Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
08.12.16, 15:03
Aktualisiert
09.10.17, 15:40
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 613/2016
Az.:
Amt: - 370 BeschlAusf.: - 370 Datum: 01.12.2016
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Kern
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Rat
Termin
13.12.2016
beschließend
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
07.02.2017
vorberatend
Betrifft:
Bemerkungen
Satzung über die Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz
für die ehrenamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
73.300€
Folgekosten in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
020126010
5421000
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
2017 ff
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erftstadt mit Wirkung zum
01.01.2017.
Begründung:
Mit Wirkung zum 01.01.2016 trat das neue Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und
den Katastrophenschutz (BHKG) in NRW in Kraft.
Hierin war erstmals vorgesehen, anstatt des üblichen Auslagenersatzes, eine Aufwandsentschädigung für die Einsatzkräfte zu zahlen, die regelmäßig über das normale Maß hinaus Dienst in der
Feuerwehr leisten.
Es wird erwartet, dass diese Zahlungen in nicht unerheblichem Maße zur Gewinnung von Führungskräften beitragen, da oft wegen der Belastung durch Familie und Beruf, häufig keine Bereitschaft mehr zur Übernahme von zusätzlichen Aufgaben und Verantwortung besteht.
Die einzelnen Beträge begründen sich überwiegend in Anlehnung an § 12 Abs. 7 BHKG und der
hier genannten EntschVO, sowie der diesbezüglichen Festlegungen in der Hauptsatzung der Stadt
Erftstadt.
Die pauschale Aufwandsentschädigung für den überwiegenden Teil der aktiven Einsatzkräfte, Jugendfeuerwehr und Ehrenabteilung, wurde u.a. aus pragmatischen Gründen gewählt, da ansonsten bei einem System des Einzelnachweises der tatsächlich individuell entstandenen Kosten, der
hierzu erforderliche Verwaltungsaufwand die Leistungsfähigkeit des vorhandenen Personals übersteigen würde.
Der Führungsdienst (Einsatzleiter vom Dienst, EvD), in der Satzung als Führungsstufe B bezeichnet, wird derzeit an Wochenarbeitstagen von 6.00 – 18.00 Uhr von entsprechenden Führungskräften der Wache gestellt. Von 18.00 – 06.00 Uhr und an den Wochenenden und Feiertagen wird
dieser Dienst von Führungskräften aus dem Ehrenamt gestellt.
Die Führungsunterstützung besteht aus speziell geschulten Mitarbeitern der Wache in ihrer Freizeit
wie auch aus dem Ehrenamt.
Für den Fall, dass der Führungsdienst und die Führungsunterstützung bei entsprechend vorhandenem Personal evtl. ausschliesslich durch hauptamtliches Personal geleistet würde, wären hierzu
bei zehn erforderlichen Mitarbeitern mit den erforderlichen Qualifikationen ein Kostenaufwand von
ca. 610.000€/a erforderlich. Im Bereich des Ehrenamtes ist in der hier beschriebenen und seit ca.
30 Jahren nahezu gleichen praktizierten Form, ein Kostenaufwand von 16.680€/Jahr (11.880€ EvD
plus 4.800€ ELW Führungsunterstützung) erforderlich.
Auf die bereits im Haupt- Fianz- und Personalausschuß als Tischvorlage ausgelegte tabellarische
Aufstellung der Leistungen und Funktionswahrnehmungen im Ehrenamt wird verwiesen (wird dieser Vorlage nochmals beigefügt)..
Die beschriebenen Regelungen zu Verdienstausfall und Dienstreisen entsprechen geltendem
Recht bzw sind in Anlehnung hieran beschrieben.
(Erner)
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