtischerseits in allen bisherigen Bauleitplanverfahren beachtet und auch im vorliegenden Verfahren in vollem Umfang berücksichtigt.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
es jedoch, diese Interessen zutreffend herauszuarbeiten, zu gewichten und abschließend fehlerfrei ihrem Gewicht nach gegeneinander und untereinander abzuwägen:
„Der verfahrensrechtliche Abwägungsvorgang unterteilt sich in
die Ermittlung des Abwägungsmaterials, d.h. das Zusammentragen der in dem gegebenen Zusammenhang beachtlichen Belange (dazu Rdnr. 570 ff) und in die darauffolgende Bewertung
dieses Abwägungsmaterials. Bei der - objektiv nachprüfbaren Bewertung ist jedem Belang das ihm nach den rechtlichen Vorgaben und tatsächlichen Gegebenheiten zukommende Gewicht
beizumessen.
Die (vollständig ermittelten) Belange müssen also zutreffend bewertet werden (s. auch § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Da die
abwägungserheblichen Belange prinzipiell gleichrangig sind,
kommt es dafür auf die richtige Feststellung des quantitativen
Maßes der Betroffenheit des jeweiligen Belangs an. An die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials gemäß § 2
Abs. 3 BauGB sowie für die Belange des Umweltschutzes gemäß § 2 Abs. 4 BauGB schließt sich die „Abwägung im engeren
Sinne" also der planerische Akt der Gesamtabwägung an, bei der
die gegenläufigen Belange gegeneinander und untereinander zu
einem Ausgleich gebracht und dabei bestimmte Belange vorgezogen und andere zurückgestellt werden.
Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Gebot, bei der Aufstellung
von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, kann sowohl
auf der Ebene der Ermittlung und Bewertung als auch bei der
eigentlichen Planungsentscheidung verletzt sein. Die Ermittlung
des Abwägungsmaterials ist in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar. Etwaige Mängel führen zwangsläufig dazu, dass eine
ordnungsgemäße Abwägung nicht mehr vorliegen kann." [Reidt,
in: Gelzer/Bracher/Reidt, a.a.O., Rn. 553 f. m.w.N.).
Art und Umfang der Berücksichtigung
15
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Vereinfacht heißt das also, dass sich eine gesetzeskonforme Abwägung in folgenden Phasen vollziehen muss:
1. Zusammenstellung des Abwägungsmaterials
2. Bewertung der Einzelbelange
3. Das untereinander und gegeneinander Abwägen der Belange
Dabei haben die Interessen der Anwohner, vor negativen Beeinträchtigungen durch das geplante Bauvorhaben verschont zu
bleiben, sowie das öffentliche Interesse an einem Natur- und Artenschutz ein mindestens gleich hohes, wenn nicht sogar höheres Gewicht, als das Interesse der Vorhabenträger, das Grundstück weiterhin wirtschaftlich sinnvoll nutzen zu können.
Dies wurde bis jetzt nicht berücksichtigt. Es liegt also ein vollständiger Abwägungsausfall vor.
An dieser Stelle appellieren wir deshalb nochmals an die Verwaltung der Stadt Erftstadt, diese Abwägung gesetzeskonform vorzunehmen. Auch den Rat der Stadt Erftstadt bitten wir, im Rahmen der Beschlussfassung kritisch zu prüfen und zu hinterfragen, ob dies ausreichend und Interessen gerecht erfolgte.
c) Abwägungsrelevante Aspekte
Wendet man diese Grundlagen einer rechtskonformen Abwä- Die Stellungnahme hinsichtlich der Abwägung auf den vorliegenden Fall an, bestehen erhebliche Beden- gungsrelevanten Aspekte und der Umweltken, ob die Interessen der Vorhabenträger an der Realisierung auswirkungen wird zurückgewiesen.
des Bauvorhabens die widerstreitenden privaten und öffentlichen
Interessen überwiegen:
In den aktuellen Stellungnahmen des LandesbeSowohl der Landesbetrieb Straßen als auch die Stadt Erftstadt trieb Straßen NRW wurden keine grundsätzligehen von „erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen" des chen Bedenken geäußert. Die Ausführungen zu
Planvorhabens aus, wie in den Ausführungen des Umweltbe- Lärmschutz, Reflektion, Staub und Spritzfahnen
richts der Stadt auf Seite 20 zu lesen ist:
sind allgemeine Aussagen des Landesbetriebs,
die i.d.R. in jedem Verfahren geäußert werden.
16
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
So weist der Landschaftsbetrieb Straßen auf zu erwartende
Lärmreflexionen durch die geplanten Hochbauten hin, die auch Die im Umweltbericht beschriebenen Umweltvon uns in früheren Schreiben als wohn- und lebensqualitätsmin- auswirkungen, wie z.B. auf den Boden, das
dernde Wirkungen gerügt wurden.
Grundwasser, Nahrungs- und Lebensräume etc.
wurden geprüft und werden durch entspreEbenso räumt die Stadt selbst in ihrem Umweltbericht ein, dass chende Minderungs- und Ausgleichsmaßnahdie Umsetzung des geplanten Bauvorhabens durch die Verände- men kompensiert.
rung der Gestalt des Baugebietes durch Baukörper und Bodenversiegelung Auswirkungen auf das lokale Klima habe, und for- Dass es im Rahmen einer Bauleitplanung zu
muliert weiterhin lapidar, dass durch das geplante Bauvorhaben Eingriffen bzw. Beeinträchtigungen kommt, die
eine Verunreinigung der Luft zu erwarten sei. Obgleich sie be- ggfs. an anderer Stelle kompensiert werden
tont, es sei ein wichtiges Ziel, eine solche Verunreinigung zu ver- müssen, ist in der Regel nicht zu vermeiden.
meiden, führt sie weder Erwägungen noch Vorschläge zur Erreichung dieses Zieles an.
Vorliegend sind die Auswirkungen auf die Umweltbelange, aufgrund der vorhandenen bauliHierdurch missachtet die Verwaltung und der Rat bzw. der Bau- chen Nutzung und Vorprägung, eher gering.
ausschuss, dass der Schutz der Umwelt und der Gesundheit der
Anwohner wichtige schützenswerte Belange gemäß § 1 Abs. 6 Die betroffenen Umweltbelange wurden vollumBauGB sind.
fänglich berücksichtigt.
Insbesondere wird außer Acht gelassen, dass die Lebensqualität
der Anwohner und erholungssuchender Erftstädter Bürger unter
einem sich lokal verschlechternden Klima sowie einer erhöhten
Lärmbelastung durch Lärmreflexion von Hochbauten, durch ein
erhöhtes Verkehrsaufkommen, das sich laut Verkehrsgutachten
an der fraglichen Stelle vervierfachen würde, und durch die Belästigung durch Lichtimmissionen stark verschlechtern würde,
und zwar nicht nur potentiell, sondern faktisch und dauerhaft.
Die artenschutzrechtlichen Maßnahmen wurden
in Abstimmung mit der Unteren NaturschutzbeZumal auch die Schwere des Eingriffs in den Naturschutz, den hörde des Rhein-Erft-Kreises bereits durchgedie Umsetzung des geplanten Bauvorhabens mit sich bringen führt.
wird, ablesbar ist an den Auflagen und Bestimmungen, die im
Durchführungsvertrag der Stadt mit dem Bauträger festgelegt
17
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
werden. Die Stadt selbst weist in ihrem Umweltbericht darauf hin,
dass die Auswirkungen auf den Naturschutz erheblich nachteilig
wären, wenn die Auflagen nicht bestimmungsgemäß durchgeführt würden. Dabei wird unter anderem eine mindestens siebenjährige, wenn nicht dauerhafte Pflege von Ausweichquartieren
geschützter Arten als notwendig hervorgehoben.
Die Überwachungsmaßnahmen werden durch
das Umweltamt der Stadt Erftstadt durchgeführt.
Hier stellt sich die Frage, wie eine solche Pflege dauerhaft sichergestellt werden kann, bzw. inwieweit die Stadt nicht vielleicht zu
leichtfertig gravierende Eingriffe in den Naturschutz zulässt und
ein Stück schützenswerte Natur aufs Spiel setzt.
Die Abarbeitung der Umweltbelange ist in der
durch die Rechtsprechung für ein BauleitplanDiese Fakten und die daraus resultierenden Fragen werden zwar verfahren entwickelten Weise erfolgt. Danach
von der Verwaltung konstatiert. Es werden aber weder von der bedarf es der Ermittlung des Eingriffs in die UmVerwaltung noch von dem Rat bzw. dem zuständigen Bauaus- welt, der Bewertung des Eingriffes und im Ergebschuss der Stadt Erftstadt Konsequenzen gezogen. Stattdessen nis der Prüfung und Entscheidung über Vermeiwerden diese Tatsachenfeststellungen schlichtweg ignoriert. Ins- dungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Dieses
besondere wird nicht berücksichtigt, dass hiervon vor allem die „Programm“ ist beim vorliegenden vorhabenbeAnwohner, gleichzeitig aber auch erholungssuchende Bürger so- zogenen Bebauungsplan durch Erarbeitung des
wie die Natur und die geschützten Arten betroffen sind. Doch Umweltberichtes, Erstellung von Gutachten und
auch diese vor weiteren Beeinträchtigungen durch Bauvorhaben Einbeziehung der Fachbehörden umgesetzt
zu schützen sind abwägungsrelevante und hoch zu gewichtende worden.
Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB. Diese nicht zu berücksichtigen oder falsch zu gewichten, würde dazu führen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan rechtswidrig wäre.
Zu den abwägungsbeachtlichen Belangen gehört - auch im Kontext des Prüfungspunktes
Stattdessen wird lediglich als positiver Belang angeführt, dass „Umwelt“ - das „Schutzgut Mensch“, insbesondie „Öffnung zum Schlosspark" im Zusammenhang mit einer an- dere mit seinem Bedürfnis, Orte zu schaffen, die
zusiedelnden Gastronomie als „städtebauliches Konzept", das dem menschlichen Wohlbefinden, der Erholung
den Erholungsbedürfnissen Erftstädter Bürger entgegenkomme usw. dienen. Die Erholungsfunktion des
und Lechenich städtebaulich attraktiver mache. Diese Behaup- Schlossparkes in Erftstadt-Lechenich wird auch
tung wird nicht weiter begründet und scheint aus der Luft gegrif- vom Einwender nicht in Abrede gestellt.
fen.
