Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
17.10.2017
Erstellt
24.08.17, 15:04
Aktualisiert
13.10.17, 11:13
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 388/2017
Az.:
Amt: - 370 BeschlAusf.: - 370 Datum: 15.08.2017
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Kern
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Termin
Bemerkungen
05.09.2017
vorberatend
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
10.10.2017
vorberatend
Rat
17.10.2017
beschließend
Betrifft:
Satzung über die Erhebung von Entgelten und den Ersatz von Auslagen für
die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
a. Der (Fachausschuss) empfiehlt dem Rat unter b) und c) genannten Beschluss zu fassen.
b. Der Rat der Stadt Erftstadt beschließt die Neufassung der Satzung über die Erhebung von
Entgelten und den Ersatz von Auslagen für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erftstadt.
c. Die bisherige Satzung über die Erhebung und den Ersatz von Auslagen für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erftstadt bei Kostenpflichtigen Einsätzen und
Leistungen, die über den im FSHG genannten Aufgabenbereich vom 13.12.2012 wird aufgehoben
Begründung:
Mit Inkraft treten des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Kakastrophenschutz (BHKG). Wurde zum gleichen Zeitpunkt das bisherige Gesetz über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 außer Kraft gesetz.
In der Folge hat auch sdie bisherige Feuerwehrsatzung der Stadt Erftstadt ihre Gültigkeit verloren.
Im Vergleich zu den bisherigen Regelungen gilt auch weiterhin der Grundsatz, dass die Einsätze
im Rahmen der deb Gemeinden und Kreisen obliegenden Aufgaben unentgeltlich sind.
Ausnahmetatbestände zum Kostenersatz sind in § 52 Abs. 2 BHKG geregelt. Diese entsprechen
bis auf geringfügige Änderungeb den bisherigen Regelungen zu Kostenersatz. So werden die
Regelungen um die Möglichkeit des Kostenersatzes auch bei grob fahrlässiger und nicht wie
bisher, nur bei vorsätzlichen Verusachung eines Schadens oder der Gefahr erweitert.
Ausdrücklich geregelt wurde auch, dass die sich aus der Hinzuziehung eines Drittenin die
Aufgebenregelung ergebenden Kostemn zu den abrechnungfähigen Einsatzkosten zählen.
Im Zuge der Satzungänderung erfolgte gleichzeitig eine Neuberechnung der pauschalen
Kostensätze für die Einsatzfahrzeuge und die Personalkosten.
Die Regelung zu Erstattungdes Verdienstausfalls für beruflich sebstständige ehrenamtliche
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr ist nunmehr in der Satzung gereglt. Der Regelsatz wurde
auf 20,00 EURO und der Höchstsatz auf 40,00 EURO festgelegrt.
In Vertretung
(Lüngen)
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