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Beschlussvorlage (08_06_Abwägung_Offenlage 3_Öffentlichkeit)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
770 kB
Datum
15.11.2017
Erstellt
09.11.17, 15:03
Aktualisiert
09.11.17, 15:03

Inhalt der Datei

1 Beteiligungsverfahren gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB (erneute Offenlage vom 17.07.2017 bis 24.08.2017) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße Ldf. Nr. 1. Absender Einwender A Schreiben 3 vom 24.08.2017 Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung In vorgenannter Sache nehmen wir erneut unter ausdrücklicher Bezugnahme auf unsere bisherigen Stellungnahmeschreiben vom 21.10.2016 und 17.05.2017 in gebotener Kürze Stellung zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und Ihren bisherigen Abwägungsergebnissen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Auf die nebenstehend erwähnten Stellungnahmen und deren Umgang wird hingewiesen. Die abwägungsrelevanten Eingaben wurden in das Verfahren eingestellt und sachgerecht abgewogen. Der weit überwiegende Teil Ihrer Stellungnahmen zu den vorgetragenen Beanstandungen, die den offengelegten Abwägungsta- Daraus resultierten ja auch die zusätzlichen bellen zu entnehmen sind, vermögen nicht zu überzeugen. Zu durchgeführten Verfahrensschritte. vielen beachtlichen und damit abwägungsrelevanten Ausführungen nahmen Sie überhaupt keine Stellung. Andere Stellungnahmen sind nicht geeignet, die Beanstandungen zu entkräften oder gar zu widerlegen: Teils handelt es sich lediglich um Zitate von Selbstverständlichkeiten, die aus dem Zusammenhang gerissen wurden, keinerlei Einzelfallbezogenheit erkennen lassen und auch nicht zu einer nachvollziehbaren Schlussfolgerung führen. Teils scheinen Ihre Stellungnahmen unsere Beanstandungen sogar zu bestätigen, wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt wird. Alles in allem erwecken Ihre Stellungnahmen den Eindruck, als würden Beanstandungen von Anwohnern nicht ernst genommen oder gar berücksichtigt. Dieser Eindruck verstärkte sich, als wir in der letzten Sitzung des Die vorgebrachte Stellungnahme zum VorbeBauausschlusses Zeugen davon wurden, dass ein Ausschluss- halt der mangelnden Aufklärung des Rates mitglied der Grünen anmerkte, aufgrund der fundierten Bean- wird zurückgewiesen. standungen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Planung zu haben. Weiter gab es zu verstehen, die beanstandeten Aspekte 2 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung nicht nachvollziehen und beurteilen zu können, da der Sachverstand hierfür fehle. Jedenfalls sehe es sich außer Stande, über einen Sachverhalt zu beschließen, den es inhaltlich und insbesondere rechtlich nicht voll durchdringe. Diese Anmerkungen wurden von Seiten der Verwaltung mit lapidaren Pauschalaussagen („Natürlich beschließen wir hier nur rechtmäßige Vorhaben") vom Tisch gefegt. Weder gab es eine inhaltliche Stellungnahme, noch wurde in Aussicht gestellt, die Ausschlussmitglieder mit den notwendigen Informationen zu versorgen oder etwaige inhaltliche oder rechtliche Fragen zu beantworten. Die Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Rat, die aus der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) folgt, somit also auch für die Stadt Erftstadt gilt, ist dadurch gekennzeichnet, dass die Verwaltung bzw. der Bürgermeister den Rat bzw. dessen Ausschüsse vor Beschlussfassungen so ausreichend zu informieren hat, dass die Rats- und Ausschussmitglieder in die Lage versetzt werden, rechtmäßige Beschlüsse zu fassen, also solche Beschlüsse, die kein Recht Dritter oder höherrangiges Bundes- und Landesrecht verletzen. Denn, wie wir schon in unserer letzten Stellungnahme ausführten, ist jedes einzelne Rats- und Ausschlussmitglied selbst und unmittelbar gesetzlich dazu verpflichtet, nur gesetzmäßige Vorhaben zu unterstützen. Ihm selbst obliegt die Pflicht, sich notwendige Kenntnisse, notfalls mit Hilfe der Verwaltung, anzueignen. Es stellt demzufolge eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, Vorhaben zu unterstützen, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie rechtmäßig sind. Vor diesem Hintergrund können wir nur nochmals an die Ausschuss- und Ratsmitglieder appellieren, sich die nachfolgenden Beanstandungen erläutern zu lassen und, falls erforderlich, und die Verwaltung hierzu nicht in der Lage sein sollte, juristischen Die Rolle des Rates der Stadt Erftstadt ist in diesem Planaufstellungsverfahren mit dem ihr zukommenden Gewicht beachtet worden. Rechtlich bedarf es der Sicherstellung, dass der Rat eine Grundlage erhält, um seine abschließende Abwägungsentscheidung treffen zu können. Hierzu gehört es, dass die Ratsmitglieder nicht nur die Einsichtsmöglichkeit in die Planurkunde mit den textlichen Festsetzungen erlangen, sondern Zugriff auf alle relevanten Unterlagen erhalten, insbesondere also die Planbegründung nebst Umweltbericht, die Gutachten und die abgegebenen Stellungnahmen. Soweit die vom Rat zu treffende Entscheidung neben ihren städtebaupolitischen Implikationen auch die Bewertung rechtlicher Sachverhalte beinhaltet, erfolgt die notwendige Informationsvermittlung insbesondere durch die Planbegründung sowie den Abwägungsvorschlag; diese Dokumente enthalten auch die notwendigen rechtlichen Erläuterungen. 3 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung Rat einzuholen. Sie sind den Interessen der Anwohner ebenso Insbesondere der Abwägungsvorschlag mit seiverpflichtet wie den Interessen der Vorhabenträger. ner Gegenüberstellung der Rechtsauffassung eines Einwenders und der hierzu abgegebenen Stellungnahme der Verwaltung vermittelt den Mitgliedern des Rates ein Bild über die für den Bebauungsplan relevanten Rechtsprobleme. Darüber hinaus stehen jedem Ratsmitglied die durch § 55 GO NRW eingeräumten Rechte zur Ausübung seiner Kontrollbefugnis zu; hierzu gehört insbesondere das Auskunftsrecht gegenüber dem Bürgermeister. Im bisherigen Verfahren drängt sich jedoch das Gefühl auf, dass lediglich die Interessen der Vorhabenträger zählen, die Bedenken der Anwohner heruntergespielt werden und das Vorhaben um jeden Preis verwirklicht werden soll. Dass jedenfalls berechtigte Beanstandungen nicht berücksichtigt werden, weisen wir im Nachfolgenden nach: Nach wie vor können weder die zur Einsichtnahme ausgelegten und im Internet veröffentlichten Entwürfe des vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 177/Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße, noch die dazugehörige Begründung unter formellen und inhaltlichen Gesichtspunkten überzeugen. Sie sind rechtsfehlerhaft und dürften einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO vor dem Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nicht standhalten. Trotz unserer bisherigen Beanstandungen weisen der vorgenannte Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung weiterhin erhebliche formelle Mängel und somit Verstöße gegen § 1 Abs. 3 und 7 BauGB auf. Weiter drängt sich der Verdacht einer 4 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung Gefälligkeitsplanung auf, der durch die Stellungnahme der Verwaltung weiter erhärtet wird. Zudem findet keine Abwägung der widerstreitenden Interessen statt, wie nachfolgend unter I. ausgeführt wird. Weiterhin weisen sowohl der vorgezogene Bebauungsplan als auch die dazugehörige Begründung erhebliche tatsächliche und rechtliche Fehler auf, wie unter II. ausgeführt wird. Nicht nur die Festsetzungen in dem vorliegenden Bebauungsplan verstoßen gegen zwingendes Recht. Auch die Ausführungen in der Begründung zur Verkehrssituation, zu Lärm- und Lichtemissionen sowie zum Artenschutz sind auch weiterhin unzureichend, wie noch unter III. ausgeführt wird. I. Rechtswidrigkeit der Planaufstellung Der vorliegende Bebauungsplan ist aufgrund formeller Mängel in Die vorgebrachte Stellungnahme zum Vorseiner jetzigen Form rechtswidrig und verletzt hierdurch schüt- wurf der Gefälligkeitsplanung wird zurückgezenswerte und abwägungsrelevante Interessen der benachbar- wiesen. ten Grundstückseigentümer. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird ausdrücklich auf die Ausführungen in unseren Schreiben vom 21.10.2016 und 17.05,2017 verwiesen. Diese werden wie folgt konkretisiert und ergänzt: 1. Formelle Mängel des Bebauungsplans Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung weisen trotz unserer Stellungnahme vom 21.10.2016 und 17.05.2017 weiterhin erhebliche formelle Mängel auf, die zu schwerwiegende Verstöße gegen § 1 Abs. 3 und 7 BauGB führen. a) Verbot der Gefälligkeitsplanung Wie bereits im vorgenannten Schreiben ausführlich dargelegt 5 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung wurde, ist eine sogenannte „Gefälligkeitsplanung“ durch die Ge- Seitens der Stadt Erftstadt ist entgegen der Aufmeinde rechtswidrig, ein hierdurch entstandener (vorhabenbezo- fassung des Einwenders sehr wohl die Rechtgener) Bebauungsplan unwirksam. sprechung zum Verbot der Gefälligkeitsplanung gerade auch bei vorhabenbezogenen BebauDie Stellungnahme zu dieser Beanstandung, die der Tabelle „2. ungsplänen gesehen und beachtet worden. Abwägung Offenlage 2016“ zu entnehmen ist, kann nicht über- Nach heutigem Stand der Rechtsprechung liegt zeugen. Sie ist nichtssagend und setzt sich nicht mit unseren Be- eine unzulässige Gefälligkeitsplanung nur dann anstandungen inhaltlich auseinander: vor, wenn ausschließlich die Wünsche des Investors den Plan legitimieren; wenn aber daneDass es sich vorliegend um einen vorhabenbezogenen Bebau- ben zugleich auch städtische Interessen verfolgt ungsplan handelt, ist nicht neu. werden, deren Identifizierung im Planungsermessen des Rates steht, kann keine GefälligDas Zitat der Definition eines vorhabenbezogenen Bebauungs- keitsplanung vorliegen (OVG Koblenz, Urteil plans führt auch nicht weiter. Ebenso ist es eine Selbstverständ- vom 15.02.2017 - 8 A 10688/16). lichkeit, dass der Rat dem Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers zugestimmt hat, andernfalls wäre dies gesamte Auch wenn die Planung auf die Vorstellungen eiVerfahren bereits rechtswidrig. Auch dass Nebenbestimmungen nes privaten Vorhabenträgers zurückgeht, hanzum Gegenstand des Durchführungsvertrags wurden, ist ledig- delt es sich nicht um eine bauplanungsrechtlich lich eine Tatsachenfeststellung. unzulässige bloße Gefälligkeitsplanung in ausschließlich privatem Interesse eines Bauherren. Unklar bleibt jedoch, was diese Stellungnahme aussagen soll. Es ist legitim, wenn eine städtische Planung Die vorgenannte Aneinanderreihung von zitierten Definitionen auch Wünsche Privater aufnimmt und diese Anund Tatsachenfeststellungen hat keine inhaltliche Aussage. stoß für die Planung geben, solange sie zugleich Schon gar nicht setzt sie sich mit den von uns vorgetragenen städtebauliche Interessen verfolgt. Dabei kommt Beanstandungen und Argumenten auseinander. Es sind in der der Antragsgegnerin bei der Frage, welche städStellungnahme keine These, keine Argumente als Begründung tebaulichen Ziele sie sich setzt, ein planerischer vorhanden. Die Stellungnahme ist bis zu dieser Stelle absolut Gestaltungsspielraum zu. nichtssagend. Vor diesem Hintergrund verwundert die hieran anschließende Schlussfolgerung: Im vorliegenden Fall hat die Stadt Erftstadt die „Der Vorwurf der Gefälligkeitsplanung kann somit ausgeräumt städtischen Zielsetzungen in der Planbegrünwerden." dung unter Punkt 2 „Anlass und Ziel der PlaDies ist für uns nicht nachvollziehbar. Eine Begründung dieser nung“ beschrieben. Es geht um Sicherung histoBehauptung wäre hilfreich. 6 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung Es drängt sich die Vermutung auf, dass die Verwaltung die Auffassung vertreten könnte, die Tatsache, dass vorliegend über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Beschluss gefasst werden soll, stehe dem Vorwurf einer Gefälligkeitsplanung entgegen oder es sei bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine Gefälligkeitsplanung möglich. rischer Bausubstanz, Umnutzung dieses Bestandes, Steuerung der Einzelhandelstätigkeit und Anbindung des Gebietes an den Schlosspark, um dessen Zugänglichkeit und damit Nutzbarkeit für die Bürgerinnen und Bürger zu erweitern. