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Beschlussvorlage (Bericht über das Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 164, Erftstadt Gymnich, Kehler Weg)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
105 kB
Datum
15.11.2017
Erstellt
09.11.17, 15:03
Aktualisiert
09.11.17, 15:03
Beschlussvorlage (Bericht über das Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 164, Erftstadt Gymnich, Kehler Weg) Beschlussvorlage (Bericht über das Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 164, Erftstadt Gymnich, Kehler Weg)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 554/2017 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 24.10.2017 Kämmerer Dezernat 4 Amtsleiter RPA gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Betrifft: gez. Erner, Bürgermeister BM Termin 15.11.2017 Bemerkungen zur Kenntnis Bericht über das Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 164, Erftstadt Gymnich, Kehler Weg Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Bericht über das Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 164, Erftstadt Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung des Getreidelager RaiBa wird zur Kenntnis genommen. Begründung: In der vorausgegangenen Ausschuss-Sitzung wurde darum gebeten, nach Abschluss des Verfahrens Informationen über das Ergebnis zu erhalten. Zwei Nachbarinnen vom Kehler Weg hatten am 14.07.2015 den Normenkontrollantrag gestellt. Beide wendeten sich gegen den Bebauungsplan Nr. 164, Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa mit dem Planungsrecht für die Erweiterung des bestehenden Fachbetriebes für landwirtschaftliche Erzeugnisse geschaffen werden soll. Das OVG Münster hat nach der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2017 beiden Normenkontrollklagen stattgegeben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Dieses Obsiegen der Kläger beruht auf einem einzigen formalen Aspekt, der als Ergebnis einer neuesten Entwicklung der Rechtsprechung künftig bei Bekanntmachungen beachtet werden muss. Es geht um den Umgang mit den außerhalb des Bebauungsplangebiets festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen in den Bekanntmachungen. Diese externen Flächen und ihre Darstellung bei den verschiedenen Bekanntmachungen im Rahmen eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens standen bislang nicht im Fokus der Rechtsprechung. Erstmalig entschied jetzt der VGH Kassel mit Urteil vom 18.05.2017 — 4 C 2399/15.N — , dass zu derartigen Ausgleichsflächen sowohl bei der Auslegungsbekanntmachung (einmonatige Offenlage gem. § 3 Abs.2 BauGB) als auch bei der Schlussbekanntmachung (Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses) ausreichende Angaben enthalten sein müssen, sei es durch präzise Angabe der betroffenen Flurstücke, sei es durch eine entsprechende Übersichtskarte. Im Fall des Bebauungsplans Nr. 164 erfolgt der naturschutzrechtliche Ausgleich teilweise im Plangebiet, teilweise aber außerhalb, nämlich auf einer Ökokontofläche im Bereich Friesheimer Busch Nordost. Die Auslegungsbekanntmachungen enthalten hierzu die entsprechende katastermäßige Angabe. Diese wurden daher vom OVG Münster auch nicht beanstandet. Dagegen enthält die Schlussbekanntmachung vom 15.07.2014 weder eine katastermäßige Angabe noch eine zeichnerische Darstellung. Nach Auffassung des OVG Münster entsprach diese Bekanntmachung somit nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Vorsitzende Richter, wies in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich darauf hin, dass dieser Aspekt des Bauleitplanverfahrensrechts bislang in der Rechtsprechung des OVG nicht behandelt worden sei. Der entsprechende Anstoß ginge auf die o.g. Entscheidung des VGH Kassel aus diesem Jahr zurück. Es habe aber eine informelle Erörterung der drei Bausenate des OVG Münster gegeben. Danach werde das OVG der Rechtsprechung des VGH Kassel folgen. Den von den Klägerinnen vorgetragenen und beklagten Sach-, Rechts- und Abwägungsfehler folgten die Münsteraner Richter nicht. Insbesondere bestätigen sie die Zulässigkeit der Orientierung an den Lärmgrenzwerten für Mischgebiete. Auch die bei den Festsetzungen gewählte Technik flächenbezogener Emissionskontingente wurde seitens der Stadt korrekt umgesetzt; hiernach reichte die Bildung von zwei Teilflächen im SO-Gebiet aus. Positiv regierte das Gericht auch auf den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags für die rechtlichen Rahmenbedingungen, um das künftige Nebeneinander von Altbestand und Neubebauung zu steuern. Vor diesem Hintergrund beschränkt sich das Heilungsverfahren auf die erneute Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses (Schlussbekanntmachung). Da bereits eine Baugenehmigung bezüglich der Einzelhandelsnutzungen erteilt wurde, erfolgt die Heilung im ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend. Die Entscheidung über die Durchführung eines Heilungsverfahrens ist vom Gesetz als Ermessensentscheidung vorgegeben worden. Für diese Ermessensentscheidung bedarf es keiner Befassung durch den Rat. Denn die Schlussbekanntmachung unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit des Bürgermeisters. Dieser hat somit zu entscheiden, ob der Bebauungsplan erneut und diesmal fehlerfrei bekannt gemacht wird. Die erneute Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt in Kürze. Damit wäre der Bebauungsplan geheilt und wieder rechtswirksam. Die neueste Entwicklung der Rechtsprechung bezüglich der Bekanntmachung ist zukünftig bei allen Planverfahren bei denen der naturschutzrechtliche Ausgleich teilweise oder vollständig außerhalb des Plangebietes z.B. auf der städtischen Ökokontofläche festgesetzt wird, zu beachten und entsprechend anzuwenden. In Vertretung (Hallstein) -2-