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Beschlussvorlage (Satzung Aufwandsentschädigung FW)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
08.12.16, 15:03
Aktualisiert
08.12.16, 15:03
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Inhalt der Datei

Satzung über die Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erftstadt vom ………… Inhaltsangabe: § 1 Grundsätze der Aufwandsentschädigung § 2 Höhe der Aufwandsentschädigung § 3 Führungsdienste § 4 Verdienstausfall § 5 Dienstreisen § 6 Steuer- und Sozialversicherung § 7 Inkrafttreten Aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1998, Seite 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV NRW Seite 271) in Verbindung mit § 22 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am ………….. folgende Satzung beschlossen. § 1 Grundsätze der Aufwandsentschädigung (1) Die Stadt Erftstadt zahlt den ehrenamtlichen Führungskräften und Inhabern von Sonderfunktionen eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe sich nach der jeweils wahrgenommenen Funktion in der Feuerwehr richtet. Diese Regelung gilt für folgende Funktionen: • Leiter / Leiterin der Feuerwehr • Stv. Leiter / Leiterin der Feuerwehr • Verbandsführer / Verbandsführerinnen • Zugführer /Zugführerinnen • Löschgruppenführern /Löschgruppenführerinen • Stadtjugendfeuerwehrwart / in • Jugendwarte / innen in den Löschgruppen • Ausbildungsbeauftragter (2) Durch die Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen Barausgaben und sonstigen persönlichen Kosten (Telefon, Strom für Meldeempfänger u.ä., Wasch- und Reinigungskosten, Benzingeld für Fahrten im Stadtgebiet, Schreibmaterial, Kosten für PC-Nutzung, Druckerkosten, u. ä.) abgegolten, so dass kein individueller Auslagenersatz zusätzlich verlangt werden kann Hiervon ausgenommen bleiben Verdienstausfallentschädigungen und Kosten für erforderliche Dienstreisen außerhalb des Stadtgebietes. § 2 Höhe der Aufwandsentschädigungen Die Aufwandsentschädigung für Funktionsträger wird in Anlehnung an die jeweils geltende Verordnung zur Entschädigung von Stadtverordneten in NRW monatlich gezahlt für Funktion Betrag • Leiter / Leiterin der Feuerwehr 773,60 € • Stv. Leiter / Leiterin der Feuerwehr 386,80 € • Verbandsführer / Verbandsführerinnen 193,40 € • Stv. Verbandsführer / Verbandsführerinnen 96,70 € • Zugführer /Zugführerinnen 96,70 € • Stadtjugendfeuerwehrwart / in 259,60 € • Jugendwarte / innen in den Löschgruppen 64,90 € • Ausbildungsbeauftragte/r 96,70 € • Löschgruppenführer /Löschgruppenführerinnen Hier erfolgt die Entschädigung entsprechend denen der Ortsbürgermeister in den jeweiligen Stadtteilen mit Ausrichtung an den Einwohnerzahlen (1) Die jeweilige Aufwandsentschädigung reduziert sich um 30%, wenn der Funktionsträger hauptamtlich bei der Stadt Erftstadt beschäftigt ist und somit einen Teil seiner Aufgaben während des Dienstes wahrnehmen kann. (2) Diese Zahlung entfällt unmittelbar bei Ausschluss und Austritt aus der Feuerwehr oder bei Funktionsenthebung. (3) Für alle übrigen Angehörigen des aktiven Einsatzdienstes wird ein jährliche Pauschale i.H.v 36,50€ an die jeweiligen Löschgruppen gezahlt. (4) Ebenfalls an die Löschgruppen wird eine jährliche pauschale Zahlung i.H.v. 18,30€ für jeden Angehörigen der Jugendfeuerwehr und 9.10€ für jedes Mitglied der Ehrenabteilung gezahlt. (5) Ausschlaggebend für die Mitgliederzahlen ist die Jährliche Stärkemeldung zum Stichtag 01.01. des jeweiligen Jahres § 3 Führungsdienste (1) Die Wahrnehmung des Dienstes der Führungsstufe A wird ohne Entgelt geleistet. (2) Für die Funktionsträger, die nach Dienstplan in Rufbereitschaft den Führungsdienst der Stufe B (EvD-Dienst) wahrnehmen, wird eine monatliche pauschale Entschädigung i.H.v. 110€ gezahlt. (3) Die Teilnehmer der ELW-Bereitschaft als Führungsunterstützung, die diesen Dienst im Rahmen eines Dienstplanes in Rufbereitschaft wahrnehmen, erhalten eine monatliche pauschale Entschädigung von 50€. § 4 Verdienstausfall (1) Erstattungsansprüche wegen fortgewährten Arbeitsentgeltes und sonstigen Leistungen privater Arbeitgeber von ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber der Stadt Erftstadt, werden nach § 21 Abs. 1 BHKG gewährt. (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls für beruflich selbstständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erftstadt, wird für die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt, ein Regelbetrag in Höhe von 20 € je Stunde gewährt. Als Höchstbetrag zur Leistung eines Verdienstausfalls wird 40 € je Stunde festgelegt. Ein Verdienstausfall über dem Regelbetrag hinaus wird nur aufgrund eines schriftlichen Antrags im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt. Die Entschädigung wird für höchstens 10 Stunden je Tag gewährt. (3) Nach dem Einsatz entscheidet der Leiter der Feuerwehr oder in Vertretung der jeweilige B-Dienst unter Berücksichtigung der besonderen Einsatzbedingungen und der persönlichen Gegebenheiten der eingesetzten ehrenamtlichen Kräfte im Einzelfall, ob und inwieweit ihnen unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes eine Ruhezeit zu gewähren ist, bis sie ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen oder wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. § 5 Dienstreisen (1) Dienstreisen außerhalb des Stadtgebietes (wg. Besprechungen, Lehrgänge u. ä.) können nur nach der geltenden Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung für die Stadtverwaltung Erftstadt (AGA) in Verbindung mit den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes (LRKG) und den dazu ergangenen Verordnungen vergütet werden, wenn der Dienstreise vom LdF oder Vertreter im Amt zugestimmt und vom Abteilungsleiter -370- genehmigt wurde. (2) Ein Angehöriger der Wehrleitung kann für dienstlich veranlasste Fahrten ein Privat-KfZ benutzen, wenn kein Dienstfahrzeug gestellt werden kann. Bei Benutzung eines Privat-KfZ wird das Risiko der Fahrzeugbenutzung durch die Stadt Erftstadt getragen. Schadensersatzansprüche können über die Stadt Erftstadt geltend gemacht werden. Für eine nur der Wehrführung zustehende und zu beantragende Wegstreckenentschädigung gelten die Regelungen des § 6, Absatz 1, LRKG. (3) Allen anderen Feuerwehrangehörigen kann für dienstlich veranlasste Fahrten aufgrund besonderer dienstlicher Erfordernisse die Nutzung eines Privat-KfZ genehmigt werden, wenn ein Dienstfahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Alle sonstigen möglichen Erstattungsansprüche richten sich nach dem LRKG in der jeweils gültigen Fassung. § 6 Steuer- und Sozialversicherung Die Empfänger der Entschädigungszahlungen haben die korrekte steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der empfangenen Gelder selbst sicherzustellen. Die Stadt Erftstadt ist von jeder Haftung freigestellt. § 7 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2017 in Kraft. Erftstadt den Erner Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung Die Bekanntmachung der Satzung wird hiermit angeordnet. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Erftstadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.