18
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Sicher ist einzuräumen, dass eine lebensfreundlich gestaltete
Umwelt zur Steigerung der Lebensqualität Erftstädter Bürger
wünschenswert ist und der Schlosspark Lechenichs einen großen Anteil an der Lebens- und Wohnqualität Erftstadts bzw. Lechenichs hat. Allerdings erscheint uns „die Öffnung des Schlossparkes" im Zusammenhang mit einer einzurichtenden Gastronomie nicht unabdingbar und erst recht als ein Belang, der in der
Abwägung gewichtiger ist als alle anderen Interessen. Für ein
eher geringes Gewicht dieses abwägungsrelevanten Belangs
spricht insbesondere, dass der Schlosspark bereits jetzt schon
Erholungssuchenden offensteht - durch einen Zugang, der sich
etwa 100 Meter vom neu anzulegenden Zugang befindet, sowie
weitere Zugänge. Und auch dem Bedürfnis nach Außengastronomie wird bereits im Bereich des Marktplatzes und am Stadtgraben Rechnung getragen. Für manchen wäre eine zusätzliche
Gelegenheit am Schlosspark möglicherweise willkommen, aber
ist dieses Bedürfnis so stark zu gewichten, dass es all die ebenfalls gewichtigen widerstreitenden Interessen, Belange und
Gründe, die gegen ein solches Planungsvorhaben sprechen, obsolet werden lässt?
Das Interesse, eine zusätzliche Öffnung zum
Schlosspark in Verbindung mit der Gastronomie
zu schaffen, stellt nicht, wie der Einwender
meint, einen Belang von derartigem Gewicht
dar, dass ihm gegenüber alle anderen Interessen zurücktreten müssten. Es handelt sich vielmehr nur um einen Bestandteil des Abwägungsvorgangs, welcher erst in der Summe mit anderen im Ergebnis dazu führt, dem projektierten
Vorhaben den Vorzug einzuräumen.
Die zusätzliche Öffnung bietet zudem auch einen gefahrlosen Ausgang (Drehkreuz) nach
Schließung des Parks.
Insgesamt erscheint die Abwägung widerstreitender Interessen Bei der Alternativenprüfung im Bauplanungsim Zusammenhang der Umsetzung der Planung für alle Seiten recht ist zwischen Standortalternativen und Ausnotwendig, eine solche Abwägung vermisst man aber.
führungsalternativen zu unterscheiden. Eine
Standortalternative war von vornherein nicht anEin weiteres ist anzumerken. In ihrem Umweltbericht stellt die gezeigt, da Gegenstand des Bebauungsplanes
Verwaltung auf Seite 27 unter Nr. 4 „Alternative Planungsvarian- eine Bestandsüberplanung ist. Damit stand der
ten'' fest:
räumliche Bezugspunkt fest. Hinsichtlich der
„Nr. 2d der Anlage 2 §2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sieht vor, dass im Ausführungsalternativen musste berücksichtigt
Umweltbericht Aussagen zu alternativen Planungsmöglichkeiten werden, dass das Ziel des Bebauungsplanes
getroffen werden.
war, an diesem feststehenden Standort bereits
bebaute Flächen einer Folgenutzung zuzuführen
Im Folgenden stellt die Verwaltung aber lediglich fest, dass, und eine Nachverdichtung vorzunehmen. Diese
19
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
wenn das vorliegende Bauvorhaben nicht realisiert würde, städtebaulicher Wildwuchs, sprich eine Weiterführung der Einzelhandelsnutzung an dieser Stelle mit „veränderten Sortimenten", zu
erwarten wäre. Daraus wird quasi geschlussfolgert, dass nur der
vorliegende Planungsentwurf einen solchen städtebaulichen
Wildwuchs verhindern könnte.
Zielsetzung wirkte dann auch bestimmend auf
die Ausführung mit ihren Folgen für die Umweltbelange ein.
Eine Weiterführung des Einzelhandels ohne
Lenkung mit den Instrumenten eines Bebauungsplanes muss schon deshalb als städtebauDas ist ebenso absurd wie juristisch falsch.
lich unerwünscht angesehen werden, weil nach
Zunächst bleibt offen, was an einem Einzelhandel mit anderem dem Willen des Gesetzgebers EinzelhandelsSortiment städtebaulich schlecht wäre. Wenn dem so wäre, nutzungen nur an den dafür vorgesehenen intemüsste ja auch der bisherige Einzelhandel städtebaulich negativ grierten Standorten zulässig sein sollen. Der hier
sein.
betroffene Bereich an der Frenzenstraße ist kein
solcher Standort.
Ohne Bebauungsplan dürfte an dieser Stelle jedenfalls kein
großflächiger Einzelhandel eingerichtet werden. Denn bereits
eine Sortimentsänderung stellt eine Nutzungsänderung dar und
macht eine Baugenehmigung erforderlich, da hierdurch auch der
Bestandsschutz erlöschen würde. Aufgrund des prägenden Charakters der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB wäre
ein solch großes Einzelhandelsunternehmen in einem allgemeinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig, wie aus § 4 Abs. 2
Nr. 2 BauNVO folgt.
Alternativen zu dem vorliegenden Vorhaben werden nicht genannt. Es erfolgt schon keine Auseinandersetzung mit der Frage:
Wäre angesichts der unbestreitbaren, auch im Umweltbericht der
Stadt konstatierten erheblichen negativen Folgen für Klima, Wasserschutz, Naturschutz und das Schutzgut „Mensch", hier die betroffenen Anwohner, nicht eine „kleinere" Lösung möglich?
Denn auch eine kleinere und abgewandelte Variante der sinnvollen Nutzung des zur Diskussion stehenden Grundstücks und der
Gebäude sollten möglich sein, die eine Art Kompromiss darstel-
20
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
len und die einerseits berechtigten Interessen der Vorhabenträger, andererseits die ebenso und nicht minder berechtigten Interessen der Anwohner und des Naturschutzes berücksichtigen
würde.
Gemeinhin stellt man sich so jedenfalls eine Interessenabwägung so vor. So sieht sie auch das Gesetz vor.
Das wirtschaftliche Interesse der Investorengruppe kann jedenfalls nicht unhinterfragt den übrigen dargelegten Interessen vorgezogen werden!
II. Inhaltliche Mängel
Wie bereits in unseren Schreiben vom 21.10.2016 und
17.05.2017 ausgeführt wurde, auf die wir ausdrücklich verweisen, können der Bebauungsplan, die dazugehörige Begründung
sowie die Gutachten, die diesen zugrunde liegen, inhaltlich nicht
überzeugen. Auch die knappen, teils lapidaren Stellungnahmen
der Verwaltung können die Bedenken nicht beseitigen.
Im Hinblick auf die Stellungnahmen der Verwaltung sind die Beanstandungen wie folgt zu ergänzen:
1.
Maß der baulichen Nutzung
Wir nehmen zur Kenntnis, dass unsere Beanstandungen in den
vorgenannten Schreiben scheinbar dazu geführt haben, dass
nunmehr davon abgesehen wird, die Geschossflächenzahl
(GFZ) festzusetzen. Davon abgesehen bleibt alles beim Alten.
Die geplante Geschossfläche dürfte also nach wie vor identisch,
und damit eigentlich über dem Maß des gesetzlich Zulässigen
liegen, wenn man sie festsetzen würde.
Einfach auf die Festsetzung der GFZ zu verzichten, um eine Auseinandersetzung mit berechtigten Beanstandungen zu umgehen,
spricht nicht für eine seriöse Verfahrensführung und gesetzlich
In den Verfahrensunterlagen wird sachgerecht
auf das angestrebte städtebauliche Konzept und
Dichte eingegangen.
Eine Überschreitung der zulässigen Obergrenzen der Nutzungsmaße des § 17 Abs. 1
BauNVO ist nach § 17 Abs. 2 BauNVO zulässig,
wenn besondere städtebauliche Gründe die
Überschreitung erfordern, sie durch Umstände
oder Maßnahmen ausgeglichen wird, die sicherstellen, dass die allgemeinen Anforderungen an
21
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
vorgeschriebenen Auseinandersetzung mit widerstreitenden Interessen. Man könnte es schon fast als planungsrechtlichen Taschenspielertrick der Vorhabenträger und der Verwaltung bezeichnen. Dies stärkt einmal mehr das Gefühl, dass lediglich die
Interessen der Vorhabenträger berücksichtigt und mit allen, auch
solchen fragwürdigen Mitteln, umgesetzt werden sollen.
Da der Bebauungsplan nun keine Festsetzung mehr für die GFZ
vorsieht, dürfte sich diese nach der umliegenden Bebauung in
der näheren Umgebung richten, wie dies bei einem einfachen
Bebauungsplan üblich ist.
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht
beeinträchtigt werden, nachteilige Auswirkungen
auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse
des Verkehrs befriedigt werden, und wenn sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Verwaltung trägt auf Seite 7 der Tabelle „3. Abwägung Offenlage 2017 Öffentlichkeit" vor, dass kein Mischgebiet geplant
sei. Das sei wohl lediglich fehlerhaft in dem Schallgutachten erwähnt worden. Vielmehr richte man sich nach den Maßgaben eines allgemeinen Wohngebiets.
Gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO wäre jedoch in einem allgemeinen
Wohngebiet eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 unzulässig.
Zulässig wäre lediglich eine GRZ von 0,4.
Die Stellungnahme der Verwaltung auf Seite 14 der Tabelle „2.
Abwägung Offenlage 2016" kann nicht überzeugen. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes gemäß § 17 Abs. 2
BauNVO sind nicht erfüllt. Insbesondere stellt die Ausführung
dort keinen beachtlichen städtebaulichen Belang dar:
„Die leicht erhöhte Dichte, dient dem teilweisen Erhalt der vorhandenen Bebauung und Bebauungsstruktur. Insbesondere das
prägnante Silogebäude soll erhalten und einer adäquaten Nutzung zugeführt werden. Schon allein dieser Umstand begründet
die Überschreitung der GFZ“.
Vorliegend verfolgt der Bebauungsplan (VEP
177) das Ziel einer städtebaulich vertretbaren
Nachnutzung / Innenverdichtung. Gegenüber
der bisherigen Versiegelung im Gebiet wird sich
der Versiegelungsgrad nicht bzw. nur unwesentlich erhöhen.
Mit der vorliegenden Bauleitplaung werden zum
einen Bestandsimmobilien einer adäquaten Folgenutzung zugeführt. Weiterhin wird dem nach
wie vor bestehenden Bedarf an Wohnraum in
der Stadt Erftstadt Rechnung getragen.
Die Anforderungen, die durch das Maß der Nutzung berührt werden können, beziehen sich dabei insbesondere auf die Belichtung, Besonnung
und Belüftung der Wohn- und Arbeitsstätten.