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Einwender hierin keine städtischen Zielsetzungen sieht. Das ist jedoch unzutreffend. Auch bei vorhabenbezogenen Be- Gerade dann, wenn es um eine Bestandsüberbauungsplänen gilt das Verbot der Gefälligkeitsplanung, wie planung geht, liegt es zudem im städtischen Inauch der Rechtsprechung zu entnehmen ist: teresse, steuernd auf die künftigen Nutzungen und Erweiterungen einzuwirken. Ebenfalls in die „Die Grenzen der Erforderlichkeit sind in Richtung auf eine bloße städtische Interessenlage fällt das in der BebauGefälligkeitsplanung erst dann überschritten, wenn lediglich pri- ungsplanbegründung ausdrücklich genannte vate Interessen bevorzugt werden, ohne dass eine ausreichende Ziel der Sicherung der historischen BausubRechtfertigung durch städtebauliche Gründe vorhanden ist. Die stanz. Insoweit geht es hier um eine für das OrtsSicherung oder Durchsetzung nur individueller Interessen ist kein bild wichtige gestalterische Entscheidung, die die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bau- planungsrechtlichen Grundlagen dafür zu schafleitplänen rechtfertigender Zweck (vgl. NdsOVG, U.v. 6.12.1989 fen, dass die bisherige Prägungswirkung durch - 6K 16/98, 6 K 21/89 - NVwZ 1990, 576). [...] den Altbestand erhalten bleibt. Ansiedlungswünsche privater Investoren können dabei zum An- Es besteht somit eine Vielzahl städtebaulicher lass genommen werden, durch Bauleitpläne entsprechende Bau- Interessen, welche tragende Motive des Bebaurechte zu schaffen, wenn dies mit städtebaulichen Zielvorstellun- ungsplanes bilden. gen begründet wird. Insbesondere bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinn von § 12 BauGB darf die Gemeinde hinreichend gewichtige Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabenträgers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. OVG RhPf, U.v. 20.1.2010 - 8 C 10725/09 BauR 2010, 1539)" (BayVGH, Beschl. v. 05.02.2015,-Az:. 2 CS 14.2456). 7 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Mit anderen Worten bedeutet das also, dass auch ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der auf Initiative des Vorhabenträgers erstellt wird, städtebaulich relevante Gründe vorliegen müssen, die diesen rechtfertigen. Wie bereits in den vorherigen Stellungnahmen ausgeführt wurde, liegt eine verbotene Gefälligkeitsplanung, die gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstößt und damit die Nichtigkeit auch eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Folge hat, aber dann vor, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan entweder das Ziel hat  die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks durch den Eigentümer zu ermöglichen,  von der umliegenden Bebauung und dem Flächennutzungsplan abweichende Nutzungen im privaten Interesse des betroffenen Grundstückseigentümers und Bauherrn zu legalisieren oder (alternativ)  Prestigeprojekte in der Gemeinde zu ermöglichen (Battis/Krautzberger/Löhr, § 1 Rn. 26 m.w.N., siehe insbesondere: BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, juris (Rn. 22)). Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind diese Fallgruppen, bei deren Vorliegen eine Gefälligkeitsplanung anzunehmen ist, allesamt verwirklicht: Für eine solche „Gefälligkeitsplanung" spricht bereits die Formulierung auf Seite 3 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 177, Stand Dezember 2016: „Die Eigentümergemeinschaft im Bereich des Betriebsgrundstückes „Landhandel Daniel Pütz" an der Frenzenstraße in ErftstadtLechenich beabsichtigt, die derzeitige Einzelhandelsnutzung an diesem Standort aufzugeben und auf der Grundlage des beschriebenen zukünftigen Nutzungskonzeptes: Wohnen, Gewerbe und Dienstleistung einer - auch wirtschaftlich - tragfähigen Art und Umfang der Berücksichtigung 8 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung Folgenutzung zuzuführen [Hervorhebung durch Verfasser]." Auf Seite 6 der Begründung, Stand Dezember 2016, folgt: „Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 177, Erftstadt-Lechenich, Frenzenstraße, sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umnutzung der vorhandenen Gebäude des „Landhandels Pütz", Frenzenstraße 2430, geschaffen werden. [Hervorhebungen durch Verfasser]." Kurz und knapp wird es dort dann auf den Punkt gebracht: „Ziel des Bebauungsplanes ist es, den Bestand zu schützen sowie die Umnutzung und Erweiterung zu ermöglichen." Wohl aufgrund unserer Beanstandungen sind diese vorgenannten Formulierungen aus der aktuellsten Begründung zum vorhabenbezogener Bebauungsplan entfernt worden. Hierbei handelt es sich jedoch offenkundig nur um redaktionelle Änderungen. Dass tatsächlich die vorgenannten Ziele mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan verfolgt werden, ist bereits hinreichend dokumentiert und aktenkundig. Nur weil diese Passagen nunmehr gestrichen wurden, entfällt der Vorwurf einer Gefälligkeitsplanung nicht. Hinzu kommt, dass auch das neu formulierte Ziel auf Seite 5 der aktuellen Begründung zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan: „den Bestand zu schützen sowie die Umnutzung und Erweiterung zu ermöglichen und den bauordnungsrechtlich genehmigten großflächigen Einzelhandel abzulösen", allein an den Interessen des Vorhabenträgers orientiert ist und kein städtebauliches Interesse im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB erkennen lässt. Dass tatsächlich eine Gefälligkeitsplanung vorliegen dürfte, bestätigt die Verwaltung selbst, indem sie auf Seite 17 der Tabelle „2. Abwägung Offenlage 2016“ ausführt: „Da für das Gebiet bereits konkrete Nutzungen feststehen, wurde Der Vorhalt, der Charakter einer Gefälligkeitsplanung ergebe sich daraus, dass für das Plangebiet bereits die konkreten Nutzungen feststehen, greift nicht, weil er das Wesen eines Vorhaben- und Erschließungsplanes verkannt wird. Für diesen ist gerade typisch, dass der Vorhabenträger bereits über ein konkretes Nutzungskonzept verfügt, für welches er mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine planungsrechtliche Grundlage schaffen will. Der zentrale 9 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung bewusst das Instrument des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) gewählt. Durch diesen konkreten Bebauungsplan wird für den Vorhabenträger bzw. das Vorhaben Baurecht geschaffen unter Berücksichtigung der Vorgaben des BauGB." Begriff des einschlägigen § 12 BauGB ist insoweit der des „Vorhabens“. Dieser wiederum entspricht dem Vorhabensbegriff des § 29 BauGB (Kukk in: Schrödter, BauGB, Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 12 Rz. 18). Das „Vorhaben“ i.S.d. § 29 bildet dann aber eben das konkrete Projekt des Bauherren. Von daher ist der Bezug auf ein konkretes Nutzungskonzept dem gesetzgeberischen Ziel, welches mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan verfolgt wird, immanent. Noch deutlicher kann die tatsächliche Motivation hinter dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht ausgedrückt werden: So soll für den Vorhabenträger Baurecht geschaffen werden damit er seine Nutzung fortsetzen kann. Dass eine solche Motivation aber eine der Fallgruppen darstellt, die den Tatbestand einer Gefälligkeitsplanung erfüllt, wurde oben bereits mit dazugehörigem Literaturnachweis ausgeführt. Noch deutlicher kann man es von Seiten der Gemeinde nicht ausdrücken. Auch die Stellungnahme der Verwaltung auf Seite 14 der Tabelle „3. Abwägung Offenlage 2017 Öffentlichkeit" liefert den Nachweis für die Verwirklichung einer weiteren Fallgruppe, die als Gefälligkeitsplanung zu werten sein dürfte: „Es ist unumstritten, das der vorhandene Landhandel im Kontrast zur der sie umgebenen homogenen Bebauung steht und als „Fremdkörper" zu bewerten ist. Es handelt sich um eine bauordnungsrechtlich genehmigte Nutzung, die zukünftig baulich sinnvoll abgerundet und einer Folgenutzung zugeführt werden soll. Das vorliegende städtebauliche Konzept, mit einer Öffnung zum Schlosspark, stellt für den gewerblich vorgeprägten Standort eine qualifizierte planerische Lösung dar und berücksichtigt die herausgehobene Situation. Die vorgebrachte Stellungnahme hinsichtlich der Legalität des Altbestandes wird zur Kenntnis genommen, ihr aber inhaltlich und rechtlich nicht gefolgt. Die Auffassung des Einwenders, die bestehende Bausubstanz des Landhandels Pütz habe in der bestehenden planungsrechtlichen Situation - unbeplanter Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB „nichts zu suchen“, ist rechtsirrig. Bauliche Anlagen, die gegenüber ihrer Umgebung andersartig sind und damit als Fremdkörper erscheinen, sind keinesfalls von vornherein im unbeplanten Innenbereich unzulässig; rechtlich relevant ist leHierdurch räumt die Verwaltung also ein, dass die vorhandene diglich die Frage, ob sie als umgebungspräBebauung und bauliche Nutzung in diesem unbeplanten Innen- gende Vorbilder für Bauwünsche genutzt werbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nichts zu suchen hat. den dürfen. Sie können durchaus prägend wirken (vgl. UVG Münster, Urteil vom 24.05.1995 Denn sie widerspricht der Bebauung der umliegenden näheren 7 A 2958/93 -: „Einzelne bauliche Anlagen mit Umgebung. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, 10 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme dass diese Bebauung und Nutzung jemals genehmigt wurde. Wie bereits im Schreiben vom 21.10.2016 und 17.05.2017 dargelegt wurde, dürfte die bisherige Bebauung und Nutzung somit materiell-rechtlich rechtswidrig sein. Dies ändert sich nicht dadurch, dass angeblich eine Baugenehmigung vorliegt. Dies führt lediglich zu einer formellen Legalität. Art und Umfang der Berücksichtigung einem von den übrigen Nutzungen stark abweichenden Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Qualitätsmerkmalen ein solches Gewicht erhalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirDie formelle Legalität, die die Baugenehmigung vermittelt, würde ken. aber entfallen, wenn die bisherige bauliche Nutzung geändert würde. Spätestens dann würde auch ein etwaiger Bestands- Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des schutz entfallen. Denn jede nicht nur unwesentliche Veränderung Einwenders, selbst bei einer formellen Legalität der baulichen Substanz oder der bisherigen baulichen Nutzung, des Baubestandes des Landhandels Pütz sei beispielsweise die Änderung einer Gewerbenutzung in eine dieser materiell rechtswidrig. Die RechtspreWohnnutzung, führt nach ständiger Rechtsprechung zu einem chung stellt bei einer erteilten Baugenehmigung Wegfall des Bestandsschutzes. die materielle Rechtslage nicht mehr in Frage. Insoweit ist die Stellungnahme der Verwaltung auf Seite 30 der Danach vermittelt eine Baugenehmigung ohne Tabelle „3. Abwägung Offenlage 2017 Öffentlichkeit" unzutref- Rücksicht auf die tatsächliche planungsrechtlifend bzw. unvollständig, wonach nur eine Nutzungsunterbre- che Situation immer Bestandschutz (BVerwG, chung zu einem Wegfall des Bestandsschutzes führe. Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20/94 -). Mit der Baugenehmigung wird festgestellt, dass das Vorhaben materiell rechtskonform ist; der Umstand, dass die Genehmigung ein Vorhaben zulässt, welches aus dem Umgebungsrahmen herausfällt, führt - wie oben anlässlich der „Fremdkörper Thematik ausgeführt - nicht zu einem VerDie Verwaltung scheint nunmehr also einzuräumen, dass es ei- stoß gegen das Bauplanungsrecht. nes vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedarf, um eine Folgenutzung zu ermöglichen. Gerade hierdurch würde aber selbst- Die Nutzungen, welche der vorhabenbezogene redend der Tatbestand einer Gefälligkeitsplanung erfüllt. Bebauungsplan für den baulichen Altbestand Schließlich spricht für eine Gefälligkeitsplanung, dass vorliegend vorsieht, gehen über das hinaus, was der Beein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegt. Denn der standschutz diesem ermöglicht. Dann aber ist es vorhabenbezogene Bebauungsplan widerspricht den Festset- legitim, wenn die Eigentümerseite sich bemüht, zungen des aktuellen Flächennutzungsplans. Bebauungspläne, 11 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung selbstverständlich auch vorhabenbezogenen Bebauungspläne, sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Demnach sieht der Flächennutzungsplan für das Gebiet, das Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sein soll, eine ausschließliche Wohnnutzung vor. Dies ist Fakt und lässt sich nicht beschönigen. für die angestrebten neuen Nutzungen eine planungsrechtliche Grundlage mittels des Instrumentes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu schaffen. Die Steuerung von neuen Nutzungen in einem Altbestand, welcher in erheblichem Umfang erhalten bleiben soll, liegt aber auch im städtischen Interesse. Es gehört zu den zentralen Aufgaben der Städtebauplanung, bei Nutzungsaufgaben älterer, aber erhaltenswerter Baulichkeiten die Folgenutzungen planungsrechtlich zu beeinflussen. Unstreitig sieht der vorhabenbezogene Bebauungsplan aber eine nicht unwesentliche gewerbliche Nutzung vor, die der eines Mischgebietes entspricht. An dieser Bewertung der baulichen Nutzung ändert sich auch dann nichts, wenn man es nun nicht mehr Mischgebiet nennt. Liegt nämlich keine Festsetzung des Baugebiets gemäß §§ 2 ff BauNVO vor, richtet sich die rechtliche Bewertung nach der vorhandenen Nutzung. Nach der geplanten Nutzung liegt ein Mischgebiet vor, da die Gewerbenutzung qualitativ und quantitativ über die eines allgemeinen Wohngebiets (WA) hinausgeht. Der Hinweis, dass es sich bei der geplanten Nutzung um ein Mischgebiet handelt, wird zurückgewiesen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die Annahme des Einwenders, der Flächennutzungsplan mit seiner Darstellung als „Wohnbaufläche“ gestattet ausschließlich Wohnnutzung, trifft nicht zu. Diese Darstellung im Flächennutzungsplan ermöglicht vielmehr Nutzungen, wie Es liegt somit ein klarer Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sie für Reine Wohngebiete, Allgemeine Wohnvor. Auch deshalb ist eine weitere Fallgruppe einer Gefälligkeits- gebiete und besondere Wohngebiete vorgeseplanung verwirklicht. hen sind. Selbst vor dem Hintergrund der nunmehr geänderten Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, in dem die ein- Der Behauptung, es läge tatsächlich ein Mischgangs zitierten Aussagen gestrichen wurden, ist die tatsächliche gebiet vor, ist entgegenzuhalten, dass die InMotivation somit nach wie vor erkennbar und darüber hinaus ak- halte des Planes nicht das Hauptmerkmal eines tenkundig. MI-Gebietes i.S.d. § 6 BauNVO erfüllen. Für ein Mischgebiet sind entscheidend das Nebeneinander von „Wohnen“ einerseits und „nicht 12 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung wesentlichen störenden Gewerbe“ andererseits in einem gleichwertigen Verhältnis. Eine solche Gleichwertigkeit sieht der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht vor. b) Fehlende und unzureichende Abwägung abwägungsbeachtlicher Belange Wie bereits in unseren Schreiben vom 21.10.2016 und 17.05.2017 ausgeführt wurde, sind von der Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen auch die widerstreitenden Interessen von Anwohnern zu berücksichtigen. Dies erfolgte bis jetzt jedoch nicht. