Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt - Herr Stolz
BE: Herr Stolz
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.:
173/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
04.12.2001
17.12.2001
TOP: Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau zur Neufestlegung der
Entschädigungen für die Ortsvorsteher
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 16.11.2001 teilt der Städte- und Gemeindebund NRW mit, dass der Ausschuss
für Kommunalpolitik des Landtages der Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung
zugestimmt hat. Diese Änderungsverordnung werde alsbald im Gesetz- und Verordnungsblatt
veröffentlicht.
Nach dieser Verordnung wird die Höhe der Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder, die
gleichzeitig eine monatliche Pauschale und Sitzungsgeld erhalten, in Gemeinden bis 20.000
Einwohner wie folgt festgesetzt:
monatliche Pauschale
96,00 €
Sitzungsgeld
16,50 €
für sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner
beträgt das Sitzungsgeld bei Gemeinden bis 20.000 Einwohnern
ebenfalls
16.50 €.
In § 13 der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau ist u.a. festgelegt, dass die Mitglieder des Rates
eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld
nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und
Fraktionssitzungen erhalten. Daneben erhalten sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner
für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung. Insofern bedarf es hier keines weiteren Ratsbeschlusses.
Die Änderungsverordnung zur Entschädigungsverordnung regelt jedoch auch die Neufestsetzung
der Aufwandsentschädigungen für die Ortsvorsteher. Danach erhalten die Ortsvorsteher eine
Aufwandsentschädigung von 159,00 € monatlich. Die Gemeinde kann stattdessen in der
Hauptsatzung bestimmen, dass die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung in
Gemeindebezirken
bis
500 Einwohner
97,00 €
von
501 bis 1000 Einwohner
110,00 €
von
1001 bis 1500 Einwohner
124,00 €
von
1501 bis 2000 Einwohner
138,00 €
von
2001 bis 3000 Einwohner
146,00 €
über
3000 Einwohner
159,00 €
beträgt.
In § 5 der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau hat der Rat festgelegt, dass der Ortsvorsteher zur
Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes gemäß §
39 GO NRW eine pauschale Entschädigung in Höhe von monatlich 275,00 DM erhält. Zur
Anpassung an die neuen Entschädigungssätze ist es deshalb notwendig, die Hauptsatzung zu
ändern. Ich schlage Ihnen vor, künftig jedoch keinen direkten Betrag mehr vorzugeben, sondern
auf § 3 Absatz 2 Satz 1 der Entschädigungsverordnung zu verweisen, wonach die Ortsvorsteher
eine Aufwandsentschädigung von 159,00 € monatlich erhalten. Bei späteren Änderungen der
Entschädigungsverordnung wäre damit eine erneute Änderung der Hauptsatzung entbehrlich.
Das Gemeindeprüfungsamt des Kreises Düren hat bei seiner letzten Prüfung darauf hingewiesen,
dass die in der Hauptsatzung festgesetzte Regelung, an alle Ortsvorsteher eine von der
Einwohnerzahl unabhängige Aufwandsentschädigung zu zahlen, durchaus rechtlich zulässig ist.
Es wurde allerdings angeregt, zu prüfen, ob aus Gründen der Kosteneinsparung von den
Staffelbeträgen, wie sie vorstehend aufgeführt sind, Gebrauch gemacht werden soll.
In Anbetracht der zahlreichen Aufgaben, die den Ortsvorstehern übertragen sind und die teilweise
einen Aufwand verursachen, der unabhängig von der Einwohnerzahl des Ortsteiles entsteht, bin
ich der Auffassung, es bei der bisherigen Regelung zu belassen.
Die Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Zu Ihrer Orientierung sind in der Anlage die Auswirkungen auf die verschiedenen
Entschädigungen dargestellt.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Im Jahr 2001 betrug der Haushaltsansatz für die Aufwandsentschädigungen der stellv.
Bürgermeister, der Fraktionsvorsitzenden und Mitglieder des Rates sowie der Ortsvorsteher
insgesamt 183.204 DM. In den Haushaltsplan 2002 werden 101.280 Euro (198.086,46 DM)
eingestellt.
III. Beschlussvorschlag:
Entsprechend dem beiliegenden Satzungsentwurf wird die 3. Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 22.10.1999 beschlossen.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
3. Satzung vom 17.12.2001
zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 22.10.1999
Auf Grund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.00 (GV NRW S. 245) hat der Rat der
Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom 17.12.2001 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl
der Ratsmitglieder die folgende 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 22.10.1999
beschlossen.
Art. I
§ 5 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Zur Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält
der Ortsvorsteher gemäß § 39 Absatz 7 Sätze 5 und 6 GO eine pauschale
Aufwandsentschädigung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Entschädigungsverordnung.
Art. II
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den 17.12.2001
Der Bürgermeister
Anlage
Die neuen Entschädigungen ab 01.01.2002 im Überblick
Sitzungsgeld
mtl. Pauschale neben dem
Sitzungsgeld für Ratsmitglieder
Ortsvorsteher
1. stellv. Bürgermeister
2. und 3. stellv. Bürgermeister
Fraktionsvorsitzende der CDU
und SPD
Fraktionsvorsitzender Bündnis
90/Die Grünen
2 stellv. Vorsitzende CDU sowie 1 stellv. Vorsitzender SPD
bisher in DM
30,00
173,00
ab 01.01.2002 DM
32,27
187,76
ab 01.01.2002 in €
16,50
96,00
288,00
975,00
487,50
975,00
310,98
1.050,28
525,14
1.050,28
159,00
537,00
268,50
537,00
650,00
700,19
358,00
325,00
350,09
179,00