Im Rahmen der durchgeführten gutachterlichen
Untersuchungen wurde nachgewiesen, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind. Die Immissionsrichtwerte für Wohngebiete werden an allen Immissionspunkten im
Gebiet und auch außerhalb eingehalten.
Dieses Zitat bestärkt allein den Verdacht, dass es sich hierbei um Die Begrünung der geplanten Tiefgarage sowie
eine Gefälligkeitsplanung handelt. Dies rechtfertigt jedenfalls die geplanten Dachbegrünungen stellen eine
keine Überschreitung der GFZ oder der GRZ.
22
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Für die Festsetzung der baulichen Nutzung stehen nur die gesetzlich definierten Baugebietsarten gemäß §§ 2 ff. BauNVO zur
Verfügung. Für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sieht der vorhabenbezogene Bebauungsplan ausdrücklich
von der Festsetzung einer gesetzlich definierten Art der baulichen Nutzung ab. Da für diesen Bereich somit keine Festsetzung
der Art der baulichen Nutzung vorliegt, richtet sich diese nach der
Art der baulichen Nutzung der näheren Umgebung. Es ist also
tatsächlich, wie auch von der Verwaltung angenommen, von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen.
Vor diesem Hintergrund ist jedoch die festgesetzte GRZ von 0,6
sowie die geplante Nutzung mit großflächigem Gewerbe und
Gastronomie in qualitativer und quantitativer Hinsicht in diesem
Baugebiet rechtlich unzulässig.
Kompensation dar, die gleichzeitig auch die Freiflächennutzung und das Kleinklima im Gebiet
selbst aufwertet.
2. Verkehr
Im Hinblick auf den Verkehr geht die Verwaltung von unzutreffenden Tatsachen aus.
So scheint sie der Auffassung zu sein, dass im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Haltverbot existiert. Dies
ist aber gerade nicht der Fall. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite, insbesondere vor den Häusern Frenzenstraße 61 und
63, ist gerade kein Halteverbot ausgewiesen. Deshalb parken
hier auch regelmäßig Fahrzeuge. Diese Situation erschwert einen Abbiegevorgang von der Straße auf das Grundstück oder
von dem Grundstück auf die Straße ganz erheblich. Hier ist mit
erheblichem Rückstau zu rechnen, was bereits heute aufgrund
der parkenden Fahrzeuge der Fall ist.
Die Verwaltung geht bei ihrer Bewertung also von völlig falschen
Der Bebauungsplan dient insbesondere der
Wiedernutzbarmachung von Flächen in zentraler Lage, die der Inanspruchnahme von Freiraum entgegenwirkt, so dass sich aus Gründen
des Landschaftsschutzes die Frage der Standortalternativen nicht direkt stellt. Das Gebiet ist
bereits vollständig erschlossen und gut erreichbar. Gerade die geplante Gastronomie mit Öffnung des Schlossparks zur Frenzenstraße bietet
sich an dieser Stelle an.
Das Vorhaben wird freiraumplanerisch in Richtung Schlosspark gestaltet. Dabei werden entlang der städtischen Freiflächen störende Begrenzungen weitestgehend vermieden.
Die Hinweise wurden im Planverfahren berücksichtigt.
Be- und Entladevorgänge, sowie Parkvorgänge
und Parksuchverkehr wurden durch die Kapazitätseinstufung innerhalb des Verkehrsmodells
berücksichtigt.
Grundsätzlich ist bei der vorhandenen Fahrbahnbreite auch mit einseitig parkenden Pkw ein
Begegnungsverkehr Pkw / Pkw möglich.
23
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Tatsachen aus. Wir bitten dies zu berücksichtigen.
3. Lichtimmissionen
Wie bereits in unseren Schreiben vom 21.10.2016 und
17.05.2017 dargelegt wurde, kann das Gutachten der Ingenieurgruppe IVV Aachen/Berlin, Abschlussbericht vom 25.07.2016 im
Hinblick auf die Ausführungen zu Lichtemissionen nicht überzeugen. Hierauf wird ausdrücklich verwiesen.
Doch auch das nunmehr vorliegende Gutachten des Gutachters
Prof. Dr.-Ing. H. Kramer vom Unternehmen Lichtdesign GmbH
vom 31.05.2017 kann inhaltlich aus den nachfolgend genannten
Gründen nicht überzeugen und vermag deshalb die berechtigten
Beanstandungen von uns und den Eigentümern des Hauses
Frenzenstraße 63 nicht zu entkräften. Vielmehr liefert es den Beweis dafür, dass es durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu erheblichen Beeinträchtigungen der Anwohner kommen
wird. Diese zeitigen eine erhebliche Verletzung höherrangigen
öffentlichen Baurechts und haben zur Folge, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan in der derzeitigen Form rechtswidrig
ist.
Folgende Feststellungen in dem Gutachten halten einer Überprüfung nicht stand:
a) Fehlerhafte Bemessungsgrundlage im Hinblick auf die
Lichtquelle
Zunächst ist an dem Gutachten zu bemängeln, dass es lediglich
von der Lichtintensität von H4-Scheinwerfern, also HalogenScheinwerfern, gemäß der ECE-Regelung 20 als Lichtquellen
ausgeht.
Tatsächlich aber werden bereits heute die meisten Neufahrzeuge, sogar Nutzfahrzeuge, serienmäßig mit Xenon- oder gar
Dem Gutachter ist durchaus bekannt, dass Xenon- und LED-Scheinwerfer lichtstärker sind als
H4-Scheinwerfer.
Da jedoch schon die "lichtschwächeren" H4Scheinwerfer bei der genauen Berechnung be-
24
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
LED-Scheinwerfern ausgeliefert. Diese sind um ein vielfaches
leuchtintensiver, also heller. Während das Halogenlicht gelblich
ist, ist das Xenon- und LED-Licht strahlend weiß/blau. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Trend in den nächsten Jahren
noch verstärken wird. Spätestens in wenigen Jahren werden nur
noch die wenigsten Fahrzeuge Halogen- bzw. H4-Scheinwerfer
haben. Diesen Eindruck gewinnt man bereits heute.
Mit anderen Worten bedeutet das also, HaIogen-H4-Scheinwerfer sterben bei PKW aus.
Weshalb die Halogen/H4-Scheinwerfer dennoch dem Gutachten
zu Grunde gelegt wurden, ist für uns nicht nachvollziehbar. Zumal die Xenon-Scheinwerfer in der ECE-Regelung 99 und LEDScheinwerfer in der ECE-Regelung 128 geregelt werden. Es sind
also bereits die gesetzlichen Vorgaben für diese Scheinwerfertypen vorhanden. Das Gutachten soll nicht nur den heutigen Zustand dokumentieren, sondern auch eine Prognose liefern, wie
es in 5 oder 10 Jahren aussieht. Denn wenn es in 10 Jahren zu
Beeinträchtigungen kommt, sind diese genauso rechtswidrig wie
heute.
Für uns lässt sich die Auswahl der veralteten Halogen-/H4Scheinwerfer nur damit erklären, dass hiermit das Ergebnis des
Gutachtens bewusst geschönt werden soll. Wären nämlich, wie
in der Praxis zunehmend verbreitet und damit realitätsnäher, die
Werte von Xenon- oder LED-Scheinwerfern dem Gutachten zugrunde gelegt worden, so würden die Grenzwertüberschreitungen noch viel deutlicher ausfallen.
Denn dies sollte zumindest klar sein: Wenn nämlich bereits bei
den am wenigsten leuchtstarken PKW-Scheinwerfern die Grenzwerte weit überschritten sind, dann wird dies erst recht
auch bei Xenon- und LED-Scheinwerfern so sein.
Wir bitten die Verwaltung, dies zu berücksichtigen, da ihr dies bis
jetzt nicht aufgefallen zu sein scheint.
züglich der Spitzenwerte der Beleuchtungsstärke Grenzwertüberschreitungen ergaben,
wurde sich für die H4-Scheinwerfer entschieden,
da diese gut dokumentiert sind, was für Xenonund LED-Scheinwerfer nicht der Fall ist, weil die
Hersteller besonders bei den neuen Xenon- und
LED-Scheinwerfern aus Wettbewerbsgründen
die notwendigen Daten nicht veröffentlichen.
Zusätzlich ist bei modernen Fahrzeugen mit Xenon- und LED-Scheinwerfern zu berücksichtigen, dass sich das hellere Licht entsprechend
der Fahrsituation (Kurvenfahrt oder Bergauffahrt
wie z.B. auf der Rampe der Tiefgaragenausfahrt) nur auf der eigenen, rechten Fahrbahn unterhalb der Sichthöhe von 75 cm befindet, um
Blendungen des Gegenverkehrs auszuschließen. Für aus der Tiefgarage ausfahrende Fahrzeuge bedeutet dies, dass sich der räumliche
Umfang der auf das Haus 63 treffenden
Lichtimmissionen nicht erhöht.
Im Übrigen verändert sich die kurze Einwirkungsdauer auch bei diesen Scheinwerfern nicht
und sie bleibt aperiodisch.
25
Ldf.
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Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
b) Fehlerhafte Auswahl der Grenzwerte aufgrund des Immissionsortes (Einwirkungsort)
Weiterhin geht der Gutachter grob fehlerhaft von unzutreffenden
Immissionswerten aus, da er den Einwirkungsort der Lichtimmissionen falsch ermittelt. Tatsächlich müssen vorliegend geringere
Immissionswerte zugrunde gelegt werden:
Auf Seite 4 des Gutachtens ist eine Tabelle (Tabelle 1) mit Immissionswerten aus dem Erlass „Lichtimmissionen, Messung,
Beurteilung und Verminderung", Gem. RdErl. des Ministeriums
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz -V-5 8800.4.11 – und des Ministeriums für Bauen,
Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - VI. 1 - 850 v.
11.12.2014 (nachfolgend als Erlass vom 11.12.2014 bezeichnet)
vorhanden. Diese Werte aus der Tabelle 1 werden dem Gutachten zugrunde gelegt.
Diese Tabelle ist jedoch nicht vollständig. Der Gutachter hat lediglich die Richtwerte für die „Umweltzonen" E3 und E4 aufgeführt. Denn wie er auf Seite 5 nachfolgend ausgeführt, „(sei das)
Bauvorhaben (...) unserer Meinung nach der Umweltzone E3 zuzuordnen, weil sich hierin unmittelbarer Nähe Wohnbebauung
und ein Geschäftszentrum befinden.
