Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
144 kB
Datum
17.10.2017
Erstellt
24.08.17, 15:04
Aktualisiert
24.08.17, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Benutzungs- und Gebührenordnung für den Rettungsdienst der Stadt Erftstadt vom
….
Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW .
S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), in der
zurzeit gültigen Fassung und des §14 des Gesetz über den Rettungsdienst sowie die
Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG
NRW), in der zurzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung vom …… folgende Satzung
beschlossen:
§1
Grundsatz
Für Krankenbeförderungsfahrten und Rettungseinsätze nach dem Gesetz über den
Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer,
werden von der Stadt Erftstadt Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des
beiliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.
§2
Beförderungsbedingungen
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Für jede Beförderung ist eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Fahrt
mit einem Krankenkraftwagen vorzulegen.
Ausnahmen sind nur in dringenden Fällen zulässig (Verkehrsunfälle, akute
Lebensgefahr u. dergl.).
Leidet die zu befördernde Person an einer ansteckenden Krankheit, so ist dies dem
Personal des Krankenkraftwagens vor Antritt der Fahrt unmissverständlich mitzuteilen.
Begleitpersonen werden unentgeltlich mitgenommen, wenn ausreichend geeignete
Sitzplätze zur Verfügung stehen. Hieraus kann eine Haftung der Stadt Erftstadt nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von städtischen Organen oder städtischen
Bediensteten hergeleitet werden.
Auswärtige Krankentransporte, die sich über 150 km erstrecken, werden nur in
Ausnahmefällen und nur dann ausgeführt, wenn für die Gebühren eine angemessene
Sicherheit (Vorschuss oder Kostenanerkenntnis einer Krankenkasse) geleistet worden
ist.
§3
Gebührenschuldner
(1)
Zur Zahlung der Gebühr sind verpflichtet:
a) der Benutzer des Krankenkraftwagens
b) Personen, denen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
gegenüber dem Benutzer die Unterhaltspflicht obliegt,
c) Krankenkassen, welche für Versicherte ein Kostenanerkenntnis abgegeben haben.
(2)
Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
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§4
Gebührenbefreiung
(1)
(2)
Bei Bedürftigkeit eines Gebührenpflichtigen wird die Gebühr ermäßigt. Liegt das
Einkommen des Gebührenpflichtigen unter dem Regelsatz nach dem Sozialgesetzbuch
Zwölften Buch (SGB XII) vom 27.Dezember.2003 (BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils
gültigen Fassung, so entfällt die Erhebung von Gebühren, soweit ein Dritter nicht zur
Übernahme der Gebühren verpflichtet ist. Zur Ermittlung des Einkommens im Sinne
dieser Vorschrift wird § 727 SGB XII sowie das Elfte Kapitel SGB XII zugrunde gelegt.
Über Abs. 1 hinaus können in einzelnen besonderen Härtefällen weitere
Gebührenvergünstigungen bewilligt werden. Über die Gebührenbefreiung entscheidet
der Bürgermeister.
§5
Entrichtung der Gebühren
Die Gebühren werden
Rettungseinsatzes fällig.
mit
der
Beendigung
der
Krankenbeförderung
bzw.
des
§6
Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung mit dem dazugehörigen Gebührentarif tritt am …….. in Kraft;
gleichzeitig tritt die Rettungsdienstsatzung in der Fassung vom 20.11.2001 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Neufassung der Benutzungs- und Gebührenordnung für den Rettungsdienst
der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres, seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den ……….
Volker Erner
Bürgermeister
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Gebührentarif zur Benutzungs- und Gebührenordnung für den Rettungsdienst Stadt
Erftstadt vom ……….
1. Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Erftstadt werden erhoben:
a.
Krankentransport für jede Person (KTW)
190,10 €
b.
Rettungstransport für jede Person (RTW)
418,17 €
2. Zusätzlich zu den Gebühren nach Ziffer 1 werden erhoben:
a. für die Inanspruchnahme eines NotarzteinsatzEinsatzfahrzeug (NEF)
293,29 €
b. für die Inanspruchnahme eines Notarztes
282,03 €
3. Zusätzlich zu den Gebühren nach Ziffer 1 und 2 werde erhoben:
Neben vorgenannten Gebühren, sind die in der Satzung des Rhein-Erft-Kreises
über die Erhebung von Gebühren für die Leitstelle im Bereich des Rettungsdienstes zu
zahlen, welche von der Stadt Erftstadt im Auftrag des Rhein-Erft-Kreises eingezogen
werden.
4. Werden im Rahmen der Inanspruchnahme des Rettungsdienstes durch einen
Rettungstransportwagen oder Krankentransportwagen gleichzeitig mehrere Personen
transportiert so sind die vollen Gebühren nach Ziffer 1 zu entrichten, die anfallenden
Leitstellengebühren werden nach Ziffer 3 zu 50 v. H. erhoben. Hieraus wird eine
Gesamtsumme gebildet. Die Gesamtsumme wird den Gebührenschuldnern zu gleichen
Teilen in Rechnung gestellt.
5 Werden im Rahmen der Inanspruchnahme eines NEF oder eines Notarztes mehreren
Personen gleichzeitig behandelt, so berechnen sich die zu erhebenden Gebühren nach Ziffer
2 wie folgt: für den ersten Patienten wird die volle Gebühr und für jeden weiteren Patienten
50 v. H. der vollen Gebühren berechnet. Hieraus wird eine Gesamtsumme gebildet. Die
Gesamtsumme wird den Gebührenschuldnern zu gleichen Teilen in Rechnung gestellt.
5. Die Abgrenzung zwischen KTW und RTW (gemäß Ziffer 1) erfolgt entsprechend der
ärztlichen
Verordnung einer Krankenbeförderung (Notwendigkeitsbescheinigung). Bei
Fehlen einer ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung wird das tatsächliche in Anspruch
genommene Rettungsmittel berechnet.
6. Die Bereitstellung bzw. das zur Verfügung stellen von Rettungsmittel und Rettungskräften
einschließlich Notärzten vor Ort gilt als Inanspruchnahme des Rettungsdienstes im Sinne der
Tarifziffern 1. bis 2. und wird gegenüber den Veranlassern/Bestellern entsprechend
abgerechnet.
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