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Allgemeine Vorlage (Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenze im Zuge der K 30 in der Ortslage Obermaubach; hier: Zustimmung gemäß § 5 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz NRW)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,2 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenze im Zuge der K 30 in der Ortslage Obermaubach;
hier: Zustimmung gemäß § 5 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz NRW) Allgemeine Vorlage (Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenze im Zuge der K 30 in der Ortslage Obermaubach;
hier: Zustimmung gemäß § 5 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz NRW)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl/641-06 BE: Herr Schmühl Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 156/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 22.11.2001 04.12.2001 17.12.2001 TOP: Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenze im Zuge der K 30 in der Ortslage Obermaubach; hier: Zustimmung gemäß § 5 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz NRW I. Sach- und Rechtslage: Bereits in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses vom 24.10.2001 habe ich Sie darüber informiert, dass der Kreis Düren die Absicht hat, die OD in der Ortslage Obermaubach neu festzusetzen. Das schriftliche Ersuchen zur Erteilung des Einvernehmens gemäß § 5 StrWG NRW liegt inzwischen vor. Der Kreis Düren beabsichtigt, die vorhandene OD-Grenze Richtung Brandenberg zu verschieben. Bisher beginnt/endet die OD in Höhe des Abzweigs „Rödderweg“. Die neue OD-Grenze ist hinter dem letzten Wohnhaus Richtung Brandenberg vorgesehen (siehe beigefügte Ablichtung aus der Grundkarte). Die Ortsdurchfahrt verschiebt sich somit um ca. 150 m. Bei der Neufestsetzung hat sich der Kreis Düren an der tatsächlich vorhandenen Bebauung Richtung Brandenberg orientiert. Unabhängig von der Festlegung der neuen OD bleibt der Kreis Düren Unterhaltungspflichtiger der Straße. Für die Nebenanlagen ist allerdings zukünftig die Gemeinde zuständig. Nebenanlagen sind in diesem Bereich bisher nicht vorhanden bzw. nicht ausgebaut. Hierfür besteht meines Erachtens auch absolut kein Bedarf. § 5 Abs. 1 StrWG NRW definiert den Begriff Ortsdurchfahrt wie folgt: „Eine Ortsdurchfahrt ist Teil einer Landes- oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung, unterbrechen den Zusammenhang nicht.“ Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Veränderung der OD-Grenze liegen aus meiner Sicht vor. Ich schlage Ihnen vor, der Neufestlegung der OD zuzustimmen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Entfällt. III. Beschlussvorschlag: „Der Neufestsetzung der OD im Zuge der K 30 im Ortsteil Obermaubach wird antragsgemäß zugestimmt. Das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gemäß § 5 Abs. 3 StrWG NRW wird erteilt.“ Vorlage: Seite - 2 - Der Bürgermeister - Ramm Anlage IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________