Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt - Frau Kurth/Herr Elsig
BE: Herr Stolz
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
167/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
04.12.2001
17.12.2001
TOP: Anpassung der Friedhofsgebühren für das Jahr 2002
I. Sach- und Rechtslage:
Als Anlage lege ich die Neukalkulation der Friedhofsgebühren für das Jahr 2002 vor. Aus
verschiedenen Gründen war es erforderlich, einige Berechnungsgrundlagen zu verändern, wie
nachstehend erläutert:
Bis zum Jahre 1999 erfolgte die Zusammenstellung aller Sach- und Personalkosten auf der
Grundlage der Schätzungen des Vorjahres. Ergab die endgültige Abrechung am Jahresende, dass
die Ausgaben höher als kalkuliert oder die Einnahmen geringer als veranschlagt waren, so blieb
dies unerheblich, die Defizite gingen im allgemeinen Haushalt unter.
Dies ist inzwischen nicht mehr möglich, die Gemeinde ist nach KAG ab 01.01.1999 verpflichtet,
entstehende Defizite aus Vorjahren und auch eventuelle Überschüsse in den Folgejahren zu
berücksichtigen. Fehlbeträge und Überschüsse können über einen Zeitraum von 3 Jahren
aufgeteilt werden. So ist bereits in der Kalkulation des Jahres 2001 ein Drittel der Unterdeckung
aus dem Jahre 1999 mit 13.129,54 DM eingeflossen (Gesamtfehlbetrag 39.388,63 DM). Im Jahre
2000 ist eine Unterdeckung von insgesamt 69.728,78 DM entstanden, so dass hiervon wiederum
ein Drittel = 23.242,93 DM in die Kalkulation 2002 aufzunehmen ist (Anlage 4 Buchstabe A). Auch
für das laufende Haushaltsjahr muss von einem erneuten Fehlbetrag in noch unbekannter Höhe
ausgegangen werden.
Die Ursache ist im wesentlichen in zwei Bereichen zu suchen:
- Bei den Personalkosten des Bauhofes ist generell auf die Kostenschätzung für das
Kalkulationsjahr abgestellt worden. Unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten des
abgerechneten Vorjahres zzgl. einer erwarteten Tarifsteigerung hätten sich höhere
Aufwendungen ergeben und damit von vorne herein zu höheren Gebühren geführt.
- Die zweite Ursache gewinnt allerdings immer mehr an Bedeutung. Die Gebührenberechnung
für den Erwerb von Wahlgräbern erfolgte bisher dergestalt, dass die zu verteilenden Kosten
durch die durchschnittliche Zahl der Beerdigungen in Wahlgräbern dividiert wurde. So
errechneten sich im laufenden Jahr Wahlgrabnutzungsgebühren von 2.620,00 DM. Rein
rechnerisch war damit eine Kostendeckung gegeben.
Inzwischen werden jedoch viele Wahlgrabstätten nicht mehr für 40 Jahre neu erworben,
sondern nacherworben und zum Teil auch doppelt belegt.
So ist es nach der letztjährigen Änderung der Friedhofsordnung z.B. möglich, dass in einem
Wahlgrab zu einer Sargbestattung auch noch eine Urne beigesetzt werden kann, für die wegen
der relativ kurzen Ruhefrist von 20 Jahren überhaupt kein Nacherwerb getätigt werden muss.
Wurde ein Doppelwahlgrab erworben und stirbt der zweite Ehepartner innerhalb von 10 Jahren
nach der ersten Bestattung, so braucht auch hier kein Nacherwerb zu erfolgen. Dies führt
Vorlage:
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natürlich zu deutlichen Einnahmeausfällen. Es ist zu erwarten, dass sich dies aus
Kostengründen noch weiter verstärken wird.
In Anbetracht der dargestellten Jahresfehlbeträge ist es deshalb erforderlich, Veränderungen in
der Kalkulation vorzunehmen. Hinsichtlich der Personalkosten wird ab sofort auf die letzte
Jahresrechnung abgestellt (für die Kalkulation 2002 auf die Jahresrechnung 2000), erhöht um die
Tarifsteigerungsbeträge.
