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Anfrage (Anfrage bzgl. Zustand des Speichergebäudes am Jahnshof in Konradsheim)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
212 kB
Datum
17.10.2017
Erstellt
22.06.17, 15:01
Aktualisiert
04.10.17, 15:01
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. Stadtverwaltung  Postfach 2565  50359 Erftstadt Stadtverwaltung  Holzdamm 10  50374 Erftstadt Herrn StV Dr. Hans-Eduard Hille Magdalenenweg 12 A 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Bauordnungsamt Holzdamm 10 Herr Overhoff 0 22 35 / 409-337 Mein Zeichen Ihr Zeichen 30.05.2017 gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Amtsleiter Ihre Anfrage vom 30.05.2017 Rat Rat Betrifft: Datum öffentlich F 295/2017 04.07.2017 17.10.2017 Anfrage bzgl. Zustand des Speichergebäudes am Jahnshof in Konradsheim Sehr geehrter Herr Dr. Hille, sehr geehrte Damen und Herren, die in Ihrer Anfrage vom 30.Mai 2107 aufgeworfenen Fragen darf ich wie folgt beantworten: zu 1.) Ja zu 2.) ja zu 3.) Gespräche, Hinweise, sonst keine rechtliche Handhabe. Der § 3 (1) Satz 1 der Bauordnung NRW verpflichtet den Eigentümer „bauliche Anlagen und Einrichtungen im Sinne von §1 (1) Satz 2 so ….. und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet wird. Mit der Einschränkung auf „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ endet hier die Befugnis der Bauordnungsbehörde hinsichtlich eines Eingriffs in das Privateigentum, denn das Gebäude liegt nicht an einer öffentlichen Straße noch existiert eine andere von dem Gebäude ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Da das Gebäude auch nicht unter Denkmalschutz steht, gibt auch aus diesem Aspekt heraus keine Möglichkeit des Einschreitens seitens der Behörde. Zu 4.) Die Verwaltung ist bereits vor einiger Zeit an den Eigentümer herangetreten, weil in einem anderen Gebäudeteil ebenfalls Schäden festgestellt wurden. Dieser liegt zu einer öffentlichen Straße und hätte sich zu einem Gefahrentatbestand für die öffentliche Sicherheit entwickeln können- Da bisher immer noch nichts geschehen ist, wird es jetzt zu einem erneuten Ansprechen und ggf. dann zu einer ordnungsbehördlichen Maßnahme kommen. Im Rahmen dieser Angelegenheit wurde auch auf den Zustand des Speichergebäudes hingewiesen. Insbesondere wurde deutlich gemacht, dass es sich bei dem Speichergebäude um den Kristallisationspunkt des gesamten Bebauungsplangebietes handelt, der wesentlich für die Entscheidung der Bezirksregierung war, dem Bebauungsplan zur Erweiterung des Gebietes zuzustimmen, da diese Bausubstanz sonst an anderer Stelle zusätzlich hätte neu erstellt werden müssen. Weiter rechtliche Möglichkeiten der Stadt bestehen wie oben ausgeführt nicht. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Hallstein) -2-