Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
105 kB
Datum
15.11.2017
Erstellt
09.11.17, 15:03
Aktualisiert
09.11.17, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 554/2017
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 24.10.2017
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
gez. Erner, Bürgermeister
BM
Termin
15.11.2017
Bemerkungen
zur Kenntnis
Bericht über das Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 164, Erftstadt Gymnich, Kehler Weg
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Bericht über das Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 164, Erftstadt Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung des Getreidelager RaiBa wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
In der vorausgegangenen Ausschuss-Sitzung wurde darum gebeten, nach Abschluss des Verfahrens Informationen über das Ergebnis zu erhalten.
Zwei Nachbarinnen vom Kehler Weg hatten am 14.07.2015 den Normenkontrollantrag gestellt.
Beide wendeten sich gegen den Bebauungsplan Nr. 164, Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa mit dem Planungsrecht für die Erweiterung des bestehenden Fachbetriebes für landwirtschaftliche Erzeugnisse geschaffen werden soll.
Das OVG Münster hat nach der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2017 beiden Normenkontrollklagen stattgegeben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt.
Dieses Obsiegen der Kläger beruht auf einem einzigen formalen Aspekt, der als Ergebnis einer
neuesten Entwicklung der Rechtsprechung künftig bei Bekanntmachungen beachtet werden muss.
Es geht um den Umgang mit den außerhalb des Bebauungsplangebiets festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen in den Bekanntmachungen. Diese externen Flächen und ihre Darstellung bei
den verschiedenen Bekanntmachungen im Rahmen eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens
standen bislang nicht im Fokus der Rechtsprechung. Erstmalig entschied jetzt der VGH Kassel mit
Urteil vom 18.05.2017 — 4 C 2399/15.N — , dass zu derartigen Ausgleichsflächen sowohl bei der
Auslegungsbekanntmachung (einmonatige Offenlage gem. § 3 Abs.2 BauGB) als auch bei der
Schlussbekanntmachung (Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses) ausreichende Angaben
enthalten sein müssen, sei es durch präzise Angabe der betroffenen Flurstücke, sei es durch eine
entsprechende Übersichtskarte.
Im Fall des Bebauungsplans Nr. 164 erfolgt der naturschutzrechtliche Ausgleich teilweise im Plangebiet, teilweise aber außerhalb, nämlich auf einer Ökokontofläche im Bereich Friesheimer Busch
Nordost. Die Auslegungsbekanntmachungen enthalten hierzu die entsprechende katastermäßige
Angabe. Diese wurden daher vom OVG Münster auch nicht beanstandet.
Dagegen enthält die Schlussbekanntmachung vom 15.07.2014 weder eine katastermäßige Angabe noch eine zeichnerische Darstellung.
Nach Auffassung des OVG Münster entsprach diese Bekanntmachung somit nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Vorsitzende Richter, wies in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich
darauf hin, dass dieser Aspekt des Bauleitplanverfahrensrechts bislang in der Rechtsprechung des
OVG nicht behandelt worden sei. Der entsprechende Anstoß ginge auf die o.g. Entscheidung des
VGH Kassel aus diesem Jahr zurück. Es habe aber eine informelle Erörterung der drei Bausenate
des OVG Münster gegeben. Danach werde das OVG der Rechtsprechung des VGH Kassel folgen.
Den von den Klägerinnen vorgetragenen und beklagten Sach-, Rechts- und Abwägungsfehler folgten die Münsteraner Richter nicht. Insbesondere bestätigen sie die Zulässigkeit der Orientierung
an den Lärmgrenzwerten für Mischgebiete. Auch die bei den Festsetzungen gewählte Technik
flächenbezogener Emissionskontingente wurde seitens der Stadt korrekt umgesetzt; hiernach
reichte die Bildung von zwei Teilflächen im SO-Gebiet aus. Positiv regierte das Gericht auch auf
den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags für die rechtlichen Rahmenbedingungen, um das
künftige Nebeneinander von Altbestand und Neubebauung zu steuern.
Vor diesem Hintergrund beschränkt sich das Heilungsverfahren auf die erneute Bekanntmachung
des Satzungsbeschlusses (Schlussbekanntmachung). Da bereits eine Baugenehmigung bezüglich
der Einzelhandelsnutzungen erteilt wurde, erfolgt die Heilung im ergänzenden Verfahren gem. §
214 Abs. 4 BauGB rückwirkend.
Die Entscheidung über die Durchführung eines Heilungsverfahrens ist vom Gesetz als
Ermessensentscheidung vorgegeben worden. Für diese Ermessensentscheidung bedarf es keiner
Befassung durch den Rat. Denn die Schlussbekanntmachung unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit des Bürgermeisters. Dieser hat somit zu entscheiden, ob der Bebauungsplan erneut
und diesmal fehlerfrei bekannt gemacht wird.
Die erneute Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt in Kürze.
Damit wäre der Bebauungsplan geheilt und wieder rechtswirksam.
Die neueste Entwicklung der Rechtsprechung bezüglich der Bekanntmachung ist zukünftig bei
allen Planverfahren bei denen der naturschutzrechtliche Ausgleich teilweise oder vollständig außerhalb des Plangebietes z.B. auf der städtischen Ökokontofläche festgesetzt wird, zu beachten
und entsprechend anzuwenden.
In Vertretung
(Hallstein)
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