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Allgemeine Vorlage (Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau zur Neufestlegung der Entschädigungen für die Ortsvorsteher)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
14 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau zur Neufestlegung der Entschädigungen für die Ortsvorsteher) Allgemeine Vorlage (Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau zur Neufestlegung der Entschädigungen für die Ortsvorsteher) Allgemeine Vorlage (Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau zur Neufestlegung der Entschädigungen für die Ortsvorsteher) Allgemeine Vorlage (Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau zur Neufestlegung der Entschädigungen für die Ortsvorsteher)

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Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Herr Stolz BE: Herr Stolz Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr.: 173/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 04.12.2001 17.12.2001 TOP: Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau zur Neufestlegung der Entschädigungen für die Ortsvorsteher I. Sach- und Rechtslage: Mit Schreiben vom 16.11.2001 teilt der Städte- und Gemeindebund NRW mit, dass der Ausschuss für Kommunalpolitik des Landtages der Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung zugestimmt hat. Diese Änderungsverordnung werde alsbald im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Nach dieser Verordnung wird die Höhe der Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder, die gleichzeitig eine monatliche Pauschale und Sitzungsgeld erhalten, in Gemeinden bis 20.000 Einwohner wie folgt festgesetzt: monatliche Pauschale 96,00 € Sitzungsgeld 16,50 € für sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner beträgt das Sitzungsgeld bei Gemeinden bis 20.000 Einwohnern ebenfalls 16.50 €. In § 13 der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau ist u.a. festgelegt, dass die Mitglieder des Rates eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen erhalten. Daneben erhalten sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Insofern bedarf es hier keines weiteren Ratsbeschlusses. Die Änderungsverordnung zur Entschädigungsverordnung regelt jedoch auch die Neufestsetzung der Aufwandsentschädigungen für die Ortsvorsteher. Danach erhalten die Ortsvorsteher eine Aufwandsentschädigung von 159,00 € monatlich. Die Gemeinde kann stattdessen in der Hauptsatzung bestimmen, dass die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung in Gemeindebezirken bis 500 Einwohner 97,00 € von 501 bis 1000 Einwohner 110,00 € von 1001 bis 1500 Einwohner 124,00 € von 1501 bis 2000 Einwohner 138,00 € von 2001 bis 3000 Einwohner 146,00 € über 3000 Einwohner 159,00 € beträgt. In § 5 der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau hat der Rat festgelegt, dass der Ortsvorsteher zur Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes gemäß § 39 GO NRW eine pauschale Entschädigung in Höhe von monatlich 275,00 DM erhält. Zur Anpassung an die neuen Entschädigungssätze ist es deshalb notwendig, die Hauptsatzung zu ändern. Ich schlage Ihnen vor, künftig jedoch keinen direkten Betrag mehr vorzugeben, sondern auf § 3 Absatz 2 Satz 1 der Entschädigungsverordnung zu verweisen, wonach die Ortsvorsteher eine Aufwandsentschädigung von 159,00 € monatlich erhalten. Bei späteren Änderungen der Entschädigungsverordnung wäre damit eine erneute Änderung der Hauptsatzung entbehrlich. Das Gemeindeprüfungsamt des Kreises Düren hat bei seiner letzten Prüfung darauf hingewiesen, dass die in der Hauptsatzung festgesetzte Regelung, an alle Ortsvorsteher eine von der Einwohnerzahl unabhängige Aufwandsentschädigung zu zahlen, durchaus rechtlich zulässig ist. Es wurde allerdings angeregt, zu prüfen, ob aus Gründen der Kosteneinsparung von den Staffelbeträgen, wie sie vorstehend aufgeführt sind, Gebrauch gemacht werden soll. In Anbetracht der zahlreichen Aufgaben, die den Ortsvorstehern übertragen sind und die teilweise einen Aufwand verursachen, der unabhängig von der Einwohnerzahl des Ortsteiles entsteht, bin ich der Auffassung, es bei der bisherigen Regelung zu belassen. Die Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Zu Ihrer Orientierung sind in der Anlage die Auswirkungen auf die verschiedenen Entschädigungen dargestellt. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Im Jahr 2001 betrug der Haushaltsansatz für die Aufwandsentschädigungen der stellv. Bürgermeister, der Fraktionsvorsitzenden und Mitglieder des Rates sowie der Ortsvorsteher insgesamt 183.204 DM. In den Haushaltsplan 2002 werden 101.280 Euro (198.086,46 DM) eingestellt. III. Beschlussvorschlag: Entsprechend dem beiliegenden Satzungsentwurf wird die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 22.10.1999 beschlossen. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ 3. Satzung vom 17.12.2001 zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 22.10.1999 Auf Grund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.00 (GV NRW S. 245) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom 17.12.2001 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 22.10.1999 beschlossen. Art. I § 5 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: Zur Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält der Ortsvorsteher gemäß § 39 Absatz 7 Sätze 5 und 6 GO eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Entschädigungsverordnung. Art. II Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den 17.12.2001 Der Bürgermeister Anlage Die neuen Entschädigungen ab 01.01.2002 im Überblick Sitzungsgeld mtl. Pauschale neben dem Sitzungsgeld für Ratsmitglieder Ortsvorsteher 1. stellv. Bürgermeister 2. und 3. stellv. Bürgermeister Fraktionsvorsitzende der CDU und SPD Fraktionsvorsitzender Bündnis 90/Die Grünen 2 stellv. Vorsitzende CDU sowie 1 stellv. Vorsitzender SPD bisher in DM 30,00 173,00 ab 01.01.2002 DM 32,27 187,76 ab 01.01.2002 in € 16,50 96,00 288,00 975,00 487,50 975,00 310,98 1.050,28 525,14 1.050,28 159,00 537,00 268,50 537,00 650,00 700,19 358,00 325,00 350,09 179,00