Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
08.12.16, 15:03
Aktualisiert
08.12.16, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung über die Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz für
ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erftstadt vom
…………
Inhaltsangabe:
§ 1 Grundsätze der Aufwandsentschädigung
§ 2 Höhe der Aufwandsentschädigung
§ 3 Führungsdienste
§ 4 Verdienstausfall
§ 5 Dienstreisen
§ 6 Steuer- und Sozialversicherung
§ 7 Inkrafttreten
Aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1998, Seite 666) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 24.05.2011 (GV NRW Seite 271) in Verbindung mit § 22 Absatz 1 und
2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
(BHKG) hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am ………….. folgende
Satzung beschlossen.
§ 1 Grundsätze der Aufwandsentschädigung
(1) Die Stadt Erftstadt zahlt den ehrenamtlichen Führungskräften und Inhabern
von Sonderfunktionen eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe sich nach
der jeweils wahrgenommenen Funktion in der Feuerwehr richtet. Diese
Regelung gilt für folgende Funktionen:
• Leiter / Leiterin der Feuerwehr
• Stv. Leiter / Leiterin der Feuerwehr
• Verbandsführer / Verbandsführerinnen
• Zugführer /Zugführerinnen
• Löschgruppenführern /Löschgruppenführerinen
• Stadtjugendfeuerwehrwart / in
• Jugendwarte / innen in den Löschgruppen
• Ausbildungsbeauftragter
(2) Durch die Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrnehmung des
Ehrenamtes verbundenen notwendigen Barausgaben und sonstigen
persönlichen Kosten (Telefon, Strom für Meldeempfänger u.ä., Wasch- und
Reinigungskosten, Benzingeld für Fahrten im Stadtgebiet, Schreibmaterial,
Kosten für PC-Nutzung, Druckerkosten, u. ä.) abgegolten, so dass kein
individueller Auslagenersatz zusätzlich verlangt werden kann
Hiervon ausgenommen bleiben Verdienstausfallentschädigungen und Kosten für
erforderliche Dienstreisen außerhalb des Stadtgebietes.
§ 2 Höhe der Aufwandsentschädigungen
Die Aufwandsentschädigung für Funktionsträger wird in Anlehnung an die
jeweils geltende Verordnung zur Entschädigung von Stadtverordneten in NRW
monatlich gezahlt für
Funktion
Betrag
• Leiter / Leiterin der Feuerwehr
773,60 €
• Stv. Leiter / Leiterin der Feuerwehr
386,80 €
• Verbandsführer / Verbandsführerinnen
193,40 €
• Stv. Verbandsführer / Verbandsführerinnen
96,70 €
• Zugführer /Zugführerinnen
96,70 €
• Stadtjugendfeuerwehrwart / in
259,60 €
• Jugendwarte / innen in den Löschgruppen
64,90 €
• Ausbildungsbeauftragte/r
96,70 €
• Löschgruppenführer /Löschgruppenführerinnen
Hier erfolgt die Entschädigung entsprechend denen der Ortsbürgermeister in
den jeweiligen Stadtteilen mit Ausrichtung an den Einwohnerzahlen
(1) Die jeweilige Aufwandsentschädigung reduziert sich um 30%, wenn der
Funktionsträger hauptamtlich bei der Stadt Erftstadt beschäftigt ist und
somit einen Teil seiner Aufgaben während des Dienstes wahrnehmen
kann.
(2) Diese Zahlung entfällt unmittelbar bei Ausschluss und Austritt aus der
Feuerwehr oder bei Funktionsenthebung.
(3) Für alle übrigen Angehörigen des aktiven Einsatzdienstes wird ein jährliche
Pauschale i.H.v 36,50€ an die jeweiligen Löschgruppen gezahlt.
(4) Ebenfalls an die Löschgruppen wird eine jährliche pauschale Zahlung i.H.v.
18,30€ für jeden Angehörigen der Jugendfeuerwehr und 9.10€ für jedes
Mitglied der Ehrenabteilung gezahlt.
(5) Ausschlaggebend für die Mitgliederzahlen ist die Jährliche Stärkemeldung
zum Stichtag 01.01. des jeweiligen Jahres
§ 3 Führungsdienste
(1) Die Wahrnehmung des Dienstes der Führungsstufe A wird ohne Entgelt
geleistet.
