Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
17.10.2017
Erstellt
28.08.17, 18:41
Aktualisiert
28.08.17, 18:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung über die Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz für die
ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erftstadt
Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchst. f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 22 des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) in seiner Sitzung am
_____________ folgende Satzung beschlossen:
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Einsatzabteilung der
Freiwilligen Feuerwehr.
§2
Aufwandsentschädigungen für Einsatzkräfte
(1) Für die Teilnahme am Ausbildungs-, Übungs- und Einsatzdienst entstehen allen
Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Aufwendungen u. a. für Fahrtkosten, Reinigung der
Privat- sowie eines Teils der Dienstkleidung, Verpflegungsmehraufwand und Telefonkosten.
Zur Abgeltung dieser Aufwendungen werden jährlich folgende Festbeträge gezahlt:
1. Aktive Mitglieder der Einsatzabteilung ( ab Dienstgrad FM ) – 60 €
2. Aktive Mitglieder der Jugendfeuerwehr – 25 €
3. Mitglieder der Ehrenabteilung – 10 €
Grundlage für die Auszahlung sind die Stärkemeldungen der Einheiten zum 31.12. des
Vorjahres.
(2) Mitglieder der Feuerwehr Erftstadt, die sich zum Atemschutzgeräteträger ausbilden
lassen und ihre Ausbildung und Einsatzbereitschaft aufrecht erhalten bekommen einen
jährlichen Sonderbetrag von 30 €. Hierzu wird die Atemschutztauglichkeit im vergangenen
12 Monatszeitraum betrachtet. In diesem Zeitraum muss die Tauglichkeit mindestens 9
Monate vorhanden gewesen sein.
§3
Aufwandsentschädigungen für die Jugendarbeit
(1) Für die Teilnahme Durchführung von Ausbildungs- und Übungsdienst sowie der
Jugendarbeit entstehen allen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die mit Jugendarbeit
betraut sind besondere Aufwendungen u. a. für Fahrtkosten, Reinigung der Privat- sowie
eines Teils der Dienstkleidung, Verpflegungsmehraufwand und Telefonkosten.
Zur Abgeltung dieser Aufwendungen werden monatlich folgende Festbeträge gezahlt:
1. Jugendwart einer Jugendfeuerwehr – 66 €
2. Stellvertretender Stadtjugendwart – 82,50 €
3. Stadtjugendwart – 110 €
(2) Die Zahlung dieser Aufwandsentschädigung ist abhängig von der Ernennung zum
jeweiligen Jugendwart.
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§4
Aufwandsentschädigungen für Führungskräfte
(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in folgender Höhe:
1.
2.
3.
4.
5.
Leiter der Feuerwehr 571 €
Stellv. Leiter der Feuerwehr 380,67 €
Zugführer 47,11 €
Einheitsführer 142,75 €
Stellvertretender Einheitsführer 47,11 €
Die Anzahl der stellv. Einheitsführer je Einheit werden über folgenden Schlüssel ermittelt:
Pro 9 Feuerwehrleuten (SB) / 1 Führungskraft
Grundlage für die Berechnung ist die Stärkemeldung zum 31.12. des Vorjahres. Einer Einheit
stehen jedoch maximal zwei bezahlte Stellvertreter zu.
Mit der Aufwandsentschädigung sind der mit der Funktion verbundene Aufwand, die
Telefonkosten sowie die Fahrtkosten innerhalb des Stadtgebietes abgegolten.
(2) Zur Sicherstellung einer adäquaten Einsatzleitung wird ein B-Dienst (definierte
Führungsstufe einer Feuerwehr) eingesetzt, der über das gewöhnliche Maß hinaus rund um
die Uhr für den Einsatzdienst zur Verfügung steht.
Den bestellten Einsatzleitern (Mindestqualifikation Verbandsführer) wird eine monatliche
Aufwandsentschädigung von 145 € gezahlt. Die Leitung der Feuerwehr beteiligt sich an
diesem Führungsdienst unentgeltlich.
Die Durchführung des Einsatzführungsdienstes wird auf der Grundlage schriftlicher
Nachweise (Dienstpläne) sichergestellt.
(3) Zur Unterstützung der Einsatzleitung wird eine Führungsunterstützung vorgehalten,
welche über das gewöhnliche Maß hinaus rund um die Uhr für den Einsatzdienst zur
Verfügung steht.
Den Mitgliedern dieser ELW-Bereitschaft wird eine monatliche Aufwandsentschädigung von
50 € gezahlt. Die Durchführung der Führungsunterstützung wird auf der Grundlage
schriftlicher Nachweise (Dienstpläne) sichergestellt.
§5
Pressearbeit und Ausbildung
(1) Der Pressesprecher der Feuerwehr Erftstadt erhält eine monatliche
Aufwandsentschädigung von 71,38 €, da er über das gewöhnliche Maß hinaus rund um die
Uhr für Pressearbeit im Einsatzdienst zur Verfügung steht. Hierüber hinaus koordiniert er die
gesamte Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr Erftstadt.
(2) Der Ausbildungsbeauftragte der Feuerwehr Erftstadt erhält eine monatliche
Aufwandsentschädigung von 71,38 €, da er über das gewöhnliche Maß hinaus zur
Verfügung steht. Er koordiniert die gesamte Ausbildungstätigkeit der Feuerwehr Erftstadt.
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§6
Zahlung der Aufwandsentschädigung
(1) Die Aufwandsentschädigungen nach § 2 werden jeweils für ein volles Kalenderjahr
gewährt. Wenn die Aufnahme in die Einsatzabteilung während des Jahres stattfindet erfolgt
eine Berücksichtigung erst im Folgejahr.
(2) Die Aufwandsentschädigungen nach den §§ 3 und 4 werden monatlich im Voraus
gewährt.
(3) Nimmt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr mehrere mit einer
Aufwandsentschädigung verbundene Funktionen nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 wahr, erhält
er nur die jeweils höhere Aufwandsentschädigung. Die Entschädigungen nach §5 werden
ebenfalls nur gewährt, sofern der Funktionsinhaber keine weitere Funktion nach § 4 Abs. 1
Nr. 1-4 oder nach § 4 Abs. 2 wahrnimmt.
(4) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Empfänger länger als drei
Monate ohne Unterbrechung seine ehrenamtliche Funktion nicht wahrnimmt, für die über
drei Monate hinausgehende Zeit. Die Zahlung entfällt unmittelbar mit Monatsablauf bei
Ausschluss und Austritt aus der Feuerwehr oder bei Funktionsenthebung. Der Leiter der
Feuerwehr kann bei nicht pflichtgemäßer Aufgabenwahrnehmung die
Aufwandsentschädigung kürzen oder vollständig aussetzen.
§7
Steuer- und Sozialversicherung
Die Empfänger der Entschädigungszahlungen haben die korrekte steuerliche und
sozialversicherungsrechtliche Behandlung der empfangenen Gelder selbst sicherzustellen.
Die Stadt ist von jeder Haftung freigestellt.
§8
Inkrafttreten
a. Diese Satzung tritt am …………… in Kraft.
b. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Entgelten der Freiwilligen Feuerwehr
in der Fassung vom 01.01.2012 außer Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Neufassung der Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO
NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr
geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletze Rechtvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Erftstadt, den ……………
(Erner)
Bürgermeister
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