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Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofsgebühren für das Jahr 2002)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Frau Kurth/Herr Elsig BE: Herr Stolz Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 167/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 04.12.2001 17.12.2001 TOP: Anpassung der Friedhofsgebühren für das Jahr 2002 I. Sach- und Rechtslage: Als Anlage lege ich die Neukalkulation der Friedhofsgebühren für das Jahr 2002 vor. Aus verschiedenen Gründen war es erforderlich, einige Berechnungsgrundlagen zu verändern, wie nachstehend erläutert: Bis zum Jahre 1999 erfolgte die Zusammenstellung aller Sach- und Personalkosten auf der Grundlage der Schätzungen des Vorjahres. Ergab die endgültige Abrechung am Jahresende, dass die Ausgaben höher als kalkuliert oder die Einnahmen geringer als veranschlagt waren, so blieb dies unerheblich, die Defizite gingen im allgemeinen Haushalt unter. Dies ist inzwischen nicht mehr möglich, die Gemeinde ist nach KAG ab 01.01.1999 verpflichtet, entstehende Defizite aus Vorjahren und auch eventuelle Überschüsse in den Folgejahren zu berücksichtigen. Fehlbeträge und Überschüsse können über einen Zeitraum von 3 Jahren aufgeteilt werden. So ist bereits in der Kalkulation des Jahres 2001 ein Drittel der Unterdeckung aus dem Jahre 1999 mit 13.129,54 DM eingeflossen (Gesamtfehlbetrag 39.388,63 DM). Im Jahre 2000 ist eine Unterdeckung von insgesamt 69.728,78 DM entstanden, so dass hiervon wiederum ein Drittel = 23.242,93 DM in die Kalkulation 2002 aufzunehmen ist (Anlage 4 Buchstabe A). Auch für das laufende Haushaltsjahr muss von einem erneuten Fehlbetrag in noch unbekannter Höhe ausgegangen werden. Die Ursache ist im wesentlichen in zwei Bereichen zu suchen: - Bei den Personalkosten des Bauhofes ist generell auf die Kostenschätzung für das Kalkulationsjahr abgestellt worden. Unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten des abgerechneten Vorjahres zzgl. einer erwarteten Tarifsteigerung hätten sich höhere Aufwendungen ergeben und damit von vorne herein zu höheren Gebühren geführt. - Die zweite Ursache gewinnt allerdings immer mehr an Bedeutung. Die Gebührenberechnung für den Erwerb von Wahlgräbern erfolgte bisher dergestalt, dass die zu verteilenden Kosten durch die durchschnittliche Zahl der Beerdigungen in Wahlgräbern dividiert wurde. So errechneten sich im laufenden Jahr Wahlgrabnutzungsgebühren von 2.620,00 DM. Rein rechnerisch war damit eine Kostendeckung gegeben. Inzwischen werden jedoch viele Wahlgrabstätten nicht mehr für 40 Jahre neu erworben, sondern nacherworben und zum Teil auch doppelt belegt. So ist es nach der letztjährigen Änderung der Friedhofsordnung z.B. möglich, dass in einem Wahlgrab zu einer Sargbestattung auch noch eine Urne beigesetzt werden kann, für die wegen der relativ kurzen Ruhefrist von 20 Jahren überhaupt kein Nacherwerb getätigt werden muss. Wurde ein Doppelwahlgrab erworben und stirbt der zweite Ehepartner innerhalb von 10 Jahren nach der ersten Bestattung, so braucht auch hier kein Nacherwerb zu erfolgen. Dies führt Vorlage: Seite - 2 - natürlich zu deutlichen Einnahmeausfällen. Es ist zu erwarten, dass sich dies aus Kostengründen noch weiter verstärken wird. In Anbetracht der dargestellten Jahresfehlbeträge ist es deshalb