Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
9,8 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl/641-10
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
133/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
06.11.2001
20.11.2001
TOP: Gebührenbedarfsberechnung im Bereich der Straßenreinigung;
hier: 1. Festlegung des Kalkulationszeitraumes
2. Festsetzung der Gebührensätze
I. Sach- und Rechtslage:
Bereits mit Wirkung vom 01.01.1999 ist § 6 Abs. 2 KAG NRW neu gefasst worden. Seit diesem
Zeitpunkt ist es zulässig, der Gebührenberechnung einen Kalkulationszeitraum von 3 Jahren
zugrunde zu legen. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb
der nächsten 3 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen (für HSK-Gemeinden
sicherlich müssen) innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
In den Jahren 1999, 2000 und 2001 wurde der Kalkulationszeitraum, wie bisher, lediglich für 1
Jahr festgelegt. Ich möchte jedoch nunmehr vorschlagen, den Kalkulationszeitraum auf 3 Jahre
festzusetzen. Dies hat den Vorteil, dass die Gebühren 3 Jahre konstant bleiben.
Die Straßenreinigungsgebühren belaufen sich im Jahre 2001 auf:
Anteil Winterdienst:
1,00 DM/m,
Anteil Straßenreinigung: 1,53 DM/m.
Die beigefügten Gebührenkalkulationen für die Jahre 2002-2004 haben ergeben, dass beide
Gebührenarten für die nächsten 3 Jahre gesenkt werden können.
Die Kosten für den Winterdienst belaufen sich nunmehr auf 0,31 Euro (0,61 DM) und die
Gebühren für die Straßenreinigung auf 0,73 Euro (1,43 DM).
Die Gebührensenkungen sind aufgrund der vorhandenen Gebührenausgleichsrücklagen, die
nunmehr in die Kalkulation einfließen müssen, zurückzuführen.
Bei den Winterdienstgebühren wurden die Ausgabenansätze analog der Vorjahre für die nächsten
3 Jahre zugrunde gelegt. Diese Ausgabenansätze sind schwer kalkulierbar und von der Dauer und
Intensität des Winters abhängig. Aus diesem Grunde hat sich auch der nicht unerhebliche
Rücklagenbestand ergeben, der jedoch nunmehr dem Gebührenzahler in den nächsten 3 Jahren
zugute kommt.
Bei der Straßenreinigung war die Fa. Schönmackers nach dem Vertrag berechtigt, das Entgelt ab
dem 01.01.2002 zu erhöhen. Nach dem Vertrag gilt diese Erhöhung auch für das Jahr 2003, so
dass eine Entgeltanpassung frühestens im Jahre 2004 erfolgen kann. Aus diesem Grunde wurde
das Entgelt auch im Jahre 2004 in der Gebührenkalkulation um 10 % erhöht. Sollte die Erhöhung
niedriger ausfallen, muss der Betrag wieder der Rücklage zugeführt werden und fließt automatisch
in den nächsten Kalkulationszeitraum ein.
Vorlage:
Seite - 2 -
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Das tatsächliche Gebührenaufkommen und die vorgesehenen Rücklagenentnahmen wollen Sie
bitte den jeweiligen Spalten der Gebührenkalkulationen entnehmen.
III. Beschlussvorschlag:
„1. Gemäß § 6 Abs. 2 KAG NRW wird ein dreijähriger Kalkulationszeitraum (20022004) festgelegt.
2. Aufgrund der vorgelegten Gebührenkalkulationen für die Jahre 2002-2004 werden
die Straßenreinigungsgebühren für diesen Zeitraum wie folgt festgesetzt:
Anteil Winterdienst:
Anteil Straßenreinigung:
Der Bürgermeister
- Ramm Anlagen
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
0,31 Euro/m (0,61 DM/m),
0,73 Euro/m (1,43 DM/m).“