(2) Für die Funktionsträger, die nach Dienstplan in Rufbereitschaft den
Führungsdienst der Stufe B (EvD-Dienst) wahrnehmen, wird eine monatliche
pauschale Entschädigung i.H.v. 110€ gezahlt.
(3) Die Teilnehmer der ELW-Bereitschaft als Führungsunterstützung, die diesen
Dienst im Rahmen eines Dienstplanes in Rufbereitschaft wahrnehmen,
erhalten eine monatliche pauschale Entschädigung von 50€.
§ 4 Verdienstausfall
(1) Erstattungsansprüche wegen fortgewährten Arbeitsentgeltes und sonstigen
Leistungen privater Arbeitgeber von ehrenamtlichen Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr gegenüber der Stadt Erftstadt, werden nach § 21 Abs.
1 BHKG gewährt.
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls für beruflich selbstständige Angehörige der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erftstadt, wird für die Teilnahme an
Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf
Anforderung der Stadt, ein Regelbetrag in Höhe von 20 € je Stunde gewährt.
Als Höchstbetrag zur Leistung eines Verdienstausfalls wird 40 € je Stunde
festgelegt.
Ein Verdienstausfall über dem Regelbetrag hinaus wird nur aufgrund eines
schriftlichen Antrags im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten
Einkommens festgesetzt.
Die Entschädigung wird für höchstens 10 Stunden je Tag gewährt.
(3) Nach dem Einsatz entscheidet der Leiter der Feuerwehr oder in Vertretung der
jeweilige B-Dienst unter Berücksichtigung der besonderen
Einsatzbedingungen und der persönlichen Gegebenheiten der eingesetzten
ehrenamtlichen Kräfte im Einzelfall, ob und inwieweit ihnen unter
Berücksichtigung des Arbeitsschutzes eine Ruhezeit zu gewähren ist, bis sie
ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen oder wieder an ihren Arbeitsplatz
zurückkehren.
§ 5 Dienstreisen
(1) Dienstreisen außerhalb des Stadtgebietes (wg. Besprechungen, Lehrgänge u.
ä.) können nur nach der geltenden Allgemeinen Dienst- und
Geschäftsanweisung für die Stadtverwaltung Erftstadt (AGA) in Verbindung
mit den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes (LRKG) und den dazu
ergangenen Verordnungen vergütet werden, wenn der Dienstreise vom LdF
oder Vertreter im Amt zugestimmt und vom Abteilungsleiter -370- genehmigt
wurde.
(2) Ein Angehöriger der Wehrleitung kann für dienstlich veranlasste Fahrten ein
Privat-KfZ benutzen, wenn kein Dienstfahrzeug gestellt werden kann. Bei
Benutzung eines Privat-KfZ wird das Risiko der Fahrzeugbenutzung durch die
Stadt Erftstadt getragen. Schadensersatzansprüche können über die Stadt
Erftstadt geltend gemacht werden. Für eine nur der Wehrführung zustehende
und zu beantragende Wegstreckenentschädigung gelten die Regelungen des
§ 6, Absatz 1, LRKG.
(3) Allen anderen Feuerwehrangehörigen kann für dienstlich veranlasste Fahrten
aufgrund besonderer dienstlicher Erfordernisse die Nutzung eines Privat-KfZ
genehmigt werden, wenn ein Dienstfahrzeug nicht zur Verfügung gestellt
werden kann.
Alle sonstigen möglichen Erstattungsansprüche richten sich nach dem LRKG
in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6 Steuer- und Sozialversicherung
Die Empfänger der Entschädigungszahlungen haben die korrekte steuerliche und
sozialversicherungsrechtliche Behandlung der empfangenen Gelder selbst
sicherzustellen.
Die Stadt Erftstadt ist von jeder Haftung freigestellt.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2017 in Kraft.
Erftstadt den
Erner
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die Bekanntmachung der Satzung wird hiermit angeordnet. Gemäß § 7 Abs. 6 der
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) wird darauf hingewiesen, dass die
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW gegen diese Satzung
nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Erftstadt vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.