Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
48 kB
Datum
10.07.2017
Erstellt
11.05.17, 15:02
Aktualisiert
11.05.17, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
S YNOPSE
zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
BT-Drs. 18/11135
Inkrafttreten: 01.07.2017
Bisherige Fassung
Neufassung
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
§ 1 Berechtigte
§ 1 Berechtigte
(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder
-ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer
(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder
-ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer
1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei
einem seiner Elternteile lebt, der ledig,
verwitwet oder geschieden ist oder von
seinem Ehegatten oder Lebenspartner
dauernd getrennt lebt, und
3. nicht oder nicht regelmäßig
a) Unterhalt von dem anderen Elternteil
oder,
b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge
mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.
1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei
einem seiner Elternteile lebt, der ledig,
verwitwet oder geschieden ist oder von
seinem Ehegatten oder Lebenspartner
dauernd getrennt lebt, und
3. nicht oder nicht regelmäßig
a) Unterhalt von dem anderen Elternteil
oder,
b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge
mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.
(1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht
Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs des
Kindes, wenn
1. das Kind keine Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht
oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder
2. der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit
Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1
Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro
verfügt, wobei Beträge nach § 11b des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht
abzusetzen sind.
2
Bisherige Fassung
Neufassung
Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach Satz 1 ist der für den Monat der
Vollendung des 12. Lebensjahres, bei späterer Antragstellung der für diesen Monat und
bei Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt
der für diesen Monat zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde zu
legen. Die jeweilige Feststellung wirkt für die
Zeit von dem jeweiligen Monat bis einschließlich des Monats der nächsten Überprüfung.
(2) […]
(2) […]
[…]
[…]
§ 2 Umfang der Unterhaltsleistung
§ 2 Umfang der Unterhaltsleistung
(1) Die Unterhaltsleistung wird monatlich in
Höhe des sich nach § 1612a Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt. § 1612a Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1
bis 3, Abs. 2 bis 4 nur für den Teil eines Monats
vor, wird die Unterhaltsleistung anteilig gezahlt.
(1) Die Unterhaltsleistung wird monatlich in
Höhe des sich nach § 1612a Absatz 1 Satz 3
Nummer 1, 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt. § 1612a Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1
bis 3, Abs. 2 bis 4 nur für den Teil eines Monats
vor, wird die Unterhaltsleistung anteilig gezahlt.
(2) […]
(2) […]
[…]
[…]
(4) Für Berechtigte, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, mindert sich
die nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende
Unterhaltsleistung, soweit ihre in demselben
Monat erzielten Einkünfte des Vermögens und
der Ertrag ihrer zumutbaren Arbeit zum Unterhalt ausreichen. Als Ertrag der zumutbaren
Arbeit des Berechtigten aus nichtselbstständiger Arbeit gelten die Einnahmen in Geld entsprechend der für die maßgeblichen Monate
erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen
des Arbeitgebers abzüglich eines Zwölftels des
Arbeitnehmer-Pauschbetrags; bei Auszubildenden sind zusätzlich pauschal 100 Euro als
ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen.
Einkünfte und Erträge nach den Sätzen 1 und 2
sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
§ 3 Dauer der Unterhaltsleistung
Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt, auch soweit sie später ersetzt oder zurückgezahlt wurde. Als nicht
gezahlt gelten Unterhaltsleistungen für Zeiten,
für die die Unterhaltsleistung trotz unverzüglicher Mitteilung der Änderungen in den Verhältnissen nach § 6 Absatz 4 erbracht wurde,
wenn sie nach § 5 vollständig ersetzt oder
zurückgezahlt wurden.
(aufgehoben)
3
Bisherige Fassung
Neufassung
§ 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht
§ 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht
(1) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte
nicht lebt, ist verpflichtet, der zuständigen
Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,
die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(1) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte
nicht lebt, ist verpflichtet, der zuständigen
Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,
die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Der Elternteil muss insbesondere
darlegen, dass er seiner aufgrund der Minderjährigkeit des Berechtigten erhöhten Leistungsverpflichtung vollständig nachkommt.