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 2 BauGB sind insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung relevant. Zudem hat die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, auch eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, gemäß § 1 Abs. 7 BauGB „die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.“ Bis jetzt ist eine solche Abwägung jedoch trotz unserer bisherigen Rügen nicht erfolgt. Weder der Begründung zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 177 noch den vorgenannten Abwägungstabellen ist eine gesetzeskonforme Abwägung zu entnehmen. Jedenfalls stellt es keine Abwägung widerstreitender Interessen dar, wenn in den vorgenannten Tabellen lediglich zu vereinzelten Beanstandungen stichwortartig, größtenteils inhaltsleer, Stellung genommen wird. Der Hinweis, die Abwägung sei unzureichend, wird zurückgewiesen. Die Bewertung des Einwenders, seine Einwendungen in den bisherigen Offenlageverfahren seien ohne substantielle Würdigung - insbesondere hinsichtlich der privaten Belange - behandelt worden, stellt seine subjektive Einschätzung dar. Tatsächlich werden seine umfangreichen Ausführungen Punkt für Punkt abgearbeitet, soweit sie abwägungserheblich sind. Diese Abarbeitung erfolgt mit umfassender planerischer, städtebaulicher und rechtlicher Argumentation. Der Vorhalt einer unzureichenden substantiierten Befassung wird zurückgewiesen. 13 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung Eine gesetzmäßige Abwägung liegt auch dann nicht schon vor, wenn dies einfach behauptet wird, wie auf Seite 12 der Tabelle „2. Abwägung Offenlage 2016": Die dort von der Verwaltung zitierten Grundsätze sind absolut nichtssagend und nicht einzelfallbezogen. Vielmehr sollte das dort Zitierte selbstverständlich und einer Erwähnung nicht wert sein. Es ist aber nicht ersichtlich, wie diese Zitate die vorgetragenen und fundiert begründeten Beanstandungen entkräften sollten, insbesondre dass eine interessengerechte und gesetzeskonforme Abwägung bis jetzt nicht stattfand. Bekanntlich hat eine gesetzeskonforme Abwägung widerstreitender Interessen eine herausragende Bedeutung bei der Aufstellung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans: „Die planerische Abwägung ist das Kernstück der gesamten Bauleitplanung, deren Ziel es ist, die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Ansprüche an die Bodennutzung dergestalt in Einklang zu bringen, dass allen Bedürfnissen in angemessener Weise Rechnung getragen wird. Da jede planerische Lösung Vor- und Nachteile hat und sich unterschiedlich auf die vielfältigen privaten und öffentlichen Belange auswirkt, gibt es eine optimale Planung, die allen Interessen uneingeschränkt gerecht wird, nicht. Sie wird von der Rechtsprechung auch nicht gefordert. Es genügt vielmehr, wenn sich die planende Gemeinde mit den betroffenen Belangen hinreichend auseinandergesetzt hat und zu einem vertretbaren Planungsergebnisgekommen ist“ (Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage 2004, Rn. 547). Mit anderen Worten bedeutet das also, dass einer gesetzeskonformen Abwägung immanent ist, dass bestimmte widerstreitende Interessen zurücktreten müssen. Die Aufgabe der Gemeinde ist Die vom Einwender unter Bezugnahme und Zitierung einschlägiger Kommentierung vorgebrachten Darlegungen zum Prozess der planerischen Abwägung in der Bauleitplanung werden zur Kenntnis genommen. Sie sind der Stadt Erftstadt durchaus bekannt, wurden städtischerseits in allen bisherigen Bauleitplanverfahren beachtet und auch im vorliegenden Verfahren in vollem Umfang berücksichtigt. 14 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme es jedoch, diese Interessen zutreffend herauszuarbeiten, zu gewichten und abschließend fehlerfrei ihrem Gewicht nach gegeneinander und untereinander abzuwägen: „Der verfahrensrechtliche Abwägungsvorgang unterteilt sich in die Ermittlung des Abwägungsmaterials, d.h. das Zusammentragen der in dem gegebenen Zusammenhang beachtlichen Belange (dazu Rdnr. 570 ff) und in die darauffolgende Bewertung dieses Abwägungsmaterials. Bei der - objektiv nachprüfbaren Bewertung ist jedem Belang das ihm nach den rechtlichen Vorgaben und tatsächlichen Gegebenheiten zukommende Gewicht beizumessen. Die (vollständig ermittelten) Belange müssen also zutreffend bewertet werden (s. auch § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Da die abwägungserheblichen Belange prinzipiell gleichrangig sind, kommt es dafür auf die richtige Feststellung des quantitativen Maßes der Betroffenheit des jeweiligen Belangs an. An die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sowie für die Belange des Umweltschutzes gemäß § 2 Abs. 4 BauGB schließt sich die „Abwägung im engeren Sinne" also der planerische Akt der Gesamtabwägung an, bei der die gegenläufigen Belange gegeneinander und untereinander zu einem Ausgleich gebracht und dabei bestimmte Belange vorgezogen und andere zurückgestellt werden. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Gebot, bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, kann sowohl auf der Ebene der Ermittlung und Bewertung als auch bei der eigentlichen Planungsentscheidung verletzt sein. Die Ermittlung des Abwägungsmaterials ist in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar. Etwaige Mängel führen zwangsläufig dazu, dass eine ordnungsgemäße Abwägung nicht mehr vorliegen kann." [Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, a.a.O., Rn. 553 f. m.w.N.). Art und Umfang der Berücksichtigung 15 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung Vereinfacht heißt das also, dass sich eine gesetzeskonforme Abwägung in folgenden Phasen vollziehen muss: 1. Zusammenstellung des Abwägungsmaterials 2. Bewertung der Einzelbelange 3. Das untereinander und gegeneinander Abwägen der Belange Dabei haben die Interessen der Anwohner, vor negativen Beeinträchtigungen durch das geplante Bauvorhaben verschont zu bleiben, sowie das öffentliche Interesse an einem Natur- und Artenschutz ein mindestens gleich hohes, wenn nicht sogar höheres Gewicht, als das Interesse der Vorhabenträger, das Grundstück weiterhin wirtschaftlich sinnvoll nutzen zu können. Dies wurde bis jetzt nicht berücksichtigt. Es liegt also ein vollständiger Abwägungsausfall vor. An dieser Stelle appellieren wir deshalb nochmals an die Verwaltung der Stadt Erftstadt, diese Abwägung gesetzeskonform vorzunehmen. Auch den Rat der Stadt Erftstadt bitten wir, im Rahmen der Beschlussfassung kritisch zu prüfen und zu hinterfragen, ob dies ausreichend und Interessen gerecht erfolgte. c) Abwägungsrelevante Aspekte Wendet man diese Grundlagen einer rechtskonformen Abwä- Die Stellungnahme hinsichtlich der Abwägung auf den vorliegenden Fall an, bestehen erhebliche Beden- gungsrelevanten Aspekte und der Umweltken, ob die Interessen der Vorhabenträger an der Realisierung auswirkungen wird zurückgewiesen. des Bauvorhabens die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen überwiegen: In den aktuellen Stellungnahmen des LandesbeSowohl der Landesbetrieb Straßen als auch die Stadt Erftstadt trieb Straßen NRW wurden keine grundsätzligehen von „erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen" des chen Bedenken geäußert. Die Ausführungen zu Planvorhabens aus, wie in den Ausführungen des Umweltbe- Lärmschutz, Reflektion, Staub und Spritzfahnen richts der Stadt auf Seite 20 zu lesen ist: sind allgemeine Aussagen des Landesbetriebs, die i.d.R. in jedem Verfahren geäußert werden. 16 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung So weist der Landschaftsbetrieb Straßen auf zu erwartende Lärmreflexionen durch die geplanten Hochbauten hin, die auch Die im Umweltbericht beschriebenen Umweltvon uns in früheren Schreiben als wohn- und lebensqualitätsmin- auswirkungen, wie z.B. auf den Boden, das dernde Wirkungen gerügt wurden. Grundwasser, Nahrungs- und Lebensräume etc. wurden geprüft und werden durch entspreEbenso räumt die Stadt selbst in ihrem Umweltbericht ein, dass chende Minderungs- und Ausgleichsmaßnahdie Umsetzung des geplanten Bauvorhabens durch die Verände- men kompensiert. rung der Gestalt des Baugebietes durch Baukörper und Bodenversiegelung Auswirkungen auf das lokale Klima habe, und for- Dass es im Rahmen einer Bauleitplanung zu muliert weiterhin lapidar, dass durch das geplante Bauvorhaben Eingriffen bzw. Beeinträchtigungen kommt, die eine Verunreinigung der Luft zu erwarten sei. Obgleich sie be- ggfs. an anderer Stelle kompensiert werden tont, es sei ein wichtiges Ziel, eine solche Verunreinigung zu ver- müssen, ist in der Regel nicht zu vermeiden. meiden, führt sie weder Erwägungen noch Vorschläge zur Erreichung dieses Zieles an. Vorliegend sind die Auswirkungen auf die Umweltbelange, aufgrund der vorhandenen bauliHierdurch missachtet die Verwaltung und der Rat bzw. der Bau- chen Nutzung und Vorprägung, eher gering. ausschuss, dass der Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Anwohner wichtige schützenswerte Belange gemäß § 1 Abs. 6 Die betroffenen Umweltbelange wurden vollumBauGB sind. fänglich berücksichtigt. Insbesondere wird außer Acht gelassen, dass die Lebensqualität der Anwohner und erholungssuchender Erftstädter Bürger unter einem sich lokal verschlechternden Klima sowie einer erhöhten Lärmbelastung durch Lärmreflexion von Hochbauten, durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, das sich laut Verkehrsgutachten an der fraglichen Stelle vervierfachen würde, und durch die Belästigung durch Lichtimmissionen stark verschlechtern würde, und zwar nicht nur potentiell, sondern faktisch und dauerhaft. Die artenschutzrechtlichen Maßnahmen wurden in Abstimmung mit der Unteren NaturschutzbeZumal auch die Schwere des Eingriffs in den Naturschutz, den hörde des Rhein-Erft-Kreises bereits durchgedie Umsetzung des geplanten Bauvorhabens mit sich bringen führt. wird, ablesbar ist an den Auflagen und Bestimmungen, die im Durchführungsvertrag der Stadt mit dem Bauträger festgelegt 17 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung werden. Die Stadt selbst weist in ihrem Umweltbericht darauf hin, dass die Auswirkungen auf den Naturschutz erheblich nachteilig wären, wenn die Auflagen nicht bestimmungsgemäß durchgeführt würden. Dabei wird unter anderem eine mindestens siebenjährige, wenn nicht dauerhafte Pflege von Ausweichquartieren geschützter Arten als notwendig hervorgehoben. Die Überwachungsmaßnahmen werden durch das Umweltamt der Stadt Erftstadt durchgeführt. Hier stellt sich die Frage, wie eine solche Pflege dauerhaft sichergestellt werden kann, bzw. inwieweit die Stadt nicht vielleicht zu leichtfertig gravierende Eingriffe in den Naturschutz zulässt und ein Stück schützenswerte Natur aufs Spiel setzt. Die Abarbeitung der Umweltbelange ist in der durch die Rechtsprechung für ein BauleitplanDiese Fakten und die daraus resultierenden Fragen werden zwar verfahren entwickelten Weise erfolgt. Danach von der Verwaltung konstatiert. Es werden aber weder von der bedarf es der Ermittlung des Eingriffs in die UmVerwaltung noch von dem Rat bzw. dem zuständigen Bauaus- welt, der Bewertung des Eingriffes und im Ergebschuss der Stadt Erftstadt Konsequenzen gezogen. Stattdessen nis der Prüfung und Entscheidung über Vermeiwerden diese Tatsachenfeststellungen schlichtweg ignoriert. Ins- dungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Dieses besondere wird nicht berücksichtigt, dass hiervon vor allem die „Programm“ ist beim vorliegenden vorhabenbeAnwohner, gleichzeitig aber auch erholungssuchende Bürger so- zogenen Bebauungsplan durch Erarbeitung des wie die Natur und die geschützten Arten betroffen sind. Doch Umweltberichtes, Erstellung von Gutachten und auch diese vor weiteren Beeinträchtigungen durch Bauvorhaben Einbeziehung der Fachbehörden umgesetzt zu schützen sind abwägungsrelevante und hoch zu gewichtende worden. Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB. Diese nicht zu berücksichtigen oder falsch zu gewichten, würde dazu führen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan rechtswidrig wäre. Zu den abwägungsbeachtlichen Belangen gehört - auch im Kontext des Prüfungspunktes Stattdessen wird lediglich als positiver Belang angeführt, dass „Umwelt“ - das „Schutzgut Mensch“, insbesondie „Öffnung zum Schlosspark" im Zusammenhang mit einer an- dere mit seinem Bedürfnis, Orte zu schaffen, die zusiedelnden Gastronomie als „städtebauliches Konzept", das dem menschlichen Wohlbefinden, der Erholung den Erholungsbedürfnissen Erftstädter Bürger entgegenkomme usw. dienen. Die Erholungsfunktion des und Lechenich städtebaulich attraktiver mache. Diese Behaup- Schlossparkes in Erftstadt-Lechenich wird auch tung wird nicht weiter begründet und scheint aus der Luft gegrif- vom Einwender nicht in Abrede gestellt. fen. 18 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung Sicher ist einzuräumen, dass eine lebensfreundlich gestaltete Umwelt zur Steigerung der Lebensqualität Erftstädter Bürger wünschenswert ist und der Schlosspark Lechenichs einen großen Anteil an der Lebens- und Wohnqualität Erftstadts bzw. Lechenichs hat. Allerdings erscheint uns „die Öffnung des Schlossparkes" im Zusammenhang mit einer einzurichtenden Gastronomie nicht unabdingbar und erst recht als ein Belang, der in der Abwägung gewichtiger ist als alle anderen Interessen. Für ein eher geringes Gewicht dieses abwägungsrelevanten Belangs spricht insbesondere, dass der Schlosspark bereits jetzt schon Erholungssuchenden offensteht - durch einen Zugang, der sich etwa 100 Meter vom neu anzulegenden Zugang befindet, sowie weitere Zugänge. Und auch dem Bedürfnis nach Außengastronomie wird bereits im Bereich des Marktplatzes und am Stadtgraben Rechnung getragen. Für manchen wäre eine zusätzliche Gelegenheit am Schlosspark möglicherweise willkommen, aber ist dieses Bedürfnis so stark zu gewichten, dass es all die ebenfalls gewichtigen widerstreitenden Interessen, Belange und Gründe, die gegen ein solches Planungsvorhaben sprechen, obsolet werden lässt? Das Interesse, eine zusätzliche Öffnung zum Schlosspark in Verbindung mit der Gastronomie zu schaffen, stellt nicht, wie der Einwender meint, einen Belang von derartigem Gewicht dar, dass ihm gegenüber alle anderen Interessen zurücktreten müssten. Es handelt sich vielmehr nur um einen Bestandteil des Abwägungsvorgangs, welcher erst in der Summe mit anderen im Ergebnis dazu führt, dem projektierten Vorhaben den Vorzug einzuräumen. Die zusätzliche Öffnung bietet zudem auch einen gefahrlosen Ausgang (Drehkreuz) nach Schließung des Parks. Insgesamt erscheint die Abwägung widerstreitender Interessen Bei der Alternativenprüfung im Bauplanungsim Zusammenhang der Umsetzung der Planung für alle Seiten recht ist zwischen Standortalternativen und Ausnotwendig, eine solche Abwägung vermisst man aber. führungsalternativen zu unterscheiden. Eine Standortalternative war von vornherein nicht anEin weiteres ist anzumerken. In ihrem Umweltbericht stellt die gezeigt, da Gegenstand des Bebauungsplanes Verwaltung auf Seite 27 unter Nr. 4 „Alternative Planungsvarian- eine Bestandsüberplanung ist. Damit stand der ten'' fest: räumliche Bezugspunkt fest. Hinsichtlich der „Nr. 2d der Anlage 2 §2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sieht vor, dass im Ausführungsalternativen musste berücksichtigt Umweltbericht Aussagen zu alternativen Planungsmöglichkeiten werden, dass das Ziel des Bebauungsplanes getroffen werden. war, an diesem feststehenden Standort bereits bebaute Flächen einer Folgenutzung zuzuführen Im Folgenden stellt die Verwaltung aber lediglich fest, dass, und eine Nachverdichtung vorzunehmen. Diese 19 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung wenn das vorliegende Bauvorhaben nicht realisiert würde, städtebaulicher Wildwuchs, sprich eine Weiterführung der Einzelhandelsnutzung an dieser Stelle mit „veränderten Sortimenten", zu erwarten wäre. Daraus wird quasi geschlussfolgert, dass nur der vorliegende Planungsentwurf einen solchen städtebaulichen Wildwuchs verhindern könnte. Zielsetzung wirkte dann auch bestimmend auf die Ausführung mit ihren Folgen für die Umweltbelange ein. Eine Weiterführung des Einzelhandels ohne Lenkung mit den Instrumenten eines Bebauungsplanes muss schon deshalb als städtebauDas ist ebenso absurd wie juristisch falsch. lich unerwünscht angesehen werden, weil nach Zunächst bleibt offen, was an einem Einzelhandel mit anderem dem Willen des Gesetzgebers EinzelhandelsSortiment städtebaulich schlecht wäre. Wenn dem so wäre, nutzungen nur an den dafür vorgesehenen intemüsste ja auch der bisherige Einzelhandel städtebaulich negativ grierten Standorten zulässig sein sollen. Der hier sein. betroffene Bereich an der Frenzenstraße ist kein solcher Standort. Ohne Bebauungsplan dürfte an dieser Stelle jedenfalls kein großflächiger Einzelhandel eingerichtet werden. Denn bereits eine Sortimentsänderung stellt eine Nutzungsänderung dar und macht eine Baugenehmigung erforderlich, da hierdurch auch der Bestandsschutz erlöschen würde. Aufgrund des prägenden Charakters der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB wäre ein solch großes Einzelhandelsunternehmen in einem allgemeinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig, wie aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO folgt. Alternativen zu dem vorliegenden Vorhaben werden nicht genannt. Es erfolgt schon keine Auseinandersetzung mit der Frage: Wäre angesichts der unbestreitbaren, auch im Umweltbericht der Stadt konstatierten erheblichen negativen Folgen für Klima, Wasserschutz, Naturschutz und das Schutzgut „Mensch", hier die betroffenen Anwohner, nicht eine „kleinere" Lösung möglich? Denn auch eine kleinere und abgewandelte Variante der sinnvollen Nutzung des zur Diskussion stehenden Grundstücks und der Gebäude sollten möglich sein, die eine Art Kompromiss darstel- 20 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung len und die einerseits berechtigten Interessen der Vorhabenträger, andererseits die ebenso und nicht minder berechtigten Interessen der Anwohner und des Naturschutzes berücksichtigen würde. Gemeinhin stellt man sich so jedenfalls eine Interessenabwägung so vor. So sieht sie auch das Gesetz vor. Das wirtschaftliche Interesse der Investorengruppe kann jedenfalls nicht unhinterfragt den übrigen dargelegten Interessen vorgezogen werden! II. Inhaltliche Mängel Wie bereits in unseren Schreiben vom 21.10.2016 und 17.05.2017 ausgeführt wurde, auf die wir ausdrücklich verweisen, können der Bebauungsplan, die dazugehörige Begründung sowie die Gutachten, die diesen zugrunde liegen, inhaltlich nicht überzeugen. Auch die knappen, teils lapidaren Stellungnahmen der Verwaltung können die Bedenken nicht beseitigen. Im Hinblick auf die Stellungnahmen der Verwaltung sind die Beanstandungen wie folgt zu ergänzen: 1. Maß der baulichen Nutzung Wir nehmen zur Kenntnis, dass unsere Beanstandungen in den vorgenannten Schreiben scheinbar dazu geführt haben, dass nunmehr davon abgesehen wird, die Geschossflächenzahl (GFZ) festzusetzen. Davon abgesehen bleibt alles beim Alten. Die geplante Geschossfläche dürfte also nach wie vor identisch, und damit eigentlich über dem Maß des gesetzlich Zulässigen liegen, wenn man sie festsetzen würde. Einfach auf die Festsetzung der GFZ zu verzichten, um eine Auseinandersetzung mit berechtigten Beanstandungen zu umgehen, spricht nicht für eine seriöse Verfahrensführung und gesetzlich In den Verfahrensunterlagen wird sachgerecht auf das angestrebte städtebauliche Konzept und Dichte eingegangen. Eine Überschreitung der zulässigen Obergrenzen der Nutzungsmaße des § 17 Abs. 1 BauNVO ist nach § 17 Abs. 2 BauNVO zulässig, wenn besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung erfordern, sie durch Umstände oder Maßnahmen ausgeglichen wird, die sicherstellen, dass die allgemeinen Anforderungen an 21 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung vorgeschriebenen Auseinandersetzung mit widerstreitenden Interessen. Man könnte es schon fast als planungsrechtlichen Taschenspielertrick der Vorhabenträger und der Verwaltung bezeichnen. Dies stärkt einmal mehr das Gefühl, dass lediglich die Interessen der Vorhabenträger berücksichtigt und mit allen, auch solchen fragwürdigen Mitteln, umgesetzt werden sollen. Da der Bebauungsplan nun keine Festsetzung mehr für die GFZ vorsieht, dürfte sich diese nach der umliegenden Bebauung in der näheren Umgebung richten, wie dies bei einem einfachen Bebauungsplan üblich ist. gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und wenn sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Verwaltung trägt auf Seite 7 der Tabelle „3. Abwägung Offenlage 2017 Öffentlichkeit" vor, dass kein Mischgebiet geplant sei. Das sei wohl lediglich fehlerhaft in dem Schallgutachten erwähnt worden. Vielmehr richte man sich nach den Maßgaben eines allgemeinen Wohngebiets. Gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO wäre jedoch in einem allgemeinen Wohngebiet eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 unzulässig. Zulässig wäre lediglich eine GRZ von 0,4. Die Stellungnahme der Verwaltung auf Seite 14 der Tabelle „2. Abwägung Offenlage 2016" kann nicht überzeugen. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO sind nicht erfüllt. Insbesondere stellt die Ausführung dort keinen beachtlichen städtebaulichen Belang dar: „Die leicht erhöhte Dichte, dient dem teilweisen Erhalt der vorhandenen Bebauung und Bebauungsstruktur. Insbesondere das prägnante Silogebäude soll erhalten und einer adäquaten Nutzung zugeführt werden. Schon allein dieser Umstand begründet die Überschreitung der GFZ“. Vorliegend verfolgt der Bebauungsplan (VEP 177) das Ziel einer städtebaulich vertretbaren Nachnutzung / Innenverdichtung. Gegenüber der bisherigen Versiegelung im Gebiet wird sich der Versiegelungsgrad nicht bzw. nur unwesentlich erhöhen. Mit der vorliegenden Bauleitplaung werden zum einen Bestandsimmobilien einer adäquaten Folgenutzung zugeführt. Weiterhin wird dem nach wie vor bestehenden Bedarf an Wohnraum in der Stadt Erftstadt Rechnung getragen. Die Anforderungen, die durch das Maß der Nutzung berührt werden können, beziehen sich dabei insbesondere auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohn- und Arbeitsstätten. Im Rahmen der durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen wurde nachgewiesen, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind. Die Immissionsrichtwerte für Wohngebiete werden an allen Immissionspunkten im Gebiet und auch außerhalb eingehalten. Dieses Zitat bestärkt allein den Verdacht, dass es sich hierbei um Die Begrünung der geplanten Tiefgarage sowie eine Gefälligkeitsplanung handelt. Dies rechtfertigt jedenfalls die geplanten Dachbegrünungen stellen eine keine Überschreitung der GFZ oder der GRZ. 22 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung Für die Festsetzung der baulichen Nutzung stehen nur die gesetzlich definierten Baugebietsarten gemäß §§ 2 ff. BauNVO zur Verfügung. Für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sieht der vorhabenbezogene Bebauungsplan ausdrücklich von der Festsetzung einer gesetzlich definierten Art der baulichen Nutzung ab. Da für diesen Bereich somit keine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung vorliegt, richtet sich diese nach der Art der baulichen Nutzung der näheren Umgebung. Es ist also tatsächlich, wie auch von der Verwaltung angenommen, von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist jedoch die festgesetzte GRZ von 0,6 sowie die geplante Nutzung mit großflächigem Gewerbe und Gastronomie in qualitativer und quantitativer Hinsicht in diesem Baugebiet rechtlich unzulässig. Kompensation dar, die gleichzeitig auch die Freiflächennutzung und das Kleinklima im Gebiet selbst aufwertet. 2. Verkehr Im Hinblick auf den Verkehr geht die Verwaltung von unzutreffenden Tatsachen aus. So scheint sie der Auffassung zu sein, dass im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Haltverbot existiert. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite, insbesondere vor den Häusern Frenzenstraße 61 und 63, ist gerade kein Halteverbot ausgewiesen. Deshalb parken hier auch regelmäßig Fahrzeuge. Diese Situation erschwert einen Abbiegevorgang von der Straße auf das Grundstück oder von dem Grundstück auf die Straße ganz erheblich. Hier ist mit erheblichem Rückstau zu rechnen, was bereits heute aufgrund der parkenden Fahrzeuge der Fall ist. Die Verwaltung geht bei ihrer Bewertung also von völlig falschen Der Bebauungsplan dient insbesondere der Wiedernutzbarmachung von Flächen in zentraler Lage, die der Inanspruchnahme von Freiraum entgegenwirkt, so dass sich aus Gründen des Landschaftsschutzes die Frage der Standortalternativen nicht direkt stellt. Das Gebiet ist bereits vollständig erschlossen und gut erreichbar. Gerade die geplante Gastronomie mit Öffnung des Schlossparks zur Frenzenstraße bietet sich an dieser Stelle an. Das Vorhaben wird freiraumplanerisch in Richtung Schlosspark gestaltet. Dabei werden entlang der städtischen Freiflächen störende Begrenzungen weitestgehend vermieden. Die Hinweise wurden im Planverfahren berücksichtigt. Be- und Entladevorgänge, sowie Parkvorgänge und Parksuchverkehr wurden durch die Kapazitätseinstufung innerhalb des Verkehrsmodells berücksichtigt. Grundsätzlich ist bei der vorhandenen Fahrbahnbreite auch mit einseitig parkenden Pkw ein Begegnungsverkehr Pkw / Pkw möglich. 23 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung Tatsachen aus. Wir bitten dies zu berücksichtigen. 3. Lichtimmissionen Wie bereits in unseren Schreiben vom 21.10.2016 und 17.05.2017 dargelegt wurde, kann das Gutachten der Ingenieurgruppe IVV Aachen/Berlin, Abschlussbericht vom 25.07.2016 im Hinblick auf die Ausführungen zu Lichtemissionen nicht überzeugen. Hierauf wird ausdrücklich verwiesen. Doch auch das nunmehr vorliegende Gutachten des Gutachters Prof. Dr.-Ing. H. Kramer vom Unternehmen Lichtdesign GmbH vom 31.05.2017 kann inhaltlich aus den nachfolgend genannten Gründen nicht überzeugen und vermag deshalb die berechtigten Beanstandungen von uns und den Eigentümern des Hauses Frenzenstraße 63 nicht zu entkräften. Vielmehr liefert es den Beweis dafür, dass es durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu erheblichen Beeinträchtigungen der Anwohner kommen wird. Diese zeitigen eine erhebliche Verletzung höherrangigen öffentlichen Baurechts und haben zur Folge, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan in der derzeitigen Form rechtswidrig ist. Folgende Feststellungen in dem Gutachten halten einer Überprüfung nicht stand: a) Fehlerhafte Bemessungsgrundlage im Hinblick auf die Lichtquelle Zunächst ist an dem Gutachten zu bemängeln, dass es lediglich von der Lichtintensität von H4-Scheinwerfern, also HalogenScheinwerfern, gemäß der ECE-Regelung 20 als Lichtquellen ausgeht. Tatsächlich aber werden bereits heute die meisten Neufahrzeuge, sogar Nutzfahrzeuge, serienmäßig mit Xenon- oder gar Dem Gutachter ist durchaus bekannt, dass Xenon- und LED-Scheinwerfer lichtstärker sind als H4-Scheinwerfer. Da jedoch schon die "lichtschwächeren" H4Scheinwerfer bei der genauen Berechnung be- 24 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung LED-Scheinwerfern ausgeliefert. Diese sind um ein vielfaches leuchtintensiver, also heller. Während das Halogenlicht gelblich ist, ist das Xenon- und LED-Licht strahlend weiß/blau. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Trend in den nächsten Jahren noch verstärken wird. Spätestens in wenigen Jahren werden nur noch die wenigsten Fahrzeuge Halogen- bzw. H4-Scheinwerfer haben. Diesen Eindruck gewinnt man bereits heute. Mit anderen Worten bedeutet das also, HaIogen-H4-Scheinwerfer sterben bei PKW aus. Weshalb die Halogen/H4-Scheinwerfer dennoch dem Gutachten zu Grunde gelegt wurden, ist für uns nicht nachvollziehbar. Zumal die Xenon-Scheinwerfer in der ECE-Regelung 99 und LEDScheinwerfer in der ECE-Regelung 128 geregelt werden. Es sind also bereits die gesetzlichen Vorgaben für diese Scheinwerfertypen vorhanden. Das Gutachten soll nicht nur den heutigen Zustand dokumentieren, sondern auch eine Prognose liefern, wie es in 5 oder 10 Jahren aussieht. Denn wenn es in 10 Jahren zu Beeinträchtigungen kommt, sind diese genauso rechtswidrig wie heute. Für uns lässt sich die Auswahl der veralteten Halogen-/H4Scheinwerfer nur damit erklären, dass hiermit das Ergebnis des Gutachtens bewusst geschönt werden soll. Wären nämlich, wie in der Praxis zunehmend verbreitet und damit realitätsnäher, die Werte von Xenon- oder LED-Scheinwerfern dem Gutachten zugrunde gelegt worden, so würden die Grenzwertüberschreitungen noch viel deutlicher ausfallen. Denn dies sollte zumindest klar sein: Wenn nämlich bereits bei den am wenigsten leuchtstarken PKW-Scheinwerfern die Grenzwerte weit überschritten sind, dann wird dies erst recht auch bei Xenon- und LED-Scheinwerfern so sein. Wir bitten die Verwaltung, dies zu berücksichtigen, da ihr dies bis jetzt nicht aufgefallen zu sein scheint. züglich der Spitzenwerte der Beleuchtungsstärke Grenzwertüberschreitungen ergaben, wurde sich für die H4-Scheinwerfer entschieden, da diese gut dokumentiert sind, was für Xenonund LED-Scheinwerfer nicht der Fall ist, weil die Hersteller besonders bei den neuen Xenon- und LED-Scheinwerfern aus Wettbewerbsgründen die notwendigen Daten nicht veröffentlichen. Zusätzlich ist bei modernen Fahrzeugen mit Xenon- und LED-Scheinwerfern zu berücksichtigen, dass sich das hellere Licht entsprechend der Fahrsituation (Kurvenfahrt oder Bergauffahrt wie z.B. auf der Rampe der Tiefgaragenausfahrt) nur auf der eigenen, rechten Fahrbahn unterhalb der Sichthöhe von 75 cm befindet, um Blendungen des Gegenverkehrs auszuschließen. Für aus der Tiefgarage ausfahrende Fahrzeuge bedeutet dies, dass sich der räumliche Umfang der auf das Haus 63 treffenden Lichtimmissionen nicht erhöht. Im Übrigen verändert sich die kurze Einwirkungsdauer auch bei diesen Scheinwerfern nicht und sie bleibt aperiodisch. 25 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme b) Fehlerhafte Auswahl der Grenzwerte aufgrund des Immissionsortes (Einwirkungsort) Weiterhin geht der Gutachter grob fehlerhaft von unzutreffenden Immissionswerten aus, da er den Einwirkungsort der Lichtimmissionen falsch ermittelt. Tatsächlich müssen vorliegend geringere Immissionswerte zugrunde gelegt werden: Auf Seite 4 des Gutachtens ist eine Tabelle (Tabelle 1) mit Immissionswerten aus dem Erlass „Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung", Gem. RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz -V-5 8800.4.11 – und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - VI. 1 - 850 v. 11.12.2014 (nachfolgend als Erlass vom 11.12.2014 bezeichnet) vorhanden. Diese Werte aus der Tabelle 1 werden dem Gutachten zugrunde gelegt. Diese Tabelle ist jedoch nicht vollständig. Der Gutachter hat lediglich die Richtwerte für die „Umweltzonen" E3 und E4 aufgeführt. Denn wie er auf Seite 5 nachfolgend ausgeführt, „(sei das) Bauvorhaben (...) unserer Meinung nach der Umweltzone E3 zuzuordnen, weil sich hierin unmittelbarer Nähe Wohnbebauung und ein Geschäftszentrum befinden. Hier sind jedoch gleich zwei Fehler vorhanden: Weder wurden in dem Gutachten die maximale Beleuchtungsstärke Ev noch der Immissionsrichtwert k zur Berechnung der Blendung zutreffend von dem Gutachter ermittelt. Hier liegen eklatante Fehler vor, die zu einer Unbrauchbarkeit des Gutachtens führen: Folgende Werte liegen dem Gutachten gemäß den Ausführungen des Gutachters auf Seite 5 zugrunde. Die nachfolgende Tabelle ist dem Gutachten entnommen: Art und Umfang der Berücksichtigung Zu dem verwandten Begriff der „Umweltzone“ wird klargestellt, dass es sich um die mit den Zahlen 1 bis 4 bezeichneten Gebietsarten der abgebildeten Tabellen 1 und 2 handelt, die dem Immissionsprognosegutachten vom 31.05.2017 zugrunde liegen. Es wurde die Umweltzone E3 gewählt, weil es schon ziemlich ungewöhnlich ist, wenn auf der einen Seite einer stark befahrenen Straße Umweltzone E2 gilt und auf der anderen Umweltzone E3. Bereits bei Einordnung der auf der gegenüberliegenden Seite der Tiefgaragenausfahrt liegenden Häuser in die Umweltzone E3 ergeben sich über den Grenzwerten liegende Blendwirkungen für das Haus 63. Solche Blendwirkungen ergeben sich auch bei Einordnung in die Umweltzone E2. Unabhängig von der Einordnung des Bauvorhabens in eine bestimmte Umweltzone beziehen sich die Berechnungen der Blendwirkungen selbstverständlich auf den Einwirkungsort, d.h. auf die der Tiefgaragenausfahrt gegenüber liegende Seite der Frenzenstraße. 26 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung Folgende Tabellen Umweltzone E3 E4 Maximal zulässige Beleuchtungsstärke am Immissionsort Ev Immissionsrichtwert k zur Berechnung der Blendung Berechnungsformel für maximal zulässige Blendleuchtdichte Lmax d k x (Lu /©s) Ix Geltungszeit Geltungszeit Geltungszeit Geltungszeit 6-22 Uhr 22-6 Uhr 6-20 Uhr 20-22 Uhr 1 5 160 160 15 5 Geltungszeit 22-6 Uhr 32 160 Tabelle 1 Maximal zulässige Störwirkungen für weißes Dauerlicht gemäß Erlass V-58800.4.11 und VI.1-850 v. 11.12.2014 Die nachfolgenden Originaltabellen von den Seiten 6 und 10 des Erlasses vom 11.12.2014 lagen dem Gutachten und der vorstehenden Tabelle, die aus diesen zusammengefügt wurde, zugrunde: Tabelle 1: Immissionsrichtwerte der mittleren Beleuchtungsstärke ÊF in der Fensterebene von Wohnungen beziehungsweise bei Balkonen oder Terrassen, auf den Begrenzungsflächen für die Wohnnutzung, hervorgerufen von Beleuchtungsanlagen während der Dunkelstunden, ausgenommen öffentliche Straßenbeleuchtungsanlagen. Immissionsort (Einwirkungsort) Gebietsart nach § BauNVO 1 Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten3 mittlere Beleuchtungsstärke ÊF in Ix 06 Uhr bis 22 Uhr 22 Uhr bis 06 Uhr 1 1 27 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung 2 reine Wohngebiete (§ 3) allgemeine Wohngebiete (§ 4) besondere Wohngebiete (§ 4 a) Kleinsiedlungsgebiete (§ 2) Erholungsgebiete (§ 10) 3 1 3 Dorfgebiete (§ 5) Mischgebiete (§ 7) 5 1 4 Kerngebiete (§ 7) Gewerbegebiete (§ 8) Industriegebiete (§ 9) 15 5 Tabelle 2: Immissionsrichtwert k zur Festlegung der maximal zulässigen Blendung durch technische Lichtquellen während der Dunkelstunden Immissionsrichtwert k für Blendung Immissionsort (Einwirkungsort) 1 2 3 (Gebietsart nach § BauNVO) 06 Uhr bis 20 Uhr 20 Uhr bis 22 Uhr 22 Uhr bis 06 Uhr Kurgebiete, Krankenhäuser, Pfiegeanstalten (§ 3f 32 32 32 96 64 32 160 160 32 reine Wohngebiete allgemeine Wohngebiete {§ 4) besondere Wohngebiete (§ 4a) Kleinsiedlungsgebiete (§ 2) Erholungsgebiete (§ 10) Dorfgebiete (§ 5) Mischgebiete (§ 6) 28 Ldf. Nr. Absender 4 Kurzinhalt der Stellungnahme Kerngebiete (§ 7) ( Gewerbegebiete (§ 8) Industriegebiete (§ 9) Art und Umfang der Berücksichtigung 160 In beiden Originaltabellen ist zu entnehmen, dass sich der Emissionswert Ev und der Immissionsrichtwert k zur Berechnung der Blendung nicht nach einer „Umweltzone" E3 oder E4, wie es der Gutachter ausführte, richtet. Diesen Begriff gibt es in dem Erlass vom 12.11.2014 schlichtweg nicht. Vielmehr richten sich der Emissionswert Ev und der Immissionsrichtwert k zur Berechnung der Blendung nach dem Emissionsort, also dem Einwirkungsort. Maßgeblich ist also allein, welche Gebietsart gemäß BauNVO am Einwirkungsort vorliegt. Der Gutachter legte jedoch die Gebietsart gemäß BauNVO an dem Ort des Bauvorhaben (I) zugrunde, wie dem vorherigen Zitat und dem Gutachten auf Seite 5 zu entnehmen ist Dieses bewertete der Gutachter mit E3 oder E4, also gemäß der vollständigen Tabelle 1 aus dem zitierten Erlass als Dorf- oder Mischgebiet bzw. Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet. Tatsächlich liegt der Immissionsort (Einwirkungsort), also das Haus Frenzenstraße 63, aber in einem allgemeinen Wohngebiet Das sollte der Verwaltung bekannt sein, schließlich wurde dies in einem Bebauungsplan festgesetzt. Gemäß der vorgenannten Tabelle 1 aus dem Erlass vom 11.12.2014 ist an solch einem Einwirkungsort in einem allgemeinen Wohngebiet aber nicht eine mittlere Beleuchtungsstärke Ev von 5 bzw. 15 in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr zulässig, sondern nur von 3. Zudem ist gemäß Tabelle 2 aus dem Erlass vom 11.12.2014 an diesem Einwirkungsort nicht ein Immissionsrichtwert k zur Berechnung der Blendung von 160 in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr und von 20 Uhr bis 22 Uhr zulässig, sondern nur von 96 und 64. 