Bei der Kostenaufteilung auf Reihen- und Wahlgräber schlage ich Ihnen vor, künftig nach
Äquivalenzziffern vorzugehen (siehe letztes Blatt Anlage 4). Danach wird für jede Bestattungsart
eine feste Wertziffer vergeben und mit der Anzahl der durchschnittlichen Beerdigungen
multipliziert. Bei den Wahlgräbern erfolgt zudem eine Berücksichtigung der vorbeschriebenen
Tatsache, dass hier im Durchschnitt nur noch 18 Jahre statt (wie bisher zugrunde gelegt) 40
Jahre erworben und bezahlt werden.
Neu eingerechnet ist auch ein Gebührensatz für die Doppelbelegung von Wahlgräbern, die seit
dem vergangenen Jahr möglich ist. Hierfür wird die Hälfte der normalen Wahlgrabgebühr
berechnet, so dass immer noch ein deutlicher Kostenvorteil besteht gegenüber dem Kauf einer
neuen Grabstätte.
Tatsache ist jedoch, dass alle Grabgebühren z.T. deutlich teurer werden. Eines muss allerdings
klar herausgestellt werden: Egal, welches Berechnungsmodell angewandt wird, entscheidend ist,
dass die tatsächlichen Kosten auch wieder durch Gebühren gedeckt werden müssen. Die
verstärkte Inanspruchnahme von „kostengünstigen“ Bestattungsarten, wie Urnenbestattung,
Anonyme Bestattung, Doppelbelegung etc., führen automatisch zu einer höheren Belastung der
normalen Reihen- und Wahlgrabstätten.
Sofern mit den jetzt vorgeschlagenen Gebühren tatsächlich eine echte Kostendeckung erreicht
wird, bleibt zu hoffen, dass nach dem Abbau der Defizitbeträge aus den Vorjahren bestenfalls eine
Gebührensenkung, zumindest aber eine längerfristige Stabilisierung der Gebühren erreicht werden
kann.
Nachfolgend sind die alten und neu vorgeschlagenen Gebühren dargestellt. Die beiliegende
Kalkulation ist noch in DM gerechnet, erst die Endbeträge sind in Euro ausgewiesen worden.
Gebührenart
Gebühr 2001
Gebühr 2002
Gebühr 2002
in DM
in DM
in Euro
Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
2.620,00 DM
3.810,00 DM
1.950,00 €
Wahlgrab je weitere Bestattung
1.900,00 DM
970,00 €
Bereitstellung eines Reihengrabes
480,00 DM
570,00 DM
290,00 €
Bereitstellung eines Kindergrabes
240,00 DM
290,00 DM
150,00 €
Bereitstellung eines Urnengrabes
240,00 DM
430,00 DM
220,00 €
Bereitstellung eines anon. Urnengrabes
482,00 DM
730,00 DM
370,00 €
Grabbereitung für Personen bis 5 Jahre
470,00 DM
520,00 DM
265,00 €
Grabbereitung für Personen über 5 Jahre
940,00 DM
1.040,00 DM
530,00 €
Grabbereitung für Urnenbeisetzungen
470,00 DM
520,00 DM
265,00 €
Zuschlag
für
Erdbestattungen
am
233,00 DM
238,00 DM
122,00 €
Freitagnachmittag und Samstagmorgen
Benutzungsgebühr der Friedhofskapellen
405,00 DM
490,00 DM
250,00 €
Letztlich schlage ich Ihnen vor, statt einer 11. Änderungssatzung die Friedhofsgebührensatzung in
vollem Wortlaut neu zu beschließen und zu veröffentlichen, da die Ursprungssatzung vom
07.10.81 datiert. Inhaltliche Veränderungen haben sich nicht ergeben.
Vorlage:
Seite - 3 -
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die erwarteten Gebühreneinnahmen belaufen sich gemäß Anlage 8 der beiliegenden Kalkulation
auf 595.090 DM = 304.265 €.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage
beigefügten Fassung beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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