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Allgemeine Vorlage (Antrag auf Erlass einer Abrundungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für das Grundstück Gemarkung Winden, Flur 22, Parzelle Nr. 6, Wohnplatz Langenbroich, "Waldstraße")

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
14 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Antrag auf Erlass einer Abrundungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für das Grundstück Gemarkung Winden, Flur 22, Parzelle Nr. 6, Wohnplatz Langenbroich, "Waldstraße") Allgemeine Vorlage (Antrag auf Erlass einer Abrundungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für das Grundstück Gemarkung Winden, Flur 22, Parzelle Nr. 6, Wohnplatz Langenbroich, "Waldstraße")

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl 621-00 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 118/99 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 15.11.1999 23.11.1999 07.12.1999 16.12.1999 TOP: Antrag auf Erlass einer Abrundungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für das Grundstück Gemarkung Winden, Flur 22, Parzelle Nr. 6, Wohnplatz Langenbroich, „Waldstraße“ I. Sach- und Rechtslage: Mit Schreiben vom 23. 03. 1999 hat Herr Hermann-Josef Rollersbroich, Auf dem Hopfenberg, 52372 Kreuzau, einen Antrag auf Erlass der o. a. Satzung gestellt. Das Antragsschreiben ist als Anlage beigefügt. Mit dem Antragsteller besteht Einvernehmen darüber, dass eine Beratung erst zum jetzigen Zeitpunkt stattfindet. Zum Antrag selbst wird wie folgt Stellung genommen: Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Anfang der 90er Jahre war das Grundstück ursprünglich als Wohnbaufläche im FNP ausgewiesen. Die Bezirksregierung Köln hat mit Verfügung vom 03. 03. 1995 diese Fläche jedoch von der Genehmigung ausgeklammert, da die Ziele der Raumordnung und Landesplanung eine Ausweisung als Wohnbaufläche nicht rechtfertigen. Im Rahmen der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am 07. 11. 1995 beschlossen, die Fläche im FNP als Fläche für die Forstwirtschaft darzustellen. Die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes ist seit 1997 wirksam. Bereits 1992 wurde im Rahmen der Aufstellung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Langenbroich der Versuch gestartet, dieses Grundstück dem Innenbereich zuzuordnen. Die Satzung ist von der Bezirksregierung Köln nicht genehmigt worden. Der Antragsteller stützt seinen erneuten Antrag auf § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB. Der Gesetzestext lautet wie folgt: „Die Gemeinde kann durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.“ Eine derartige Satzung bedarf der Genehmigung durch die Bezirksregierung nicht, wenn sie aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall, wie oben erwähnt, jedoch nicht der Fall, so dass die Satzung nach wie vor der Bezirksregierung (wie im Übrigen 1992) zur Genehmigung vorzulegen wäre. Die Satzung hat nur dann Aussicht auf Genehmigung, wenn seitens der Bezirksregierung Köln das landesplanerische Einvernehmen gemäß § 20 Landesplanungsgesetz erteilt wird. Da dies bisher immer wieder verneint worden ist, wurde am 27. 07. 1999 eine erneute Ortsbesichtigung mit der Bezirksplanungsbehörde durchgeführt. Das Ergebnis ist eindeutig. 2 Da sich die landesplanerischen Vorgaben nicht geändert haben, wird das landesplanerische Einvernehmen nach wie vor nicht erteilt. Hieran wird sich auch nichts durch den in der Neuaufstellung befindlichen Gebietsentwicklungsplan ändern. Die Tatsache, dass die erschließungsmäßigen Voraussetzungen im vollen Umfange gegeben sind, hat leider keinen Einfluss auf die landesplanerischen Vorgaben. Während die im seinerzeitigen Verfahren vorgetragenen Bedenken, zum Beispiel des Staatlichen Forstamtes Hürtgenwald, (die auch heute noch bestehen, siehe beigefügtes Schreiben vom 26. 04. 1999) im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB zurückgewiesen werden könnten, unterliegt das Versagen des landesplanerischen Einvernehmens nicht dem Abwägungsprozess. Vielmehr besagt § 1 Abs. 4 BauGB, dass die Gemeinden die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen haben. Bei allem Verständnis für das Begehren des Antragstellers kann ich Ihnen aus der Sicht der Verwaltung aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage nicht empfehlen, dem Antrag stattzugeben. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Sofern Sie dem Beschlussvorschlag folgen, keine. III. Beschlussvorschlag Verwaltung: „Der Antrag des Herrn Hermann-Josef Rollersbroich, Auf dem Hopfenberg, 52372 Kreuzau, auf Erlass einer Abrundungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für das Grundstück Gemarkung Winden, Flur 22, Parzelle Nr. 6, muss abgelehnt werden, da die Bezirksregierung Köln das landesplanerische Einvernehmen nicht erteilt.“ III. Beschlussvorschlag Umweltausschusses: „Dem Antrag des Herrn Hermann Josef Rollersbroich, Auf dem Hopfenberg, 52372 Kreuzau, auf einen Erlass einer Abrundungssatzung gemäß § 34, Abs. 4 Nr. 3 BauGB für das Grundstück Gemarkung Winden, Flur 22, Parzelle Nr. 6, wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt bei der Bezirksregierung Köln das landesplanerische Einvernehmen zu beantragen und gegenbenfalls die Entscheidung des Bezirksplanungsrates herbeiführen zu lassen.“ III. Beschlussvorschlag: „Dem Antrag des Herrn Hermann Josef Rollersbroich, Auf dem Hopfenberg, 52372 Kreuzau, auf einen Erlass einer Abrundungssatzung gemäß § 34, Abs. 4 Nr. 3 BauGB für das Grundstück Gemarkung Winden, Flur 22, Parzelle Nr. 6, wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Bezirksregierung Köln das landesplanerische Einvernehmen zu beantragen und gegenbenfalls die Entscheidung des Bezirksplanungsrates herbeiführen zu lassen.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: