Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl/641-06
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
156/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
22.11.2001
04.12.2001
17.12.2001
TOP: Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenze im Zuge der K 30 in der Ortslage Obermaubach;
hier: Zustimmung gemäß § 5 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz NRW
I. Sach- und Rechtslage:
Bereits in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses vom 24.10.2001 habe ich Sie darüber
informiert, dass der Kreis Düren die Absicht hat, die OD in der Ortslage Obermaubach neu
festzusetzen. Das schriftliche Ersuchen zur Erteilung des Einvernehmens gemäß § 5 StrWG NRW
liegt inzwischen vor.
Der Kreis Düren beabsichtigt, die vorhandene OD-Grenze Richtung Brandenberg zu verschieben.
Bisher beginnt/endet die OD in Höhe des Abzweigs „Rödderweg“. Die neue OD-Grenze ist hinter
dem letzten Wohnhaus Richtung Brandenberg vorgesehen (siehe beigefügte Ablichtung aus der
Grundkarte). Die Ortsdurchfahrt verschiebt sich somit um ca. 150 m. Bei der Neufestsetzung hat
sich der Kreis Düren an der tatsächlich vorhandenen Bebauung Richtung Brandenberg orientiert.
Unabhängig von der Festlegung der neuen OD bleibt der Kreis Düren Unterhaltungspflichtiger der
Straße. Für die Nebenanlagen ist allerdings zukünftig die Gemeinde zuständig. Nebenanlagen
sind in diesem Bereich bisher nicht vorhanden bzw. nicht ausgebaut. Hierfür besteht meines
Erachtens auch absolut kein Bedarf.
§ 5 Abs. 1 StrWG NRW definiert den Begriff Ortsdurchfahrt wie folgt:
„Eine Ortsdurchfahrt ist Teil einer Landes- oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen
Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist.
Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener
Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung
ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung, unterbrechen den
Zusammenhang nicht.“
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Veränderung der OD-Grenze liegen aus meiner Sicht vor.
Ich schlage Ihnen vor, der Neufestlegung der OD zuzustimmen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Entfällt.
III. Beschlussvorschlag:
„Der Neufestsetzung der OD im Zuge der K 30 im Ortsteil Obermaubach wird
antragsgemäß zugestimmt. Das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gemäß § 5 Abs.
3 StrWG NRW wird erteilt.“
Vorlage:
Seite - 2 -
Der Bürgermeister
- Ramm Anlage
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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