Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
133 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
12.10.17, 15:01
Aktualisiert
15.11.17, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 487/2017
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 10.10.2017
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
gez. Knips
Kämmerer
Dezernat 4
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Den beigefügten Antrag der CDU- und SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Rat
Termin
17.10.2017
beschließend
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
14.11.2017
beschließend
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
05.12.2017
vorberatend
Rat
12.12.2017
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Antrag bzgl. Übertragung der Aufgabenträgerschaft im Ortsverkehr auf die Stadt Erftstadt und Gründung einer eigenen Stadtverkehrsgesellschaft
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
In der Ratssitzung vom 17.10.2017 ist der Rat dem beigefügten Antrag gefolgt. Die nähere Beratung über die zu prüfenden Aspekte des Antrages wurde in den zuständigen Fachausschuss verwiesen.
Die Verwaltung lässt sich seit mehreren Jahren zu dem Thema Stadtverkehrsgesellschaft von den
Herren Hoppe (PGV Köln) und Vochsen (Heilmeier & Collegen) beraten. Sie werden in der Sitzung
zu den organisatorischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten des Antrages vom 17.10.2017
Stellung nehmen. Die hierfür erarbeitete Präsentation ist der Vorlage beigefügt.
Folgendes Vorgehen wird von der Verwaltung vorgeschlagen:
1. Antrag auf Übernahme der ÖPNV- Trägerschaft gemäß § 4 (1) ÖNVG NRW.
Entsprechend des Beschlusses des Rates wurde mit Schreiben vom 18.10.2017 der Landrat um
die Übertragung der Aufgabenträgerschaft für den Ortsverkehr im Stadtgebiet gebeten. Das
Schreiben ist der Vorlage beigefügt. Mit Schreiben vom 24.10.2017 wurde der Eingang des
Schreibens bestätigt.
2. Vor dem Hintergrund der komplexen Aufgabe lässt sich die Verwaltung zu den organisatorischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen ihres Vorgehens beraten und stellt hierfür
150.000 € in den Haushaltsplan 2018 ein.
3. Vorbereitung der Gründung eines Kommunalen Verkehrsunternehmens als kommunaler Eigenbetrieb
Um direkten Einfluss auf die ÖPNV-Leistungen im Stadtgebiet sowie im zweiten Schritt auf den
Nachbarortsverkehr zu erhalten und zur Unterstützung der Erlangung der Aufgabenträgerschaft
wird die Gründung eines kommunalen Eigenbetriebes angestrebt. Die rechtlichen und strukturellen
Voraussetzungen hierfür (z.B. Vorbereitung der Betriebssatzung, Vorbereitung der strukturellen
Voraussetzungen) werden schnellstmöglich geschaffen. Der Entwurf der Satzung zur Gründung
des Eigenbetriebes soll dem Rat am 12.12.2017 vorgelegt werden.
4. Die vergaberechtlichen Voraussetzungen zur Übernahme der Aufgabenträgerschaft durch den
Eigenbetrieb werden geprüft und erforderliche Vergabeverfahren zügig eingeleitet.
5. Vorbereitung einer Strategischen Partnerschaft mit der RVK
Die Verwaltung strebt die Zusammenarbeit mit der RVK als erfahrenen Partner an. Die entsprechenden Vertragsverhandlungen werden kurzfristig aufgenommen. Für den Erwerb von Anteilen
werden vorsorglich 540.000 € im Haushalt 2018 berücksichtigt. Die Vertragsunterzeichnung erfolgt, sobald Rechtssicherheit gegeben ist. Nach derzeitigen Erkenntnissen wird mit den endgültigen Entscheidungen zum ÖPNV-Vergabeverfahren frühestens im Sommer 2018 gerechnet.
6. Die Verwaltung wird beauftragt, ein tragfähiges betriebswirtschaftliches Konzept des zu gründenden Eigenbetriebs sowie der angestrebten Verkehrsdienstleistungen vor zu legen.
7. Die Verwaltung prüft Alternativen, für den Fall, dass der vorgeschlagene Weg rechtlich nicht
haltbar ist und stimmt diese mit dem Rat ab.
Begründung:
Zu 1: Es besteht eine Genehmigungsabhängigkeit zum Rhein – Erft - Kreis sowohl bei der Übertragung der Aufgabenträgerschaft als auch bei den vorgesehenen gesellschaftsrechtlichen / organisationspolitischen Aktionen. Der Kreis ist durch das Projekt der Stadt Erftstadt in seinen politischen, administrativen, finanziellen und personellen Interessenlagen berührt.
Zu 2: Das Projekt kann aufgrund des Umfangs der zu bindenden personellen Kapazitäten nicht
von einer projektführenden Person neben den aktuellen Aufgabenstellungen im Regelbetrieb bearbeitet werden. Es ist erforderlich eine Person zu beauftragen, die die Steuerung im Sinne einer
Projektführung und Steuerungsunterstützung für die Leitungskräfte der Stadtverwaltung leistet. Es
wird darüber hinaus notwendig werden, ausgewählte Aufgaben, die besondere spezialisierte /
fachliche Kenntnisse (z. B. rechtlicher oder betriebswirtschaftlicher Natur) erfordern, extern zu vergeben.
