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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 32/Kaster, 4. vereinfachte Änderung -Baugebiet Im Spless in Kaster/Aufnahme einer Textlichen Festsetzung hier: Aufstellungsbeschluss )

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 32/Kaster, 4. vereinfachte Änderung
-Baugebiet Im Spless in Kaster/Aufnahme einer Textlichen Festsetzung
hier: Aufstellungsbeschluss ) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 32/Kaster, 4. vereinfachte Änderung
-Baugebiet Im Spless in Kaster/Aufnahme einer Textlichen Festsetzung
hier: Aufstellungsbeschluss )

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP6-310/2004 1Ergänzung Sitzungsteil Fachbereich I Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bemerkungen: Ausschuss für Planen und Bauen 20.04.2004 Original Rat der Stadt Bedburg 18.05.2004 Original Rat der Stadt Bedburg 18.05.2004 1Ergänzung Betreff: Bebauungsplan Nr. 32/Kaster, 4. vereinfachte Änderung -Baugebiet „Im Spless in Kaster“/Aufnahme einer Textlichen Festsetzung hier: Aufstellungsbeschluss Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, den Aufstellungsbeschluss für die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32/Kaster – Baugebiet Im Spless- gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) zu fassen. Planungsziel ist die Festsetzung von Geländehöhen im Plangebiet. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem Beschluss klargestellt, dass eine Änderung der Geländeoberfläche nicht im Freistellungsverfahren nach § 67 BauO NRW vorgenommen werden kann, sondern entweder durch eine diesbezüglich exakte Festsetzung im Bebauungsplan oder durch eine Baugenehmigung festgelegt werden muss. Die Bauordnung NRW verlangt nicht, dass die Gemeinden, die ihnen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung gemäß § 67 BauO NRW vorgelegten Bauvorlagen im Hinblick auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen. Allenfalls können die rein planungsrechtlichen Voraussetzungen abgeglichen werden, um eventuell eigene Rechte, die sich aus der kommunalen Planungshoheit ergeben, wahrzunehmen. Eine direkte Prüfpflicht besteht nicht. Bei der gem. BauONRW zu erwartenden stichprobenartigen Kontrollen durch den RheinErft-Kreis, Bauaufsichtsamt, wird daher die Genehmigungsfreistellung in ein Bauaufsichtsverfahren geändert werden müssen. Dies führt zu höheren Wartezeiten bis zur Erteilung einer Genehmigung durch das Bauaufsichtsamt aufgrund des höheren Prüfaufwandes und letztendlich auch zu höheren Genehmigungsgebühren. Im Extremfall kann dies ggf. bis zum Baustop für ein im Bau befindliches Wohngebäude führen. In den privatrechtlichen Kaufverträgen haben sich die Erwerber verpflichtet, die Grundstücke auf Straßenniveau aufzuschütten. Da diese Verträge ausschließlich Privatrecht tangieren, wird es aus Rechtssicherheitsgründen erforderlich, eine zusätzliche öffentlich-rechtliche Sicherung zu schaffen. Dies wird erreicht durch die Festsetzung von Mindest- und Maximalgeländehöhen im Bebauungsplan. Der Ausschuss für Planen und Bauen hat dem Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 20.04.2004 einstimmig empfohlen, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden. 50181 Bedburg, den 05.05.2004 ----------------------------------- ----------------------------------Ackermann ----------------------------------Koerdt Bearbeiter Verwaltungsvorstand Erster Beigeordneter