Hier sind jedoch gleich zwei Fehler vorhanden: Weder wurden in
dem Gutachten die maximale Beleuchtungsstärke Ev noch der
Immissionsrichtwert k zur Berechnung der Blendung zutreffend
von dem Gutachter ermittelt. Hier liegen eklatante Fehler vor, die
zu einer Unbrauchbarkeit des Gutachtens führen:
Folgende Werte liegen dem Gutachten gemäß den Ausführungen des Gutachters auf Seite 5 zugrunde. Die nachfolgende Tabelle ist dem Gutachten entnommen:
Art und Umfang der Berücksichtigung
Zu dem verwandten Begriff der „Umweltzone“
wird klargestellt, dass es sich um die mit den
Zahlen 1 bis 4 bezeichneten Gebietsarten der
abgebildeten Tabellen 1 und 2 handelt, die dem
Immissionsprognosegutachten vom 31.05.2017
zugrunde liegen.
Es wurde die Umweltzone E3 gewählt, weil es
schon ziemlich ungewöhnlich ist, wenn auf der
einen Seite einer stark befahrenen Straße Umweltzone E2 gilt und auf der anderen Umweltzone E3.
Bereits bei Einordnung der auf der gegenüberliegenden Seite der Tiefgaragenausfahrt liegenden Häuser in die Umweltzone E3 ergeben sich
über den Grenzwerten liegende Blendwirkungen
für das Haus 63. Solche Blendwirkungen ergeben sich auch bei Einordnung in die Umweltzone
E2.
Unabhängig von der Einordnung des Bauvorhabens in eine bestimmte Umweltzone beziehen
sich die Berechnungen der Blendwirkungen
selbstverständlich auf den Einwirkungsort, d.h.
auf die der Tiefgaragenausfahrt gegenüber liegende Seite der Frenzenstraße.
26
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Folgende Tabellen
Umweltzone
E3
E4
Maximal zulässige Beleuchtungsstärke am
Immissionsort
Ev
Immissionsrichtwert k
zur Berechnung der Blendung
Berechnungsformel für maximal zulässige
Blendleuchtdichte Lmax d k x (Lu /©s)
Ix
Geltungszeit Geltungszeit Geltungszeit Geltungszeit
6-22 Uhr
22-6 Uhr
6-20 Uhr
20-22 Uhr
1
5
160
160
15
5
Geltungszeit
22-6 Uhr
32
160
Tabelle 1 Maximal zulässige Störwirkungen für weißes Dauerlicht gemäß
Erlass V-58800.4.11 und VI.1-850 v. 11.12.2014
Die nachfolgenden Originaltabellen von den Seiten 6 und 10 des Erlasses vom 11.12.2014
lagen dem Gutachten und der vorstehenden Tabelle, die aus diesen zusammengefügt
wurde, zugrunde:
Tabelle 1:
Immissionsrichtwerte der mittleren Beleuchtungsstärke ÊF in der Fensterebene von Wohnungen beziehungsweise bei Balkonen oder Terrassen, auf den Begrenzungsflächen für
die Wohnnutzung, hervorgerufen von Beleuchtungsanlagen während der Dunkelstunden,
ausgenommen öffentliche Straßenbeleuchtungsanlagen.
Immissionsort (Einwirkungsort)
Gebietsart nach § BauNVO
1
Kurgebiete, Krankenhäuser,
Pflegeanstalten3
mittlere Beleuchtungsstärke ÊF in Ix
06 Uhr bis 22 Uhr
22 Uhr bis 06 Uhr
1
1
27
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
2
reine Wohngebiete (§ 3)
allgemeine Wohngebiete (§ 4)
besondere Wohngebiete (§ 4 a)
Kleinsiedlungsgebiete (§ 2)
Erholungsgebiete (§ 10)
3
1
3
Dorfgebiete (§ 5)
Mischgebiete (§ 7)
5
1
4
Kerngebiete (§ 7)
Gewerbegebiete (§ 8)
Industriegebiete (§ 9)
15
5
Tabelle 2:
Immissionsrichtwert k zur Festlegung der maximal zulässigen Blendung durch technische
Lichtquellen während der Dunkelstunden
Immissionsrichtwert k
für Blendung
Immissionsort (Einwirkungsort)
1
2
3
(Gebietsart nach § BauNVO)
06 Uhr
bis 20 Uhr
20 Uhr
bis 22 Uhr
22 Uhr
bis 06 Uhr
Kurgebiete, Krankenhäuser, Pfiegeanstalten (§ 3f
32
32
32
96
64
32
160
160
32
reine Wohngebiete
allgemeine Wohngebiete {§ 4)
besondere Wohngebiete (§ 4a)
Kleinsiedlungsgebiete (§ 2)
Erholungsgebiete (§ 10)
Dorfgebiete (§ 5)
Mischgebiete (§ 6)
28
Ldf.
Nr.
Absender
4
Kurzinhalt der Stellungnahme
Kerngebiete (§ 7) (
Gewerbegebiete (§ 8)
Industriegebiete (§ 9)
Art und Umfang der Berücksichtigung
160
In beiden Originaltabellen ist zu entnehmen, dass sich der Emissionswert Ev und der Immissionsrichtwert k zur Berechnung der
Blendung nicht nach einer „Umweltzone" E3 oder E4, wie es der
Gutachter ausführte, richtet. Diesen Begriff gibt es in dem Erlass
vom 12.11.2014 schlichtweg nicht. Vielmehr richten sich der
Emissionswert Ev und der Immissionsrichtwert k zur Berechnung
der Blendung nach dem Emissionsort, also dem Einwirkungsort.
Maßgeblich ist also allein, welche Gebietsart gemäß BauNVO
am Einwirkungsort vorliegt.
Der Gutachter legte jedoch die Gebietsart gemäß BauNVO an
dem Ort des Bauvorhaben (I) zugrunde, wie dem vorherigen Zitat
und dem Gutachten auf Seite 5 zu entnehmen ist Dieses bewertete der Gutachter mit E3 oder E4, also gemäß der vollständigen
Tabelle 1 aus dem zitierten Erlass als Dorf- oder Mischgebiet
bzw. Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet.
Tatsächlich liegt der Immissionsort (Einwirkungsort), also das
Haus Frenzenstraße 63, aber in einem allgemeinen Wohngebiet
Das sollte der Verwaltung bekannt sein, schließlich wurde dies in
einem Bebauungsplan festgesetzt.
Gemäß der vorgenannten Tabelle 1 aus dem Erlass vom
11.12.2014 ist an solch einem Einwirkungsort in einem allgemeinen Wohngebiet aber nicht eine mittlere Beleuchtungsstärke Ev
von 5 bzw. 15 in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr zulässig, sondern
nur von 3.
Zudem ist gemäß Tabelle 2 aus dem Erlass vom 11.12.2014 an
diesem Einwirkungsort nicht ein Immissionsrichtwert k zur Berechnung der Blendung von 160 in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr
und von 20 Uhr bis 22 Uhr zulässig, sondern nur von 96 und 64.
29
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Dementsprechend sind die gesamten Berechnungen und Feststellungen in dem Gutachten fehlerhaft und unbrauchbar. Das
Gutachten darf nicht berücksichtigt werden. Dies wäre hochgradig rechtsmissbräuchlich und somit rechtswidrig.
Da die tatsächlichen Immissionsrichtwerte aber deutlich tiefer
sind, als es der Gutachter annahm, ist die Beeinträchtigung der
Anwohner dementsprechend um ein Vielfaches höher. Dieser
Zustand ist unhaltbar.
c) Keine Berücksichtigung der Störwirkung von Wechsellicht
Weiterhin wurde in dem Gutachten nicht berücksichtigt, dass es
sich bei den Lichtimmissionen durch Scheinwerfer um besonders
störendes Wechsellicht handelt.
Bei solchem ist ein besonderer Faktor zu berücksichtigen, wie
dem Erlass vom 12.11.2014 auf Seite 7 zu entnehmen ist:
„In besonders auffälligen Wechsellichtsituationen (zum Beispiel
große Schwankungen der Beleuchtungsstärke, schnelle HellDunkel-Übergänge, blitzlichtartige Vorgänge, schnelle Folgefrequenzen des Wechsellichtes), die lästiger als zeitlich konstantes
Licht empfunden werden, ist bei der Beurteilung der Raumaufteilung die maximale Beleuchtungsstärke EF je nach Auffälligkeit
mit einem Faktor zu multiplizieren und mit den Immissionsrichtwerten der Tabelle 1 zu vergleichen. Der Faktor bei Wechsellicht
kann nach Tabelle 1 a bestimmt werden."
Die dortige Originaltabelle ist nachfolgend abgedruckt:
Tabelle 1 a: Faktor bei Wechsellicht
Periodendauer
Faktor bei Wechsellicht
Frequenz
Faktor bei Wechsellicht
> 5 min
1
>0,67 bis 18 Hz
5
In dem Erlass wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bisher kein Bewertungsverfahren für nicht periodisches, kurzzeitiges Wechsellicht gibt, wie es hier vorliegt. Nach Kenntnis des
Gutachters ist seit ersten Überlegungen zu dem
Erlass auch kein neues Bewertungsverfahren
entwickelt worden.
So bleibt die Wertung der Einzelfallprüfung überlassen.
Den Versuch, aus der Tabelle 1 a für periodisches Wechsellicht Hinweise dafür abzuleiten,
wie störend das aperiodische Licht in dem hier
zu beurteilenden Fall ist, wird als untauglich betrachtet. Definitorisch ist festzuhalten, dass unter
„Periodendauer“ der zeitliche Abstand zwischen
30
Ldf.
Nr.
Absender
5 min bis 4 s
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
1,5
19 bis 24 Hz
3
4 s bis 2 s
2
25 bis 30 Hz
2
2 s bis 1,5 s
3
>30 Hz
1
Gemäß dieser Tabelle ist bei periodischem Wechsellicht mit einer Periodendauer von weniger als 4 Sekunden ein Faktor von 2
bzw. 3 zu berücksichtigen. Nur so kann die besondere Intensität
berücksichtigt werden.
Zwar ist dem Erlass auch zu entnehmen, dass es keine Verfahren zur Ermittlung nicht-periodischen Wechsellichts gibt. Das
lässt aber nicht die Schlussfolgerung zu, dass diese deshalb unbeachtlich sind. Vielmehr soll die Steuerintensität im jeweiligen
Einzelfall ermittelt werden.
Dies ist vorliegend aber nicht erfolgt, wie nachfolgend ausgeführt
wird.
zwei Lichteinwirkungen zu verstehen ist. Je kürzer dieser zeitliche Abstand ist, umso höher ist
der für periodisches Wechsellicht anzuwendende Faktor, mit dem die Beleuchtungsstärke
zu multiplizieren ist. Aus Tabelle 1 a ergibt sich
zunächst, dass bei Periodendauern von mehr
als 5 Minuten der Faktor 1 anzuwenden ist und
somit keine erhöhte Störungswirkung vorliegt.
