Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
167 kB
Datum
17.10.2017
Erstellt
24.08.17, 15:04
Aktualisiert
24.08.17, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung über die Erhebung von Entgelten und den Ersatz von Auslagen für die
Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erftstadt
Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchst. f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 52 Abs. 2 ff des Gesetzes
über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) in seiner
Sitzung am _____________ folgende Satzung beschlossen:
§1
Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Feuerwehr der Stadt Erftstadt führt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 2 Abs. 1
und 2 BHKG abwehrende und vorbeugende Maßnahmen des Brandschutzes, der
Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch
Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung)
durch.
(2) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch Hilfeleistungen erbringen, die über die
Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BHKG hinausgehen.
Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die
Durchführung entscheidet die Leitung der Feuerwehr.
§2
Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen
Kosten verlangt:
1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder
den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs
für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,
3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§
29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 BSHKG im Rahmen ihrer
Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der
Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder
eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu
werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der
Gefährdungshaftung,
5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der
Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von
Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer
Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der
Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für
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die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von
Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden
Stoffen entstanden ist,
6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen
Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5
entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach
Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder
missbräuchlichen Auslösung ist,
8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine
Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung
weitergeleitet hat,
9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger
Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
(3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige
Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung.
(4) Entgelte werden erhoben für freiwillige Leistungen gemäß §1 Abs. 2.
(5) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen
Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die
Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung
zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist.
§3
Berechnungsgrundlage
(1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge und Geräte werden nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Die Kosten berücksichtigen auch die
anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie
Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten.
(2) Es wird der Zeitraum von der Alarmierung bis zum Einsatzende in Ansatz gebracht.
Maßgeblich ist der Einsatzbericht. Für jede angefangene Viertelstunde wird ein Viertel des
im Kostentarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. Bei Einsätzen, die eine besondere
Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird eine 15 minütige Rüstzeit
der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(3) Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte bestimmt sich nach dem Kostentarif, der
Bestandteil dieser Satzung ist.
(4) Entstandene Sachkosten, die nicht gemäß Abs. 1 geltend gemacht werden, werden in
voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet.
(5) Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen wird
Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes
richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
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(6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden,
soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen
Interesses gerechtfertigt ist.
§4
Kosten- und Entgeltschuldner
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 sind die dort genannten
verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 2 Abs. 4 sind bei Brandsicherheitswachen der
Veranstalter und bei Entgelten für freiwillige Leistungen der Auftraggeber verpflichtet.
Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§5
Ersatz für den Verdienstausfall für beruflich selbständige
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erftstadt
(1) Die beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der
Stadt Erftstadt haben Anspruch nach § 21 Abs. 3 und 4 BHKG auf Ersatz Ihres
Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Aus- und
Fortbildungen und die Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt
Erftstadt entstehen. Die Regelungen aus § 21 Abs. 3 BHKG kommen vollumfänglich zur
Anwendung.
(2) Als Entschädigung wird gemäß §21 Abs. 3 ein Regelstundensatz von 20,00 € gewährt, es
sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Der Höchstbetrag der
Verdienstausfallpauschale wird auf 40,00 € pro Stunde festgesetzt.
(3) Anstelle des Regelstundensatzes ist auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale je Stunde
zu zahlen, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommensfestgesetzt
wird. Grundlage der Berechnung bildet der Bruttoverdienst.
§6
Entstehung, Fälligkeit und Vorausleistungen
(1) Die Kostenersatzansprüche nach § 2 und der Entgeltanspruch nach § 2 Abs. 4 entstehen
mit Beendigung der jeweiligen Leistungen. Sie werden mit der Bekanntgabe des
Kostenersatzbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Die Leistungen nach § 2 Abs. 4 können von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von
der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
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§7
Haftung
Die Stadt Erftstadt haftet bei der Erbringung von freiwilligen Leistungen gemäß § 1 (3)
dieser Satzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§8
Inkrafttreten
a. Diese Satzung tritt am …………… in Kraft.
b. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Entgelten der Freiwilligen Feuerwehr
in der Fassung vom 01.01.2012 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Neufassung der Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO
NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr
geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletze Rechtvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Erftstadt, den ……………
(Erner)
Bürgermeister
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Kostentarif
zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
bei Einsätzen der Feuerwehr
Einsatz von Personal
Für die Dauer des Einsatzes im Sinne des § 3 Abs. 2 wird je eingesetztem
Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundensatz von
43 €
berechnet.
Einsatzkosten von Fahrzeugen
Fahrzeugart
Löschgruppenfahrzeuge (HLF / LF)
TSF-W
TLF
Rüst- und Gerätewagen (RW / GW)
MTF
WLF
KdoW
GW-Mess
DLK
ELW
je Stunde
142,75
70,00
65,00
107,00
150,00
550,00
19,00
15,00
117,00
46,00
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