Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
98 kB
Datum
17.10.2017
Erstellt
05.10.17, 13:18
Aktualisiert
05.10.17, 13:18
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 462/2017
Az.:
Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 27.09.2017
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
Den beigefügten Antrag aller Fraktionen leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
17.10.2017
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Auflösung der Ausschüsse und Beiräte des Rates der Stadt Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund seines Selbstverwaltungs- und -organisationsrechts steht es dem Rat jederzeit frei, Ausschüsse aufzulösen und neu zu wählen. Dies ist durch einfachen Mehrheitsbeschluss selbst dann
möglich, wenn der ursprüngliche Ausschuss einstimmig durch einen einheitlichen Wahlvorschlag
besetzt wurde. Bei der Auflösung eines Ausschusses hat der Bürgermeister volles Stimmrecht.
Da die insbesondere von der Rechtsprechung ausformulierten Regelungen bei der Bildung von
Ausschüssen gewährleisten, dass die Mehrheitsverhältnisse des Rates nicht willkürlich im Rahmen
des Verfahrens zur Bildung der Ausschüsse unterlaufen werden können, sind inhaltliche Schranken für die Auflösung und Neubildung von Ausschüssen aus Gründen des Minderheitenschutzes
nicht ersichtlich. Folglich bedarf es rechtlich gesehen auch keiner inhaltlichen Begründung, weshalb ein Ausschuss aufgelöst und durch einen anderen ersetzt werden soll. Somit ist eine derartige
Verfahrensweise sowohl für den Fall, dass die Ausschussstruktur inhaltlich verändert werden soll,
zulässig als auch für den Fall, dass der Rat eine (nur) auf diesem Wege mögliche Korrektur bei der
Besetzung der Ausschusssitze vornehmen will.
Solange Pflichtausschüsse i.S.d. § 57 Abs. 2 sogleich nach der Auflösung neu gewählt werden,
sind auch diese jederzeit auflösbar, denn die Pflicht bezieht sich hier nur auf die zwingend vorgeschriebene Existenz dieser Ausschüsse.
Eine Ausnahme von der Möglichkeit jederzeitiger Auflösung der Ausschüsse besteht allerdings bei
den Ausschüssen, die kraft spezialgesetzlicher Regelung für die Dauer der Wahlzeit des Rates
(September 2020) gewählt werden müssen (so z. B. der Jugendhilfeausschuss - § 4 Abs. 2
Satz 1 AG KJHG). Eine Auflösung dieser Ausschüsse ist nicht möglich.
Wahl der Schriftführungen:
Die Wahl der Schriftführerinnen und Schriftführer erfolgt durch die jeweiligen Ausschüsse in der
dann folgenden ersten Sitzung..
Ich weise daraufhin, dass bei einer Neubildung der Ausschüsse am 17.10.2017 eine rechtskonforme Einladung des für den 18.10.2017 terminierten Sportausschusses nicht möglich ist.
Daher wird in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Sportausschusses ein neuer Termin bekanntgegeben.
(Erner)
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