29 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung Dementsprechend sind die gesamten Berechnungen und Feststellungen in dem Gutachten fehlerhaft und unbrauchbar. Das Gutachten darf nicht berücksichtigt werden. Dies wäre hochgradig rechtsmissbräuchlich und somit rechtswidrig. Da die tatsächlichen Immissionsrichtwerte aber deutlich tiefer sind, als es der Gutachter annahm, ist die Beeinträchtigung der Anwohner dementsprechend um ein Vielfaches höher. Dieser Zustand ist unhaltbar. c) Keine Berücksichtigung der Störwirkung von Wechsellicht Weiterhin wurde in dem Gutachten nicht berücksichtigt, dass es sich bei den Lichtimmissionen durch Scheinwerfer um besonders störendes Wechsellicht handelt. Bei solchem ist ein besonderer Faktor zu berücksichtigen, wie dem Erlass vom 12.11.2014 auf Seite 7 zu entnehmen ist: „In besonders auffälligen Wechsellichtsituationen (zum Beispiel große Schwankungen der Beleuchtungsstärke, schnelle HellDunkel-Übergänge, blitzlichtartige Vorgänge, schnelle Folgefrequenzen des Wechsellichtes), die lästiger als zeitlich konstantes Licht empfunden werden, ist bei der Beurteilung der Raumaufteilung die maximale Beleuchtungsstärke EF je nach Auffälligkeit mit einem Faktor zu multiplizieren und mit den Immissionsrichtwerten der Tabelle 1 zu vergleichen. Der Faktor bei Wechsellicht kann nach Tabelle 1 a bestimmt werden." Die dortige Originaltabelle ist nachfolgend abgedruckt: Tabelle 1 a: Faktor bei Wechsellicht Periodendauer Faktor bei Wechsellicht Frequenz Faktor bei Wechsellicht > 5 min 1 >0,67 bis 18 Hz 5 In dem Erlass wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bisher kein Bewertungsverfahren für nicht periodisches, kurzzeitiges Wechsellicht gibt, wie es hier vorliegt. Nach Kenntnis des Gutachters ist seit ersten Überlegungen zu dem Erlass auch kein neues Bewertungsverfahren entwickelt worden. So bleibt die Wertung der Einzelfallprüfung überlassen. Den Versuch, aus der Tabelle 1 a für periodisches Wechsellicht Hinweise dafür abzuleiten, wie störend das aperiodische Licht in dem hier zu beurteilenden Fall ist, wird als untauglich betrachtet. Definitorisch ist festzuhalten, dass unter „Periodendauer“ der zeitliche Abstand zwischen 30 Ldf. Nr. Absender 5 min bis 4 s Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung 1,5 19 bis 24 Hz 3 4 s bis 2 s 2 25 bis 30 Hz 2 2 s bis 1,5 s 3 >30 Hz 1 Gemäß dieser Tabelle ist bei periodischem Wechsellicht mit einer Periodendauer von weniger als 4 Sekunden ein Faktor von 2 bzw. 3 zu berücksichtigen. Nur so kann die besondere Intensität berücksichtigt werden. Zwar ist dem Erlass auch zu entnehmen, dass es keine Verfahren zur Ermittlung nicht-periodischen Wechsellichts gibt. Das lässt aber nicht die Schlussfolgerung zu, dass diese deshalb unbeachtlich sind. Vielmehr soll die Steuerintensität im jeweiligen Einzelfall ermittelt werden. Dies ist vorliegend aber nicht erfolgt, wie nachfolgend ausgeführt wird. zwei Lichteinwirkungen zu verstehen ist. Je kürzer dieser zeitliche Abstand ist, umso höher ist der für periodisches Wechsellicht anzuwendende Faktor, mit dem die Beleuchtungsstärke zu multiplizieren ist. Aus Tabelle 1 a ergibt sich zunächst, dass bei Periodendauern von mehr als 5 Minuten der Faktor 1 anzuwenden ist und somit keine erhöhte Störungswirkung vorliegt. Wenn in den Einwendungen für den hier zu beurteilenden Fall von einer Periodendauer von weniger als 4 Sekunden mit der Folge der Anwendung des Faktors 2 oder 3 ausgegangen wird, so würde dies bedeuten, dass im Abstand von weniger als 4 Sekunden Lichteinwirkungen auftreten, die durch aus der Tiefgarage ausfahrende Fahrzeuge ausgelöst werden. Es ist aber völlig ausgeschlossen, dass Fahrzeuge in einem solchen geringen zeitlichen Abstand aus der Tiefgarage ausfahren. Dieser zeitliche Abstand bewegt sich eher im Bereich von mindestens mehreren Minuten. Außerdem gilt Tabelle 1 a nur für – hier nicht zu beurteilendes – periodisches Wechsellicht, und es ist für aperiodisches Wechsellicht bekannt, dass bei einmaligen, immer kürzeren Impulsdauern diese immer weniger wahrgenommen werden, bis sie überhaupt nicht mehr registriert werden. Diese Schwelle ist natürlich individuell verschieden. Dies macht die Festlegung einer allgemeinen Regel so schwer. Aber die Tendenz ist bei allen Menschen gleich. 31 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung Seitens des Gutachters werden die hier gegebenen Lichtimmissionen weiterhin als nicht störend eingestuft. d) Keine Berücksichtigung des Hauses Frenzenstraße 61 Der schematischen Darstellung des Hauses Frenzenstraße 63 und des Einwirkungsbereichs der Lichtimmissionen ist zu entnehmen, dass auch ein großer Bereich links von dem Haus Frenzenstraße 63 betroffen ist. Die Gebäude Frenzenstraße 61 und 63 liegen jedoch so nah nebeneinander, dass nicht ausgeschlossen ist, dass auch das Haus Frenzenstraße 61 betroffen ist. Es darf angezweifelt werden, dass die schematische Zeichnung maßstabsgetreu und von einem Vermesser erstellt worden ist. Bekanntlich fächern sich Lichtstrahlen immer weiter auf. Auch dies wurde nicht berücksichtigt. Es wurde lediglich die Situation auf Höhe der Fassade des Hauses Frenzenstraße 63 berücksichtigt. Was ist mit dem Licht, das an diesem vorbei auf das Haus Frenzenstraße 61 strahlt? Nach unserer Auffassung hätte auch das Haus Frenzenstraße 61 in eine maßstabsgetreue Darstellung aufgenommen werden müssen. Des Weiteren wurde der Abbiegeverkehr auf ebener Fläche nicht ausreichend berücksichtigt. Auch von diesem könnten erhebliche Beeinträchtigungen ausgehen. Zumal an der nordöstlichen Ecke das Schlafzimmer liegt. Hier setzt sich das Gutachten nicht ausreichend mit auseinander. Es werden nicht einmal Messwerte ermittelt, um den Nachweis zu liefern, dass dies unschädlich ist. Da der Gutachter einen leuchtschwachen HaIogen-/H4-Scheinwerfer zugrunde legte, ist nicht ausgeschlossen, dass bei lichtin- Das Bauvorhaben einschließlich der Garagenein- und Ausfahrt wurde von einem Geometer eingemessen und maßstabsgerecht in unsere Berechnungen übernommen. Die Berechnung haben ergeben, dass Beleuchtungsstärken für Haus 61 und 65 deutlich unter einem Lux liegen und damit unter der Bewertungsschwelle. Bei Abbiegeverkehr auf Straßenniveau entstehen keine Lichtimmissionen, wenn die Autofahrer mit Abblendlicht fahren, weil die Vorschriften für alle Arten von Kraftfahrzeugscheinwerfern vorschreiben, dass alles blendende Licht sich nur unterhalb der Sichthöhe von 75 cm befinden darf. Andernfalls wäre auch der tägliche Verkehr auf der Frenzenstraße eine kontinuierliche Immissionsquelle. 32 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung tensiveren Xenon- und LED-Scheinwerfern erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind, auch dann, wenn der PKW auf Straßenniveau fährt und abbiegt. e) Vermeidungsmaßnahmen unzureichend Die in dem Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verhinderung störender Lichtimmissionen können - euphemistisch gesagt - nicht überzeugen: Seit wann liegt es an dem Beeinträchtigten und nicht an dem Störer, Vermeidungsmaßnahmen zu treffen? Dieses Prinzip ist dem deutschen Recht fremd. Natürlich steht der Störer, in diesem Fall der Betreiber der Tiefgarage als Zustandsstörer, in der Pflicht, Beeinträchtigungen zu reduzieren oder zu vermeiden. Dies hätte der Verwaltung auffallen müssen. Der lapidare Vorschlag, wenn man sich als Anwohner gestört fühle, solle man einfach die Fensterläden schließen, ist vor diesem Hintergrund strikt zurückzuweisen. Er kann schon fast als schlechter Scherz verstanden werden. Die Vermeidungsmaßnahmen hat der (Zustands-) Störer vorzunehmen, sie müssen aus seiner Einwirkungssphäre kommen, er muss also Einfluss auf sie haben, damit eine Vermeidung der Beeinträchtigungen gesichert ist. Schließlich haftet er auch, und nur er, wenn sich herausstellen sollte, dass es tatsächlich zu Beeinträchtigungen kommt. Auf die Ausführungen unter Punkt c) wird hingewiesen. Wie bei allen Störungen, für die es keine objektiven Bewertungskriterien gibt, spielt das individuelle Empfinden eine Rolle. Daher sind alle hier vorgeschlagenen Maßnahmen so zu verstehen, dass sie helfen, die individuelle Streubreite menschlicher Empfindungen mit geeigneten Maßnahmen umfassender abzudecken. Die Akustiker haben das gleiche Problem, wenn sie ein Geräusch als störend bewerten sollen. Daher muss jede zusätzliche Maßnahme willkommen sein, die Störungen verringern oder vermeiden hilft. Wenn Maßnahmen, die das Verhalten der Menschen positiv im Sinne von Immissionsschutz beeinflussen sollen, nicht befolgt werden, ist in vielen Bereichen ein Zusammenleben in unserer Gesellschaft nicht möglich. Dies gilt auch für die Auch der Hinweis, der immergrüne Nadelbaum vor dem Haus Immissionsvermeidung. Frenzenstraße 63 entschärfe die Problematik, verfängt nicht. 33 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung Nicht nur, dass er nicht besonders dicht und damit lichtdurchlässig ist. Hierdurch wird die beeinträchtigende Wirkung des Wechsellichts durch einen „Stroboskopeffekt" nur noch verstärkt, wenn das Licht zwischen den Zweigen durchscheint. Auch ist fraglich, ob der Baum noch lange an dieser Stelle stehen wird. Hierauf hat der Vorhabenträger jedenfalls keinen Einfluss. Die Vermeidungsmaßnahmen haben also aus der Sphäre des Störers zu stammen. Es ist vorgesehen, die Beleuchtung der Rampe so hell auszulegen, dass selbst Autos, bei denen das Abblendlicht sich automatisch einschaltet, wieder auf Begrenzungslicht zurückschalten. So wie die übrigen Vermeidungsmaßnahmen, die erwähnt werden, wie eine Beleuchtung der Rampe, ein Hinweisschild sowie ein Rolltor. Doch auch diese erscheinen als wenig brauchbar: Wenn die Beleuchtung der Rampe nicht hell genug ist, werden die Scheinwerfer an bleiben. Wenn die Nutzer der Tiefgarage das Hinweisschild nicht beachten, wird es ebenfalls Beeinträchtigungen geben. Sie gewähren also nicht den Grad an Sicherheit dafür, dass die Beeinträchtigungen dauerhaft vermieden werden. Hierzu ist der Vorhabenträger aber nun mal gesetzlich verpflichtet, auch wenn ihm das nicht zu passen scheint. Stattdessen scheint er die Beeinträchtigung von Anwohnern billigend in Kauf nehmen zu wollen, nur um sein Vorhaben zu realisieren. Erforderlich wären vielmehr dauerhafte bauliche Maßnahmen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit geeignet sind, die Beeinträchtigungen zu vermeiden. Beispielsweise in der Form, dass die Tiefgaragenausfahrt einen Bogen macht und die Rampe mit Einund Ausfahrt parallel zur Frenzenstraße angelegt wird. f) Nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung Das vorgenannte Gutachten kommt auf Grundlage von leucht- Es wurde gutachterlich nachgewiesen, dass schwachen H4-Scheinwerfern und falschen, da viel zu niedrigen selbst mit den lichtschwachen H4-Scheinwerfern Immissionsrichtwerten zu dem Ergebnis, dass und bei der „zu niedrigen“ Umweltzone die 34 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung „[...] auf den Fenstern des Hauses 63 bei der Ausfahrt eines PKWs mit Abblendlicht die zulässigen Immissionswerte 6-22 Uhr und 22-6 Uhr kurzzeitig für 3 bis 5 Sekunden überschritten [werden] Grenzwerte bezüglich Beleuchtungsstärke und Blendung überschritten werden, diese aber wegen der kurzen Zeitdauer und Aperiodizität als nicht störend bewertet werden. An dieser Bewertung ändern auch lichtstärkere Scheinwerfer und höhere Umweltstufen nichts. Bei der Erarbeitung des Erlasses wurden Personen aus allen relevanten Fachbereichen hinzugezogen und die Fachzeitschriften nach relevanten Forschungsergebnissen, die für Erlasse dieser Art geeignet sind, durchsucht. Jedoch bis heute ohne Erfolg. Die daran anschließende Schlussfolgerung des Gutachters ist jedoch hanebüchen: „Für kurzzeitige und aperiodische Immissionen gibt es aber zurzeit - wie in Kapitel 3 ausgeführt - noch kein Bewertungsverfahren, so dass eine Beeinträchtigung durch Lichtemissionen objektiv nicht feststellbar ist" Er begründet nicht, wie er zu dieser abenteuerlichen Einschätzung gelangt. Auch seiner Ausführung auf Seite 7 seines Gutachtens: „[...] man darf davon ausgehen, dass solch kurzzeitigen Lichtimmissionen, auch nach 22:00 Uhr, wenn z.B. Gäste die Gastronomie verlassen, als weniger störend empfinden werden als andauernde oder periodisch wiederkehrende Lichtimmissionen ist keine fundierte wissenschaftlich oder sonstig belegte Begründung zu entnehmen. Scheinbar handelt es sich lediglich um eine Annahme aus dem Bauch heraus, die der Gutachter gleichsam ins Blaue hinein abgab. Wenn es also tatsächlich kein Bewertungsverfahren geben sollte, das eine Bewertung zulässt, ob auch kurzzeitige und auch periodische Immissionen - die die Emissionswerte um ein Vielfaches überschreiten - zu einer Beeinträchtigung der Anwohner führt, dann hätte der Gutachter allenfalls zu dem Schluss kommen dürfen, dass diese Frage offen bleiben muss. Wie er stattdessen - ohne Begründung - zu dem Ergebnis gelangt, dass deshalb eine Beeinträchtigung nicht feststellbar sei, ist nicht mit Lo- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Blendwirkung auf das Haus 63, die durch aus der Tiefgarage ausfahrende Fahrzeuge verursacht wird, nicht ausgeschlossen werden kann. Eine hieraus resultierende Beeinträchtigung der Bewohner kann jedoch ausgeschlossen werden. Insoweit ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der immergrüne Nadelbaum vor Haus 63 zusätzlichen Schutz vor Immissionen bietet und die betroffenen Fenster F1 und F5 über Rollladen und die Fenster F2 und F4 über Fensterläden verfügen. Werden bei Dunkelheit diese Rollladen heruntergelassen bzw. diese Fensterläden verschlossen, sind sogar Blendwirkungen in den Innenräumen ausgeschlossen. 35 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme gik, den gängigen Denkgesetzen und dem gesunden Menschenverstand erklärbar. Dieses Ergebnis ist also nicht nur nach wissenschaftlichen und rechtlichen Kriterien zur Bewertung von gutachterlichen Stellungnahmen, wie sie im gerichtlichen Verfahren Anwendung finden und die auch die Verwaltung kennen sollte, krass falsch und damit unhaltbar. Gleichzeitig disqualifiziert sich der Gutachter mit solchen Aussagen selbst und zeigt, dass er fachlich nicht in der Lage ist, ein unter wirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten fehlerfreies Gutachten vorzulegen. Auch die Verwendung falscher Grenzwerte in dem Gutachten durch die faktisch falsche Bewertung des Immissionsortes zeigt, dass der Gutachter nicht über die ausreichende fachliche Eignung für die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens verfügt. