Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
211 kB
Datum
17.10.2017
Erstellt
05.10.17, 13:18
Aktualisiert
05.10.17, 13:18
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 452/2017
Az.:
Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 14.09.2017
gez. Erner, Bürgermeister
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Dezernat 6
Termin
17.10.2017
BM
Bemerkungen
beschließend
Wahl einer Ortsbürgermeisterin / eines Ortsbürgermeisters für den Stadtteil Bliesheim
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter/Ehrenbeamtin wählt der Rat der Stadt
Erftstadt für den Stadtteil Bliesheim
Herrn / Frau …………………………………
als Ortsbürgermeisterin / Ortsbürgermeister.
Begründung:
Der bisherige Ortsbürgermeister von Erftstadt-Bliesheim, Herr Norbert Vianden, ist verstorben.
Gemäß § 21 der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt wählt der Rat für jeden Stadtbezirk nach Maßgabe des § 39 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Ortsbürgermeisterin
/ einen Ortsbürgermeister.
§ 39 Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden
(1) Das Gemeindegebiet kann in Bezirke (Ortschaften) eingeteilt werden. Dabei ist auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Gemeindeentwicklung Rücksicht zu
nehmen.
(2) Für jeden Gemeindebezirk sind vom Rat entweder Bezirksausschüsse zu bilden oder Ortsvorsteher zu wählen. In Gemeindebezirken mit Bezirksausschüssen können Bezirksverwaltungsstellen eingerichtet werden. Der Rat kann beschließen, dass der Ortsvorsteher die Bezeichnung Ortsbürgermeister führt.
(3) Den Bezirksausschüssen sollen im Rahmen des § 41 Abs. 2 Aufgaben zur Entscheidung übertragen werden, die sich ohne Beeinträchtigung der einheitlichen Entwicklung der gesamten Gemeinde innerhalb eines Gemeindebezirks erledigen lassen. Der Rat kann allgemeine Richtlinien erlassen, die bei der Wahrnehmung der den Bezirksausschüssen zugewiesenen Aufgaben zu
beachten sind. Er stellt die erforderlichen Haushaltsmittel bereit. § 37 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Auf die Bezirksausschüsse sind die für die Ausschüsse des Rates geltenden Vorschriften mit
folgenden Maßgaben anzuwenden:
1
Bei der Bestellung der Mitglieder durch den Rat ist das bei der Wahl des Rates im
jeweiligen Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis zu Grunde zu legen;
2. ihnen dürfen mehr sachkundige Bürger als Ratsmitglieder angehören;
3. für Parteien und Wählergruppen, die im Rat vertreten sind, findet § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10
. sinngemäß Anwendung;
4. der Bezirksausschuss wählt aus den ihm angehörenden Ratsmitgliedern einen Vorsitzenden
. und einen oder mehrere Stellvertreter; § 67 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(5) § 36 Abs. 6 und Abs. 7 gilt entsprechend.
(6) Ortsvorsteher wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlperiode.
Sie sollen in dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen und müssen dem Rat angehören oder angehören können. § 67 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Der Ortsvorsteher soll die Belange seines Bezirks gegenüber dem Rat wahrnehmen. Falls er
nicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates und der in § 59 genannten Ausschüsse
weder entscheidend noch mit beratender Stimme mitwirken; das Recht, auch dort gehört zu werden, kann zugelassen werden. Der Ortsvorsteher kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden; er ist sodann zum
Ehrenbeamten zu ernennen. Er führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. Er kann eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Höhe der Aufwandsentschädigung
und in welchem Umfang daneben der Ersatz von Auslagen zulässig ist. Ortsvorsteher haben einen
Anspruch auf Freistellung nach Maßgabe des § 44 und erhalten Ersatz des Verdienstausfalls nach
Maßgabe des § 45.
(8) Die im Rahmen der Bezirkseinteilung erforderlichen Vorschriften trifft der Rat durch die Hauptsatzung.
(Erner)
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