Daten
Kommune
Jülich
Größe
12 kB
Datum
03.12.2015
Erstellt
13.11.15, 13:22
Aktualisiert
13.11.15, 13:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG-NRW)
vom 16.11.2006 (GV.NW S. 516) –in der zur Zeit geltenden Fassung– wird von der Stadt
Jülich als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Jülich vom
für das Gebiet der Stadt Jülich folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
(1)
Aus Anlass des Frühlingsfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 20. März
2016 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2)
Aus Anlass des Stadtfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 12. Juni 2016 in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(3)
Aus Anlass des Erntedankfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 02. Oktober
2016 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(4)
Aus Anlass des 3. Adventssonntags dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 11.
Dezember 2016 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb
der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden.
§3
Die ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am
12. Dezember 2016 außer Kraft.