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Sitzungsvorlage (Ordnungsbehördliche VO)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
12 kB
Datum
03.12.2015
Erstellt
13.11.15, 13:22
Aktualisiert
13.11.15, 13:22
Sitzungsvorlage (Ordnungsbehördliche VO)

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Inhalt der Datei

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG-NRW) vom 16.11.2006 (GV.NW S. 516) –in der zur Zeit geltenden Fassung– wird von der Stadt Jülich als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Jülich vom für das Gebiet der Stadt Jülich folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 (1) Aus Anlass des Frühlingsfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 20. März 2016 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. (2) Aus Anlass des Stadtfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 12. Juni 2016 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. (3) Aus Anlass des Erntedankfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 02. Oktober 2016 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. (4) Aus Anlass des 3. Adventssonntags dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 11. Dezember 2016 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden. §3 Die ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 12. Dezember 2016 außer Kraft.