erforderlich, Veränderungen in der Kalkulation vorzunehmen. Hinsichtlich der Personalkosten wird ab sofort auf die letzte Jahresrechnung abgestellt (für die Kalkulation 2002 auf die Jahresrechnung 2000), erhöht um die Tarifsteigerungsbeträge. Bei der Kostenaufteilung auf Reihen- und Wahlgräber schlage ich Ihnen vor, künftig nach Äquivalenzziffern vorzugehen (siehe letztes Blatt Anlage 4). Danach wird für jede Bestattungsart eine feste Wertziffer vergeben und mit der Anzahl der durchschnittlichen Beerdigungen multipliziert. Bei den Wahlgräbern erfolgt zudem eine Berücksichtigung der vorbeschriebenen Tatsache, dass hier im Durchschnitt nur noch 18 Jahre statt (wie bisher zugrunde gelegt) 40 Jahre erworben und bezahlt werden. Neu eingerechnet ist auch ein Gebührensatz für die Doppelbelegung von Wahlgräbern, die seit dem vergangenen Jahr möglich ist. Hierfür wird die Hälfte der normalen Wahlgrabgebühr berechnet, so dass immer noch ein deutlicher Kostenvorteil besteht gegenüber dem Kauf einer neuen Grabstätte. Tatsache ist jedoch, dass alle Grabgebühren z.T. deutlich teurer werden. Eines muss allerdings klar herausgestellt werden: Egal, welches Berechnungsmodell angewandt wird, entscheidend ist, dass die tatsächlichen Kosten auch wieder durch Gebühren gedeckt werden müssen. Die verstärkte Inanspruchnahme von „kostengünstigen“ Bestattungsarten, wie Urnenbestattung, Anonyme Bestattung, Doppelbelegung etc., führen automatisch zu einer höheren Belastung der normalen Reihen- und Wahlgrabstätten. Sofern mit den jetzt vorgeschlagenen Gebühren tatsächlich eine echte Kostendeckung erreicht wird, bleibt zu hoffen, dass nach dem Abbau der Defizitbeträge aus den Vorjahren bestenfalls eine Gebührensenkung, zumindest aber eine längerfristige Stabilisierung der Gebühren erreicht werden kann. Nachfolgend sind die alten und neu vorgeschlagenen Gebühren dargestellt. Die beiliegende Kalkulation ist noch in DM gerechnet, erst die Endbeträge sind in Euro ausgewiesen worden. Gebührenart Gebühr 2001 Gebühr 2002 Gebühr 2002 in DM in DM in Euro Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten 2.620,00 DM 3.810,00 DM 1.950,00 € Wahlgrab je weitere Bestattung 1.900,00 DM 970,00 € Bereitstellung eines Reihengrabes 480,00 DM 570,00 DM 290,00 € Bereitstellung eines Kindergrabes 240,00 DM 290,00 DM 150,00 € Bereitstellung eines Urnengrabes 240,00 DM 430,00 DM 220,00 € Bereitstellung eines anon. Urnengrabes 482,00 DM 730,00 DM 370,00 € Grabbereitung für Personen bis 5 Jahre 470,00 DM 520,00 DM 265,00 € Grabbereitung für Personen über 5 Jahre 940,00 DM 1.040,00 DM 530,00 € Grabbereitung für Urnenbeisetzungen 470,00 DM 520,00 DM 265,00 € Zuschlag für Erdbestattungen am 233,00 DM 238,00 DM 122,00 € Freitagnachmittag und Samstagmorgen Benutzungsgebühr der Friedhofskapellen 405,00 DM 490,00 DM 250,00 € Letztlich schlage ich Ihnen vor, statt einer 11. Änderungssatzung die Friedhofsgebührensatzung in vollem Wortlaut neu zu beschließen und zu veröffentlichen, da die Ursprungssatzung vom 07.10.81 datiert. Inhaltliche Veränderungen haben sich nicht ergeben. Vorlage: Seite - 3 - II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die erwarteten Gebühreneinnahmen belaufen sich gemäß Anlage 8 der beiliegenden Kalkulation auf 595.090 DM = 304.265 €. III. Beschlussvorschlag: „Die Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________