Wenn in den Einwendungen für den hier zu beurteilenden Fall von einer Periodendauer von
weniger als 4 Sekunden mit der Folge der Anwendung des Faktors 2 oder 3 ausgegangen
wird, so würde dies bedeuten, dass im Abstand
von weniger als 4 Sekunden Lichteinwirkungen
auftreten, die durch aus der Tiefgarage ausfahrende Fahrzeuge ausgelöst werden. Es ist aber
völlig ausgeschlossen, dass Fahrzeuge in einem
solchen geringen zeitlichen Abstand aus der
Tiefgarage ausfahren. Dieser zeitliche Abstand
bewegt sich eher im Bereich von mindestens
mehreren Minuten.
Außerdem gilt Tabelle 1 a nur für – hier nicht zu
beurteilendes – periodisches Wechsellicht, und
es ist für aperiodisches Wechsellicht bekannt,
dass bei einmaligen, immer kürzeren Impulsdauern diese immer weniger wahrgenommen werden, bis sie überhaupt nicht mehr registriert werden. Diese Schwelle ist natürlich individuell verschieden. Dies macht die Festlegung einer allgemeinen Regel so schwer. Aber die Tendenz ist
bei allen Menschen gleich.
31
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Seitens des Gutachters werden die hier gegebenen Lichtimmissionen weiterhin als nicht störend
eingestuft.
d) Keine Berücksichtigung des Hauses Frenzenstraße 61
Der schematischen Darstellung des Hauses Frenzenstraße 63
und des Einwirkungsbereichs der Lichtimmissionen ist zu entnehmen, dass auch ein großer Bereich links von dem Haus Frenzenstraße 63 betroffen ist. Die Gebäude Frenzenstraße 61 und
63 liegen jedoch so nah nebeneinander, dass nicht ausgeschlossen ist, dass auch das Haus Frenzenstraße 61 betroffen ist. Es
darf angezweifelt werden, dass die schematische Zeichnung
maßstabsgetreu und von einem Vermesser erstellt worden ist.
Bekanntlich fächern sich Lichtstrahlen immer weiter auf. Auch
dies wurde nicht berücksichtigt.
Es wurde lediglich die Situation auf Höhe der Fassade des Hauses Frenzenstraße 63 berücksichtigt. Was ist mit dem Licht, das
an diesem vorbei auf das Haus Frenzenstraße 61 strahlt?
Nach unserer Auffassung hätte auch das Haus Frenzenstraße
61 in eine maßstabsgetreue Darstellung aufgenommen werden
müssen.
Des Weiteren wurde der Abbiegeverkehr auf ebener Fläche nicht
ausreichend berücksichtigt.
Auch von diesem könnten erhebliche Beeinträchtigungen ausgehen. Zumal an der nordöstlichen Ecke das Schlafzimmer liegt.
Hier setzt sich das Gutachten nicht ausreichend mit auseinander.
Es werden nicht einmal Messwerte ermittelt, um den Nachweis
zu liefern, dass dies unschädlich ist.
Da der Gutachter einen leuchtschwachen HaIogen-/H4-Scheinwerfer zugrunde legte, ist nicht ausgeschlossen, dass bei lichtin-
Das Bauvorhaben einschließlich der Garagenein- und Ausfahrt wurde von einem Geometer
eingemessen und maßstabsgerecht in unsere
Berechnungen übernommen.
Die Berechnung haben ergeben, dass Beleuchtungsstärken für Haus 61 und 65 deutlich unter
einem Lux liegen und damit unter der Bewertungsschwelle.
Bei Abbiegeverkehr auf Straßenniveau entstehen keine Lichtimmissionen, wenn die Autofahrer mit Abblendlicht fahren, weil die Vorschriften
für alle Arten von Kraftfahrzeugscheinwerfern
vorschreiben, dass alles blendende Licht sich
nur unterhalb der Sichthöhe von 75 cm befinden
darf. Andernfalls wäre auch der tägliche Verkehr
auf der Frenzenstraße eine kontinuierliche Immissionsquelle.
32
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
tensiveren Xenon- und LED-Scheinwerfern erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind, auch dann, wenn der PKW auf
Straßenniveau fährt und abbiegt.
e) Vermeidungsmaßnahmen unzureichend
Die in dem Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verhinderung störender Lichtimmissionen können - euphemistisch gesagt - nicht überzeugen:
Seit wann liegt es an dem Beeinträchtigten und nicht an dem Störer, Vermeidungsmaßnahmen zu treffen? Dieses Prinzip ist dem
deutschen Recht fremd. Natürlich steht der Störer, in diesem Fall
der Betreiber der Tiefgarage als Zustandsstörer, in der Pflicht,
Beeinträchtigungen zu reduzieren oder zu vermeiden. Dies hätte
der Verwaltung auffallen müssen.
Der lapidare Vorschlag, wenn man sich als Anwohner gestört
fühle, solle man einfach die Fensterläden schließen, ist vor diesem Hintergrund strikt zurückzuweisen. Er kann schon fast als
schlechter Scherz verstanden werden. Die Vermeidungsmaßnahmen hat der (Zustands-) Störer vorzunehmen, sie müssen
aus seiner Einwirkungssphäre kommen, er muss also Einfluss
auf sie haben, damit eine Vermeidung der Beeinträchtigungen
gesichert ist. Schließlich haftet er auch, und nur er, wenn sich
herausstellen sollte, dass es tatsächlich zu Beeinträchtigungen
kommt.
Auf die Ausführungen unter Punkt c) wird hingewiesen.
Wie bei allen Störungen, für die es keine objektiven Bewertungskriterien gibt, spielt das individuelle Empfinden eine Rolle. Daher sind alle hier
vorgeschlagenen Maßnahmen so zu verstehen,
dass sie helfen, die individuelle Streubreite
menschlicher Empfindungen mit geeigneten
Maßnahmen umfassender abzudecken. Die
Akustiker haben das gleiche Problem, wenn sie
ein Geräusch als störend bewerten sollen. Daher muss jede zusätzliche Maßnahme willkommen sein, die Störungen verringern oder vermeiden hilft.
Wenn Maßnahmen, die das Verhalten der Menschen positiv im Sinne von Immissionsschutz
beeinflussen sollen, nicht befolgt werden, ist in
vielen Bereichen ein Zusammenleben in unserer
Gesellschaft nicht möglich. Dies gilt auch für die
Auch der Hinweis, der immergrüne Nadelbaum vor dem Haus Immissionsvermeidung.
Frenzenstraße 63 entschärfe die Problematik, verfängt nicht.
33
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Nicht nur, dass er nicht besonders dicht und damit lichtdurchlässig ist. Hierdurch wird die beeinträchtigende Wirkung des Wechsellichts durch einen „Stroboskopeffekt" nur noch verstärkt, wenn
das Licht zwischen den Zweigen durchscheint. Auch ist fraglich,
ob der Baum noch lange an dieser Stelle stehen wird. Hierauf hat
der Vorhabenträger jedenfalls keinen Einfluss.
Die Vermeidungsmaßnahmen haben also aus der Sphäre des
Störers zu stammen.
Es ist vorgesehen, die Beleuchtung der Rampe
so hell auszulegen, dass selbst Autos, bei denen
das Abblendlicht sich automatisch einschaltet,
wieder auf Begrenzungslicht zurückschalten.
So wie die übrigen Vermeidungsmaßnahmen, die erwähnt werden, wie eine Beleuchtung der Rampe, ein Hinweisschild sowie
ein Rolltor. Doch auch diese erscheinen als wenig brauchbar:
Wenn die Beleuchtung der Rampe nicht hell genug ist, werden
die Scheinwerfer an bleiben.
Wenn die Nutzer der Tiefgarage das Hinweisschild nicht beachten, wird es ebenfalls Beeinträchtigungen geben. Sie gewähren
also nicht den Grad an Sicherheit dafür, dass die Beeinträchtigungen dauerhaft vermieden werden. Hierzu ist der Vorhabenträger aber nun mal gesetzlich verpflichtet, auch wenn ihm das
nicht zu passen scheint. Stattdessen scheint er die Beeinträchtigung von Anwohnern billigend in Kauf nehmen zu wollen, nur um
sein Vorhaben zu realisieren.
Erforderlich wären vielmehr dauerhafte bauliche Maßnahmen,
die mit hoher Wahrscheinlichkeit geeignet sind, die Beeinträchtigungen zu vermeiden. Beispielsweise in der Form, dass die
Tiefgaragenausfahrt einen Bogen macht und die Rampe mit Einund Ausfahrt parallel zur Frenzenstraße angelegt wird.
f) Nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung
Das vorgenannte Gutachten kommt auf Grundlage von leucht- Es wurde gutachterlich nachgewiesen, dass
schwachen H4-Scheinwerfern und falschen, da viel zu niedrigen selbst mit den lichtschwachen H4-Scheinwerfern
Immissionsrichtwerten zu dem Ergebnis, dass
und bei der „zu niedrigen“ Umweltzone die
34
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
„[...] auf den Fenstern des Hauses 63 bei der Ausfahrt eines
PKWs mit Abblendlicht die zulässigen Immissionswerte 6-22 Uhr
und 22-6 Uhr kurzzeitig für 3 bis 5 Sekunden überschritten [werden]
Grenzwerte bezüglich Beleuchtungsstärke und
Blendung überschritten werden, diese aber wegen der kurzen Zeitdauer und Aperiodizität als
nicht störend bewertet werden. An dieser Bewertung ändern auch lichtstärkere Scheinwerfer und
höhere Umweltstufen nichts.
Bei der Erarbeitung des Erlasses wurden Personen aus allen relevanten Fachbereichen hinzugezogen und die Fachzeitschriften nach relevanten Forschungsergebnissen, die für Erlasse dieser Art geeignet sind, durchsucht. Jedoch bis
heute ohne Erfolg.
Die daran anschließende Schlussfolgerung des Gutachters ist jedoch hanebüchen:
„Für kurzzeitige und aperiodische Immissionen gibt es aber zurzeit - wie in Kapitel 3 ausgeführt - noch kein Bewertungsverfahren, so dass eine Beeinträchtigung durch Lichtemissionen objektiv nicht feststellbar ist"
Er begründet nicht, wie er zu dieser abenteuerlichen Einschätzung gelangt. Auch seiner Ausführung auf Seite 7 seines Gutachtens:
„[...] man darf davon ausgehen, dass solch kurzzeitigen
Lichtimmissionen, auch nach 22:00 Uhr, wenn z.B. Gäste die
Gastronomie verlassen, als weniger störend empfinden werden
als andauernde oder periodisch wiederkehrende Lichtimmissionen ist keine fundierte wissenschaftlich oder sonstig belegte Begründung zu entnehmen. Scheinbar handelt es sich lediglich um
eine Annahme aus dem Bauch heraus, die der Gutachter gleichsam ins Blaue hinein abgab.