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Gutachter selbst zitiert, dass der Erlass vom 11.12.2014 ausdrücklich darauf hinweist, dass es derzeit kein Bewertungsverfahren für nichtperiodisches Wechsellicht gibt und deshalb die Störwirkung im konkreten Einzelfall abgeschätzt werden muss. Das bedeutet aber natürlich, dass hierfür eine entsprechende Untersuchung gegebenenfalls unter Hinzuziehung von entsprechenden Fachleuten, sprich Medizinern oder Schlafforschern, erforderlich wäre. Ein Architekt dürfte nicht über die erforderliche Qualifikation verfügen, Aussagen über mögliche gesundheitliche Auswirkungen von nicht periodischen Wechsellichtern treffen zu können. Das Gutachten ist also aufgrund der mannigfachen, teils gravierenden inhaltlichen Mängel entschieden zurückzuweisen. Dies hätte auch der Verwaltung auffallen müssen. Schließlich ist sie verpflichtet, jedes Gutachten kritisch zu prüfen, Wir appellieren Art und Umfang der Berücksichtigung 36 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung dringend an die Verwaltung, Gutachten zukünftig kritischer zu hinterfragen. Weil dies nicht erfolgt, drängt sich erneut der Verdacht einer Gefälligkeitsplanung auf. Der Verwaltung scheinen die Bedenken der Anwohner nicht besonders wichtig zu sein. Lärmschutz Entgegen der Auffassung des Vorhabenträgers lässt auch das überarbeitete Gutachten der Ingenieurgesellschaft Dr.-Ing Fischbach mbH vom 30.05.2017 nicht den Schluss zu, es seien keine negativen Lärmemissionen für die benachbarten Grundstücke zu erwarten. Dass vielmehr das Gegenteil der Fall ist, führten wir bereits in unseren Schreiben vom 21.10.2016 und 17.05.2017 aus, auf die wir ausdrücklich verweisen. Das Gutachten ist aber auch aus den nachfolgenden Gründen nicht geeignet, diesen Rückschluss zuzulassen: Gleichgültig ist es, ob es sich um Immissionsgrenz- oder Immissionsrichtwerte handelt. Auch Richtwerte sollen nicht überschritten werden. Da die TA-Lärm im Klageverfahren als antizipierte Sachverständigengutachten bewertet wird, ist im Falle einer Richtwertüberschreitung davon auszugehen, dass diese zu Beeinträchtigungen führt, die nicht von der Umwelt ohne gute Gründe hinzunehmen sind. Im Regelfall führt also eine Richtwertüberschreitung auch zu einem Unterliegen im Klageverfahren. Weiterhin bewerten wir es als fehlerhaft und damit rechtswidrig, dass das Gutachten lediglich von einer maximal Besetzung der Sitzplätze der Innengastronomie von 80 % ausgeht. Bei einer Auslastung von 100% wird der Richtwert bereits um 0,4 dB(A] überschritten. Dieses Ergebnis sollte aber wohl in dem Gutachten vermieden werden. Bemerkenswert ist an dieser Stelle die lapidare Stellungnahme der Verwaltung auf Seite 47 der Tabelle Die Ausführungen und Hinweise zu dem vorliegenden Schallgutachten werden zurückgewiesen. Die Immissionsrichtwerte an allen angrenzenden Immissionspunkten für Allgemeine Wohngebiete werden gemäß der schalltechnischen Untersuchung eingehalten bzw. unterschritten. Im Rahmen der Schallimmissionsprognose wurde im Nachtzeitraum der höchste Beurteilungspegel mit 39,7 dB(A) für den Immissionspunkt IP4, Frenzenstraße 63 ermittelt, wobei die Schallimmissionen maßgeblich durch den anlagenbezogenen Verkehr bestimmt werden. Die auf die Innengastronomie zurückzuführenden Schallimmissionsanteile sind dagegen vernachlässigbar, so dass sich auch bei Berücksichtigung einer Platzbelegung von 100 anstelle von 80 Plätzen im Bereich der Innengastronomie keine anderen Beurteilungspegel ergeben. Gleiches gilt auch für den zusätzlich betrachteten Immissionspunkt IP4a, Frenzenstraße 61, für den sich ein Beurteilungspegel (Nacht) in Höhe von 37 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung „3. Abwägung Offenlage 2017 Öffentlichkeit“, wonach eine 100 % Auslastung zwar für jeden Gastronomen wünschenswert, diese aber unrealistisch sei. Woher die Verwaltung diese kühne Kenntnis nimmt, bleibt leider offen. Eine Begründung findet sich auch für diese Stellungnahme nicht Sie ist also als unbeachtlich zu werten. Natürlich liegt es in der Natur der Sache, dass im Immissionsschutzrecht die maximal mögliche Emission einer Anlage bzw. Immission einer Anlage auf umliegende Anwohner zu Grunde gelegt werden muss. Dies sollte auch der Verwaltung bekannt sein. Einen weiteren Kommentar hierzu sparen wir uns deshalb. 37,0 dB(A) ergibt. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete liegt somit nicht vor. Des Weiteren ist es realitätsfern davon auszugehen, dass die 8 Meter breite Fensterfront zwischen Innen- und Außengastronomie nach 22 Uhr geschlossen bleiben wird. Hiervon geht das Gutachten jedoch aus. Es liegt also bereits dann eine Grenzwertüberschreitung in Höhe von 0,4 dB(A] bei einer maximalen Besetzung vor, wenn die Fenster ganzjährig geschlossen bleiben. Geht man aber auch hier von dem worst-case-Szenario aus, wie es immissionsschutzrechtlich geboten ist, dass im Hochsommer bei hohen Temperaturen diese Fensterfläche eben nicht geschlossen bleibt und zudem alle Plätze belegt sind, dann dürften die Immissionsrichtwerte weit überschritten werden, Deshalb wurde hierauf in dem Gutachten vermutlich bewusst verzichtet. Darüber hinaus berücksichtigt das Gutachten nicht, dass nicht eine Öffnungszeit von 10:00 bis 22:00 Uhr, sondern von 06:00 bis 24:00 Uhr anzusetzen ist. Es gilt demnach zwingend ein Beurteilungszeitraum von 18 Stunden. Denn dies ist die zulässige Öffnungszeit für die Betriebe der Außengastronomie gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 LImschG. Das folgt aus Ziffer 4 des Runderlasses „Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmis- Die Vorhabenträger werden dennoch auf die Einwendungen reagieren und die Gastronomie auf max. 60 Plätze reduzieren (bei Außengastronomie: 40 Plätze außen plus 20 Plätze innen). Das Landesimmissionsschutzgesetz NRW gestattet in § 9 Abs. 2 als Ausnahme vom allgemeinen Schutz der Nachtruhe unter anderem den Betrieb von Außengastronomiebetrieben zwischen 22 und 24 Uhr, wobei weiter ausgeführt wird: „Die Gemeinde soll den Beginn der Nachtruhe außerhalb von Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten für Freizeitparks, des Außenbereichs sowie von Gebieten nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis auf 22 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Dies kann auch im Wege der ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgen.“ Auf die Inanspruchnahme dieses Ausnahmetatbestands, der Öffnung der Außengastronomie bis 24.00 Uhr, wurde im vorliegenden Fall aus Gründen der Rücksichtnahme auf die angrenzende Wohnbebauung und des Burgparks ausdrücklich verzichtet. 38 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung sionen bei Freizeitanlagen'' des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8827.5 - (V Nr.] vom 23.10.2006 in der Fassung vom 04.05.2017. Ein Ermessen, einen anderen Zeitraum für das Gutachten heranzuziehen, gibt es somit nicht. Ein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Ruhezeitenzuschlag) wurde bei den Schallausbreitungsberechnungen berücksichtigt (siehe Kapitel 8.1.3 der Schallimmissionsprognose). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Vorhabenträger vorgibt, die Gastronomie nur von 10:00 bis 22:00 Uhr betreiben zu wollen. Dies in einen gewerblichen Pacht- bzw. Mietvertrag so juristisch einwandfrei zu vereinbaren, dass dies einer gerichtlichen Überprüfung standhält, dürfte in der Realität äußerst schwierig sein. Deshalb ist auch hier von einem worst-case-Szenario auszugehen, wie es immissionsschutzrechtlich geboten ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A] im Falle eines worst-case-Szenarios entweder an dem Haus Frenzenstraße 61 oder 63, vielleicht sogar bei beiden, überschritten sein dürfte. Für den Fall, dass das Bauvorhaben realisiert werden sollte, behalten wir uns schon jetzt vor, dies überprüfen zu lassen und entsprechende rechtliche und gegebenenfalls gerichtliche Schritte einzuleiten, falls der Grenzwert tatsächlich überschritten sein sollte. Das Schallgutachten geht zudem von einer maximalen Betriebszeit aus, die ggfs. bei besonderen Anlässen punktuell ausgeschöpft werden könnte. Daher wurde ein sehr konservativer Ansatz gewählt. Artenschutz Gemäß unserer Ausführungen in unseren Schreiben vom 21.10.2016 und 17.05.2017 dürften auch die neuerdings vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen unzureichend und damit rechtswidrig sein. Dem Schreiben des Rhein-Erft-Kreises vom 20.10.2016 ist zu entnehmen, dass dieser von dem Vorhabenträger den Nachweis verlangt, dass die beabsichtigten Ausgleichsmaßnahmen die Beeinträchtigung der geschützten Arten ausreichend kompensiert. Die Hinweise zum Artenschutz wurden im Planverfahren berücksichtigt. Die artenschutzrechtlichen Maßnahmen wurden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde bereits durchgeführt. Für den Verlust von Nist- und Ruhestätten besonders und streng geschützter Arten wurden 39 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung Ein solcher Nachweis wurde durch die Vorhabenträger bis jetzt nicht erbracht. Dies wäre wohl nur durch ein neues Gutachten möglich. Jedenfalls gelingt ein solcher Nachweis nicht durch neue Festsetzungen zu Nistkästen in der Schlossruine. Ungeklärt bleibt nämlich, ob diese Maßnahmen quantitativ und qualitativ ausreichend sind. Die Verwaltung scheint davon auszugehen, dass dies einen Nachweis gegenüber dem Rhein-Erft-Kreis gleichsteht. Vielleicht wird diese Vorgabe auch nur ignoriert oder übersehen. Jedenfalls ist auch der Stellungnahme auf Seite 51 der Tabelle „Abwägung Offenlage 2017 Öffentlichkeit“ hierzu nichts zu entnehmen. als vorgezogene artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme nach § 44 BNatSchG im Bereich der Landesburg Lechenich künstliche Nisthilfen unter Einhaltung denkmalschutzrechtlicher Vorgaben installiert. Hochwasserschutz Schließlich dürfte es für die Vorhabenträger unmöglich sein, die erforderliche Ausgleichsfläche von ca. 46 m3 nachzuweisen, die aus wasserwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist, und somit die Voraussetzung eines Genehmigungsbescheids gemäß § 78 Abs. 3 WHG NRW zu erfüllen. Wir verweisen diesbezüglich auf das Schreiben des Rhein-ErftKreises vom 17.05.2017: „Gemäß § 78 WHG kann der Rhein-Erft-Kreis für das geplante Die Hinweise zum Hochwasserschutz wurden im Planverfahren berücksichtigt. Des Weiteren wurden im angrenzenden Schlosspark (Flurstück 2848, Flur 50, Gem. Lechenich) Fledermauskästen installiert. Um den mittel- und langfristigen Erfolg der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sicher zu Wir bitten die Verwaltung, einen entsprechenden Nachweis über stellen, ist eine fachkundige Betreuung über eidie Wirksamkeit der neuen Ausgleichsmaßnahmen anzufordern nen Zeitraum von mindestens acht Jahren sibzw. einzuholen. cherzustellen. Hier ist eine Überprüfung der einzelnen Maßnahmen durchzuführen, der Erfolg der Maßnahmen zu prüfen sowie die Instandhaltung und die fachkundige Reinigung der Kästen zu leisten. Sollte die Funktionsfähigkeit einzelner Maßnahmen unzureichend sein, sind geeignete Maßnahmen zur Nachjustierung durchzuführen. Dies ist durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen sichergestellt. Ein Eingriff in das Überschwemmungsgebiet durch die Tiefgarage, beeinträchtigt – abgesehen von der Bauzeit – nicht das ÜSG, da das vorhandene Geländeniveau in diesem Bereich nach der Bauzeit wieder hergestellt wird. 40 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung Vorhaben aber nur dann das Einvernehmen erklären, wenn die Im Bauantragsverfahren wird ein entsprechenHochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträch- der Nachweis nach § 78 WHG geführt. tigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird." Also nur dann, wenn mit Baubeginn eine Ausgleichsfläche von ca. 46 m3 nachgewiesen werden kann, wird überhaupt eine Baugenehmigung erteilt werden. Spätestens im Baugenehmigungsverfahren läge dann ein erheblicher Verstoß gegen öffentliches Recht vor, so dass einer Baugenehmigung zu versagen wäre. Hierauf sollte die Verwaltung den Vorhabenträger hinweisen, anstatt auf Seite 5 der Tabelle „Abwägung Offenlage 2017 TOEB“ lediglich anzumerken, dass eine solche Genehmigung erforderlich sei. Diese Genehmigung wird es ohne Ausgleichsfläche nicht geben! Dem Vorhabenträger dies nicht deutlich vor Augen zu führen ist pflichtwidrig. Im schlechtesten Fall scheitert das gesamte Bauvorhaben allein an dieser Genehmigung. Sämtliche Kosten wären dann umsonst gewesen. III. Fazit Auch die erneut überarbeitete Begründung zu dem vorhabenbe- Kenntnisnahme. zogenen Bebauungsplan kann aufgrund der vorliegend dargelegten Mängel nicht überzeugen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird hingeWeiterhin werden unsere schützenswerten Belange nicht be- wiesen. rücksichtigt. Eine Abwägung findet nicht statt. Sie werden lediglich mit platten, inhaltsleeren und stichwortartigen Stellungnahmen der Verwaltung abgekanzelt. Das ist nicht nur rechtswidrig, sondern auch wenig zielführend. Sehr enttäuscht sind wir deshalb darüber, dass der Verwaltung und der Rat der Stadt Erftstadt scheinbar nur die Interessen derjenigen Bürger berücksichtigt, die von der Aufstellung des Bebauungsplans wirtschaftlich profitieren würden. 