Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
207 kB
Datum
10.07.2017
Erstellt
11.05.17, 15:02
Aktualisiert
05.07.17, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 222/2017
Az.: 51
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 20.04.2017
gez. Knips
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Feldmann
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Termin
23.05.2017
vorberatend
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
27.06.2017
beschließend
Rat
10.07.2017
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Auswirkungen der bevorstehenden Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Prognose
Prognose
996.000 UVG
700.000
45.000 Personal
Folgekosten in €:
siehe Vorlage
Kostenträger:
050341010
Sachkonto:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
zusätzlich
2017 ff.
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
1.
Die Erläuterungen über die bevorstehenden Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetz
(UhVorschG) werden zur Kenntnis genommen.
2.
Auf Grundlage der zum 01.07.17 erfolgenden Veränderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes wird die Anpassung des Budgets im Produkt 050341010 vorgenommen. Nach Abzug der
voraussichtlichen Mehrerträge (Erstattung vom Land, übergeleitete Unterhaltsansprüche) werden
für das Produkt „Unterhaltsvorschussleistungen“ 050341010 175.000 € überplanmäßig bereitgestellt.
3.
Wegen des prognostizierten Fallanstiegs um das 2 bis 2,5 fache ist die Einrichtung einer
zusätzlichen Stelle im mittleren Dienst im Aufgabengebiet Unterhaltsvorschuss erforderlich. Die
Ausnahme vom Einstellungsstopp für eine Stelle nach EG 7 TvÖD, vorerst befristet für ein Jahr,
wird beschlossen.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, den prognostizierten finanziellen und personellen Mehrbedarf, spätestens nach einem Jahr durch eine Bemessung und Fallanalyse zu verifizieren.
Begründung:
Das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) wurde 1980 als Bundesgesetz eingeführt. Die Finanzierung der anfallenden Kosten haben seinerzeit Bund und Länder jeweils zur Hälfte getragen.
Erstmals im Jahr 1999 mussten sich in NRW kreisfreie Städte, Kreise und kreisangehörige Kommunen mit eigenem Jugendamt daran beteiligen. Die Beteiligung belief sich zunächst auf 25 % der
Geldleistungen, die in NRW nach dem UVG zu gewähren waren. Durch schrittweise vorgenommene gesetzliche Änderungen beläuft sich der kommunale Anteil seit dem Jahr 2002 auf 53 %. Im
städtischen Haushalt sind seitdem entsprechende jährliche Aufwendungen zu verzeichnen. Dem
stehen schwankende Erträge aus Rückforderungen gegenüber, die allerdings bei Weitem nicht
kostendeckend sind. Mit Einführung des Gesetzes am 01.01.1980 wurden Kostenschätzungen
vorgenommen. Bereits damals wurde erklärt, dass „sich durch die Einziehung der Kraft des Gesetzes in Höhe des Vorschusses auf die öffentliche Hand übergehenden Unterhaltsteils die Haushaltsbelastung um etwa ein Fünftel vermindern würde“. Entsprechende Repräsentativerhebungen
haben bestätigt, dass eine Rückholquote von mehr als 20 % kaum zu realisieren sei.
Die Erfolgsquote in den letzten Jahren bewegte sich für Erftstadt dennoch in einer Größenordnung
von zuletzt 38 % und hebt sich deutlich von der durchschnittlichen Quote von 18 % im Regierungsbezirk ab.
Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten bisher Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Der Unterhaltsvorschuss wird
derzeit für maximal 72 Monate gezahlt.
Nach seiner Zielsetzung soll es den Schwierigkeiten begegnen, die allein stehenden Elternteilen
und ihren Kindern entstehen, wenn der andere Elternteil sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt
ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht oder nicht in hinreichendem Maße in der Lage ist oder
wenn er verstorben ist. Nach dem Gesetz wird ein typisierter Unterhaltsbedarf für Kinder unabhängig von der Höhe des Einkommens des allein erziehenden Elternteils durch eine öffentliche Sozialleistung sichergestellt, die gegenüber der Erfüllung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs durch
den anderen Elternteil nachrangig ist. Dabei ist das UVG nicht auf die Absicherung des Ausfalls
konkret geschuldeter, tatsächlich ausfallender Unterhaltszahlungen beschränkt, sondern tritt mit
seiner pauschalierten Leistung ersatzweise auch dort ein, wo der andere Elternteil verstorben,
(noch) nicht festgestellt oder auf Dauer nicht oder nur in geringem Maße leistungsfähig ist.
Der Unterhaltsvorschuss sichert nicht nur durch die tatsächliche Zahlung der Leistung einen Beitrag zur wirtschaftlichen Stabilität, sondern insbesondere dadurch, dass er durch den Rückgriff
nach § 7 UVG die Unterhaltsschuldnerinnen und -schuldner möglichst dazu anhält, langfristig Unterhalt für ihre Kinder zu zahlen. Dies hilft den alleinerziehenden Elternteilen und ihren Kindern.
Bund und Länder haben sich am 23. Januar 2017 endgültig auf eine Reform des Unterhaltsvorschusses geeinigt. Die Einigung umfasst dabei die aus der Sicht der Betroffenen zu begrüßende
Ausweitung der Unterhaltsvorschussleistungen sowie auch eine stärkere Finanzierungsbeteiligung
des Bundes.
Der Unterhaltsvorschuss soll bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden und die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten soll aufgehoben werden.
Bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr soll es grundsätzlich aber nur dann einen Anspruch auf den
Unterhaltsvorschuss geben, wenn das Kind nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen ist. Da SGBII-Leistungen mit dem Unterhaltsvorschuss verrechnet werden, hatten die kommunalen Spitzenverbände vor einem immensen bürokratischen Aufwand gewarnt. Um einen Anreiz zu schaffen,
aus dem SGB-II-Leistungsbezug herauszukommen, sollen Alleinerziehende, die zwar Sozialleistungen beziehen, aber ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto haben, dennoch
einen Antrag stellen dürfen.
-2-
Der Bund wird statt wie bislang ein Drittel nun 40 % tragen, in den Ländern müssen 60 % getragen
werden. Zudem soll die Neuerung erst zum 1. Juli in Kraft treten. Ursprünglich sahen die Pläne der
Bundesfamilienministerin vor, die Neuerung rückwirkend zum ersten Januar in Kraft treten zu lassen. Insbesondere die nordrhein-westfälischen Kommunen sind aufgrund der landesrechtlichen
Regelung bundesweit am stärksten an den Kosten des Unterhaltsvorschusses beteiligt, sowohl
aktuell als auch in Zukunft. Denn die Länder sind berechtigt, den Landesanteil – derzeit zwei Drittel, zukünftig 60 % - zwischen Land und Kommunen durch Gesetz aufzuteilen. Von dieser Möglichkeit haben die Länder in sehr unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht: Die Spanne reicht
von einem Verzicht auf einen kommunalen Anteil in Bayern, Brandenburg und Schleswig-Holstein
bis hin zum Wert in Nordrhein-Westfalen, wo die Kommunen derzeit 80 % der Kosten des Länderanteils tragen.
Durch die höhere Beteiligung Bundes werden die Gesamtaufwendungen nach bestehender
Rechtslage in Nordrhein-Westfalen für Unterhaltsvorschussleistungen künftig wie folgt zwischen
Bund, Land und Kommunen aufgeteilt: der Bund trägt 40 %, die Kommunen 48 % und das Land 12
%.
Die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses bedeutet eine deutliche finanzielle Mehrbelastung der
Kommunen.
Trotz aller Kritik von vielen Seiten wird der Vorrang des Unterhaltsvorschussgesetzes im Verhältnis
zum SGB II bestehen bleiben. Bei den Unterhaltsvorschuss gewährenden Kommunen ist daher mit
enormen Fallzahlensteigerungen zu rechnen.
Zwar sollen laut Mitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die
Kommunen mit einer administrativen Übergangslösung bei der Umsetzung unterstützt werden,
indem die Bearbeitung stufenweise beim Jugendamt erfolgen soll. Danach sollen diejenigen Vorrang haben, die neu ins System kommen und nicht bereits SGB II-Leistungen beziehen. Das Bundesministerium geht dabei zunächst von einer überschaubaren Zahl aus. Nach Ablauf der Übergangszeit wird jedoch prognostizieren die kommunalen Spitzenverbände eine Verdopplung bis hin
zum 2,5-fachen des bisherigen Fallbestands.
Da zum jetzigen Zeitpunkt der zusätzliche finanzielle und personelle Mehrbedarf lediglich prognostiziert werden kann, muss eine Verifizierung des dauerhaften Bedarfs durch eine Stellenbemessung und Fallanalyse erfolgen.
Ist-Analyse laufende UVG-Fälle
2014
2015
2016
Durchschnitt
1. Altersstufe
98
106
90
98
2. Altersstufe
85
88
76
83
Gesamt
183
194
166
181
Prognose:
Aufgrund der neuen UVG-Reform ab dem 01.07.2017 ergeben sich abweichende Fallzahlen und
daraus resultierende erhöhte Ausgaben im UVG-Bereich. Der bereits für 2017 festgelegte Ansatz
in Höhe von 417.000,00 € wird sich durch die Reform wesentlich erhöhen. Angesetzt sind für
2017, nach alter Rechtslage, 296.600 € an Erstattungen.
2017
2018
Leistungen
nach UVG
-3-
Budget mtl.
Budget mtl.
2017
2018
1. Altersstufe
98
98
150,00 €
14.700,00 €
14.700,00 €
2. Altersstufe
208
238
201,00 €
41.808,00 €
47.838,00 €
3. Altersstufe
98
130
268,00 €
26.264,00 €
34.840,00 €
Gesamt
404
466
82.772,00 €
97.378,00 €
Zu bemerken ist, dass in 2018 das Kindergeld um 2,00 € erhöht wird.
Der Haushaltsansatz muss entsprechend, bereits für 2017, im Produkt 050341010 angepasst werden.
Prognose Kosten
996.000 €
Prognose Erstattungen
- 700.000 €
Neuer Finanzbedarf
296.000 €
Bereits angesetzter Finanzbedarf - 121.000 €
Überplanmäßiger Bedarf
175.000 €
Nach derzeitigem Stand geht die Verwaltung von einem überplanmäßigen Mehrbedarf in Höhe von
175.000 € aus.
Bezüglich des Personals wird, auch wg. der angespannten Haushaltslage vorgeschlagen, keine
zusätzliche Stelle im gehobenen Dienst sondern eine zusätzlichen Stelle im Bereich des mittleren
Dienstes einzurichten und die organisatorische Abtrennung des Bewilligungsteils von den Aufgaben der Sachbearbeitung UVG vorzunehmen. Die Mitarbeiterinnen im gehobenen Dienst sollten
dann schwerpunktmäßig die Heranziehung des barunterhaltspflichtigen Elternteils inklusiver gerichtlicher Durchsetzung und Zwangsvollstreckung sowie, die Abwicklung der Vereinnahmung des
Landes und Bundesanteils vornehmen.
Anlagen:
- Synopse DIJuF
- Stellungnahme kommunale Spitzenverbände
In Vertretung
(Lüngen)
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