Wenn es also tatsächlich kein Bewertungsverfahren geben
sollte, das eine Bewertung zulässt, ob auch kurzzeitige und auch
periodische Immissionen - die die Emissionswerte um ein Vielfaches überschreiten - zu einer Beeinträchtigung der Anwohner
führt, dann hätte der Gutachter allenfalls zu dem Schluss kommen dürfen, dass diese Frage offen bleiben muss. Wie er stattdessen - ohne Begründung - zu dem Ergebnis gelangt, dass deshalb eine Beeinträchtigung nicht feststellbar sei, ist nicht mit Lo-
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine
Blendwirkung auf das Haus 63, die durch aus
der Tiefgarage ausfahrende Fahrzeuge verursacht wird, nicht ausgeschlossen werden kann.
Eine hieraus resultierende Beeinträchtigung der
Bewohner kann jedoch ausgeschlossen werden.
Insoweit ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass
der immergrüne Nadelbaum vor Haus 63 zusätzlichen Schutz vor Immissionen bietet und die betroffenen Fenster F1 und F5 über Rollladen und
die Fenster F2 und F4 über Fensterläden verfügen. Werden bei Dunkelheit diese Rollladen heruntergelassen bzw. diese Fensterläden verschlossen, sind sogar Blendwirkungen in den Innenräumen ausgeschlossen.
35
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
gik, den gängigen Denkgesetzen und dem gesunden Menschenverstand erklärbar.
Dieses Ergebnis ist also nicht nur nach wissenschaftlichen und
rechtlichen Kriterien zur Bewertung von gutachterlichen Stellungnahmen, wie sie im gerichtlichen Verfahren Anwendung finden
und die auch die Verwaltung kennen sollte, krass falsch und damit unhaltbar. Gleichzeitig disqualifiziert sich der Gutachter mit
solchen Aussagen selbst und zeigt, dass er fachlich nicht in der
Lage ist, ein unter wirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten fehlerfreies Gutachten vorzulegen.
Auch die Verwendung falscher Grenzwerte in dem Gutachten
durch die faktisch falsche Bewertung des Immissionsortes zeigt,
dass der Gutachter nicht über die ausreichende fachliche Eignung für die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens verfügt.
Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Gutachter
selbst zitiert, dass der Erlass vom 11.12.2014 ausdrücklich darauf hinweist, dass es derzeit kein Bewertungsverfahren für
nichtperiodisches Wechsellicht gibt und deshalb die Störwirkung
im konkreten Einzelfall abgeschätzt werden muss. Das bedeutet
aber natürlich, dass hierfür eine entsprechende Untersuchung
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von entsprechenden Fachleuten, sprich Medizinern oder Schlafforschern, erforderlich
wäre. Ein Architekt dürfte nicht über die erforderliche Qualifikation verfügen, Aussagen über mögliche gesundheitliche Auswirkungen von nicht periodischen Wechsellichtern treffen zu können.
Das Gutachten ist also aufgrund der mannigfachen, teils gravierenden inhaltlichen Mängel entschieden zurückzuweisen. Dies
hätte auch der Verwaltung auffallen müssen. Schließlich ist sie
verpflichtet, jedes Gutachten kritisch zu prüfen, Wir appellieren
Art und Umfang der Berücksichtigung
36
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
dringend an die Verwaltung, Gutachten zukünftig kritischer zu
hinterfragen.
Weil dies nicht erfolgt, drängt sich erneut der Verdacht einer Gefälligkeitsplanung auf. Der Verwaltung scheinen die Bedenken
der Anwohner nicht besonders wichtig zu sein.
Lärmschutz
Entgegen der Auffassung des Vorhabenträgers lässt auch das
überarbeitete Gutachten der Ingenieurgesellschaft Dr.-Ing Fischbach mbH vom 30.05.2017 nicht den Schluss zu, es seien keine
negativen Lärmemissionen für die benachbarten Grundstücke zu
erwarten. Dass vielmehr das Gegenteil der Fall ist, führten wir
bereits in unseren Schreiben vom 21.10.2016 und 17.05.2017
aus, auf die wir ausdrücklich verweisen.
Das Gutachten ist aber auch aus den nachfolgenden Gründen
nicht geeignet, diesen Rückschluss zuzulassen:
Gleichgültig ist es, ob es sich um Immissionsgrenz- oder Immissionsrichtwerte handelt. Auch Richtwerte sollen nicht überschritten werden. Da die TA-Lärm im Klageverfahren als antizipierte
Sachverständigengutachten bewertet wird, ist im Falle einer
Richtwertüberschreitung davon auszugehen, dass diese zu Beeinträchtigungen führt, die nicht von der Umwelt ohne gute
Gründe hinzunehmen sind. Im Regelfall führt also eine Richtwertüberschreitung auch zu einem Unterliegen im Klageverfahren.
Weiterhin bewerten wir es als fehlerhaft und damit rechtswidrig,
dass das Gutachten lediglich von einer maximal Besetzung der
Sitzplätze der Innengastronomie von 80 % ausgeht. Bei einer
Auslastung von 100% wird der Richtwert bereits um 0,4 dB(A]
überschritten. Dieses Ergebnis sollte aber wohl in dem Gutachten vermieden werden. Bemerkenswert ist an dieser Stelle die
lapidare Stellungnahme der Verwaltung auf Seite 47 der Tabelle
Die Ausführungen und Hinweise zu dem vorliegenden Schallgutachten werden zurückgewiesen.
Die Immissionsrichtwerte an allen angrenzenden Immissionspunkten für Allgemeine Wohngebiete werden gemäß der schalltechnischen Untersuchung eingehalten bzw. unterschritten.
Im Rahmen der Schallimmissionsprognose
wurde im Nachtzeitraum der höchste Beurteilungspegel mit 39,7 dB(A) für den Immissionspunkt IP4, Frenzenstraße 63 ermittelt, wobei die
Schallimmissionen maßgeblich durch den anlagenbezogenen Verkehr bestimmt werden. Die
auf die Innengastronomie zurückzuführenden
Schallimmissionsanteile sind dagegen vernachlässigbar, so dass sich auch bei Berücksichtigung einer Platzbelegung von 100 anstelle von
80 Plätzen im Bereich der Innengastronomie
keine anderen Beurteilungspegel ergeben. Gleiches gilt auch für den zusätzlich betrachteten Immissionspunkt IP4a, Frenzenstraße 61, für den
sich ein Beurteilungspegel (Nacht) in Höhe von
37
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
„3. Abwägung Offenlage 2017 Öffentlichkeit“, wonach eine 100
% Auslastung zwar für jeden Gastronomen wünschenswert,
diese aber unrealistisch sei. Woher die Verwaltung diese kühne
Kenntnis nimmt, bleibt leider offen. Eine Begründung findet sich
auch für diese Stellungnahme nicht Sie ist also als unbeachtlich
zu werten.
Natürlich liegt es in der Natur der Sache, dass im Immissionsschutzrecht die maximal mögliche Emission einer Anlage bzw.
Immission einer Anlage auf umliegende Anwohner zu Grunde
gelegt werden muss. Dies sollte auch der Verwaltung bekannt
sein. Einen weiteren Kommentar hierzu sparen wir uns deshalb.
37,0 dB(A) ergibt. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete
liegt somit nicht vor.
Des Weiteren ist es realitätsfern davon auszugehen, dass die 8
Meter breite Fensterfront zwischen Innen- und Außengastronomie nach 22 Uhr geschlossen bleiben wird. Hiervon geht das
Gutachten jedoch aus. Es liegt also bereits dann eine Grenzwertüberschreitung in Höhe von 0,4 dB(A] bei einer maximalen Besetzung vor, wenn die Fenster ganzjährig geschlossen bleiben.
Geht man aber auch hier von dem worst-case-Szenario aus, wie
es immissionsschutzrechtlich geboten ist, dass im Hochsommer
bei hohen Temperaturen diese Fensterfläche eben nicht geschlossen bleibt und zudem alle Plätze belegt sind, dann dürften
die Immissionsrichtwerte weit überschritten werden, Deshalb
wurde hierauf in dem Gutachten vermutlich bewusst verzichtet.
Darüber hinaus berücksichtigt das Gutachten nicht, dass nicht
eine Öffnungszeit von 10:00 bis 22:00 Uhr, sondern von 06:00
bis 24:00 Uhr anzusetzen ist. Es gilt demnach zwingend ein Beurteilungszeitraum von 18 Stunden. Denn dies ist die zulässige
Öffnungszeit für die Betriebe der Außengastronomie gemäß § 9
Abs. 2 Nr. 2 LImschG. Das folgt aus Ziffer 4 des Runderlasses
„Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmis-
Die Vorhabenträger werden dennoch auf die
Einwendungen reagieren und die Gastronomie
auf max. 60 Plätze reduzieren (bei Außengastronomie: 40 Plätze außen plus 20 Plätze innen).
Das Landesimmissionsschutzgesetz NRW gestattet in § 9 Abs. 2 als Ausnahme vom allgemeinen Schutz der Nachtruhe unter anderem den
Betrieb von Außengastronomiebetrieben zwischen 22 und 24 Uhr, wobei weiter ausgeführt
wird: „Die Gemeinde soll den Beginn der Nachtruhe außerhalb von Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten für Freizeitparks, des
Außenbereichs sowie von Gebieten nach § 34
Abs. 2 Baugesetzbuch mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis auf 22 Uhr
vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Dies kann auch im Wege
der ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgen.“
Auf die Inanspruchnahme dieses Ausnahmetatbestands, der Öffnung der Außengastronomie
bis 24.00 Uhr, wurde im vorliegenden Fall aus
Gründen der Rücksichtnahme auf die angrenzende Wohnbebauung und des Burgparks ausdrücklich verzichtet.
38
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
sionen bei Freizeitanlagen'' des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8827.5
- (V Nr.] vom 23.10.2006 in der Fassung vom 04.05.2017. Ein
Ermessen, einen anderen Zeitraum für das Gutachten heranzuziehen, gibt es somit nicht.
Ein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Ruhezeitenzuschlag) wurde bei den
Schallausbreitungsberechnungen berücksichtigt
(siehe Kapitel 8.1.3 der Schallimmissionsprognose).
