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Beschlussvorlage (388 FWSatzung_2017)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
167 kB
Datum
17.10.2017
Erstellt
24.08.17, 15:04
Aktualisiert
24.08.17, 15:04
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Inhalt der Datei

Satzung über die Erhebung von Entgelten und den Ersatz von Auslagen für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erftstadt Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 52 Abs. 2 ff des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) in seiner Sitzung am _____________ folgende Satzung beschlossen: §1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Feuerwehr der Stadt Erftstadt führt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 2 Abs. 1 und 2 BHKG abwehrende und vorbeugende Maßnahmen des Brandschutzes, der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) durch. (2) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch Hilfeleistungen erbringen, die über die Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BHKG hinausgehen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die Leitung der Feuerwehr. §2 Erhebung von Kostenersatz und Entgelten (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt: 1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, 3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 BSHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für Seite 1 die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, 6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist, 8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. (3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung. (4) Entgelte werden erhoben für freiwillige Leistungen gemäß §1 Abs. 2. (5) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist. §3 Berechnungsgrundlage (1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge und Geräte werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Die Kosten berücksichtigen auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten. (2) Es wird der Zeitraum von der Alarmierung bis zum Einsatzende in Ansatz gebracht. Maßgeblich ist der Einsatzbericht. Für jede angefangene Viertelstunde wird ein Viertel des im Kostentarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird eine 15 minütige Rüstzeit der Einsatzzeit hinzugerechnet. (3) Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte bestimmt sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (4) Entstandene Sachkosten, die nicht gemäß Abs. 1 geltend gemacht werden, werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet. (5) Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. Seite 2 (6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. §4 Kosten- und Entgeltschuldner (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 sind die dort genannten verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 2 Abs. 4 sind bei Brandsicherheitswachen der Veranstalter und bei Entgelten für freiwillige Leistungen der Auftraggeber verpflichtet. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. §5 Ersatz für den Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erftstadt (1) Die beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erftstadt haben Anspruch nach § 21 Abs. 3 und 4 BHKG auf Ersatz Ihres Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Aus- und Fortbildungen und die Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt Erftstadt entstehen. Die Regelungen aus § 21 Abs. 3 BHKG kommen vollumfänglich zur Anwendung. (2) Als Entschädigung wird gemäß §21 Abs. 3 ein Regelstundensatz von 20,00 € gewährt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale wird auf 40,00 € pro Stunde festgesetzt. (3) Anstelle des Regelstundensatzes ist auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommensfestgesetzt wird. Grundlage der Berechnung bildet der Bruttoverdienst. §6 Entstehung, Fälligkeit und Vorausleistungen (1) Die Kostenersatzansprüche nach § 2 und der Entgeltanspruch nach § 2 Abs. 4 entstehen mit Beendigung der jeweiligen Leistungen. Sie werden mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Die Leistungen nach § 2 Abs. 4 können von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Seite 3 §7 Haftung Die Stadt Erftstadt haftet bei der Erbringung von freiwilligen Leistungen gemäß § 1 (3) dieser Satzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. §8 Inkrafttreten a. Diese Satzung tritt am …………… in Kraft. b. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Entgelten der Freiwilligen Feuerwehr in der Fassung vom 01.01.2012 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Neufassung der Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletze Rechtvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den …………… (Erner) Bürgermeister Seite 4 Kostentarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Feuerwehr Einsatz von Personal Für die Dauer des Einsatzes im Sinne des § 3 Abs. 2 wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundensatz von 43 € berechnet. Einsatzkosten von Fahrzeugen Fahrzeugart Löschgruppenfahrzeuge (HLF / LF) TSF-W TLF Rüst- und Gerätewagen (RW / GW) MTF WLF KdoW GW-Mess DLK ELW je Stunde 142,75 70,00 65,00 107,00 150,00 550,00 19,00 15,00 117,00 46,00 Seite 5