Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
212 kB
Datum
17.10.2017
Erstellt
22.06.17, 15:01
Aktualisiert
04.10.17, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt
Herrn StV
Dr. Hans-Eduard Hille
Magdalenenweg 12 A
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Bauordnungsamt
Holzdamm 10
Herr Overhoff
0 22 35 / 409-337
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
30.05.2017
gez. Erner, Bürgermeister
BM / Dezernent
Amtsleiter
Ihre Anfrage vom 30.05.2017
Rat
Rat
Betrifft:
Datum
öffentlich
F 295/2017
04.07.2017
17.10.2017
Anfrage bzgl. Zustand des Speichergebäudes am Jahnshof in Konradsheim
Sehr geehrter Herr Dr. Hille,
sehr geehrte Damen und Herren,
die in Ihrer Anfrage vom 30.Mai 2107 aufgeworfenen Fragen darf ich wie folgt beantworten:
zu 1.) Ja
zu 2.) ja
zu 3.)
Gespräche, Hinweise, sonst keine rechtliche Handhabe.
Der § 3 (1) Satz 1 der Bauordnung NRW verpflichtet den Eigentümer „bauliche Anlagen und Einrichtungen im Sinne von §1 (1) Satz 2 so ….. und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit
und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet wird. Mit der Einschränkung auf „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ endet hier die Befugnis der Bauordnungsbehörde hinsichtlich eines Eingriffs in das Privateigentum, denn das Gebäude
liegt nicht an einer öffentlichen Straße noch existiert eine andere von dem Gebäude ausgehende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Da das Gebäude auch nicht unter Denkmalschutz steht, gibt auch aus diesem Aspekt heraus keine Möglichkeit des Einschreitens seitens der
Behörde.
Zu 4.)
Die Verwaltung ist bereits vor einiger Zeit an den Eigentümer herangetreten, weil in einem anderen
Gebäudeteil ebenfalls Schäden festgestellt wurden. Dieser liegt zu einer öffentlichen Straße und
hätte sich zu einem Gefahrentatbestand für die öffentliche Sicherheit entwickeln können- Da bisher
immer noch nichts geschehen ist, wird es jetzt zu einem erneuten Ansprechen und ggf. dann zu
einer ordnungsbehördlichen Maßnahme kommen.
Im Rahmen dieser Angelegenheit wurde auch auf den Zustand des Speichergebäudes hingewiesen. Insbesondere wurde deutlich gemacht, dass es sich bei dem Speichergebäude um den Kristallisationspunkt des gesamten Bebauungsplangebietes handelt, der wesentlich für die Entscheidung der Bezirksregierung war, dem Bebauungsplan zur Erweiterung des Gebietes zuzustimmen,
da diese Bausubstanz sonst an anderer Stelle zusätzlich hätte neu erstellt werden müssen.
Weiter rechtliche Möglichkeiten der Stadt bestehen wie oben ausgeführt nicht.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
(Hallstein)
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