Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
106 kB
Datum
15.11.2017
Erstellt
09.11.17, 15:03
Aktualisiert
09.11.17, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 553/2017
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 24.10.2017
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
Termin
15.11.2017
Bemerkungen
zur Kenntnis
Bebauungsplan 55 C Am Giezenbach; Sachstandsbericht
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Zur Bewältigung möglicher Nutzungskonflikte in der vorhandenen Gemengelage wird die Festsetzung eines Urbanen Gebietes (MU) geprüft. Ggf. erforderliche Detailregelungen zur Sicherung der
städtebaulichen Zielsetzung erfolgen in einem städtebaulichen Vertrag mit dem Antragsteller.
Begründung:
Der Rat hat am 27.04. 2016 die Aufstellung des Bebauungsplanes 55C, E. – Köttingen, Am Giezenbach beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen
(Abstimmung: Fachbehörden und Eigentümer) zu klären und ein entsprechendes städtebauliches
Konzept zu erarbeiten (Siehe auch V 91/2016).
Die Planung einer heranrückenden Wohnbebauung an ein bestehendes Gewerbegebiet innerhalb
eines rechtkräftigen Bebauungsplanes stellt eine planungsrechtlich äußerst komplexe und komplizierte Planungsmaterie dar. Einerseits sollen mit der Planung gesunde Wohnverhältnisse geschaffen und andererseits eine Einschränkung der ansässigen Betriebe vermieden werden. Erschwert
wird die Thematik bei dieser Planung durch die das Plangebiet tangierende Straße „Am Giezenbach“, die als Zubringer zu B 265 einen LKW – Anteil von rund 20 % aufweist und damit zusätzliche Anforderungen an den Lärmschutz der geplanten Wohnbebauung stellt.
Nach dem Aufstellungsbeschluss wurden zur Vorbereitung der planerischen Grundlage intensive
Gespräche mit der „Unteren Umweltbehörde“ und der Bezirksregierung Köln über die grundsätzliche Machbarkeit der Planung geführt. Hierzu wurden verschiedene städtebauliche Planungsvarianten erstellt, die auch mit dem Antragsteller erörtert wurden.
Daraus resultierend wurde eine
- Verkehrszählung auf der Straße „Am Giezenbach“ durchgeführt und
- ein Schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben.
Mit der Erstellung des Schallgutachtens war eine umfassende und zeitaufwendige Bestandsaufnahme der ansässigen Betriebe (Bauaktenrecherche, Ortsbesichtigungen und Gespräche mit Betriebsinhabern) verbunden.
Im Anschluss daran hat der Gutachter auf Grundlage der aktuellen ermittelten Verkehrszahlen und
den aus der Bestandaufnahme ermittelten betrieblichen Tätigkeiten eine erste Berechnung zur
Ermittlung der auf die Fläche nördlich der Straße „Am Giezenbach“ einwirkenden Lärmimmissionen durchgeführt. Nach dieser Berechnung werden die in einem „Allgemeinen Wohngebiet“ zulässigen Grenzwerte durch den Gewerbelärm in einer Tiefe von 15 bis 20 m entlang der Straße „Am
Giezenbach“ und beim Verkehrslärm im gesamten Plangebiet überschritten.
Die lärmtechnisch wirkungsvollste und auch städtebaulich sinnvollste Lösung wäre in diesem Fall
ein durchgehender Gebäudekörper entlang der Straße „Am Giezenbach“, der besondere Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm berücksichtigt und darüber hinaus als Erstes und durchgängig errichtet werden muss, also auch auf den östlich gelegenen und nicht im Besitz des Antragstellers befindlichen Gewerbegrundstücken. Planungsrechtliche Grundlage wäre eine vorhabenbezogener
Bebauungsplan, der die erforderlichen Detailregelungen ermöglicht, jedoch voraussetzt, dass der
Vorhabenträger verfügungsberechtigt über die Grundstücke im Plangebiet ist. Ein Erwerb der benachbarten Gewerbegrundstücke durch den Antragsteller war bisher jedoch nicht möglich.
Die Neubebauung auf die Grundstücke des Antragstellers in einem Angebotsbebauungsplan mit
der Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet zu begrenzen, ist schalltechnisch zwar theoretisch
möglich, führt aber nicht zu einer städtebaulich befriedigenden Lösung.
Eine neue Möglichkeit ergibt sich jedoch durch das mit der diesjährigen Gesetzesnovelle in § 6a
der Baunutzungsverordnung neu eingeführte Urbane Gebiet (MU):
„…(1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und
sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die
Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein. …“ (§ 6 a BauNVO)
Die Gebietskategorie wurde eingeführt, um den Kommunen an der Schnittstelle zwischen Immissionsschutzrecht und Städtebaurecht mehr Flexibilität einzuräumen und die Nutzungsmischung zu
fördern. Allerdings existieren bisher weder Rechtsprechung noch der Einführungserlass zur Baurechtsnovelle als Anwendungshilfe. Daher ist eine genaue Prüfung erforderlich.
In der Zwischenzeit wurde vom Antragsteller ein Planungsbüro (Boris Enning, Architekt u. Stadtplaner aus Köln) beauftragt ein städtebauliches Konzept zu erarbeiten. Das Städtebauliche Konzept wird voraussichtlich im nächsten Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
vorgestellt.
In Vertretung
(Hallstein)
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