Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
17.10.2017
Erstellt
24.08.17, 15:04
Aktualisiert
09.10.17, 15:40
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 389/2017
Az.:
Amt: - 370 BeschlAusf.: - 370 Datum: 15.08.2017
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Kern
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Termin
Bemerkungen
05.09.2017
vorberatend
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
10.10.2017
vorberatend
Rat
17.10.2017
beschließend
Betrifft:
Benutzungs- und Gebührenordnung für den Rettungsdienst der Stadt Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
a. Der Fachausschuss empfiehlt dem Rat den unter b) und c) genannten Beschluss zu
fassen.
b. Der Rat der Stadt Erftstadt beschließt die Neufassung der „Benutzungs- und Gebührenordnung für den Rettungsdienst der Stadt Erftstadt“.
c. Die bisherige „Benutzungs- und Gebührenordnung für den Rettungsdienst der Stadt Erftstadt“ vom 20.11.2001 wird aufgehoben
Begründung:
Die seit dem 20.11.2001 gültige Benutzungs- und Gebührenordnung für den Rettungsdienst der
Stadt Erftstadt wurde am 18.09.2001 durch den Rat der Stadt Erftstadt beschlossen.
Für Krankenbeförderungsfahrten und Rettungseinsätze gemäß dem Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer, werden von der
Stadt Erftstadt Gebühren nach Maßgabe einer Satzung und des beiliegenden Gebührentarifs, der
Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.
In dieser Gebühr werden neben den Kosten des operativen Rettungsdiensts die Leitstellenanteile
des Rhein-Erft-Kreises aufgenommen.
Berücksichtigung fanden auch die gestiegenen Kosten für u.a. die Bereitstellung des Notarztes,
sowie die grundsätzliche Unterhaltung des Rettungsdienstes.
Die nordrheinischen Krankenkassenverbände haben mit Schreiben vom 05. April 2017 das Einvernehmen gemäß § 14 Abs. 2 Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen erklärt.
In Vertretung
(Lüngen)
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