(2) […]
(2) […]
[…]
[…]
§ 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten
§ 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten
(1) […]
(1) […]
[…]
[…]
(3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig
und vollständig nach den Bestimmungen des
Haushaltsrechts durchzusetzen. Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs kann nicht
zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine
spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung
nach diesem Gesetz erhalten hat oder erhält,
Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig
und vollständig nach den Bestimmungen des
Haushaltsrechts durchzusetzen. Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs kann nicht
zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine
spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung
nach diesem Gesetz erhalten hat oder erhält,
Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt.
(4) Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss,
kann das Land bis zur Höhe der jeweiligen
monatlichen Aufwendungen auch künftige
Leistungen gerichtlich geltend machen. Der
Unterhalt kann als veränderlicher Mindestunterhalt entsprechend § 1612a Absatz 1 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt
werden. Das Land kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger
auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend
gemachten Unterhaltsanspruch abtreten
lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungsempfänger dadurch selbst belastet
wird, sind zu übernehmen.
(4) Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss,
kann das Land auch einen Unterhaltsanspruch für die Zukunft in Höhe der bewilligten
Unterhaltsleistung gerichtlich geltend machen. Der Unterhalt kann als veränderlicher
Mindestunterhalt entsprechend § 1612a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
beantragt werden. Das Land kann den auf
ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im
Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den
geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.
(5) Betreibt das Land die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, ist
zum Nachweis des nach Absatz 1 übergegangenen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungsantrag der Bescheid gemäß § 9 Absatz 2 beizufügen.
4
Bisherige Fassung
Neufassung
§ 7a Übergegangene Ansprüche des
Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit
Solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte
nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1
Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
verfügt, wird der nach § 7 übergegangene
Unterhaltsanspruch nicht verfolgt.
§ 8 Aufbringung der Mittel
§ 8 Aufbringung der Mittel
(1) Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu
zahlen sind, werden zu einem Drittel vom Bund,
im Übrigen von den Ländern getragen. Eine
angemessene Aufteilung der nicht vom Bund
zu zahlenden Geldleistungen auf Länder und
Gemeinden liegt in der Befugnis der Länder.
(1) Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu
zahlen sind, werden zu 40 Prozent vom Bund,
im Übrigen von den Ländern getragen. Eine
angemessene Aufteilung der nicht vom Bund
zu zahlenden Geldleistungen auf Länder und
Gemeinden liegt in der Befugnis der Länder.
(2) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen
die Länder zu einem Drittel an den Bund ab.
(2) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen die Länder zu 40 Prozent an den Bund ab.
§ 9 Verfahren und Zahlungsweise
§ 9 Verfahren und Zahlungsweise
(1) Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird
auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem
der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen
Vertreters des Berechtigten entschieden. Der
Antrag soll an die durch Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen
Wohnsitz hat, gerichtet werden.
(1) Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird
auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem
der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen
Vertreters des Berechtigten entschieden. Der
Antrag soll an die durch Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen
Wohnsitz hat, gerichtet werden.
(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller
schriftlich mitzuteilen. In dem Bescheid sind die
nach § 2 Abs. 2 und 3 angerechneten Beträge
anzugeben.
(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller
schriftlich mitzuteilen. In dem Bescheid sind die
nach § 2 Absatz 2 bis 4 angerechneten Beträge anzugeben.
(3) […]
(3) […]
§ 12 Bericht
§ 12 Bericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen
Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen
Bericht vor, in dem sie darlegt,
Die Bundesregierung legt dem Deutschen
Bundestag bis zum 31. Juli 2018 einen Bericht
über die Wirkung der Reform, die am 1. Juli
2017 in Kraft getreten ist, vor. Der Bericht darf
keine personenbezogenen Daten enthalten.
1. welche Auswirkungen die Einführung des
§ 6 Absatz 6 hat und
2. ob eine Weiterentwicklung der Vorschrift
erforderlich ist.
Der Bericht darf keine personenbezogenen
Daten enthalten.