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Allgemeine Vorlage (Gebührenbedarfsberechnung im Bereich der Straßenreinigung; hier: 1. Festlegung des Kalkulationszeitraumes 2. Festsetzung der Gebührensätze)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,8 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Gebührenbedarfsberechnung im Bereich der Straßenreinigung;
hier: 1. Festlegung des Kalkulationszeitraumes
        2. Festsetzung der Gebührensätze) Allgemeine Vorlage (Gebührenbedarfsberechnung im Bereich der Straßenreinigung;
hier: 1. Festlegung des Kalkulationszeitraumes
        2. Festsetzung der Gebührensätze)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl/641-10 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 133/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 06.11.2001 20.11.2001 TOP: Gebührenbedarfsberechnung im Bereich der Straßenreinigung; hier: 1. Festlegung des Kalkulationszeitraumes 2. Festsetzung der Gebührensätze I. Sach- und Rechtslage: Bereits mit Wirkung vom 01.01.1999 ist § 6 Abs. 2 KAG NRW neu gefasst worden. Seit diesem Zeitpunkt ist es zulässig, der Gebührenberechnung einen Kalkulationszeitraum von 3 Jahren zugrunde zu legen. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen (für HSK-Gemeinden sicherlich müssen) innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. In den Jahren 1999, 2000 und 2001 wurde der Kalkulationszeitraum, wie bisher, lediglich für 1 Jahr festgelegt. Ich möchte jedoch nunmehr vorschlagen, den Kalkulationszeitraum auf 3 Jahre festzusetzen. Dies hat den Vorteil, dass die Gebühren 3 Jahre konstant bleiben. Die Straßenreinigungsgebühren belaufen sich im Jahre 2001 auf: Anteil Winterdienst: 1,00 DM/m, Anteil Straßenreinigung: 1,53 DM/m. Die beigefügten Gebührenkalkulationen für die Jahre 2002-2004 haben ergeben, dass beide Gebührenarten für die nächsten 3 Jahre gesenkt werden können. Die Kosten für den Winterdienst belaufen sich nunmehr auf 0,31 Euro (0,61 DM) und die Gebühren für die Straßenreinigung auf 0,73 Euro (1,43 DM). Die Gebührensenkungen sind aufgrund der vorhandenen Gebührenausgleichsrücklagen, die nunmehr in die Kalkulation einfließen müssen, zurückzuführen. Bei den Winterdienstgebühren wurden die Ausgabenansätze analog der Vorjahre für die nächsten 3 Jahre zugrunde gelegt. Diese Ausgabenansätze sind schwer kalkulierbar und von der Dauer und Intensität des Winters abhängig. Aus diesem Grunde hat sich auch der nicht unerhebliche Rücklagenbestand ergeben, der jedoch nunmehr dem Gebührenzahler in den nächsten 3 Jahren zugute kommt. Bei der Straßenreinigung war die Fa. Schönmackers nach dem Vertrag berechtigt, das Entgelt ab dem 01.01.2002 zu erhöhen. Nach dem Vertrag gilt diese Erhöhung auch für das Jahr 2003, so dass eine Entgeltanpassung frühestens im Jahre 2004 erfolgen kann. Aus diesem Grunde wurde das Entgelt auch im Jahre 2004 in der Gebührenkalkulation um 10 % erhöht. Sollte die Erhöhung niedriger ausfallen, muss der Betrag wieder der Rücklage zugeführt werden und fließt automatisch in den nächsten Kalkulationszeitraum ein. Vorlage: Seite - 2 - II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Das tatsächliche Gebührenaufkommen und die vorgesehenen Rücklagenentnahmen wollen Sie bitte den jeweiligen Spalten der Gebührenkalkulationen entnehmen. III. Beschlussvorschlag: „1. Gemäß § 6 Abs. 2 KAG NRW wird ein dreijähriger Kalkulationszeitraum (20022004) festgelegt. 2. Aufgrund der vorgelegten Gebührenkalkulationen für die Jahre 2002-2004 werden die Straßenreinigungsgebühren für diesen Zeitraum wie folgt festgesetzt: Anteil Winterdienst: Anteil Straßenreinigung: Der Bürgermeister - Ramm Anlagen IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ 0,31 Euro/m (0,61 DM/m), 0,73 Euro/m (1,43 DM/m).“