41 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Einen besonders faden Beigeschmack hat die Tatsache, dass einzelne Ratsmitglieder befangen sind, weil sie ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an der Aufstellung dieses Bebauungsplanes und der Realisierung der geplanten Baunutzung haben. Dass sie bei Beschlussfassungen den Raum verlassen, ändert hieran nichts. Auch heute noch wird von den Vorhabenträgern gegenüber besorgten Anwohnern behauptet, es gebe keine Anwohner, die Bedenken hätten. Dies ist und war schlichtweg falsch. Nicht nur wegen den Tatsachen, dass die Ratsfraktionen der CDU und der FDP die Aufstellung des Bebauungsplanes am liebsten ohne Bürgerbeteiligung umgesetzt hätten und von dem Vorhabenträger die nachweislich falsche Behauptung verbreitet wurde, sämtliche Nachbarn seien einverstanden, sondern auch aufgrund der vorgenannten Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der dazugehörigen Begründung drängt sich der Verdacht auf, dass hier zugunsten der Vorhabenträger um jeden Preis eine wirtschaftliche Verwertbarkeit der Grundstücke herbeigeführt werden soll, koste es, was es wolle. Die Interessen der übrigen Anwohner bleiben gänzlich unberücksichtigt. Wir bitten deshalb nochmals darum, losgelöst von individuellen Interessen nach den Maßstäben des öffentlichen Baurechts abzuwägen und zu entscheiden. Sollten unsere Stellungnahmen aber auch erneut unberücksichtigt bleiben und der Rat der Stadt Erftstadt gar einen rechtswidrigen Bebauungsplan beschließen, behalten wir uns vor, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Art und Umfang der Berücksichtigung 42 Ldf. Nr. 2. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Einwender B 1. Außengastronomie/Gastronomie Es handelt sich vorliegend um einen vorhabenbezogenen BeEingang des Schreibens bauungsplan. Das Gebiet soll als allgemeines Wohngebiet (auch 24.08.2017 wenn nicht als solcher benannt), mit den TA-Lärmwerten 55 dB(A) am Tag und in der Nacht mit 40 dB(A) ausgewiesen werden. Entsprechend § 4 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet nur Gaststätten zulässig, die der Versorgung des Gebietes dienen. Objektive Kriterien zur Beurteilung sind Gaststätten, die nicht erheblich ins Gewicht fallen. Hierfür sind die Anzahl der Parkplätze heranzuziehen, die ebenso nach § 51 Landesbauordnung nachzuweisen sind. Die Größe/Beschaffenheit der Gaststätte, wirtschaftliche Tragfähigkeit der Ausnutzung usw. sind weitere Kriterien. Das BVerwG entschied sich gegen eine Zulassung einer Gaststätte in einem allgemeinen Wohngebiet, wenn die Anlage eine Größe hat, die erwarten lässt, dass ihre Kapazität in einem erheblichen Umfang von Bewohnern aus dem umgebenden Gebiet ausgelastet wird (29.10.1998 4c 9/97). Die Gäste sollen in der Tiefgarage parken! Der Landhandel soll zunächst in wesentlich verkleinerter Form weitergeführt werden. Der Bedarf an Stellplätzen wird somit auch geringer. Diese werden wie bisher vor dem Gebäude und im Innenhof bereit gestellt. Insgesamt sollen 56 Parkplätze zur Verfügung gestellt werden. Nach der Berechnung des Parkraumbedarfes müssen lediglich 38 Parkplätze vorhanden sein. Die Anzahl der Gäste wird mit max. 100 angegeben, 80 und 40 in der Außengastronomie. Fraglich ist daher, wo die restlichen Gäste parken sollen. Die Art und Umfang der Berücksichtigung Die Hinweise wurden im Planverfahren berücksichtigt. Für das Gebiet des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird keine Gebietsfestsetzung getroffen, wobei die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete eingehalten werden. Die Aussage, dass eine Gastronomie in der geplanten Größe in einem WA-Gebiet nicht zulässig sei, kann bestätigt werden. Vorliegend ist unabhängig von dem Aufstellungsverfahren als VEP die Darstellung im FNP als „Wohnbaufläche“ heranzuziehen. Diese Darstellung im Flächennutzungsplan ermöglicht Nutzungen, wie sie für Reine Wohngebiete, Allgemeine Wohngebiete und besondere Wohngebiete vorgesehen sind. Dazu gehört auch eine Gastronomie. Die Anzahl der Stellplätze in der geplanten Tiefgarage wurden anhand der geplanten Größe /Sitzplätze der Gastronomie bestimmt. Wie nebenstehend dargestellt werden zudem mehr Stellplätze geschaffen als erforderlich. Die geplante Gastronomie ist - unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten - mit der Umgebungsnutzung vereinbar. Die Vorhabenträger werden dennoch auf die Einwendungen reagieren und die Gastronomie 43 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung Größe der Gastronomie lässt darauf schließen, dass aus wirt- auf max. 60 Plätze reduzieren (bei Außengastschaftlichen Gründen auf die Bewohner der Umgebung, also ronomie: 40 Plätze außen plus 20 Plätze innen). Konradsheim, Ahrem und weiterer Umgebung abgestellt wird. Anregung: Verkleinerung der Gastronomie, da dies in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig ist. Grundsätzlich darf eine Außengastronomie bis 24 Uhr geöffnet haben, § 9 LImSchG. Eine Einschränkung, wie hier vorgeschlagen, muss ausdrücklich begründet werden. Gründe: Anzahl der betroffenen Bewohner und eine erhebliche Überschreitung der TA Lärmwerte. Problem, hier in dem betroffenen Bebauungsplan findet sich eine Gemengelage, d.h. Gewerbe, Dienstleistung und Wohnen. Darüber hinaus befindet sich das Plangebiet an der Frenzenstraße, die stark frequentiert ist. Die Bewohner müssen sich daher im Klaren sein, dass es zu Konflikten kommen wird. Allein auf den geschützten Landschaftsteil abzustellen, der eine Einschränkung der Öffnungszeit der Außengastronomie begründet, ist absurdum geführt und wird einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Die Außengastronomie wird also bis 24 Uhr geöffnet haben. Es wird erforderlich, eine Einhaltung der TA-Lärmwerte 55 dB(A) bis 22:00 Uhr und ab 22:00Uhr von 40 dB(A) zu bewerkstelligen, was schwerlich möglich sein wird. Das BImSchG ist ein höherrangiges Recht, siehe Urteil OVG Münster Beschluss v. 26.07.2013 AZ: 4B 193/13 Die Hinweise wurden im Planverfahren berücksichtigt. Das Landesimmissionsschutzgesetz NRW gestattet in § 9 Abs. 2 als Ausnahme vom allgemeinen Schutz der Nachtruhe unter anderem den Betrieb von Außengastronomiebetrieben zwischen 22 und 24 Uhr, wobei weiter ausgeführt wird: „Die Gemeinde soll den Beginn der Nachtruhe außerhalb von Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten für Freizeitparks, des Außenbereichs sowie von Gebieten nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis auf 22 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Dies kann auch im Wege der ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgen.“ Auf die Inanspruchnahme dieses Ausnahmetatbestands, der Öffnung der Außengastronomie Anregung: Die Außengastronomie - wie schon angeregt - nicht zu- bis 24.00 Uhr, wird im vorliegenden Fall aus zulassen. Gründen der Rücksichtnahme auf die angrenzende Wohnbebauung und des Burgparks ausdrücklich verzichtet. 44 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme 2. Schallgutachten Die Biergartenstudie v. 1999 (Geräusche aus „Biergärten" - ein Vergleich verschiedener Prognoseansätze LfU-2/3Hai) wird in NRW von den Gerichten herangezogen. Danach sind höhere Werte maßgeblich: Gesamtschalleistungspegel (LWA,1) Gast=71; Ergebnis bei 40 Gästen, wobei nur die Hälfte redet LWA,n 87,7; reden alle, was unbedingt anzunehmen ist bei einer konservativen Berechnung, erhält man einen Wert von LWA, n 89,3 (Berechnungsformel aus Schallgutachten auf S. 10). Im Schallgutachten v. Herrn Fischbach wird von einem Gesamtschalleistungspegel Gast LWA,1 mit 70 ausgegangen mit Werten von LWA,n 86,7 bei 50 % zu LWA,n 88,3 bei 100 % Gesprächsbeteiligung. Letzterer Wert wird allerdings erst gar nicht genannt. Sein Ergebnis gibt die mögliche Schallprognose nicht wieder. Eine Außengastronomie ist ein rechtliches Problem. Es wertet das hier in Rede stehende Gebiet ab. Art und Umfang der Berücksichtigung Bereits letztes Jahr wurde darauf hingewiesen, dass in der Schallimmissionsprognose konservative Berechnungsansätze für die Emissionsansätze zugrunde gelegt wurden, die dazu führen, dass die berechneten Beurteilungspegel eher unter- als überschritten werden. So wurde beispielsweise unterstellt, dass sämtliche Plätze sowohl im Außengastronomie- als auch im Innengastronomiebereich während der gesamten Öffnungszeiten vollständig besetzt sind. Da die Gastronomie nun verkleinert werden soll, werden sich noch niedriger Werte als prognostiziert einstellen. Anregung: Die Außengastronomie nicht zu genehmigen. 3. Vorbelastung der genannten Immissionspunkte IP5, Richardstr. 10: Die Geräte auf dem Grundstück 12 werden nicht berücksichtigt. Einfache Berechnung mit einem Raumwinkelmaß 2 (Q-Wert Halbkugel) nach TA-Lärm2.4.3 Gleichung 4 und der Annahme von 163 Meter von der Außengastronomie entfernter IP5 (Angaben hierzu fehlen im Schallgutachten) mit LwA.n 89,3dB: Dies führt zu einer Einwirkung auf dem IP5 mit einem Wert von 36,1dB(A). Das hat zur Folge, dass dieses Ergebnis nicht unter die Unerheblichkeit der TA-Lärm 3.2.1 fällt. Die Vorbelastung des IP 5 infolge der Geräte auf dem Grundstück 12 steht in keinem Zusammenhang mit der Gastronomie. Eine „Aufsummierung“ der Pegel wäre insofern falsch. Die Festlegung der Immissionspunkte erfolgte nach den Vorgaben von Nr. 2.3 und A.1.3 TA Lärm. Für den Rundweg des Burgparks ergeben sich je nach Abstand zum Plangebiet BeurteiWird die Vorbelastung am IP5 mit einbezogen, ergibt sich durch lungspegel zwischen 35 und 47 dB(A), wobei dadie Aufsummierung der beiden Pegel eine nochmals erhöhte Ge- rauf hinzuweisen ist, dass diese Werte im Sinne samtbelastung, die noch deutlicher über den im Schallgutachten einer Maximalbetrachtung für eine Vollbelegung 45 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Art und Umfang der Berücksichtigung prognostizierten 34db(A) und über dem ImmissionsrichtwertNacht für ein allgemeines Wohngebiet liegt (Pegelzunahme am Immissionsort bei nicht gleich lauten Schallquellen). Die Außengastronomie wertet das Grundstück, wie das in Rede stehende Gebiet ab. der ursprünglich deutlich größer ausgelegten Außengastronomie während der geplanten Öffnungszeiten ermittelt wurden. Anregung: Die Außengastronomie nicht zuzulassen. Die Belange des Immissionsschutzes sind umfänglich im Umweltbericht behandelt worden. Eine Nutzung während der Nachtzeit ist nicht vorgesehen und wird auch nicht zugelassen. 4. Stationäre Geräte der Haustechnik Als ein Auswahlkriterium für ruhige Gebiete kann laut Bericht zur Lärmsituation 2013 definiert werden: Lärmbelastung <= 50 dB(A) im überwiegenden Teil der Fläche (Abwägungstabelle 2017). Die Luftwärmepumpe auf dem Grundstück Richardstr. 12 wurde vergessen, die den geforderten dB(A) Wert nicht einhält. Im Zusammenhang mit der Verwendung erneuerbare Energien bitten wir erneut den § 9 Abs. 1 Nr. 23b und Nr. 24 BauGB anzuwenden. Grundsätzlich sind hier die stationären Geräte der Haustechnik zu nennen, die per se zunehmend die Umwelt belasten und damit zu Problemen In der Nachbarschaft führen. Als Besonderheit ist hier die Lage der Bebauung „Landhandel Daniel Pütz" an und im Landschaftsschutzgebiet zu nennen, welches eine planerische Zurückhaltung verbietet. Man stelle es sich bildlich vor: Rund um den Schlosspark stehen in den angrenzenden Grundstücken Luftwärmepumpen, die ihre Immissionen in den Park verteilen, in Form von Lärm und kalter Luft. Eine Tatsache, die der Umwelt, Natur nicht dienlich ist. Anregung: Tatsächliche Festsetzung des LAI-Leitfadens im Bebauungsplan und nicht nur als Hinweis. Die Vorbelastung des IP 5 infolge der Geräte auf dem Grundstück 12 steht in keinem Zusammenhang mit der Gastronomie. Eine „Aufsummierung“ der Pegel wäre insofern falsch. 46 Ldf. Nr. Absender Kurzinhalt der Stellungnahme Anregung: Zum Schutz vor Lärm von im Außenbereich der Grundstücke aufgestellten Luft-Wärmepumpen, Klimaanlagen, Kühlgeräte und Mini-Blockheizkraftwerken oder ähnliche Anlagen am Schlosspark Lechenich die Ergänzung des § 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt Erftstadt oder die Aufstellung eines neuen Paragraphen dort und / oder Schaffung einer Lärmschutzsatzung für die Stadt Erftstadt-Lechenich (§ 5 Landes-Immissionsschutzgesetz) mit dem Inhalt der am 06.04.2017 eingereichten Bürgeranregung. Art und Umfang der Berücksichtigung