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Beschlussvorlage (FWSatzung_Aufwandsentschädigung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
17.10.2017
Erstellt
28.08.17, 18:41
Aktualisiert
28.08.17, 18:41
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Inhalt der Datei

Satzung über die Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz für die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erftstadt Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 22 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) in seiner Sitzung am _____________ folgende Satzung beschlossen: §1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. §2 Aufwandsentschädigungen für Einsatzkräfte (1) Für die Teilnahme am Ausbildungs-, Übungs- und Einsatzdienst entstehen allen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Aufwendungen u. a. für Fahrtkosten, Reinigung der Privat- sowie eines Teils der Dienstkleidung, Verpflegungsmehraufwand und Telefonkosten. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen werden jährlich folgende Festbeträge gezahlt: 1. Aktive Mitglieder der Einsatzabteilung ( ab Dienstgrad FM ) – 60 € 2. Aktive Mitglieder der Jugendfeuerwehr – 25 € 3. Mitglieder der Ehrenabteilung – 10 € Grundlage für die Auszahlung sind die Stärkemeldungen der Einheiten zum 31.12. des Vorjahres. (2) Mitglieder der Feuerwehr Erftstadt, die sich zum Atemschutzgeräteträger ausbilden lassen und ihre Ausbildung und Einsatzbereitschaft aufrecht erhalten bekommen einen jährlichen Sonderbetrag von 30 €. Hierzu wird die Atemschutztauglichkeit im vergangenen 12 Monatszeitraum betrachtet. In diesem Zeitraum muss die Tauglichkeit mindestens 9 Monate vorhanden gewesen sein. §3 Aufwandsentschädigungen für die Jugendarbeit (1) Für die Teilnahme Durchführung von Ausbildungs- und Übungsdienst sowie der Jugendarbeit entstehen allen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die mit Jugendarbeit betraut sind besondere Aufwendungen u. a. für Fahrtkosten, Reinigung der Privat- sowie eines Teils der Dienstkleidung, Verpflegungsmehraufwand und Telefonkosten. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen werden monatlich folgende Festbeträge gezahlt: 1. Jugendwart einer Jugendfeuerwehr – 66 € 2. Stellvertretender Stadtjugendwart – 82,50 € 3. Stadtjugendwart – 110 € (2) Die Zahlung dieser Aufwandsentschädigung ist abhängig von der Ernennung zum jeweiligen Jugendwart. Seite 1 von 4 §4 Aufwandsentschädigungen für Führungskräfte (1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in folgender Höhe: 1. 2. 3. 4. 5. Leiter der Feuerwehr 571 € Stellv. Leiter der Feuerwehr 380,67 € Zugführer 47,11 € Einheitsführer 142,75 € Stellvertretender Einheitsführer 47,11 € Die Anzahl der stellv. Einheitsführer je Einheit werden über folgenden Schlüssel ermittelt: Pro 9 Feuerwehrleuten (SB) / 1 Führungskraft Grundlage für die Berechnung ist die Stärkemeldung zum 31.12. des Vorjahres. Einer Einheit stehen jedoch maximal zwei bezahlte Stellvertreter zu. Mit der Aufwandsentschädigung sind der mit der Funktion verbundene Aufwand, die Telefonkosten sowie die Fahrtkosten innerhalb des Stadtgebietes abgegolten. (2) Zur Sicherstellung einer adäquaten Einsatzleitung wird ein B-Dienst (definierte Führungsstufe einer Feuerwehr) eingesetzt, der über das gewöhnliche Maß hinaus rund um die Uhr für den Einsatzdienst zur Verfügung steht. Den bestellten Einsatzleitern (Mindestqualifikation Verbandsführer) wird eine monatliche Aufwandsentschädigung von 145 € gezahlt. Die Leitung der Feuerwehr beteiligt sich an diesem Führungsdienst unentgeltlich. Die Durchführung des Einsatzführungsdienstes wird auf der Grundlage schriftlicher Nachweise (Dienstpläne) sichergestellt. (3) Zur Unterstützung der Einsatzleitung wird eine Führungsunterstützung vorgehalten, welche über das gewöhnliche Maß hinaus rund um die Uhr für den Einsatzdienst zur Verfügung steht. Den Mitgliedern dieser ELW-Bereitschaft wird eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50 € gezahlt. Die Durchführung der Führungsunterstützung wird auf der Grundlage schriftlicher Nachweise (Dienstpläne) sichergestellt. §5 Pressearbeit und Ausbildung (1) Der Pressesprecher der Feuerwehr Erftstadt erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 71,38 €, da er über das gewöhnliche Maß hinaus rund um die Uhr für Pressearbeit im Einsatzdienst zur Verfügung steht. Hierüber hinaus koordiniert er die gesamte Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr Erftstadt. (2) Der Ausbildungsbeauftragte der Feuerwehr Erftstadt erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 71,38 €, da er über das gewöhnliche Maß hinaus zur Verfügung steht. Er koordiniert die gesamte Ausbildungstätigkeit der Feuerwehr Erftstadt. Seite 2 von 4 §6 Zahlung der Aufwandsentschädigung (1) Die Aufwandsentschädigungen nach § 2 werden jeweils für ein volles Kalenderjahr gewährt. Wenn die Aufnahme in die Einsatzabteilung während des Jahres stattfindet erfolgt eine Berücksichtigung erst im Folgejahr. (2) Die Aufwandsentschädigungen nach den §§ 3 und 4 werden monatlich im Voraus gewährt. (3) Nimmt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr mehrere mit einer Aufwandsentschädigung verbundene Funktionen nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 wahr, erhält er nur die jeweils höhere Aufwandsentschädigung. Die Entschädigungen nach §5 werden ebenfalls nur gewährt, sofern der Funktionsinhaber keine weitere Funktion nach § 4 Abs. 1 Nr. 1-4 oder nach § 4 Abs. 2 wahrnimmt. (4) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Empfänger länger als drei Monate ohne Unterbrechung seine ehrenamtliche Funktion nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit. Die Zahlung entfällt unmittelbar mit Monatsablauf bei Ausschluss und Austritt aus der Feuerwehr oder bei Funktionsenthebung. Der Leiter der Feuerwehr kann bei nicht pflichtgemäßer Aufgabenwahrnehmung die Aufwandsentschädigung kürzen oder vollständig aussetzen. §7 Steuer- und Sozialversicherung Die Empfänger der Entschädigungszahlungen haben die korrekte steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der empfangenen Gelder selbst sicherzustellen. Die Stadt ist von jeder Haftung freigestellt. §8 Inkrafttreten a. Diese Satzung tritt am …………… in Kraft. b. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Entgelten der Freiwilligen Feuerwehr in der Fassung vom 01.01.2012 außer Kraft. Seite 3 von 4 Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Neufassung der Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletze Rechtvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den …………… (Erner) Bürgermeister Seite 4 von 4