Die Beeinträchtigung des Projekts aufgrund rechtlicher Erwägungen ist möglich bei der Übertragung der Aufgabenträgerschaft gemäß § 4 Abs. 1 ÖPNVG NRW, bei der Anzeige zu den ange-2-
strebten gesellschaftsrechtlichen Veränderungen (Gründung des Eigenbetriebs) und bei den wettbewerbsrechtlichen Erwägungen bei der Suche und Beauftragung eines strategischen Partners für
das operative Geschäft
Bei der Anzeige zu den angestrebten gesellschaftsrechtlichen Veränderungen bei Gründung eines
Eigenbetriebs und bei der Verabredung einer strategischen Partnerschaft zu operativen Aufgabenerledigung ist ggf. mit dem Risiko zu rechnen, dass sich das Verfahren verzögert, da die Grundentscheidung dann bereits im Genehmigungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 ÖPNVG gefallen ist.
Zu 3: Bei der Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Situation können sich vom Grundsatz und
auf Grund anhängiger / absehbare Gerichtsverfahren Einschätzungen ergeben, die die Projektziele
oder Projektoptionen infrage stellen. Wenngleich es Einschätzungen gibt, dass die Voraussetzungen für eine Direktvergabe gemäß EU VO 1370/2007 durch den Erwerb eines 2,5 % Anteils an z.
B. der RVK durch die Stadt Erftstadt gegeben sind, muss festgestellt werden, dass es zur angesprochenen Problemstellung mittlerweile andere Entscheidungen bzw. Einschätzungen gibt. So
hat die Vergabekammer Köln die Direktvergabe von Verkehrsleistungen an die eigene Verkehrsgesellschaft der Stadt Euskirchen untersagt. Die für eine Direktvergabe geforderten Kriterien sind
nach Auffassung der Vergabekammer für das Euskirchener Modell (Anteilserwerb von 2,5 % an
der RVK) nicht gegeben. Sowohl das Selbsterbringungskriterium (der überwiegende Anteil der
Verkehrsleistungen wird durch das direkt beauftragte Unternehmen durchgeführt) als auch das
Tätigkeitskriterium (die Fahrleistungen dürfen nur im Stadtgebiet der beauftragten Behörde erbracht werden) seien nicht erfüllt. Es wird davon ausgegangen, dass die rechtliche Situation voraussichtlich bis Mitte 2018 unklar ist. Eine Vertragsschließung mit der RVK sollte daher erst nach
abschließender Rechtssicherheit erfolgen.
Zu 4. Die im Zusammenhang mit der ÖPNV- Aufgabeträgerschaft, der Übernahme des AST- Verkehrs und der Linie 974 verbundenen stehenden vergaberechtlichen Voraussetzungen sind zu
prüfen und erforderliche Vergabeverfahren zügig einzuleiten.
Zu 5: Im Kontext der Überlegungen des Rhein - Erft - Kreises zur Neuordnung der Aufgabenwahrnehmung nach dem ÖPNVG NRW ist es notwendig, dass das geplante Projekt zur Gründung einer
Stadtbusgesellschaft zum 31.12.2018 abschließend bearbeitet ist und der Echtbetrieb der Stadtbusgesellschaft aufgenommen werden kann. Risiken, diesen Termin einzuhalten, resultieren aus
den notwendigen Genehmigungs- / Anzeigeverfahren
den notwendigen Wettbewerbsverfahren zur Übernahme der operativen Dienstleistungen
der Stadtbusgesellschaft
den Möglichkeiten und Fähigkeiten der verwaltungsinternen Organisation zur Führung und
Steuerung des Projektes
Terminliche Verzögerungen bei der Durchführung der anstehenden Wettbewerbsverfahren sind
aus den unter den Rechtsrisiken genannten Gründen nicht aus zu schließen – aber auch vor dem
Hintergrund der knapp bemessenen Zeit, um die notwendigen Voraussetzungen für eine rechtskonforme Inhouse - Vergabe zu schaffen.
Zu 6: Bei den rechtlichen Erwägungen zur Übertragung der Aufgabenträgerschaft gemäß § 4 Abs.
1 ÖPNVG NRW ist darzulegen, dass die Stadt Erftstadt in der Lage ist, diese Aufgabe zu übernehmen und zu finanzieren. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Kreises. Ein Ermessensrahmen wurde durch den Gesetzgeber nicht festgesetzt. Mit der Umsetzung der Projektziele kann es
zu einer Veränderung der Finanzierungsverfahren und zu veränderten Kostengrößen kommen, die
nach den vorliegenden Unterlagen im Rahmen der projektvorbereitenden Überlegungen bisher
nicht zusammenfassend und final dargestellt wurden. Es muss daher u.a. überprüft werden, dass
Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG NRW zu den Adressaten der Mittel nach § 11 Abs. 2
ÖPNVG NRW und der durch das Land gewährten Ausbildungsverkehr-Pauschale gem. § 11a Abs.
1 ÖPNVG NRW gehören.
Zu 7: Aufgrund der derzeit anhängigen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und dem
Oberlandesgericht NRW zu grundsätzlichen Fragestellungen zu den ÖPNV- Vergabeverfahren ist
die Entscheidung über das weitere Vorgehen derzeit mit Rechtsunsicherheiten behaftet. Nach Vorlage der Urteile aus den anhängigen Gerichtsverfahren ist zu entscheiden, ob eine Direktvergabe
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an die RVK weiter verfolgt wird. Vorsorglich sollen bereits jetzt alternative Szenarien skizziert werden.
In Vertretung
(Hallstein)
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