Daten
Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-310/2004
1Ergänzung
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bemerkungen:
Ausschuss für Planen und Bauen
20.04.2004
Original
Rat der Stadt Bedburg
18.05.2004
Original
Rat der Stadt Bedburg
18.05.2004
1Ergänzung
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 32/Kaster, 4. vereinfachte Änderung
-Baugebiet „Im Spless in Kaster“/Aufnahme einer Textlichen Festsetzung
hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, den Aufstellungsbeschluss für die 4. vereinfachte
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32/Kaster – Baugebiet Im Spless- gem. § 2 Abs. 1
i.V.m. § 13 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) zu fassen.
Planungsziel ist die Festsetzung von Geländehöhen im Plangebiet.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem Beschluss klargestellt, dass eine
Änderung der Geländeoberfläche nicht im Freistellungsverfahren nach § 67 BauO NRW
vorgenommen werden kann, sondern entweder durch eine diesbezüglich exakte
Festsetzung im Bebauungsplan oder durch eine Baugenehmigung festgelegt werden
muss.
Die Bauordnung NRW verlangt nicht, dass die Gemeinden, die ihnen im Rahmen der
Genehmigungsfreistellung gemäß § 67 BauO NRW vorgelegten Bauvorlagen im Hinblick
auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen. Allenfalls können die rein planungsrechtlichen
Voraussetzungen abgeglichen werden, um eventuell eigene Rechte, die sich aus der
kommunalen Planungshoheit ergeben, wahrzunehmen.
Eine direkte Prüfpflicht besteht nicht.
Bei der gem. BauONRW zu erwartenden stichprobenartigen Kontrollen durch den RheinErft-Kreis, Bauaufsichtsamt, wird daher die Genehmigungsfreistellung in ein
Bauaufsichtsverfahren geändert werden müssen. Dies führt zu höheren Wartezeiten bis
zur Erteilung einer Genehmigung durch das Bauaufsichtsamt aufgrund des höheren
Prüfaufwandes und letztendlich auch zu höheren Genehmigungsgebühren. Im Extremfall
kann dies ggf. bis zum Baustop für ein im Bau befindliches Wohngebäude führen.
In den privatrechtlichen Kaufverträgen haben sich die Erwerber verpflichtet, die
Grundstücke auf Straßenniveau aufzuschütten.
Da
diese
Verträge
ausschließlich
Privatrecht
tangieren,
wird
es
aus
Rechtssicherheitsgründen erforderlich, eine zusätzliche öffentlich-rechtliche Sicherung zu
schaffen. Dies wird erreicht durch die Festsetzung von Mindest- und
Maximalgeländehöhen im Bebauungsplan.
Der Ausschuss für Planen und Bauen hat dem Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung
am 20.04.2004 einstimmig empfohlen, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu
entscheiden.
50181 Bedburg, den 05.05.2004
-----------------------------------
----------------------------------Ackermann
----------------------------------Koerdt
Bearbeiter
Verwaltungsvorstand
Erster Beigeordneter