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Vorhabenträger
vorgibt, die Gastronomie nur von 10:00 bis 22:00 Uhr betreiben
zu wollen. Dies in einen gewerblichen Pacht- bzw. Mietvertrag so
juristisch einwandfrei zu vereinbaren, dass dies einer gerichtlichen Überprüfung standhält, dürfte in der Realität äußerst
schwierig sein. Deshalb ist auch hier von einem worst-case-Szenario auszugehen, wie es immissionsschutzrechtlich geboten ist.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A] im Falle eines worst-case-Szenarios
entweder an dem Haus Frenzenstraße 61 oder 63, vielleicht sogar bei beiden, überschritten sein dürfte.
Für den Fall, dass das Bauvorhaben realisiert werden sollte, behalten wir uns schon jetzt vor, dies überprüfen zu lassen und entsprechende rechtliche und gegebenenfalls gerichtliche Schritte
einzuleiten, falls der Grenzwert tatsächlich überschritten sein
sollte.
Das Schallgutachten geht zudem von einer maximalen Betriebszeit aus, die ggfs. bei besonderen Anlässen punktuell ausgeschöpft werden
könnte. Daher wurde ein sehr konservativer Ansatz gewählt.
Artenschutz
Gemäß unserer Ausführungen in unseren Schreiben vom
21.10.2016 und 17.05.2017 dürften auch die neuerdings vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen unzureichend und damit
rechtswidrig sein.
Dem Schreiben des Rhein-Erft-Kreises vom 20.10.2016 ist zu
entnehmen, dass dieser von dem Vorhabenträger den Nachweis
verlangt, dass die beabsichtigten Ausgleichsmaßnahmen die Beeinträchtigung der geschützten Arten ausreichend kompensiert.
Die Hinweise zum Artenschutz wurden im
Planverfahren berücksichtigt.
Die artenschutzrechtlichen Maßnahmen wurden
in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde bereits durchgeführt.
Für den Verlust von Nist- und Ruhestätten besonders und streng geschützter Arten wurden
39
Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Ein solcher Nachweis wurde durch die Vorhabenträger bis jetzt
nicht erbracht. Dies wäre wohl nur durch ein neues Gutachten
möglich. Jedenfalls gelingt ein solcher Nachweis nicht durch
neue Festsetzungen zu Nistkästen in der Schlossruine. Ungeklärt bleibt nämlich, ob diese Maßnahmen quantitativ und qualitativ ausreichend sind.
Die Verwaltung scheint davon auszugehen, dass dies einen
Nachweis gegenüber dem Rhein-Erft-Kreis gleichsteht. Vielleicht
wird diese Vorgabe auch nur ignoriert oder übersehen. Jedenfalls ist auch der Stellungnahme auf Seite 51 der Tabelle „Abwägung Offenlage 2017 Öffentlichkeit“ hierzu nichts zu entnehmen.
als vorgezogene artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme nach § 44 BNatSchG im Bereich der Landesburg Lechenich künstliche Nisthilfen unter Einhaltung denkmalschutzrechtlicher Vorgaben installiert.
Hochwasserschutz
Schließlich dürfte es für die Vorhabenträger unmöglich sein, die
erforderliche Ausgleichsfläche von ca. 46 m3 nachzuweisen, die
aus wasserwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist, und somit
die Voraussetzung eines Genehmigungsbescheids gemäß § 78
Abs. 3 WHG NRW zu erfüllen.
Wir verweisen diesbezüglich auf das Schreiben des Rhein-ErftKreises vom 17.05.2017:
„Gemäß § 78 WHG kann der Rhein-Erft-Kreis für das geplante
Die Hinweise zum Hochwasserschutz wurden im Planverfahren berücksichtigt.
Des Weiteren wurden im angrenzenden
Schlosspark (Flurstück 2848, Flur 50, Gem. Lechenich) Fledermauskästen installiert.
Um den mittel- und langfristigen Erfolg der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sicher zu
Wir bitten die Verwaltung, einen entsprechenden Nachweis über stellen, ist eine fachkundige Betreuung über eidie Wirksamkeit der neuen Ausgleichsmaßnahmen anzufordern nen Zeitraum von mindestens acht Jahren sibzw. einzuholen.
cherzustellen. Hier ist eine Überprüfung der einzelnen Maßnahmen durchzuführen, der Erfolg
der Maßnahmen zu prüfen sowie die Instandhaltung und die fachkundige Reinigung der Kästen
zu leisten. Sollte die Funktionsfähigkeit einzelner
Maßnahmen unzureichend sein, sind geeignete
Maßnahmen zur Nachjustierung durchzuführen.
Dies ist durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen sichergestellt.
Ein Eingriff in das Überschwemmungsgebiet
durch die Tiefgarage, beeinträchtigt – abgesehen von der Bauzeit – nicht das ÜSG, da das
vorhandene Geländeniveau in diesem Bereich
nach der Bauzeit wieder hergestellt wird.
40
Ldf.
Nr.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Vorhaben aber nur dann das Einvernehmen erklären, wenn die Im Bauantragsverfahren wird ein entsprechenHochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträch- der Nachweis nach § 78 WHG geführt.
tigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird."
Also nur dann, wenn mit Baubeginn eine Ausgleichsfläche von
ca. 46 m3 nachgewiesen werden kann, wird überhaupt eine Baugenehmigung erteilt werden. Spätestens im Baugenehmigungsverfahren läge dann ein erheblicher Verstoß gegen öffentliches
Recht vor, so dass einer Baugenehmigung zu versagen wäre.
Hierauf sollte die Verwaltung den Vorhabenträger hinweisen, anstatt auf Seite 5 der Tabelle „Abwägung Offenlage 2017 TOEB“
lediglich anzumerken, dass eine solche Genehmigung erforderlich sei.
Diese Genehmigung wird es ohne Ausgleichsfläche nicht geben!
Dem Vorhabenträger dies nicht deutlich vor Augen zu führen ist
pflichtwidrig. Im schlechtesten Fall scheitert das gesamte Bauvorhaben allein an dieser Genehmigung. Sämtliche Kosten wären dann umsonst gewesen.
III. Fazit
Auch die erneut überarbeitete Begründung zu dem vorhabenbe- Kenntnisnahme.
zogenen Bebauungsplan kann aufgrund der vorliegend dargelegten Mängel nicht überzeugen.
Auf die vorstehenden Ausführungen wird hingeWeiterhin werden unsere schützenswerten Belange nicht be- wiesen.
rücksichtigt. Eine Abwägung findet nicht statt. Sie werden lediglich mit platten, inhaltsleeren und stichwortartigen Stellungnahmen der Verwaltung abgekanzelt. Das ist nicht nur rechtswidrig,
sondern auch wenig zielführend.
Sehr enttäuscht sind wir deshalb darüber, dass der Verwaltung
und der Rat der Stadt Erftstadt scheinbar nur die Interessen derjenigen Bürger berücksichtigt, die von der Aufstellung des Bebauungsplans wirtschaftlich profitieren würden.
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Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Einen besonders faden Beigeschmack hat die Tatsache, dass
einzelne Ratsmitglieder befangen sind, weil sie ein unmittelbares
wirtschaftliches Interesse an der Aufstellung dieses Bebauungsplanes und der Realisierung der geplanten Baunutzung haben.
Dass sie bei Beschlussfassungen den Raum verlassen, ändert
hieran nichts.
Auch heute noch wird von den Vorhabenträgern gegenüber besorgten Anwohnern behauptet, es gebe keine Anwohner, die Bedenken hätten. Dies ist und war schlichtweg falsch.
Nicht nur wegen den Tatsachen, dass die Ratsfraktionen der
CDU und der FDP die Aufstellung des Bebauungsplanes am
liebsten ohne Bürgerbeteiligung umgesetzt hätten und von dem
Vorhabenträger die nachweislich falsche Behauptung verbreitet
wurde, sämtliche Nachbarn seien einverstanden, sondern auch
aufgrund der vorgenannten Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der dazugehörigen Begründung drängt sich
der Verdacht auf, dass hier zugunsten der Vorhabenträger um
jeden Preis eine wirtschaftliche Verwertbarkeit der Grundstücke
herbeigeführt werden soll, koste es, was es wolle. Die Interessen
der übrigen Anwohner bleiben gänzlich unberücksichtigt.
Wir bitten deshalb nochmals darum, losgelöst von individuellen
Interessen nach den Maßstäben des öffentlichen Baurechts abzuwägen und zu entscheiden.
Sollten unsere Stellungnahmen aber auch erneut unberücksichtigt bleiben und der Rat der Stadt Erftstadt gar einen rechtswidrigen Bebauungsplan beschließen, behalten wir uns vor, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Art und Umfang der Berücksichtigung
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Ldf.
Nr.
2.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Einwender B
1. Außengastronomie/Gastronomie
Es handelt sich vorliegend um einen vorhabenbezogenen BeEingang des Schreibens bauungsplan. Das Gebiet soll als allgemeines Wohngebiet (auch
24.08.2017
wenn nicht als solcher benannt), mit den TA-Lärmwerten 55
dB(A) am Tag und in der Nacht mit 40 dB(A) ausgewiesen werden.
Entsprechend § 4 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet nur
Gaststätten zulässig, die der Versorgung des Gebietes dienen.
Objektive Kriterien zur Beurteilung sind Gaststätten, die nicht erheblich ins Gewicht fallen. Hierfür sind die Anzahl der Parkplätze
heranzuziehen, die ebenso nach § 51 Landesbauordnung nachzuweisen sind. Die Größe/Beschaffenheit der Gaststätte, wirtschaftliche Tragfähigkeit der Ausnutzung usw. sind weitere Kriterien.
Das BVerwG entschied sich gegen eine Zulassung einer Gaststätte in einem allgemeinen Wohngebiet, wenn die Anlage eine
Größe hat, die erwarten lässt, dass ihre Kapazität in einem erheblichen Umfang von Bewohnern aus dem umgebenden Gebiet
ausgelastet wird (29.10.1998 4c 9/97).
Die Gäste sollen in der Tiefgarage parken!
Der Landhandel soll zunächst in wesentlich verkleinerter Form
weitergeführt werden. Der Bedarf an Stellplätzen wird somit auch
geringer.
Diese werden wie bisher vor dem Gebäude und im Innenhof bereit gestellt.
Insgesamt sollen 56 Parkplätze zur Verfügung gestellt werden.
Nach der Berechnung des Parkraumbedarfes müssen lediglich
38 Parkplätze vorhanden sein.
Die Anzahl der Gäste wird mit max. 100 angegeben, 80 und 40
in der Außengastronomie.
Fraglich ist daher, wo die restlichen Gäste parken sollen. Die
Art und Umfang der Berücksichtigung
Die Hinweise wurden im Planverfahren berücksichtigt.
Für das Gebiet des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird keine Gebietsfestsetzung getroffen, wobei die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete eingehalten werden.
Die Aussage, dass eine Gastronomie in der geplanten Größe in einem WA-Gebiet nicht zulässig sei, kann bestätigt werden.
Vorliegend ist unabhängig von dem Aufstellungsverfahren als VEP die Darstellung im FNP
als „Wohnbaufläche“ heranzuziehen.
Diese Darstellung im Flächennutzungsplan ermöglicht Nutzungen, wie sie für Reine Wohngebiete, Allgemeine Wohngebiete und besondere
Wohngebiete vorgesehen sind.
Dazu gehört auch eine Gastronomie.
Die Anzahl der Stellplätze in der geplanten Tiefgarage wurden anhand der geplanten Größe
/Sitzplätze der Gastronomie bestimmt. Wie nebenstehend dargestellt werden zudem mehr
Stellplätze geschaffen als erforderlich.
Die geplante Gastronomie ist - unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten - mit der Umgebungsnutzung vereinbar.
Die Vorhabenträger werden dennoch auf die
Einwendungen reagieren und die Gastronomie
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Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
Größe der Gastronomie lässt darauf schließen, dass aus wirt- auf max. 60 Plätze reduzieren (bei Außengastschaftlichen Gründen auf die Bewohner der Umgebung, also ronomie: 40 Plätze außen plus 20 Plätze innen).
Konradsheim, Ahrem und weiterer Umgebung abgestellt wird.
Anregung: Verkleinerung der Gastronomie, da dies in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig ist.
Grundsätzlich darf eine Außengastronomie bis 24 Uhr geöffnet
haben, § 9 LImSchG. Eine Einschränkung, wie hier vorgeschlagen, muss ausdrücklich begründet werden.
Gründe: Anzahl der betroffenen Bewohner und eine erhebliche
Überschreitung der TA Lärmwerte.
Problem, hier in dem betroffenen Bebauungsplan findet sich eine
Gemengelage, d.h. Gewerbe, Dienstleistung und Wohnen. Darüber hinaus befindet sich das Plangebiet an der Frenzenstraße,
die stark frequentiert ist. Die Bewohner müssen sich daher im
Klaren sein, dass es zu Konflikten kommen wird. Allein auf den
geschützten Landschaftsteil abzustellen, der eine Einschränkung der Öffnungszeit der Außengastronomie begründet, ist absurdum geführt und wird einer rechtlichen Überprüfung nicht
standhalten.
Die Außengastronomie wird also bis 24 Uhr geöffnet haben.
Es wird erforderlich, eine Einhaltung der TA-Lärmwerte 55 dB(A)
bis 22:00 Uhr und ab 22:00Uhr von 40 dB(A) zu bewerkstelligen,
was schwerlich möglich sein wird.
Das BImSchG ist ein höherrangiges Recht, siehe Urteil OVG
Münster Beschluss v. 26.07.2013 AZ: 4B 193/13
Die Hinweise wurden im Planverfahren berücksichtigt.
Das Landesimmissionsschutzgesetz NRW gestattet in § 9 Abs. 2 als Ausnahme vom allgemeinen Schutz der Nachtruhe unter anderem den
Betrieb von Außengastronomiebetrieben zwischen 22 und 24 Uhr, wobei weiter ausgeführt
wird: „Die Gemeinde soll den Beginn der Nachtruhe außerhalb von Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten für Freizeitparks, des
Außenbereichs sowie von Gebieten nach § 34
Abs. 2 Baugesetzbuch mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis auf 22 Uhr
vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Dies kann auch im Wege
der ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgen.“
Auf die Inanspruchnahme dieses Ausnahmetatbestands, der Öffnung der Außengastronomie
Anregung: Die Außengastronomie - wie schon angeregt - nicht zu- bis 24.00 Uhr, wird im vorliegenden Fall aus
zulassen.
Gründen der Rücksichtnahme auf die angrenzende Wohnbebauung und des Burgparks ausdrücklich verzichtet.
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Ldf.
Nr.
Absender
Kurzinhalt der Stellungnahme
2. Schallgutachten
Die Biergartenstudie v. 1999 (Geräusche aus „Biergärten" - ein
Vergleich verschiedener Prognoseansätze LfU-2/3Hai) wird in
NRW von den Gerichten herangezogen.
Danach sind höhere Werte maßgeblich: Gesamtschalleistungspegel (LWA,1) Gast=71; Ergebnis bei 40 Gästen, wobei nur die
Hälfte redet LWA,n 87,7; reden alle, was unbedingt anzunehmen
ist bei einer konservativen Berechnung, erhält man einen Wert
von LWA, n 89,3 (Berechnungsformel aus Schallgutachten auf S.
10).
Im Schallgutachten v. Herrn Fischbach wird von einem Gesamtschalleistungspegel Gast LWA,1 mit 70 ausgegangen mit Werten
von LWA,n 86,7 bei 50 % zu LWA,n 88,3 bei 100 % Gesprächsbeteiligung. Letzterer Wert wird allerdings erst gar nicht genannt.
Sein Ergebnis gibt die mögliche Schallprognose nicht wieder.
Eine Außengastronomie ist ein rechtliches Problem. Es wertet
das hier in Rede stehende Gebiet ab.
Art und Umfang der Berücksichtigung
Bereits letztes Jahr wurde darauf hingewiesen,
dass in der Schallimmissionsprognose konservative Berechnungsansätze für die Emissionsansätze zugrunde gelegt wurden, die dazu führen, dass die berechneten Beurteilungspegel eher unter- als überschritten werden. So wurde
beispielsweise unterstellt, dass sämtliche Plätze
sowohl im Außengastronomie- als auch im Innengastronomiebereich während der gesamten
Öffnungszeiten vollständig besetzt sind.
Da die Gastronomie nun verkleinert werden soll,
werden sich noch niedriger Werte als prognostiziert einstellen.
Anregung: Die Außengastronomie nicht zu genehmigen.
3. Vorbelastung der genannten Immissionspunkte
IP5, Richardstr. 10: Die Geräte auf dem Grundstück 12 werden
nicht berücksichtigt. Einfache Berechnung mit einem Raumwinkelmaß 2 (Q-Wert Halbkugel) nach TA-Lärm2.4.3 Gleichung 4
und der Annahme von 163 Meter von der Außengastronomie entfernter IP5 (Angaben hierzu fehlen im Schallgutachten) mit
LwA.n 89,3dB: Dies führt zu einer Einwirkung auf dem IP5 mit
einem Wert von 36,1dB(A). Das hat zur Folge, dass dieses Ergebnis nicht unter die Unerheblichkeit der TA-Lärm 3.2.1 fällt.
Die Vorbelastung des IP 5 infolge der Geräte auf
dem Grundstück 12 steht in keinem Zusammenhang mit der Gastronomie. Eine „Aufsummierung“ der Pegel wäre insofern falsch.
Die Festlegung der Immissionspunkte erfolgte
nach den Vorgaben von Nr. 2.3 und A.1.3 TA
Lärm. Für den Rundweg des Burgparks ergeben
sich je nach Abstand zum Plangebiet BeurteiWird die Vorbelastung am IP5 mit einbezogen, ergibt sich durch lungspegel zwischen 35 und 47 dB(A), wobei dadie Aufsummierung der beiden Pegel eine nochmals erhöhte Ge- rauf hinzuweisen ist, dass diese Werte im Sinne
samtbelastung, die noch deutlicher über den im Schallgutachten einer Maximalbetrachtung für eine Vollbelegung
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Nr.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Art und Umfang der Berücksichtigung
prognostizierten 34db(A) und über dem ImmissionsrichtwertNacht für ein allgemeines Wohngebiet liegt (Pegelzunahme am
Immissionsort bei nicht gleich lauten Schallquellen).
Die Außengastronomie wertet das Grundstück, wie das in Rede
stehende Gebiet ab.
der ursprünglich deutlich größer ausgelegten
Außengastronomie während der geplanten Öffnungszeiten ermittelt wurden.
Anregung: Die Außengastronomie nicht zuzulassen.
Die Belange des Immissionsschutzes sind umfänglich im Umweltbericht behandelt worden.
Eine Nutzung während der Nachtzeit ist nicht
vorgesehen und wird auch nicht zugelassen.
4. Stationäre Geräte der Haustechnik
Als ein Auswahlkriterium für ruhige Gebiete kann laut Bericht zur
Lärmsituation 2013 definiert werden: Lärmbelastung <= 50 dB(A)
im überwiegenden Teil der Fläche (Abwägungstabelle 2017).
Die Luftwärmepumpe auf dem Grundstück Richardstr. 12
wurde vergessen, die den geforderten dB(A) Wert nicht einhält.
Im Zusammenhang mit der Verwendung erneuerbare Energien
bitten wir erneut den § 9 Abs. 1 Nr. 23b und Nr. 24 BauGB anzuwenden. Grundsätzlich sind hier die stationären Geräte der Haustechnik zu nennen, die per se zunehmend die Umwelt belasten
und damit zu Problemen In der Nachbarschaft führen. Als Besonderheit ist hier die Lage der Bebauung „Landhandel Daniel Pütz"
an und im Landschaftsschutzgebiet zu nennen, welches eine planerische Zurückhaltung verbietet. Man stelle es sich bildlich vor:
Rund um den Schlosspark stehen in den angrenzenden Grundstücken Luftwärmepumpen, die ihre Immissionen in den Park
verteilen, in Form von Lärm und kalter Luft.
Eine Tatsache, die der Umwelt, Natur nicht dienlich ist.
Anregung: Tatsächliche Festsetzung des LAI-Leitfadens im
Bebauungsplan und nicht nur als Hinweis.
Die Vorbelastung des IP 5 infolge der Geräte auf
dem Grundstück 12 steht in keinem Zusammenhang mit der Gastronomie. Eine „Aufsummierung“ der Pegel wäre insofern falsch.
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Kurzinhalt der Stellungnahme
Anregung: Zum Schutz vor Lärm von im Außenbereich der
Grundstücke aufgestellten Luft-Wärmepumpen, Klimaanlagen,
Kühlgeräte und Mini-Blockheizkraftwerken oder ähnliche Anlagen am Schlosspark Lechenich die Ergänzung des § 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit
und Ordnung der Stadt Erftstadt oder die Aufstellung eines
neuen Paragraphen dort und / oder Schaffung einer Lärmschutzsatzung für die Stadt Erftstadt-Lechenich (§ 5 Landes-Immissionsschutzgesetz) mit dem Inhalt der am 06.04.2017 eingereichten Bürgeranregung.
Art und Umfang der Berücksichtigung