Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
105 kB
Datum
05.12.2017
Erstellt
09.11.17, 15:03
Aktualisiert
09.11.17, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 560/2017
Az.: 51
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 25.10.2017
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Feldmann
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Termin
22.11.2017
vorberatend
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
05.12.2017
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Änderung des Vertrages mit dem Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer e. V.
(SKFM e. V.) über das Erbringen von Leistungen der Jugendhilfe
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
3000-4000
Folgekosten in €:
3000-4000 jährlich
Kostenträger:
Sachkonto:
060 363 040
5317000
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
ab 2018
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
1. Der Vertrag mit dem SKFM e.V. wird in § 4, wie in der beigefügten Synopse dargestellt, abgeändert.
Begründung:
In dem der Beschlussvorlage beigefügten Schreiben, hatte der SKFM e.V. eine Anpassung der
Refinanzierung der Stellenanteile des SKFM e.V. sowie neue Regelungen zur Dienst- und Fachaufsicht angeregt.
Der Pädagogische Familiendienst führt als Trägerverbund des SKFM e.V. und der Stadt Erftstadt
Hilfen nach den §§ 27 ff. SGB VIII durch.
Der Personalbedarf im pädagogischen Familiendienst wurde zuletzt mit Ratsbeschluss V 692/2009
verändert. Es folgten in 2013 noch Vereinbarungen bezogen auf den Kinderschutz § 8a SGB VIII
sowie in 2014 die Vorstellung der erweiterten Konzeption im JHA.
Sehr intensiv geprüft wurde von der Verwaltung die Fragestellung einer Veränderung der Dienstund Fachaufsicht. Im aktuellen Vertrag ist dazu in § 2 folgendes vereinbart:
§2
Die Dienst- und Fachaufsicht sowie die erforderliche Fachberatung obliegen den jeweiligen Trägern. Die Koordination stellt das Amt für Jugend, Familie und Soziales sicher.
Problematisiert hat das Amt für Jugend und Familie die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und anderen Formen drittbezogenen Personaleinsatzes bei einer Abänderung dieser Regelung.
Gem. § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz AÜG bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher
Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit
zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, der Erlaubnis.
Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen.
Die Verwaltung hat den Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV) um eine
Einschätzung gebeten. Diese weicht von der im Schreiben des SKFM e.V. zitierten Einschätzung
des Diözesan-Caritasverbandes ab. Der KAV hat der Verwaltung davon abgeraten, den aktuellen
§ 2 (Dienst- und Fachaufsicht) zu verändern bzw. aufzuweichen. Dies insbesondere auf Grundlage
der Kriterien und Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Tätigkeit, Tätigwerden in einer fremden
Betriebsorganisation sowie der Ausübung des Weisungsrechts.
Die Verwaltung schlägt vor, den § 4 (4) “Weitergehende Sachkosten“ unverändert zu lassen aber
eine Anpassung der Re-Finanzierung der zweiten Stellen auf 95 % vorzunehmen. Bisher werden
ein Vollzeitäquivalent (VZÄ) mit 95 % und ein weiteres VZÄ mit 90 % städtischer Mittel finanziert.
Die Anpassung wird von der Verwaltung als sinnvoll betrachtet, um zu einen das vielfältige soziale
Engagement des SKFM e.V. in Erftstadt zu würdigen, dem Anliegen des SKFM e.V. in Teilen gerecht zu werden sowie das Konzept in dem sich äußerst bewährten Trägerverbund fortzuführen.
(Erner)
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